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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 153Kirchengesetz zur Änderung vertretungsrechtlicher Regelungen von Gemeindekirchenräten in Gesamtkirchengemeinden

Vom 10. November 2022

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Das Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG) vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 152 S. 243) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrats der Gesamtkirchengemeinde und der stellvertretenden Mitglieder wird in der Satzung festgelegt.“
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Artikel 2

Das Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Im Übrigen finden Artikel 16 Absätze 2 und 5 Satz 2 und 3 Artikel 17 sowie § 31 des Ältestenwahlgesetzes Anwendung.“
  2. In § 7 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2“ die Wörter „und deren Stellvertretung“ eingefügt.
  3. In § 8 Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
    „Sie wählt die Mitglieder und erforderlichenfalls stellvertretenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates nach § 7 Absatz 3 und beschließt über die Änderung und Aufhebung der Satzung.“
  4. In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter:
    „und Beschlussfassung über die Durchführung von Gottesdiensten in den Kirchengemeinden des Pfarrsprengels, dabei bleibt Artikel 15 Absatz 3 Nr. 3 der Grundordnung unberührt“ angefügt.
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Berlin, den 10. November 2022
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
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Nr. 154Kirchengesetz zur Anpassung kirchlicher Rechtsvorschriften an die Vorgaben
des Umsatzsteuerrechtes (Umsatzsteueranpassungsgesetz – UStAnpG)

Vom 12. November 2022

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Inhaltsübersicht

Art. 1
Verwaltungsämtergesetz
Art. 2
Melde-, Kirchenbuch- und Statistikgesetz
Art. 3
Anstaltskirchengemeindegesetz
Art. 4
Kirchengesetz über das Amt für kirchliche Dienste
Art. 5
Kirchliches Kindertagesstättengesetz
Art. 6
Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz
Art. 7
Kirchengesetz über das Berliner Missionswerk
Art. 8
Pfarrdienstausführungsgesetz
Art. 9
Pfarrstellenbesetzungsgesetz
Art.10
Kirchengesetz zum Diakonengesetz
Art. 11
Gemeindekirchgeldgesetz
Art. 12
Finanzgesetz
Art. 13
Finanzverordnung
Art. 14
Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung
Art. 15
Rechnungsprüfungsgesetz
Art. 16
Kirchenbaugesetz
Art. 17
Friedhofsgesetz ev.
Art. 18
Kirchengesetz zur Einführung des Archivgesetzes
Art. 19
Gebührengesetz ev.
Art. 20
Personalgestellungsgesetz
Art. 21
Klimaschutzgesetz
Art. 22
Bekanntmachungserlaubnis
Art. 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG)

Übersicht
§§
1. Abschnitt
Grundsatz
1 bis 2
2. Abschnitt:
Kirchenkreisverbände
3 bis 7
3. Abschnitt:
Kirchliche Verwaltungsämter
8 bis 16
4. Abschnitt:
Weitere Vorschriften
17 bis 21
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1. Abschnitt
Grundsatz

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Kirchlichen Verwaltungsämter leisten einen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem sie die ihnen durch dieses Kirchengesetz oder andere kirchliche Rechtsvorschriften übertragenen Verwaltungsaufgaben für Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren öffentlich-rechtliche Verbände ihres Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen. Dieser umfasst das Gebiet ihres Rechtsträgers. § 17 bleibt unberührt. Die vorgenannten kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, ihre Verwaltungsaufgaben durch die Kirchlichen Verwaltungsämter wahrnehmen zu lassen. Die Übertragung auf Dritte ist unzulässig.
( 2 ) Kirchliche Verwaltungsämter müssen auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Körperschaften ihres Zuständigkeitsbereiches weitere, ihrem Umfang nach näher zu bestimmende Aufgaben ausführen, soweit durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung ein Anspruch auf Ausführung besteht (verpflichtende Auftragsaufgaben). Die Aufgabenübertragung auf Dritte ist unzulässig.
( 3 ) Kirchliche Verwaltungsämter können mit Zustimmung ihres Rechtsträgers auf Antrag weitere Tätigkeiten für die in Absatz 1 genannten Körperschaften sowie Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie privatrechtlich verfasste Stiftungen, Vereine, Einrichtungen und Werke ausführen (freiwillige Auftragsaufgaben).
( 4 ) Die Kirchlichen Verwaltungsämter haben darüber hinaus teil an der Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
( 5 ) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, der verpflichtenden Auftragsaufgaben und der Aufsicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 obliegt den Kirchlichen Verwaltungsämtern im Rahmen der öffentlichen Gewalt.
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§ 2
Rechtsträger

( 1 ) Rechtsträger eines Kirchlichen Verwaltungsamtes ist ein Kirchenkreisverband nach Artikel 64 Satz 3 der Grundordnung.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann das Konsistorium zulassen, dass ein Kirchenkreis Rechtsträger eines Kirchlichen Verwaltungsamtes ist, wenn die in § 13 genannten Anforderungen erfüllt sind. Die Zulassung gilt in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nr. 2 als erteilt.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 nimmt der Kreiskirchenrat die Aufgaben des Verwaltungsrates wahr; durch Satzung des Kirchenkreises können diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Verwaltungsamtsausschuss übertragen werden, dem jedenfalls die Superintendentin oder der Superintendent oder ein Mitglied der kollegialen Leitung angehören muss. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 sowie Absätze 4 und 5 gelten für die Leiterin oder den Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes entsprechend.
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2. Abschnitt
Kirchenkreisverbände

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§ 3
Errichtung eines Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Die Errichtung eines Kirchenkreisverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch das Konsistorium nach Anhörung der beteiligten Kirchenkreise beschlossen.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband führt ein Siegel. Er hat seinen Sitz am Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
( 3 ) Für den Kirchenkreisverband ist eine Verbandssatzung zu erlassen. Diese bedarf ebenso wie ihre Änderung übereinstimmender Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. Im Fall der Neubildung des Kirchenkreisverbandes kann das Konsistorium auf Vorschlag der beteiligten Kirchenkreise die Verbandssatzung erlassen.
( 4 ) Das Konsistorium stellt die Errichtung des Kirchenkreisverbandes und den Zeitpunkt seines Entstehens durch eine Errichtungsurkunde fest. Die Errichtungsurkunde und die Verbandssatzung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht, ebenso die Änderung der Mitgliedschaft in einem Kirchenkreisverband und die Änderung der Verbandssatzung.
( 5 ) Für die Führung der Geschäfte des Kirchenkreisverbandes und die Aufsicht des Konsistoriums gegenüber dem Kirchenkreisverband sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Kirchenkreise entsprechend anwendbar. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Konsistorium ganz oder teilweise die Fachaufsicht im Bereich des Meldewesens in den Kirchlichen Verwaltungsämtern wahrnimmt.
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§ 4
Mitgliedschaft in einem Kirchenkreisverband

( 1 ) Die Kirchenkreise sind verpflichtet, Mitglied eines Kirchenkreisverbandes zu werden, sofern nicht ein Fall des § 2 Absatz 2 vorliegt. Die Kirchenkreise entscheiden, zu welchem Kirchenkreisverband sie gehören wollen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 2 ) Für die Änderung der Mitgliedschaft im Kirchenkreisverband gilt Absatz 1 entsprechend. Wenn bei einer Vereinigung von Kirchenkreisen bis zur Entscheidung über die Vereinigung kein Einvernehmen über die Zuordnung des vereinigten Kirchenkreises zu einem Kirchenkreisverband erzielt worden ist, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der betroffenen Kirchenkreise und der betroffenen Vorstände der Kirchenkreisverbände über die künftige Zugehörigkeit.
( 3 ) Wenn ein Kirchenkreis Rechtsträger oder Mitglied des Rechtsträgers eines nach § 16 aufzulösenden Kirchlichen Verwaltungsamtes ist, muss er gemäß Absatz 1 Mitglied eines anderen Kirchenkreisverbandes werden. Der Beitritt zum Kirchenkreisverband muss spätestens zeitgleich mit der Auflösung des Kirchlichen Verwaltungsamtes erfolgen. Trifft der Kirchenkreis keine Entscheidung über seine Mitgliedschaft in einem Kirchenkreisverband, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung aller Beteiligten über die künftige Zugehörigkeit.
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§ 5
Organe des Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
( 2 ) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Er besteht aus einer Person oder in besonderen Fällen aus mehreren Personen, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes sind. Die Berufung kann befristet werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Erneute Berufung ist zulässig. Die Bildung eines aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstandes bedarf einer Bestimmung in der Satzung. Sie setzt voraus, dass die Gesamtverantwortung bei der oder dem Vorsitzenden liegt.
( 3 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Gegenüber dem Vorstand wird der Kirchenkreisverband vom Verwaltungsrat vertreten. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterinnen und Vertreter im Einzelnen zu regeln.
( 4 ) Vor der Berufung ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende Person herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Kirchenleitung. Vor Herstellung des Einvernehmens darf eine Übertragung des Vorstandsamtes sowie der Leitung des Kirchlichen Verwaltungsamtes nicht erfolgen. Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück. Für die Vertretung des Vorstandes einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Verwaltungsamtes und regelt bei mehreren Vertretern deren Reihenfolge.
( 5 ) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
( 6 ) Sofern durch Verbandssatzung nichts Abweichendes geregelt ist, entsendet jeder Kirchenkreis zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, in jedem Fall jedoch die Superintendentin oder den Superintendenten oder ein Mitglied der kollegialen Leitung. Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
( 7 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie mindestens eines für den stellvertretenden Vorsitz. Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 8 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 9 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes. Er berät und beschließt über
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige weitere Standorte,
  5. Übernahme weiterer Aufgaben gemäß §§ 1 Absatz 3; 6 Absatz 2 Satz 1,
  6. Bauvorhaben des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
  7. Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
  10. Satzungen des Kirchenkreisverbandes,
  11. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat darf die Befugnis für Widersprüche in Angelegenheiten geringer Bedeutung an den Vorstand delegieren. Der Verwaltungsrat kann weitere dem Vorstand vorbehaltene Entscheidungen, insbesondere die Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen, von seiner Zustimmung abhängig machen. Durch Verbandssatzung oder durch die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsrat dem Vorstand gibt, können niedrigere Grenzwerte als die in Satz 2 Nr. 6 und 9 genannten vorgeschrieben werden.
( 10 ) Satzungen des Kirchenkreisverbandes bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 6
Aufgaben des Rechtsträgers

