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Richtlinien für die Gewährung von Darlehen aus dem Unterstützungsfonds zur Behebung von Notlagen
Vom 8. September 1981 (KABl.-EKiBB 1982 S. 4); geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 31. August 2001
#1.
Personenkreis
Antragsberechtigt sind alle hauptberuflich tätigen Mitarbeiter der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchenprovinz, die Studierenden der Theologie sowie alle bei der Kirche Versorgungsberechtigten.
#2.
Ausschluss eines Rechtsanspruchs
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Darlehen.
#3.
Darlehensantrag
1 Der Darlehensantrag ist formlos auf dem Dienstweg an das Konsistorium, Referat 6.1.3 zu richten und eingehend zu begründen. 2 Als Nachweis sind dem Darlehensantrag Belege beizufügen bzw. nachzureichen.
#4.
Zweck des Darlehens
1 Ein Darlehen kann nur in besonders begründeten und dringenden Fällen zur Abwendung einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage gewährt werden. 2 Das Darlehen kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht nach den „Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien-VR)“ einen Gehaltsvorschuss erhalten und wenn die Erfüllung des Schuldendienstes erwartet werden kann.
#5.
Darlehenshöhe
#6.
Zinssatz
1 Das Darlehen ist mit bis zu 7 % jährlich zu verzinsen. 2 Hierbei sind die Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers zu berücksichtigen. 3 Die Zinsen sind vom Tage der Auszahlung des Darlehens an zu berechnen.
#7.
Tilgung
1 Das Darlehen ist innerhalb von höchstens 10 Jahren in monatlichen Raten unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. 2 Die Tilgung beginnt einen Monat nach Auszahlung des Darlehens bzw. bei den Studierenden der Theologie bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufstätigkeit.
#8.
Zahlung des Schuldendienstes
1 Die Zins- und Tilgungsbeträge werden – soweit zulässig – von den Dienstbezügen einbehalten und an die Konsistorialkasse Berlin abgeführt. 2 Falls eine Einbehaltung nicht möglich ist oder versehentlich unterbleibt, ist der Schuldendienst vom Darlehensnehmer selbst an die Konsistorialkasse Berlin zu zahlen.
#9.
Vorzeitige Rückzahlung
1 Das Restdarlehen ist in einer Summe zurückzuzahlen, wenn der Darlehensnehmer vor Gesamttilgung des Darlehens aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ausscheidet. 2 Dies gilt nicht, wenn und solange nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der früheren kirchlichen Berufstätigkeit des Darlehensnehmers Versorgungsbezüge bzw. Renten gezahlt werden; der Schuldendienst ist dann von den Versorgungsbezügen – soweit zulässig – einzubehalten bzw. zu überweisen. 3 Studierende haben das Restdarlehen in einer Summe zurückzuzahlen, wenn sie ihr Studium aufgeben.
#10.
Sicherung des Darlehens
Darlehen sind durch einen Darlehensvertrag zu sichern.
#11.
Auszahlung des Darlehens
Das Darlehen kann ausgezahlt werden, wenn der Darlehensvertrag abgeschlossen ist bzw. das notarielle Schuldanerkenntnis vorliegt.
#12.
1 Die Referatsleitung wird ermächtigt, über die Darlehensanträge unter Beachtung dieser Richtlinien zu entscheiden. 2 Soll aus zwingenden Gründen von Nummer 1, 4 und 5 dieser Richtlinien abgewichen werden, so ist die vorherige Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode erforderlich.
#13.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1982 in Kraft.