.Vom 15. November 2008 (KABl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.)
Vom 15. November 2008 (KABl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Erhebungsrecht
(
1
)
Die Kirchengemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Gemeindemitgliedern ein freiwilliges Gemeindekirchgeld erheben.
(
2
)
Das Gemeindekirchgeld wird neben der Kirchensteuer erhoben.
#§ 2
Erhebungsvoraussetzungen
(
1
)
1 Das Gemeindekirchgeld kann nach Maßgabe des § 6 von allen Gemeindemitgliedern erhoben werden, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes das 18. 2 Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt Mitglied der erhebenden Kirchengemeinde sind und über eigene Einnahmen verfügen. 3 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Endet die Mitgliedschaft zur erhebenden Kirchengemeinde im Laufe des Erhebungszeitraumes, ist eine - auch anteilige - Erstattung bereits gezahlten Gemeindekirchgeldes ausgeschlossen.
#§ 3
Bemessungsgrundlage
Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind die tatsächlichen Zuflüsse in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, aus Renten und aus sonstigen Einnahmen.
#§ 4
Gemeindekirchgeldhöhe
(
1
)
Die Höhe des nach Maßgabe des § 6 zu erhebenden Gemeindekirchgeldes richtet sich nach einer durch Beschluss des Gemeindekirchenrates (Gemeindekirchgeldbeschluss) festzusetzenden Gemeindekirchgeldtabelle.
(
2
)
1 Im vorangegangenen Erhebungszeitraum gezahlte Kirchensteuer ist auf Antrag auf das Gemeindekirchgeld anzurechnen. 2 Dem Antrag sind geeignete Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizufügen. 3 Im Gemeindekirchgeldbeschluss kann festgelegt werden, dass es eines Antrages nicht bedarf.
#§ 5
Gemeindekirchgeldbeschluss
(
1
)
Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss Angaben zur Rechtsgrundlage, zum Erhebungszeitraum, zum Maßstab der Gemeindekirchgelderhebung, zur Höhe des Gemeindekirchgeldes (Gemeindekirchgeldtabelle), zum Anrechnungs- und Erhebungsverfahren und zur Fälligkeit enthalten.
(
2
)
1 Die Kreissynode kann für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises eine in Einnahmestaffelung und maximaler Höhe der Monats- und Jahresbeträge des Gemeindekirchgeldes verbindliche Gemeindekirchgeldtabelle beschließen. 2 Will eine Kirchengemeinde von den Vorgaben einer nach Satz 1 beschlossenen Gemeindekirchgeldtabelle abweichen, bedarf der Gemeindekirchgeldbeschluss der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. 3 Der Kreiskirchenrat kann seine Genehmigungsbefugnis auf die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes übertragen.
(
3
)
Der Gemeindekirchgeldbeschluss ist in gemeindeüblicher Weise bekanntzumachen.
(
4
)
Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, den Gemeindekirchgeldbeschluss alle zwei Jahre zu überprüfen.
#§ 6
Erhebungsverfahren
(
1
)
1 Das Gemeindekirchgeld soll bis zum 30. April eines jeden Jahres durch schriftliche Aufforderung oder durch öffentliche Bekanntmachung erhoben werden. 2 Schriftliche Aufforderung und öffentliche Bekanntmachung müssen neben den Festlegungen des Gemeindekirchgeldbeschlusses gemäß § 5 Abs. 1 den Aussteller, im Falle des Absatz 3 zusätzlich den Namen der beauftragenden Kirchengemeinde und die Angabe der Zahlstelle, die schriftliche Aufforderung muss darüber hinaus auch den Adressaten, die öffentliche Bekanntmachung den Adressatenkreis enthalten. 3 Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
(
2
)
Auf der Grundlage der schriftlichen Aufforderung oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 1 ermittelt das Gemeindemitglied in gewissenhafter Selbsteinschätzung freiwillig die Höhe seiner Einnahmen gemäß § 3 und die daraus folgende Gemeindekirchgeldhöhe (§ 4) und zahlt das so ermittelte Gemeindekirchgeld zum mitgeteilten Fälligkeitszeitpunkt unaufgefordert an die angegebene Zahlstelle.
(
3
)
1 Die Erhebung des Gemeindekirchgeldes kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates auf seine Anforderung hin gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden. 2 In diesem Falle erhebt das kirchliche Verwaltungsamt das Gemeindekirchgeld im Auftrag der Kirchengemeinde.
(
4
)
Eine Titulierung oder Beitreibung sowie eine Überprüfung der nach Absatz 2 ermittelten Höhe des Gemeindekirchgeldes erfolgt nicht.
#§ 7
Gemeindemitgliederdaten/Datenschutz
(
1
)
Die zur Durchführung des Erhebungsverfahrens erforderlichen Gemeindemitgliederdaten werden den Kirchengemeinden im Rahmen der Meldedatenübermittlung zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Die mit der Gemeindekirchgelderhebung und -verwaltung befassten Personen sind zum Datenschutz nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
#§ 8
Aus- und Durchführungsvorschriften
1 Das Konsistorium wird ermächtigt, Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes zu erlassen. 2 Es kann dabei auch verbindliche Muster für die Beschlussfassungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 und die schriftliche Aufforderung und öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 1 vorgeben.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Gemeindekirchgeld der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. April 1994 (KABl.-EKiBB S. 98) außer Kraft.