( 1 ) Rechtsträgerschaft, Finanzierung, Betrieb, und Unterhaltung des Kirchlichen Verwaltungsamtes sind in den Fällen des § 2 Absatz 1 Aufgabe des Kirchenkreisverbandes, in den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3 Aufgabe des Kirchenkreises.
( 2 ) Soweit die Satzung dies bestimmt, nimmt der Kirchenkreisverband weitere hoheitliche Aufgaben seiner Mitglieder als eigene Aufgaben wahr. Diese sind verpflichtet, die durch die Satzung festgelegten Aufgaben durch den Kirchenkreisverband wahrnehmen zu lassen, soweit ein Mitglied die Aufgaben nicht durch eigene berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnimmt. Die Aufgabenübertragung auf Dritte ist unzulässig.
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§ 7
Aufhebung des Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Ein Kirchenkreisverband kann aufgehoben werden, wenn
  1. alle Mitglieder dies beantragt haben,
  2. er aus weniger als zwei Mitgliedern besteht oder
  3. das Kirchliche Verwaltungsamt, dessen Rechtsträger er ist, gemäß § 16 aufgelöst werden muss.
( 2 ) Über die Aufhebung beschließt das Konsistorium nach Anhörung des Vorstandes und des Verwaltungsrates des Kirchenkreisverbandes und der dem Kirchenkreisverband angehörenden Kirchenkreise. Mit der Aufhebung müssen Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung und die Rechtsnachfolge getroffen werden.
( 3 ) § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
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3. Abschnitt
Kirchliche Verwaltungsämter

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§ 8
Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 sind insbesondere:
  1. Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
  3. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften und Erstellung der damit verbundenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen,
  4. Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
  5. haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
  6. Führung von Baukassen,
  7. Verwaltung von Projekten im Sinne der DIN- und ISO- Normen in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Immobilienverwaltung,
  9. Personalangelegenheiten,
  10. Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens,
  11. Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören,
  12. Vertretung der kirchlichen Körperschaften gegenüber Finanzbehörden, soweit die Angelegenheit mit den Tätigkeiten der Nr. 1 bis 11 zusammenhängt,
  13. Leistungen der Nr. 1 bis 12 für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften, soweit die gesamten Leistungen an die jeweilige Körperschaft nicht ausschließlich für den Betrieb gewerblicher Art erbracht werden.
( 2 ) Weitere Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 sind
  1. die Verwaltung von Friedhöfen und damit zusammenhängende Verwaltungsleistungen,
  2. die Verwaltung von Kindertagesstätten und damit zusammenhängende Verwaltungsleistungen.
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§ 9
Wahrnehmung der Aufgaben

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt hat die Auftragsaufgaben im Sinne des § 1 Absatz 2 (verpflichtende Auftragsaufgaben) spätestens ab Beginn des sechsten auf den Eingang der Anforderung folgenden Monats zu erbringen.
( 2 ) Die Übernahme von Auftragsaufgaben im Sinne des § 1 Absatz 3 (freiwillige Auftragsaufgaben) erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Körperschaft und dem Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
( 3 ) Die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben (§ 1 Absatz 1) und verpflichtender Auftragsaufgaben (§ 1 Absatz 2) kann nach Maßgabe des Absatzes 4 ausnahmsweise durch eigene berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Körperschaft oder nach Maßgabe des Absatzes 5 durch ein anderes Kirchliches Verwaltungsamt erfolgen.
( 4 ) Die Wahrnehmung durch eigene berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes. Die Zustimmung setzt voraus, dass die Wahrnehmung wirtschaftlich, ordnungsgemäß und sachgerecht erfolgt und dem Kirchlichen Verwaltungsamt die Arbeitsergebnisse und Daten in dem vom Amt vorgegebenen Format zur Verfügung gestellt werden. Entfallen die Voraussetzungen nach Satz 2 nach erteilter Zustimmung, kann diese durch den Rechtsträger mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende widerrufen werden. Die Aufsichtsbefugnisse des Kirchlichen Verwaltungsamtes nach § 1 Absatz 4 bleiben unberührt.
( 5 ) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag kann der Rechtsträger eines Kirchlichen Verwaltungsamtes einzelne oder mehrere diesem nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 obliegende Aufgaben auf das Kirchliche Verwaltungsamt eines anderen Rechtsträgers übertragen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt dem übernehmenden Kirchlichen Verwaltungsamt im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Der Vertrag bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium, das auch verbindliche Musterverträge herausgeben kann.
( 6 ) Der Umfang der von den Verwaltungsämtern wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben richtet sich, soweit nicht durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung anderweitig bestimmt, im Falle der Aufgaben gemäß § 8 Absatz 1 nach der Anlage 1, im Falle der Aufgaben nach § 8 Absatz 2 nach der Anlage 2 zu diesem Kirchengesetz.
( 7 ) Das Konsistorium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Kirchlichen Verwaltungsämter durch Verwaltungsvorschrift Sollprozesse festzulegen, die für die Kirchlichen Verwaltungsämter verbindlich sind. Der Verwaltungsrat kann Abweichungen beschließen; dies ist dem Konsistorium anzuzeigen.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes erhält als Grundfinanzierung Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts. Soweit es sich bei dem Rechtsträger um einen Kirchenkreisverband handelt, erhält dieser von seinen Mitgliedern darüber hinaus einen haushaltdeckenden Zuschuss. Näheres regelt die Satzung des Kirchenkreisverbandes.
( 2 ) Für die Verwaltungsaufgaben nach §§ 1 Absatz 1; 8 Absatz 2 und die verpflichtenden Auftragsaufgaben nach §§ 1 Absatz 2; 9 Absatz 1 werden Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev.) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Für Verwaltungsaufgaben nach §§ 1 Absatz 1; 8 Absatz 2 Nr. 1 kann das Konsistorium auf der Grundlage der von den Kirchlichen Verwaltungsämtern im Land Berlin ermittelten Kosten nach Anhörung der Leiterinnen und Leiter der Kirchlichen Verwaltungsämter im Land Berlin eine verbindliche Mustergebührenkalkulation erlassen.
( 3 ) Die Erledigung freiwilliger Auftragsaufgaben gemäß § 1 Absatz 3 kann durch in der Vereinbarung nach § 9 Absatz 2 zu regelnde Entgelte finanziert werden, die dem Kostendeckungsprinzip des Gebührengesetzes ev. entsprechen müssen.
( 4 ) Im Falle der Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 8 Absatz 1 gemäß § 9 Absatz 5 erhebt der Rechtsträger des übernehmenden Kirchlichen Verwaltungsamts von dem übertragenden Rechtsträger Gebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes ev. in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Sind dem Kirchenkreisverband gemäß § 6 Absatz 2 durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen worden, wird deren Wahrnehmung durch einen haushaltdeckenden Zuschuss der Mitglieder finanziert. Näheres regelt die Satzung des Kirchenkreisverbandes.
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§ 11
Gehaltsabrechnung

Das Kirchliche Verwaltungsamt lässt die Gehaltsabrechnung der kirchlichen Körperschaften seines Zuständigkeitsbereichs von dem im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Kirchlichen Verwaltungsämter ausgewählten und von der Landeskirche beauftragten Dienstleister oder der entsprechenden kirchlichen Stelle durchführen.
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§ 12
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaften in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
( 3 ) Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft darauf hin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 13
Wirtschaftsführung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung der Kirchlichen Verwaltungsämter muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. Die Verwaltungsämter müssen durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, durch haushaltdeckende Zuschüsse, Gebühren und Entgelte in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
( 2 ) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 14
Anstellung

Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes werden von dessen Rechtsträger im Rahmen des Stellenplans angestellt.
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§ 15
Arbeitsgemeinschaft

Die Leiterinnen und Leiter der Kirchlichen Verwaltungsämter bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Sie dient der gegenseitigen Beratung und Koordinierung der Arbeit. Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Konsistorium wird in der Regel zu den Sitzungen eingeladen; Vertreterinnen oder Vertreter des Konsistoriums sollen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Vor landeskirchlichen Entscheidungen, die die Grundsätze der Arbeit der Verwaltungsämter betreffen, ist die Arbeitsgemeinschaft anzuhören.
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§ 16
Auflösung des Kirchlichen Verwaltungsamtes

( 1 ) Wenn durch den Rechtsträger eines Kirchlichen Verwaltungsamtes nicht mehr sichergestellt werden kann, dass die in § 8 genannten Aufgaben für die angeschlossenen Körperschaften ordnungsgemäß und wirtschaftlich entsprechend den in § 13 genannten Anforderungen erledigt werden, muss das Kirchliche Verwaltungsamt spätestens mit Beginn des übernächsten Rechnungsjahres aufgelöst werden.
( 2 ) Den Beschluss über die Auflösung fasst der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes. Fasst er den Beschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht, kann das Konsistorium nach Anhörung des Rechtsträgers des Kirchlichen Verwaltungsamtes und der beteiligten Kirchenkreise den Beschluss ersetzen. Die Auflösung des Kirchlichen Verwaltungsamtes darf erst erfolgen, wenn die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der beteiligten Kirchenkreise in anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern gewährleistet ist. § 4 Absatz 3 findet Anwendung.
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4. Abschnitt
Weitere Vorschriften

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§ 17
Reformierter Kirchenkreis

