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Richtlinien
für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater

Vom 16. Dezember 1980

(KABl.-EKiBB 1981 S. 5)

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Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. November 1980 erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) als zuständige Stelle nach §§ 45 Abs. 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658/GVBl. S. 2151), die folgenden Richtlinien für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater:
1.
Bestellung und Status des Ausbildungsberaters
1.1.
Zur Förderung und Überwachung der Ausbildung zum Verwaltungsangestellten im kirchlichen Dienst bestellt das Konsistorium Ausbildungsberater.
1.2.
Die Ausbildungsberater sind nebenamtlich tätig.
1.3.
Der Ausbildungsberater wird im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Auftrag des Konsistoriums tätig und ist diesem für seine Tätigkeit verantwortlich.
1.4.
Der Ausbildungsberater ist unter Angabe seines Zuständigkeitsbereiches allen interessierten Kreisen in geeigneter Weise bekanntzumachen.
2.
Qualifikation des Ausbildungsberaters
Der Ausbildungsberater muss mindestens als Ausbilder im Sinne des BBiG geeignet sein und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.
3.
Aufgaben des Ausbildungsberaters
Dem Ausbildungsberater obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit
  • die Beratung der an der Ausbildung Beteiligten
  • die Überwachung der Berufsausbildung.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben:
3.1.
Beratung der an der Ausbildung Beteiligten
3.1.1.
der Ausbildenden und Ausbilder
3.1.1.1.
über die Voraussetzungen der Berufsausbildung
  • Ausbildungsvertrag einschließlich Ausbildungsplan und Ausbildungspflichten
  • Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte
  • Bestellung von Ausbildern
3.1.1.2.
über die Durchführung der Berufsausbildung
  • Berufs- und arbeitspädagogische Fragen der Ausbildung
  • Einsatz von Lehr- und Lernmitteln
  • Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen
  • Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten und Berufsschulen
  • Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeiten
  • Zulassungen, Anforderungen und Ablauf bei Zwischen- und Abschlussprüfungen
3.1.2.
der Auszubildenden
  • Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis
  • Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei Leistungs- und Entwicklungsstörungen
  • Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Zulassungen, Anforderungen und Ablauf der Zwischen- und der Abschlussprüfung
3.2.
Überwachung der Berufsausbildung
3.2.1.
der Eignung der Ausbildenden und Ausbilder
  • Persönliche und fachliche Eignung
  • Erweiterte Eignung der Ausbilder
3.2.2.
der Eignung der Ausbildungsstätten
  • Art und Einrichtung
  • Angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte
3.2.3.
der Durchführung
  • Einhaltung der Ausbildungsordnung und der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung
  • Beachtung des Verbots der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten
  • Einhaltung der Freistellung zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen der Ausbildungsstätte
  • Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln
  • Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Ausbildungsvertrages, der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel BBiG, JArbSchG, MuSchG) und der arbeitsvertraglichen Bestimmungen
  • Verpflichtung zur Bestellung und zum Einsatz von Ausbildern
  • Erfüllung von Auflagen zur Behebung von Mängeln.
4.
Verfahren für die Beratung und Überwachung
4.1.
Der Ausbildungsberater ist berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.
Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden.
4.2.
Der Ausbildungsberater erfüllt seine Aufgaben durch
  • Besuch der Ausbildungsstätten im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung
  • Besuch der Ausbildungsstätten aufgrund besonderer Veranlassung (Beschwerden oder sonstiger aktueller Anlässe, die mit Vorrang zu bearbeiten sind)
  • Einzel- und Gruppenberatung auf Wunsch von Ausbildern und Auszubildenden.
Der Ausbildungsberater muss mindestens einmal im Jahr die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen.
4.3.
Der Ausbildungsberater ist zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet (vgl. § 98 BBiG).
5.
Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausbildungsberaters
Der Ausbildungsberater berichtet mindestens einmal jährlich dem Berufsbildungsausschuss über die Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen. Der Berufsbildungsausschuss ist darüber hinaus berechtigt, den Ausbildungsberater zur mündlichen Berichterstattung zu laden.