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Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter

Erlass des Ministers der Finanzen
Vom 21. Juli 2011

(ABl. für Brandenburg Nr. 6 vom 13. Februar 2013)

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Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 und 2 des Evangelischen Kirchenvertrages in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1996 zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 10. März 1997 (GVBl. I S. 4) und auf Grund der §§ 8 und 11 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 358) sind das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und
  • die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
    handelnd für sich und zugleich in Vollmacht für die
  • Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
  • Pommersche Evangelische Kirche
  • Evangelische-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
(im Folgenden als Kirche bezeichnet)
wie folgt übereingekommen:
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Artikel 1

( 1 ) Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg überträgt die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe im Sinne des § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes den Finanzämtern des Landes Brandenburg.
( 2 ) Die Verwaltung umfasst die Festsetzung der Kirchensteuer auf der Grundlage der jeweils gültigen Kirchensteuerbeschlüsse sowie die Erhebung einschließlich der Vollstreckung und die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren.
( 3 ) Die Verwaltung umfasst auch die Verfahren zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren und im Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren entsprechend der Regelungen in § 8 Absatz 2 und 3 sowie in § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes.
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Artikel 2

( 1 ) Die Kirche beteiligt sich an den für die Verwaltung der Kirchensteuer im Sinne des Artikel 1 entstehenden Kosten der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg durch einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von drei Prozent der bei den Finanzämtern aufkommenden Kirchensteuer.
( 2 ) Soweit der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg für die Bearbeitung von über die Verwaltung der Kirchensteuer im Sinne des Artikel 1 hinausgehenden Anträgen Aufwendungen oder Kosten entstehen, werden diese von den Kirchen nach Maßgabe einer im jeweiligen Einzelfall mit dem Ministerium der Finanzen zu treffenden Vereinbarung erstattet.
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Artikel 3

( 1 ) Die Landeshauptkasse des Landes Brandenburg überweist die von der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg vereinnahmten Zahlungen an Kirchensteuer nach Abzug des Verwaltungskostenbeitrages nach Artikel 2 an die von der Kirche bestimmte Kasse.
( 2 ) Die Überweisungen erfolgen als Abschlagzahlung mit dem Stichtag 17. eines jeden Monats bzw., wenn der 17. auf einen Sonnabend, Sonntag oder auf einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt, mit dem Stichtag des nächstfolgenden Werktages, spätestens bis zum dritten auf den Stichtag folgenden Werktag und als Abschlusszahlung mit Ablauf des laufenden Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Folgemonats. Die Abschlagszahlung wird auf Tausend Euro abgerundet gezahlt. Mit der Abschlusszahlung ist auch eine monatliche Kirchensteuerabrechnung zu übersenden, in der die Abschlagzahlung und die Abschlusszahlung ausgewiesen sind. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift bzw. Ankunft des Betrages bzw. der Abrechnung an.
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Artikel 4

Das Verwaltungsabkommen kann von jeder Seite sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Vor einer Kündigung soll versucht werden, auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Verwaltung der Kirchensteuer einvernehmlich zu beseitigen.
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Artikel 5

Das Verwaltungsabkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Änderungen des Verwaltungsabkommens bedürfen der Schriftform.
Potsdam, den
Für das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg:
Der Minister
21. Juli 2011
Dr. Helmuth Markov
Für die Kirche:
Der Präsident des Konsistoriums
8. August 2011
Ulrich Seelemann