Zuständig für den Reformierten Kirchenkreis Berlin-Brandenburg und die ihm zugeordneten kirchlichen Körperschaften ist das nach Anhörung des Reformierten Kirchenkreises und des Rechtsträgers des zu bestimmenden Kirchlichen Verwaltungsamtes durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung bestimmte Kirchliche Verwaltungsamt. Die Verpflichtung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt für den Reformierten Kirchenkreis entsprechend. Die Rechtsverordnung kann weitere Regelungen zur Finanzierung treffen.
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§ 18
Sicherstellung der Zusammenarbeit

Soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter und zu einer sachgemäßen Zusammenarbeit mit der Landeskirche einheitlicher Verfahren bedarf, regelt die Kirchenleitung nach Anhörung der Rechtsträger der Kirchlichen Verwaltungsämter Näheres durch Rechtsverordnung.
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§ 19
Aufsicht, Verwaltungsrechtsweg

( 1 ) Die Fachaufsicht in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung üben die jeweiligen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke aus. Dazu benennen sie Beauftragte. § 3 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Rechtsaufsicht obliegt dem Konsistorium. § 86 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bleibt unberührt.
( 3 ) Gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes steht der kirchliche Verwaltungsrechtsweg offen. Widersprüche oder Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 20
Bestehende Kirchenkreisverbände

Die Satzungen bestehender Kirchenkreisverbände, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes anzupassen.
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§ 21
Erlass von Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung
  1. kann durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen
    1. über die Wahrnehmung der Fachaufsicht im Bereich des Meldewesens in den Kirchlichen Verwaltungsämtern durch das Konsistorium (§ 3 Absatz 5 Satz 2),
    2. nach Anhörung der Rechtsträger der kirchlichen Verwaltungsämter über einheitliche Verfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter und über die sachgemäße Zusammenarbeit mit der Landeskirche (§ 18),
  2. bestimmt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Reformierten Kirchenkreises Berlin-Brandenburg und des Rechtsträgers des zu bestimmenden Kirchlichen Verwaltungsamtes das für den Reformierten Kirchenkreis zuständige Kirchliche Verwaltungsamt und kann Regelungen zur Finanzierung treffen (§ 17).
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Anlage 1
zu § 9 Absatz 6

  1. Bereich Haushalt und Vermögen (§ 8 Absatz 1 Nr. 1-7)
    1. Ermittlung der Plandaten einschließlich des Finanzausgleichs,
    2. Erstellung der Haushaltsplanentwürfe/Haushaltsbuchentwürfe einschließlich der Nachtragshaushalte, Beratungen vor Ort, Einarbeitung von Veränderungswünschen; Überwachung der Beschlussfassungen,
    3. Ausführung und Begleitung der Haushaltswirtschaft während des Haushaltsjahres, insbesondere
      1. der Sachbuchteile Haushalt, Vermögen sowie Vorschüsse und Verwahrungen,
      2. Buchungstätigkeiten, Zahlungsverkehr, Abrechnungen, Kassenangelegenheiten,
      3. Erkennung von Haushaltsproblemen und Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Beseitigung,
    4. Führung der Baukassen, insbesondere
      1. Aufstellung nach Finanzierungsplan,
      2. Buchungstätigkeiten, Zahlungsverkehr, Abrechnungen (einschließlich Fördermittelnachweisen),
      3. Abstimmungen mit den am Verfahren Beteiligten,
      4. Erkennung von Finanzierungsproblemen,
      5. Abschluss von Baukassen,
    5. Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwendung von Überschüssen und den Ausgleich von Fehlbeträgen,
    6. Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gehören, insbesondere der EKD-Finanzstatistik,
    7. Verwaltung des Kapitalvermögens,
    8. Verwaltung der Schulden,
    9. Verwaltung von nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Einrichtungen, soweit sie nicht unter Anlage 2 fallen,
    10. Umsetzung der Bestimmungen zum neuen kirchlichen Finanzwesen, insbesondere Bewertung, Ermittlung der Abschreibungen, Erstellen der Bilanzen,
    11. haushaltsmäßige Bearbeitung, Abrechnung, Mitwirkung bei der Erstellung von Anträgen und Verwendungsnachweisen bei Projekten im Sinne der DIN und ISO Normen in der jeweils geltenden Fassung,
    12. Verbuchung, Abrechnung und Auswertung der Gemeindekirchgeldzahlungen, Beratung bei der Erstellung von Gemeindekirchgeldbeschlüssen,
    13. Soweit bei den Leistungen Nr. 1-12 steuerbare Sachverhalte auftreten: Zusammenstellung der Daten und Unterlagen, Erstellung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, Fristenkontrolle.
  2. Immobilienverwaltung (§ 8 Absatz 1 Nr. 8)
    1. Allgemeine Aufgaben:
      1. Pflege der Immobilien- und Abrechnungs-Datenbanken,
      2. Zuarbeit zur Erstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und der Jahresberichte,
      3. Prüfung der Bescheide und Zahlung der Steuern, Gebühren und Abgaben,
    2. Grundstücks- und Gebäudedokumentation:
      Beschaffung, Kontrolle und Berichtigung von Grundbuchunterlagen sowie Ausweisung des Pfarrvermögens,
    3. Haus- und Grundstücksverwaltung:
      1. Dienstwohnungen und selbstgenutzte Liegenschaften:
        aa)
        Unterstützung der Eigentümer und Dienstwohnungsnutzenden bei der Anwendung des Dienstwohnungsrechts und der Zuweisung von Amtsräumen,
        bb)
        Festsetzung und Überprüfung der steuerlichen Mietwerte sowie Festlegung der Nebenkostenvorauszahlungen,
        cc)
        Abrechnung und Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen,
        dd)
        Prüfung der Rechnungen Dritter (außer für Baumaßnahmen),
      2. Wohnungs- und Gewerbemietverträge:
        aa)
        Verhandlungen mit Mieterinnen und Mietern und Dritten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung, einschließlich der Bearbeitung von Widersprüchen,
        bb)
        Erstellung der Mietverträge in Absprache mit den Eigentümern, Ausfertigung der Verträge und Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren,
        cc)
        Festlegung, Anlage und Verwaltung der Mietkautionen,
        dd)
        Vorbereitung der Anpassung der Mieten,
        ee)
        Abrechnung und Anpassung der Nebenkosten,
        ff)
        Kündigung von Mietverträgen in Absprache mit Eigentümern,
        gg)
        Überwachung der Zahlungseingänge und des Schuldendienstes,
      3. Erbbaurechts-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge sowie Kaufverträge:
        aa)
        Bereitstellung von Informationen und Unterlagen zum Abschluss von Verträgen,
        bb)
        Mitwirkung bei der Erstellung und Prüfung der Vertragsentwürfe gemäß dem Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
        cc)
        Sicherstellung der sachkundigen Ermittlung und Anpassung der Entgelte wie z. B. Erbbauzinsen, Pachten und Kaufpreise,
        dd)
        Kontrolle des grundbuchlichen Vollzugs,
        ee)
        laufende Verwaltung aller Verträge,
        ff)
        Unterstützung der Eigentümer bei der Beschaffung von Grundstücken,
        gg)
        Unterstützung der Eigentümer bei notariellen Beurkundungen,
        hh)
        Mitwirkung bei Vertragsbeendigungen,
        ii)
        Unterstützung der Eigentümer bei Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren,
    4. Sonstige Aufgaben:
      1. Mitwirkung bei Widmung und Entwidmung von gottesdienstlichen Gebäuden und Zuweisung, Widmung und Einziehung von Dienstwohnungen,
      2. Ablösung von Rechten an Grundstücken Dritter,
      3. Klärung offener Vermögensangelegenheiten,
      4. Auseinandersetzung des Küster- und Schulvermögens,
      5. Mitwirkung bei der Kommunikation mit Behörden, Verbänden, Forstverwaltungen und Jagdgenossenschaften,
      6. Mitwirkung bei der Bearbeitung und Abrechnung von Versicherungsfällen.
  3. Bereich Personalangelegenheiten (§ 8 Absatz 1 Nr. 9)
    1. Vorbereitung, Erstellung und Abschluss des Arbeitsvertrags:
      1. Überwachung des Eingangs der notwendigen Unterlagen vom einzustellenden Mitarbeitenden,
      2. Prüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen,
      3. Feststellung der Eingruppierung und der tarifrechtlichen Stufenzuordnung, ggf. in Abstimmung mit dem Anstellungsträger,
      4. Erstellung des Arbeitsvertrags,
    2. Personalverwaltung:
      1. Überwachung der Arbeitgeberpflichten nach Sozialversicherungs-, Lohnsteuer-, Arbeits- und Tarifrecht,
      2. Anlegen der Personalakte (Hilfsakte),
      3. Vorbereitung und Erstellung von Änderungsverträgen,
      4. Vornahme der erforderlichen Anpassungen bei Änderungen des Arbeits- und Tarifrechts,
      5. Anfertigung von Pflicht-Statistiken,
      6. Koordinierung und Erstellen von Stellenplanentwürfen,
      7. Führen von Stellennachweisen,
      8. Personalkostenhochrechnung,
    3. Entgeltabrechnung:
      1. Entgeltabrechnung einschließlich Zusatzleistungen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten,
      2. Anmeldung und Abführung von Abgaben, Beiträgen und Umlagen,
      3. Verarbeitung von Veränderungsinformationen,
      4. Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen, Abtretungen und Insolvenzen,
      5. Erfassung und Abrechnung nebenberuflicher, selbstständiger, künstlerischer und ehrenamtlicher Tätigkeiten,
      6. Datenbereitstellung, Auskunftserteilung und Nachbereitung bei internen und externen Prüfungen,
      7. Bescheinigungswesen,
    4. Beendigung des Arbeitsvertrags:
      1. Vorbereitung und Erstellung von Auflösungsverträgen und arbeitgeberseitigen Kündigungen,
      2. Abwicklung der Beendigung,
    5. Mitwirkung bei Verfahren nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz,
    6. Sonstiges:
      1. Veranlassung und Überwachung der Vorsorgekartei,
      2. Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach Auftrag des Anstellungsträgers,
      3. Abrechnung Fremdfinanzierung/Drittmittel (Förderprogramme).
  4. Bereich Meldewesen/Statistik (§ 8 Absatz 1 Nr. 10-11)
    1. Meldewesen: Die Aufgaben ergeben sich aus § 2 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das Meldewesen (Meldewesenordnung – MWO) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Statistik: Zusammenstellung, Auswertung und Aufbereitung von Datenmaterial, Zulieferung von Datenmaterial in festgelegten Formaten an das Konsistorium oder andere Dienststellen.
  5. Bereich Sonstige Angelegenheiten (§ 8 Absatz 1 Nr. 12-13)
    1. Vertretung gegenüber Finanzbehörden:
      1. Führung von Schriftwechsel,
      2. Wahrnehmung von Gesprächsterminen,
      3. Prüfung eingehender Bescheide,
      4. Einlegung und Begründung von Einsprüchen sowie Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens,
      5. Prüfung von Rechtsbehelfsentscheidungen, Beratung der Kirchlichen Körperschaft zum weiteren Vorgehen,
      6. Unterstützung der kirchlichen Körperschaft bei Auswahl von Prozessbevollmächtigten und der Korrespondenz mit diesen,
    2. Leistungen für BgA: Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vorstehenden Abschnitten I.-IV.
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Anlage 2
zu § 9 Absatz 6

  1. Bereich Friedhofsverwaltung
    1. Allgemeine Verwaltungsaufgaben:
      1. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
      2. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten einschließlich Jahresrechnung,
      3. bei kaufmännischer Buchführung inklusive Wirtschaftsplan: Jahresabschlussarbeiten, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Auswertungen betriebswirtschaftlicher Art,
      4. Führung von Baukassen,
      5. Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen,
      6. Personalangelegenheiten,
      7. Immobilienverwaltung,
    2. Statusfragen (ohne Rechtsberatung):
      1. Vorbereitung von Beschlüssen zur Schließung und Aufhebung von Friedhofsflächen,
      2. Vorbereitung von Verträgen zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft,
    3. Friedhofsgebührenangelegenheiten:
      1. Beratung bei der Gebührenkalkulation und Erstellung von Gebührenordnungen (nicht im Bereich des Landes Berlin),
      2. Für den Fall, dass die folgenden Aufgaben nicht von einer beruflichen Friedhofsverwaltung wahrgenommen werden:
        aa)
        Vorbereitung der Erstellung von Gesamtplänen und Belegungsplänen in besonderen Fällen,
        bb)
        Erstellung von Friedhofsgebührenbescheiden,
      3. Mahn- und Vollstreckungswesen,
    4. Beratung bei der Erstellung von Entgeltordnungen.
  2. Bereich Kindertageseinrichtungen
    1. Betreuungsverträge:
      1. Bereitstellung der Musterverträge und Veranlassung der Aktualisierung,
      2. Dokumentation von Verträgen,
    2. Elternbeiträge/Gebühren:
      1. Erhebung und Pflege kindbezogener Stammdaten,
      2. Anfordern von abrechnungsrelevanten Unterlagen,
      3. Festsetzung der Elternbeiträge/Gebühren (nur Brandenburg),
      4. Abrechnungen gegenüber Kommune und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung von erforderlichen Meldungen,
      5. Erhebung von Elternbeiträgen,
      6. Erhebung und Abrechnung von Zusatzkosten (insbesondere Essengeld),
      7. Bescheinigungswesen und Nachweisführung,
      8. Beratung bei der Gebührenkalkulation und Erstellung von Gebührenordnungen,
    3. Öffentliche Finanzierung:
      1. Abruf und Abrechnung öffentlicher Mittel entsprechend dem Bundes- und dem jeweiligen Landesrecht für den laufenden Betrieb und für Investitionen,
      2. Unterstützung bei der Verhandlung mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Kommunen und Abstimmung mit den Trägern der freien Jugendhilfe,
    4. Berichterstattung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und an die Kommunen,
    5. Personalangelegenheiten:
      1. Führen der Personalübersicht der Kindertagesstätten mit laufender Erfassung der Veränderungen (Stichtagsmeldungen),
      2. Personalplanung (Brandenburg) oder Unterstützung der Personalplanung (Berlin und Sachsen) inklusive der Berechnung der zu leistenden Arbeitszeit auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsschlüssel und Überwachung der Einhaltung der Vorgaben,
    6. Immobilienverwaltung,
    7. Sonstige Aufgaben:
      1. Zusammenarbeit mit der Landeskirche, dem für das Kindertagesstättenwesen zuständigen Fachverband, der Kita-Fachberatung und den Kita-Leitungen,
      2. Vertretung oder Begleitung der Träger bei Verhandlungen mit den Kommunen, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen zuständigen staatlichen Stellen.
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über das Melde-, Kirchenbuch- und Statistikwesen
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über das Melde-, Kirchenbuch- und Statistikwesen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Melde-, Kirchenbuch- und Statistikgesetz – MKSG) vom 26. Oktober 2013 (KABl. 2014 S. 3) wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Bei den Aufgaben nach diesem Gesetz handelt es sich um Tätigkeiten, die den kirchlichen Körperschaften im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „EDV-Programmen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
    2. Satz 2 wird aufgehoben.
    3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Empfang“ die Wörter „und die Verarbeitung“ eingefügt.
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Artikel 3
Änderung des Anstaltskirchengemeindegesetzes

Das Anstaltskirchengemeindegesetz vom 16. November 2002 (KABl.-EKiBB S. 180); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 2. RVereinhG vom 24. April 2004 (KABl. S. 88) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Anstaltskirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und unterliegt den für diese geltenden kirchlichen Rechtsvorschriften, soweit nicht die Gemeindeordnung nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Nr. 2 oder kirchliche Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmen.“
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen in der Anstaltskirchengemeinde entscheidet auf Antrag des Trägers der Einrichtung das Konsistorium. Der Antrag kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wenn bei Errichtungen eine Finanzierung nicht gesichert ist, abgelehnt werden.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Besetzung von Pfarrstellen der Anstaltskirchengemeinde geschieht im Zusammenwirken von Gemeindekirchenrat, Anstaltsleitung und Konsistorium in entsprechender Anwendung des Pfarrstellenbesetzungsrechts. Näheres regelt die Gemeindeordnung, die dabei auch Regelungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten im Besetzungsverfahren treffen muss.“
  3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Anstaltskirchengemeinden können auf ihren Antrag ausgenommen werden von der im Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verteilung der Kirchensteuern und dem in der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Finanzausgleich.“
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Artikel 4
Änderung des Kirchengesetzes über das Amt für kirchliche Dienste
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 30. Oktober 2010 (KABl. S. 222), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. Oktober 2017 (KABl. S. 230), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Werk“ die Wörter „der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ eingefügt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
      „(1) Das Amt für kirchliche Dienste nimmt Aufgaben wahr, die der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gemäß Artikel 66 Grundordnung im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Darüber hinaus nimmt es allgemeine Beratungs- und Bildungsaufgaben wahr.“
    2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Die Arbeit des Amtes für kirchliche Dienste“ ersetzt durch die Wörter: „Seine Arbeit“.
      bb)
      In Satz 4 werden die Wörter „haupt- und ehrenamtlich“ durch die Wörter „beruflich und ehrenamtlich“ ersetzt.
    3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  3. In § 4 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
    „4. die Erhebung von
    1. Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1,
    2. Entgelten für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2,“.
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Artikel 5
Änderung des Kirchengesetzes über die Kindertagesstättenarbeit
der Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über die Kindertagesstättenarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Kindertagesstättengesetz – KKitaG) vom 18. November 2006; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 76, 84) wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Ihre Wahrnehmung ist Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird Satz 2 durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Vorschriften dieses Gesetzes sind dann entsprechend auf sie anwendbar.“
    2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Der Träger kommt für die Kosten der Kindertagesstätte auf; ihm stehen hierfür die öffentlich-rechtlichen Zuschüsse bzw. die unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträge, Zuzahlungen und sonstige zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung. Soweit deren Höhe nicht durch landesrechtliche Vorschriften festgelegt ist, hat die Trägerkörperschaft die Höhe durch eine Gebührenordnung nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen.“
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Artikel 6
Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über
den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 387) (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) wird wie folgt geändert:
  1. Dem Wortlaut wird folgender § 1 vorangestellt:
    㤠1
    (Zur Präambel KiMuG) – Kirchenmusik als Verkündigung
    Tätigkeiten im Bereich der Kirchenmusik sind Teil des Verkündigungsauftrages und dienen unmittelbar dem geistlichen Beistand. Sie obliegen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, der Landeskirche sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie werden damit im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.“
  2. Der bisherige § 1 wird § 1a.
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Artikel 7
Änderung des Kirchengesetzes über das Berliner Missionswerk

Das Kirchengesetz über das Berliner Missionswerk (Missionswerkgesetz – BMWG) vom 15. November 1997 (KABl.-EKiBB S. 223) wird wie folgt geändert:
  1. Der der Eingangsformel folgende Absatz wird wie folgt gefasst:
    „Präambel
    Die Kirche ist gesandt, das Evangelium durch Wort und Tat der ganzen Welt zu bezeugen. Der Dienst der Weltmission ist daher Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat teil an diesem Dienst. Sie nimmt ihn in und mit der Weltchristenheit wahr.“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Bestandteil“ die Wörter „rechtlich unselbstständiger“ vorangestellt und werden die Wörter „in Berlin-Brandenburg“ ersetzt durch die Wörter „Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Berlin-Brandenburg“ ersetzt durch die Wörter „Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“.
    3. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Es nimmt damit diesen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt wahr.“
  3. § 6 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. fünf von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz entsandte Mitglieder und je ein von den beteiligten Kirchen sowie von der Union Evangelischer Kirchen entsandtes Mitglied.“
  4. § 7 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Nr. 7 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in Berlin-Brandenburg“ ersetzt durch die Wörter „Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“.
  5. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann in ihrem Haushaltsplan Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Berliner Missionswerkes vorsehen. Von den beteiligten Kirchen können an das Berliner Missionswerk Zuschüsse gezahlt werden.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Berlin-Brandenburg“ ersetzt durch die Wörter „Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“.
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Artikel 8
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) wird wie folgt geändert:
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  1. Nach dem Wort „Dienste“ werden die Wörter „gemäß § 12 in Verbindung mit § 25 PfDG.EKD“ eingefügt.
  2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten sinngemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.“
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Artikel 9
Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung von Pfarrstellen

Das Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 193); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76, 84) wird wie folgt geändert:
§ 27 wird wie folgt gefasst:
㤠27
Anstalts- und Personalgemeinden
In Anstaltskirchengemeinden und Personalgemeinden erfolgt die Besetzung von Pfarrstellen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, soweit durch kirchliche Rechtsvorschrift oder die Gemeindeordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.“
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Artikel 10
Änderung des Kirchengesetzes zum Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union

Das Kirchengesetz zum Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz – DiakG) vom 5. Juni 1993 vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 54) wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
㤠2a
(1) Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Diakonengesetzes sind Teil des Verkündigungsauftrages und obliegen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, der Landeskirche sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie werden damit im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur durch Diakoninnen und Diakone, die sich in einem Anstellungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft befinden, geleistet werden. Die Übertragung solcher Tätigkeiten auf andere Personen ist unzulässig.
(3) Soweit die diakonischen Dienste durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer anderen Körperschaft erbracht werden, erhebt die Anstellungskörperschaft Gebühren nach einer vom Kirchenkreis nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Gebührenordnung.“
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Artikel 11
Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.) vom 15. November 2008 (KABl. S. 205) wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
( 3 ) Die Erhebung des Gemeindekirchgeldes kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates auf seine Anforderung hin gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden. In diesem Falle erhebt das kirchliche Verwaltungsamt das Gemeindekirchgeld im Auftrag der Kirchengemeinde.“
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Artikel 12
Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der Betrag errechnet sich aus den tatsächlichen, aus dem landeskirchlichen Haushalt geleisteten Ausgaben des jeweils letzten abgerechneten Haushaltsjahres für Versorgung, Wartegeld, Beihilfe und Sammelversicherungen einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellten ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, den Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und ‚Der kirchliche Arbeitsplatz‘ (KirA) sowie den Kosten für das Landeskirchenweite Intranet.“
  2. Dem § 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
    „Diese werden vom Konsistorium verbindlich festgestellt. Stichtag für die Feststellungen ist der 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahres.“
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
    2. folgende Nr. 4 wird angefügt:
      „4. haushaltdeckende Zuschüsse an Kirchenkreisverbände.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Ziel des Finanzausgleichs nach Absatz 1 ist es, die dort genannten kirchlichen Körperschaften in die Lage zu versetzen, die ihnen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages obliegenden Aufgaben in angemessener Weise zu erfüllen.“
    2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
      In Satz 1 werden nach dem Wort „Artikel“ die Angaben „42 Absatz 2“ durch „43 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
  5. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Beschlussfassung über einen Stellenplan einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises und ihrer Verbände setzt voraus, dass die Personalkostengrenze (§ 9) für die Sollstellen eingehalten wird, das Personalkostenrisiko abgesichert (§ 10) ist und die Ist-Personalkosten die Personalkostengrenze nicht überschreiten. Die Beschlussfassung über den landeskirchlichen Stellenplan setzt voraus, dass die Personalkosten für die Ist- und Sollstellen nach der Einnahmenplanung gesichert sind.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „Kirchenkreise sowie ihrer Verbände genehmigt das Konsistorium“ durch die Wörter „genehmigt der Kreiskirchenrat“ ersetzt.
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Die Kappung auf 50 vom Hundert nach Satz 1 entfällt für die Personalkosten der Kirchlichen Verwaltungsämter, die sich in Trägerschaft eines Kirchenkreises befinden.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Personalkostengrenze für die Kirchenkreisverbände wird gebildet durch die Finanzanteile gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2, den haushaltdeckenden Zuschuss gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz) in der jeweils geltenden Fassung und weitere Mittel, auf die für zusätzlich übernommene Aufgaben ein Rechtsanspruch besteht.“
  7. In § 10 Absatz 3 werden nach dem Wort „gegeben“ das Komma und die Wörter „wenn dem Konsistorium durch geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird, dass diese Verpflichtung erfüllt werden kann“ gestrichen.
  8. In § 11 Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „8.000“ durch die Angabe „10.000“ ersetzt.
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Artikel 13
Änderung der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154S. 256, 257) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Durch Finanzsatzung nach § 14 regelt die Kreissynode die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.“
    2. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzsatzung“ die Wörter „gemäß § 14“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreissynode“ die Wörter „in der Finanzsatzung gemäß § 14“ eingefügt.
    4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Durch Finanzsatzung gemäß § 14 kann die Kreissynode einen entsprechenden, höchstens jedoch 2 % betragenden Anteil für die Finanzierung des haushaltdeckenden Zuschusses an den Kirchenkreisverband als Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes festlegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich das Kirchliche Verwaltungsamt in unmittelbarer Trägerschaft des Kirchenkreises befindet.“
  2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen), die gemäß § 6 Absatz 1 und 2 Finanzgesetz für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen in Anspruch genommen werden, werden alle fünf Jahre vom Konsistorium überprüft.“
  3. In § 4 Nr. 1 wird das Wort „Kostenbeiträge“ durch die Wörter „Gebühren und Entgelte“ ersetzt.
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Kreissynode kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 zugunsten der Kirchengemeinden in der Finanzsatzung gemäß § 14 abweichende Bestimmungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen (§ 6 Absatz 2 Finanzgesetz) gedeckt ist.“
  5. In der Überschrift zu Abschnitt III vor § 13 wird das Wort „Berechnung“ durch das Wort „Finanzsatzungen“ ersetzt.
  6. § 14 wird wie folgt gefasst:
    㤠14
    Finanzsatzungen
    (1) Die Kreissynode erlässt eine Finanzsatzung. Der Beschluss bedarf der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit. Die Finanzsatzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
    (2) Die Finanzsatzung muss Regelungen treffen über
    1. die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden (§ 2 Absatz 1),
    2. die Vorsorge hinsichtlich der Baulast (§ 2 Absatz 2),
    3. den Finanzanteil für Sachausgaben (§ 2 Absatz 3).
    (3) Die Finanzsatzung kann Regelungen treffen über
    1. den Finanzanteil für die Finanzierung des haushaltdeckenden Zuschusses an den Kirchenkreisverband oder die Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamtes (§ 2 Absatz 4),
    2. die Abweichung von den in § 5 Absatz 1 niedergelegten Bestimmungen (§ 5 Absatz 2),
    3. weitere Regelungen zur Finanzverteilung innerhalb des Kirchenkreises sowie
    4. zur Finanzierung weiterer Aufgaben des Kirchlichen Verwaltungsamtes.“
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Artikel 14
Änderung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 12. November 2021 (KABl. Nr. 159S. 261, 262) wird wie folgt geändert:
  1. § 41 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
      „(1) Die Einrichtung von Kassen obliegt den kirchlichen Körperschaften im Rahmen der öffentlichen Gewalt.“
    2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
      In Satz 1 werden nach dem Wort „bilden“ ein Komma und die Wörter „die von diesen zu nutzen ist“ eingefügt.
    4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
      „(5) Kassengeschäfte können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gegen Kostenerstattung ganz oder teilweise einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 erfüllt sind.“
  2. § 55 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Nr. 2 und 8 werden aufgehoben.
      bb)
      Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden die Nr. 2 und 3, die bisherigen Nr. 6 und 7 werden die Nr. 4 und 5 und die bisherige Nr. 9 wird die Nr. 6.
  3. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
    2. In Satz 2 werden die Wörter „am Tag der Entlastung“ durch die Wörter „mit Abschluss des Jahres, in dem der Tag der Entlastung liegt“ ersetzt.
  4. In § 70 Absatz 3 Satz 8 wird das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ ersetzt und werden die Wörter „zugeschrieben werden“ durch das Wort „zuzuschreiben“ ersetzt.
  5. In § 72 Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 91“ die Angabe “Absatz 2“ gestrichen.
  6. § 79 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird Nr. 4 aufgehoben.
    2. Die bisherigen Nr. 5 bis 7 werden die Nr. 4 bis 6.
  7. § 88 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „beschränkte Schließung“ gestrichen.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb)
      In Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc)
      es wird folgende Nr. 4 angefügt:
      „4. beschränkte Schließung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsteilen.“
  8. In § 89 Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 66“ durch die Angabe „§§ 66 und 66a“ ersetzt.
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Artikel 15
Änderung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) vom 22. Oktober 2020 (KABl. S. 231) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Aufgaben nach diesem Kirchengesetz obliegen den Prüfungsstellen im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Die kirchlichen Einrichtungen sind verpflichtet, sich der Prüfung durch die Prüfungsstellen zu unterwerfen.“
  2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Aufgaben der für die Landeskirche zuständigen Prüfungsstelle können mit Beschluss der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Landessynode durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine andere unabhängige, öffentlich-rechtliche Prüfungsstelle übertragen werden. Der Vertrag kann sich auf andere der Aufsicht der Landeskirche unterstehende öffentlich-rechtliche Körperschaften, Einrichtungen und Werke erstrecken, soweit diese nicht unter Absatz 1 fallen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt der übernehmenden Prüfungsstelle im Rahmen der öffentlichen Gewalt.“
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Artikel 16
Änderung des Kirchengesetzes über das Bauwesen

Das Kirchengesetz über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2021 (KABl. Nr. 159S. 261) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
    㤠10a
    Baubetreuung
    Die bauliche Betreuung kirchlicher Gebäude gemäß § 2 Absatz 1 obliegt im Rahmen der öffentlichen Gewalt den Kirchenkreisen, soweit sie nicht durch eigene berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gebäudeeigentümers wahrgenommen wird. Die Kirchenkreise können diese Aufgabe dem für sie zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt als verpflichtende Auftragsaufgabe gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. § 6 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz bleibt unberührt. Die Aufgabenübertragung auf Dritte ist unzulässig. Näheres zum Umfang der Baubetreuung kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.“
  2. In § 31 wird nach Nr. 1 folgende Nr. 1a eingefügt:
    „1a. den Umfang der durch die Kirchenkreise zu erbringenden Baubetreuungsleistung (§ 10a),“
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Artikel 17
Änderung des Kirchengesetzes über die Evangelischen Friedhöfe

Das Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. ─ FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „und obliegt diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden vor dem Wort „Vertrag“ die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ eingefügt und werden nach dem Wort „Rechtsträger“ die Wörter „des öffentlichen Rechts“ eingefügt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Einem anderen kirchlichen Friedhofsträger, der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt, können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Teilaufgaben aus der Friedhofsträgerschaft übertragen werden. Der übernehmende Friedhofsträger kann von dem übertragenden Friedhofsträger Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung erheben. Eine vollständige Übertragung der Trägerschaft auf eine andere kirchliche Körperschaft setzt den Übergang des gesamten der Zweckbestimmung des Friedhofs dienenden Vermögens voraus.“
    4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Eine Übertragung auf andere juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften ist nicht zulässig.“
  2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „umgebettet“ die Wörter „sowie vorhandene Grabmale umgesetzt“ eingefügt.
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der laufenden Verwaltung, insbesondere Unterhaltungs-, Bestattungs- und Dekorationsarbeiten, kann sich der Friedhofsträger durch Vertrag der Dienste Dritter bedienen, die diese im Namen und unter Verantwortung des Friedhofsträgers wahrnehmen (Verwaltungshelfer). Ausgeschlossen davon sind die Vorbehaltsaufgaben nach Absatz 2 sowie, sofern es sich bei dem Verwaltungshelfer um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts handelt, alle hoheitlichen Tätigkeiten, die der Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich sind.“
  4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Der Friedhofsträger kann das Datum der Bestattung sowie Vor- und Familiennamen der zu Bestattenden durch Aushang auf dem Friedhof öffentlich bekannt machen.“
  5. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Bei einer Urnenbestattung entfällt die Verpflichtung nach Satz 1, wenn in einer Friedhofskapelle oder Feierhalle bereits eine Bestattungsfeier am aufgebahrten Sarg erfolgt ist.“
    2. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden nach dem Wort „diesem“ die Wörter „nach Maßgabe des § 7 Absatz 3“ eingefügt.
      bb)
      Satz 3 wird aufgehoben.
  6. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „diesem“ die Wörter „nach Maßgabe des § 7 Absatz 3“ eingefügt.
  7. In § 22 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Nutzungsrechte“ die Wörter „für ein bis zehn volle Jahre“ eingefügt.
  8. § 26 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Ausführung der Ausbettung ist den Mitarbeitenden des Friedhofsträgers oder den von diesem nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 damit Beauftragten vorbehalten.“
    2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Die Teilnahme Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht der Friedhofsträger die Teilnahme ausdrücklich zulässt.“
  9. In § 31 Absatz 4 werden nach dem Wort „Baum“ die Wörter „oder ein anderes verbindendes Gestaltungsmerkmal“ eingefügt.
  10. In § 32 Absatz 4 werden nach dem Wort „Baum“ die Wörter „oder ein anderes verbindendes Gestaltungsmerkmal“ eingefügt.
  11. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Grabstelle“ das Wort „äußerlich“ eingefügt.
  12. Dem § 38 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Grabsteine aus Naturstein sollen, Grabmale oder bauliche Anlagen zur Namensnennung, die vom Friedhofsträger errichtet werden, dürfen nur Verwendung finden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis im Sinne von Satz 1 kann erbracht werden durch
    1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
      1. die Herstellung ohne Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des in Satz 1 näher bezeichneten Übereinkommens erfolgt ist,
      2. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
      3. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
    Ist die Vorlage eines solchen Nachweises unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
    1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
    Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2023 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“
  13. Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Für Grabstätteninventar aus Naturstein gilt § 38 Absatz 7 entsprechend.“
  14. § 43 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“ die Wörter „nach Maßgabe des Gebührengesetzes ev.“ eingefügt.
    2. Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
    3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
      „(2) Erreichen die Friedhofsgebühren in Folge des Kostendeckungsprinzips eine unvertretbare, den Nutzungsberechtigten unzumutbare Höhe, sind bei der zuständigen Kommunalgemeinde Zuschüsse oder die Übernahme der Trägerschaft zu beantragen.“
  15. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die vom Friedhofsträger gemäß § 3 Gebührengesetz ev. zu erlassene Friedhofsgebührenordnung ist nach Maßgabe des § 53 öffentlich bekannt zu machen. Hat das Konsistorium eine Mustergebührenordnung erlassen, darf davon nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse abgewichen werden.“
  16. § 45 wird aufgehoben.
  17. § 46 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      㤠46
      Vollstreckung“.
    2. Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.
    3. Die Absatzbezeichnung (6) wird gestrichen und in Satz 2 werden die Wörter „und Säumniszuschlägen“ gestrichen.
  18. § 47 wird aufgehoben.
  19. § 48 wird aufgehoben.
  20. § 49 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Angaben „§ 43 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angaben „§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 Gebührengesetz ev.“ ersetzt.
    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) § 12 Gebührengesetz ev. findet entsprechende Anwendung.“
  21. In § 52 Absatz 2 Nr. 2 b) wird die Angabe „(§ 43 Absatz 2 bis 5)“ durch die Angabe „(§ 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Gebührengesetz ev.)“ ersetzt.
  22. § 54 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“, die Angabe „§ 88 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 88 Absatz 1, 2 und 4“ und werden die Wörter „durch das Konsistorium bleibt“ durch die Wörter „und die Mitteilungspflicht von Beschlüssen nach § 5 Absatz 1 gemäß § 88 Absatz 3 HKVG bleiben“ ersetzt und wird vor den Wörtern „sowie des Beschlusses nach“ die Angabe „(HKVG)“ eingefügt.
    2. In Satz 2 werden die Wörter „Kirchengesetz über Gemeindeverbände zur Verwaltung von Friedhöfen“ durch das Wort „Kirchengemeindestrukturgesetz“ ersetzt.
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Artikel 18
Änderung des Kirchengesetzes zur Einführung des Kirchengesetzes zur Sicherung
und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union

Das Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz – ArchG) vom 17. November 2000 (KABl. 2001 S. 54), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 3. November 2005 (KABl. S. 162), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch § 2 des Kirchengesetzes vom 3. November 2005 (KABl. S. 162), wird wie folgt geändert:
  1. § 1a wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Bei den Aufgaben nach § 3 handelt es sich um Tätigkeiten, die den kirchlichen Trägerkörperschaften der kirchlichen Archive im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“
  2. § 7 wird wie folgt geändert:
    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Für die Gebührenordnung gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung.“
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Artikel 19
Kirchengesetz über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.)

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Soweit kirchengesetzlich angeordnet, können die Kirchenbehörden der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer jeweiligen Zusammenschlüsse, der Landeskirche sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Landeskirche die Aufsicht führt, für ihre öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erheben.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die von kirchlichen Gerichten erhoben werden, oder die Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Kirchenbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben im Rahmen der Ausübung öffentlich-rechtlicher Gewalt erledigt.
( 2 ) Eine öffentliche Leistung ist die besondere Verwaltungstätigkeit und die Gestattung der Benutzung von Einrichtungen und Anlagen der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchenbehörden, die diese im Rahmen der Ausübung öffentlich-rechtlicher Gewalt erbringen und bereitstellen.
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§ 3
Gebührenordnungen

( 1 ) Die Kirchenbehörden haben für die von ihnen erbrachten öffentlichen Leistungen Gebührenordnungen zu erlassen, in denen die erhobenen Gebühren- und Auslagenarten sowie die Gebührensätze bestimmt werden.
( 2 ) Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebührenordnungen durch Veröffentlichung
  1. ihres vollständigen Wortlauts oder
  2. eines Hinweises auf ihren Gegenstand und Ort und Dauer des Aushangs ihres vollständigen Wortlauts in einem amtlichen Verkündungsblatt im Einzugsbereich der Kirchenbehörde oder im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. Der der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Satz 1 Nr. 2 nachfolgende Aushang muss den vollständigen Wortlaut der Gebührenordnung umfassen und an ortsüblicher öffentlich zugänglicher Stelle für die Dauer von mindestens einem Monat erfolgen. Bei der Berechnung des Aushangs werden der Tag des Beginns des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.
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§ 4
Gebührenarten

( 1 ) Gebühren werden erhoben als
  1. Verwaltungsgebühren für die besondere Verwaltungstätigkeit der Kirchenbehörden,
  2. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen der Kirchenbehörden.
( 2 ) Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender öffentlicher Leistungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren erhoben werden.
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§ 5
Gebührenbemessung

( 1 ) Die Höhe der Gebühren ist auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. Die Gebühren sollen dabei so bemessen werden, dass
  1. zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung der Kirchenbehörde andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip),
  2. die mit der Leistung verbundenen Kosten der Kirchenbehörde gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip),
  3. der voraussichtliche Aufwand nicht überschritten wird (Kostenüberschreitungsverbot) und
  4. die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens drei Jahre umfassen soll (Periodizität).
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, wenn dies schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Beachtung des Äquivalenzprinzips gemäß Satz 2 Nr. 1 zu ermitteln.
( 2 ) Die Höhe der Gebühren ist alle drei Jahre zu überprüfen und unter Beachtung der Maßgaben des Absatzes 1 den geänderten Kosten anzupassen. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen Kosten von den kalkulierten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.
( 3 ) Kosten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der anteilig auf die Leistungen entfallenden Leitungs- und sonstigen Gemeinkosten, der Abschreibungen, rechtlich gebotener Rückstellungen und Substanzerhaltungsrücklagen sowie einer angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen. Abschreibung und Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zu berechnen, wobei der aus Zuschüssen Dritter erbrachte Anteil außer Betracht bleibt. Sofern die Wertermittlung schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Abschreibungen und Verzinsungen auf der Grundlage pauschalisierter Bewertungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausstattungsstandards ermittelt werden.
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§ 6
Auslagen

In der Gebührenordnung benannte Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (Auslagen), sind von der Schuldnerin oder dem Schuldner zu erstatten.
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§ 7
Entstehen der Gebührenpflicht

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entsteht
  1. die Verwaltungsgebühr bei öffentlichen Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, mit Eingang des Antrages, ansonsten mit dem Beginn der Leistungserbringung,
  2. die Benutzungsgebühr mit der Gestattung, spätestens mit dem Beginn der Benutzung,
  3. die Pauschgebühr mit Beginn des Zeitraumes, für den die Gebühr erhoben wird,
  4. der Auslagenerstattungsanspruch mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, in deren Zusammenhang die Aufwendung steht.
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§ 8
Gläubigerin oder Gläubiger der Gebühren und der Auslagenerstattung

Gläubigerin oder Gläubiger der Gebühr und der Auslagenerstattung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Kirchenbehörde die öffentliche Leistung erbracht hat.
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§ 9
Schuldnerin oder Schuldner der Gebühr und der Auslagenerstattung

( 1 ) Schuldnerin oder Schuldner der Verwaltungsgebühr ist, wer die besondere Verwaltungstätigkeit veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
( 2 ) Schuldnerin oder Schuldner der Benutzungsgebühr ist, wer
  1. die Einrichtung oder Anlage benutzt,
  2. die Benutzung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst oder
  3. wem die Nutzung zugute kommt.
( 3 ) Die Schuldnerschaft für Pauschgebühr und Auslagenerstattung richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenart, auf die sich die Pauschgebühr bezieht oder in deren Zusammenhang die Aufwendung steht.
( 4 ) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 10
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren und Auslagen werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt.
( 2 ) Aus dem Gebührenbescheid müssen mindestens hervorgehen
  1. die erhebende Kirchenbehörde,
  2. die Schuldnerin oder der Schuldner der Gebühren und Auslagen
  3. die gebührenpflichtige öffentliche Leistung
  4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
  5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,
  6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung.
( 3 ) Der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Die Gebühren sind mit ihrer Entstehung zu Zahlung fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Gebührenbescheides. In dem Gebührenbescheid kann eine abweichende Fälligkeitsbestimmung getroffen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs bzw. der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto an.
( 5 ) Werden bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser 50 Euro übersteigt und es sich dabei nicht um rückständige Säumniszuschläge handelt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet. In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jeder und jedem säumigen Gesamtschuldnerin und Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als erwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einer Gesamtschuldnerin oder einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
( 6 ) Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung rückständiger Gebühren sowie eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühr und Auslagenerstattung abhängig gemacht werden, soweit dem ein besonderes öffentliches oder kirchliches Interesse oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Sicherheitsleistung zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
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§ 11
Verjährung

( 1 ) Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
( 2 ) Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
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§ 12
Erlass, Stundung, Niederschlagung

( 1 ) Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann Gebühren auf Antrag
  1. ganz oder teilweise erlassen, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre,
  2. stunden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner verbunden ist,
  3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
( 2 ) Im Falle der Stundung gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden Zinsen in Höhe von 0,5 % des jeweils gestundeten Betrages für jeden Monat erhoben, wobei nur volle Monate Berücksichtigung finden. Die Zinsfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann mit der Stundung verbunden werden. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die festgesetzten Zinsen mit der letzten Rate zur Zahlung fällig. Zinsen unter 10,00 Euro werden nicht erhoben.
( 3 ) Auf die Säumniszuschläge nach § 10 Absatz 5 sowie die Zinsen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder der Verzicht aus kirchlichen Erwägungen geboten erscheint.
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§ 13
Beitreibung

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beitreibung bestandskräftig festgesetzter Gebühren- und Auslagenerstattungsforderungen gegenüber kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wege der Ersatzvornahme durch das Konsistorium gemäß Artikel 92 Absatz 4 Grundordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 14
Subsidiarität

Soweit durch Kirchengesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden, gehen sie den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes vor.
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Artikel 20
Kirchengesetz über die Personalgestellung in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Personalgestellungsgesetz – PGestG)

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Überlassungen von verkündigungsnah tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kirchlichen Körperschaften an andere kirchliche Körperschaften, die jeweils juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 sind:
  1. Kirchengemeinden,
  2. Gemeindeverbände,
  3. Kirchenkreise,
  4. Kirchenkreisverbände,
  5. die Landeskirche,
  6. die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  7. das Domstift Brandenburg.
( 3 ) Verkündigungsnahe Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind solche, die in spezifischer Weise dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen. Dazu zählen insbesondere:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Kirchenmusikerinnen und -musiker,
  3. Gemeindepädagoginnen und -pädagogen,
  4. Diakoninnen und Diakone.
Andere Tätigkeiten dienen dem kirchlichen Verkündigungsauftrag insbesondere dann in spezifischer Weise, wenn ihre Abschlussqualifikation in einer kirchlich geordneten oder gesondert kirchlich anerkannten Ausbildung erworben wird oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in einem kirchlich geordneten Verfahren erfolgt.
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§ 2
Rechtsnatur der Überlassung

Die Überlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 3 obliegt den kirchlichen Körperschaften im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt.
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§ 3
Voraussetzungen der Überlassung

( 1 ) Kirchliche Körperschaften nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, Personalgestellungen im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich von anderen kirchlichen Körperschaften nach § 1 Absatz 2 oder von anderen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Die überlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die für die Wahrnehmung ihrer verkündigungsnahen Tätigkeit nach kirchlichem Recht erforderliche Qualifikation verfügen oder ihnen muss die nach kirchlichem Recht erforderliche Anstellungsfähigkeit zuerkannt worden sein.
( 3 ) Die Personalgestellung erfolgt auf Antrag der kirchlichen Körperschaft an die überlassende kirchliche Körperschaft. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 4
Finanzierung

Die überlassende kirchliche Körperschaft kann für die Überlassung von der anderen kirchlichen Körperschaft Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung erheben.
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Artikel 21
Änderung des Kirchengesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bei kirchlichen Gebäuden

Das Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bei kirchlichen Gebäuden (Klimaschutzgesetz – KlSchG) vom 24. Oktober 2020 (KABl. S. 236), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 2021 (KABl. Nr. 161S. 264), wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder“ ersetzt durch die Wörter „mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit“.
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Artikel 22
Bekanntmachungserlaubnis

Das Konsistorium kann den Wortlaut des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Kirchlichen Amtsblatt mit neuem Datum neu bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
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Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 18. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2015 (KABl. S. 238), außer Kraft.
( 2 ) Die Artikel 12 und 13 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2022
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
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Nr. 155Satzung des Domstifts Brandenburg

In der Fassung vom 25. November 2022

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§ 1
Domstift und seine Organe

( 1 ) Das Domstift Brandenburg ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seit jeher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Brandenburg an der Havel.
( 2 ) Organe des Domstifts sind
  • das Domkapitel,
  • der Vorstand.
( 3 ) Das Domkapitel führt die Aufsicht über den Vorstand und beschließt die Richtlinien der Geschäftsführung.
( 4 ) Der Vorstand leitet und verwaltet das Domstift in eigener Verantwortung und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.
( 5 ) Das Domstift untersteht der Rechtsaufsicht des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 2
Zweck

Zweck des Domstifts ist:
  1. die Pflege des Gottesdienstes auf der Brandenburger Dominsel sowie die Unterhaltung des Domes mit seinen Domkurien und sonstigen Nebengebäuden, insbesondere der ehemaligen Ritterakademie,
  2. Bildung und Schulung kirchlicher Kräfte für das geistliche Amt und für andere kirchliche Aufgaben,
  3. die Förderung der theologischen Wissenschaft, der kirchlichen Kunst, der Kirchenmusik und der kirchlichen Einrichtungen am Dom, insbesondere des Dommuseums, des Domstiftsarchivs und der Bibliothek durch die Organe des Domstifts und durch Mitglieder des Domkapitels sowie durch Personen, die die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz dem Domstift zur Erfüllung derartiger Aufgaben zuweist,
  4. die Förderung von kirchlichen Schulen und sozialdiakonischen Einrichtungen,
  5. die Erfüllung anderer kirchlicher Aufgaben, die dem Domstift von der Kirchenleitung oder durch die Verfassung der Kirche übertragen werden.
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§ 3
Predigtrecht und Amtshandlungen der Bischöfin oder des Bischofs

Die Bischöfin oder der Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das Recht, im Dom jederzeit zu predigen und Amtshandlungen zu vollziehen.
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§ 4
Domkapitel

( 1 ) Das Domkapitel besteht aus der Domdechantin oder dem Domdechanten und den Domherrinnen und Domherren.
( 2 ) Die Domdechantin oder der Domdechant ist Pfarrerin oder Pfarrer. Sie oder er wird von der Kirchenleitung ernannt und abberufen; ihr oder sein Amt kann mit einem anderen kirchlichen Amt verbunden werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 9 und 11 kann auch die Bischöfin oder der Bischof mit dem Amt der Domdechantin oder des Domdechanten betraut werden.
Die Kirchenleitung ernennt im Benehmen mit dem Domkapitel eine Vertreterin oder einen Vertreter der Domdechantin oder des Domdechanten aus dem Kreise der Domherrinnen und Domherren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Domdechantin oder des Domdechanten nehmen deren bzw. dessen Aufgaben im Falle der Verhinderung wahr.
( 3 ) Domherrinnen oder Domherren sind:
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer der Domgemeinde als residierende Domherrin oder residierender Domherr für die Dauer ihrer Amtszeit als Pfarrerin oder Pfarrer der Domgemeinde,
  2. mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer, die auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs und im Benehmen mit dem Domkapitel von der Kirchenleitung ernannt und abberufen werden,
  3. mindestens vier um die evangelische Kirche besonders verdiente und zum Ältestenamt in der evangelischen Kirche befähigte Persönlichkeiten, die im Benehmen mit dem Domkapitel von der Kirchenleitung zu Domherrinnen oder Domherren ernannt und abberufen werden.
( 4 ) Die Amtszeit der unter Absätze 3 b) und c) genannten Domherrinnen oder Domherren beträgt zehn Jahre, eine mehrmalige Ernennung ist zulässig. Wird die Ernennung mit Pfarrämtern des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg oder des Sprengels Potsdam oder mit anderen kirchlichen Ämtern, die mit der Stadt Brandenburg an der Havel oder dem Land Brandenburg in Verbindung stehen, verbunden, so endet die Amtszeit mit der Beendigung jenes anderen Amtes. Nach dem Ende ihrer Amtszeit bleiben die Domherrinnen und Domherrn gemäß Absätze 3 b) und c) bis zur Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolger im Amt, sofern ansonsten die Mindestzahlen gemäß Absätze 3 b) und c) unterschritten werden.
( 5 ) Durch Beschluss des Domkapitels können die Mitglieder des Domkapitels (mit Ausnahme der Mitglieder nach Absatz 3 a)) nach Ablauf ihrer Amtszeit zu Ehrenmitgliedern des Domkapitels ernannt werden. Das Domkapitel kann in dem Ernennungsbeschluss die Mitgliedschaft befristen. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Domkapitels ohne Stimmrecht teilzunehmen. Das Amt als Ehrenmitglied endet durch Zeitablauf, durch Beschluss des Domkapitels sowie durch Amtsniederlegung oder Tod des Mitglieds.
( 6 ) Das Domkapitel hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Domkapitel nicht übertragen werden. Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Domkapitels:
  1. die Aufnahme von Anleihen und die Übernahme von Bürgschaften, die Begründung von Kreditverbindlichkeiten,
  2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz sowie seine Belastung mit Grundschulden oder Hypotheken,
  3. die Veräußerung, wesentliche Veränderung und ständige Ausleihe von Gegenständen, die einen außergewöhnlichen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, sowie alle wesentlichen baulichen Veränderungen am Domgebäude,
  4. die Bestimmung über die Verwendung des wesentlichen Domstiftsvermögens,
  5. die Anstellung von Beamtinnen oder Beamten und Angestellten, wenn die Anstellung auf Lebenszeit oder mit einer Kündigungsfrist von länger als einem Vierteljahr erfolgt.
Durch Beschluss kann das Domkapitel bestimmen, dass darüber hinaus weitere Arten von Geschäftsführungsmaßnahmen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
( 7 ) Das Domkapitel ist neben den anderen in dieser Satzung genannten Maßnahmen zuständig für
  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sowie deren Entlastung,
  2. die Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern analog § 30 BGB,
  3. die Festlegung der Richtlinien der Geschäftsführung,
  4. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
  6. die Wahl der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses.
( 8 ) Die Domdechantin oder der Domdechant führt den Vorsitz im Domkapitel. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 letzter Satz können die Mitglieder des Domkapitels ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
( 9 ) Das Domkapitel tritt jährlich zu einer Sitzung zusammen, bei welchem Anlass die Bischöfin oder der Bischof einen Festgottesdienst im Dom leitet und neu ernannte Mitglieder des Domkapitels in ihr Amt einführt. In dieser Sitzung, die in diesem Fall unter ihrem oder seinem Vorsitz abgehalten wird und an der eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konsistoriums teilnehmen soll, erstatten die Domdechantin oder der Domdechant und der Vorstand Bericht über ihre Tätigkeit. Die Bischöfin oder der Bischof kann die Leitung des Festgottesdienstes und der Sitzung auf die Domdechantin oder den Domdechanten übertragen.
( 10 ) Weitere Sitzungen des Domkapitels finden unter dem Vorsitz der Domdechantin oder des Domdechanten statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Domdechantin oder der Domdechant hat solche Sitzungen einzuberufen, wenn das Konsistorium, der Vorstand oder wenigstens drei Mitglieder des Domkapitels es beantragen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Domkapitels mit beratender Stimme teil; im Einzelfall kann das Domkapitel ohne ihn tagen. Das Kapitel kann generell oder im Einzelfall Gäste zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
( 11 ) Die Bischöfin oder der Bischof hat das Recht, an Sitzungen des Domkapitels mit beschließender Stimme teilzunehmen. Auch das Konsistorium hat regelmäßig eine Einladung zu erhalten; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
( 12 ) Das Domkapitel fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb von Sitzungen kann im Ausnahmefall unter Angabe der Gründe eine Beschlussfassung, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, sowohl durch Stimmabgabe in Textform als auch durch fernmündliche Abstimmung oder im Rahmen von Videokonferenzen, erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Domkapitels diesem Verfahren widerspricht.
( 13 ) Über Sitzungen und Beschlüsse des Domkapitels ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In Niederschriften über Sitzungen sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Domkapitels, in Niederschriften über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst wurden, sind Datum und Teilnehmende der Beschlussfassung sowie der Inhalt der Beschlüsse anzugeben. Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, sind dem Domkapitel bei der nächsten Sitzung mit dem Abstimmungsergebnis bekannt zu geben und dem Protokoll der Sitzung als Anlage beizufügen.
( 14 ) Das Domkapitel kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu fördern oder zu überwachen. Es kann insbesondere einen Ständigen Ausschuss, einen Prüfungsausschuss und einen Personalausschuss bestellen und deren Aufgaben festlegen. Dem Domkapitel ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.
( 15 ) Das Domkapitel kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 16 ) Präbenden werden nicht bezahlt. Die Mitglieder des Domkapitels können Reisekosten nach Maßgabe des Reisekostenrechts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltend machen. Darüber hinaus kann der Dechantin oder dem Dechanten ein pauschaler Aufwendungsersatz gewährt werden, dessen Höhe vom Domkapitel festgesetzt und von Zeit zu Zeit daraufhin überprüft wird, ob sie sachgerecht ist.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Das Domstift hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder. Es kann auch ein oder mehrere stellvertretende Vorstandsmitglieder haben. Die Vorschriften für Vorstandsmitglieder gelten auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder, soweit das Domkapitel bei der Bestellung nicht etwas anderes beschließt.
( 2 ) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die zum Ältestenamt in der Evangelischen Kirche befähigt ist. § 76 Absatz 3 AktG gilt entsprechend. Für den Fall, dass eine Domherrin oder ein Domherr zum Mitglied des Vorstands bestellt wird, ruht ihr oder sein Amt für die Dauer der Bestellung.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden vom Domkapitel auf fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Kapitelbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann das Domkapitel ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen (die Kuratorin oder der Kurator).
( 4 ) Das Domkapitel kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zu der oder dem Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch das Domkapitel, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
( 5 ) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit das Domkapitel nicht etwas anderes beschließt oder die Geschäftsordnung Abweichendes bestimmt.
( 6 ) Das Domstift wird durch ein Vorstandsmitglied einzeln vertreten, wenn es das alleinige Vorstandsmitglied ist oder wenn das Domkapitel es zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Ansonsten wird das Domstift gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder gemeinschaftlich durch ein Vorstandsmitglied und einen besonderen Vertreter im Sinne von § 6 vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Domstift abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. Hat das Domstift keinen Vorstand, wird das Domstift für den Fall, dass ihm gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Domdechantin oder den Dechanten vertreten bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Gleiches gilt bei der Vertretung des Domstifts gegenüber dem Vorstand.
( 7 ) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
( 8 ) Die Zeichnungsberechtigung für das Domstift liegt beim Vorstand. Urkunden, welche das Domstift Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sollen unter Beidrückung des Stiftssiegels vollzogen werden.
( 9 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Domkapitels bedarf.
( 10 ) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Vergütung, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind und sofern sie nicht aus einem anderen Amt Einkünfte in der Höhe einer Pfarrbesoldung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beziehen. Ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kann ein pauschaler Aufwendungsersatz gewährt werden, dessen Höhe vom Domkapitel festgesetzt wird. Sie können Reisekosten nach Maßgabe des Reisekostenrechts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltend machen.
( 11 ) Mit Zustimmung des Domkapitels kann das Domstift für die Mitglieder des Vorstands und des Domkapitels eine D&O Versicherung oder eine andere vergleichbare Versicherung abschließen.
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§ 6
Besondere Vertreter

Das Domkapitel kann auf Vorschlag des Vorstands besondere Vertreter analog § 30 BGB bestellen und abberufen. Ihre Vertretungsmacht sowie der ihnen zugewiesene Geschäftskreis sind in dem Beschluss zur Bestellung festzulegen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
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§ 7
Beiräte

( 1 ) Das Domkapitel kann zur Beratung des Vorstands Beiräte einsetzen sowie ihre Tätigkeit beenden. Es beruft die Mitglieder der Beiräte und beruft sie ab. Für die Mitglieder der Beiräte gilt § 5 Absatz 10 Satz 3 entsprechend, sofern die für die Tätigkeit im Beirat entstehenden Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Beiräte können zu den Sitzungen Gäste einladen.
( 2 ) Der Vorsitz eines Beirats soll von einem Mitglied des Domkapitels wahrgenommen werden.
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§ 8
Rechnungslegung

( 1 ) Das Domstift hat einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der §§ 264 ff. HGB aufzustellen und nach Entscheidung des Domkapitels prüfen zu lassen. Das Domkapitel entscheidet dabei auch über die Häufigkeit und Intensität der Prüfung; hierbei kann es auch lediglich eine prüferische Durchsicht beschließen. Die Prüfung kann durch den Kirchlichen Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder durch eine sonst fachkundige Person oder Einrichtung vorgenommen werden.
( 2 ) Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen finden auf das Domstift keine Anwendung.
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§ 9
Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten des Konsistoriums oder des Landes Brandenburg

( 1 ) Die in § 4 Absatz 6 Buchstaben a) bis c) und e) genannten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Konsistorium. Das Konsistorium erhält die Berichte der Abschlussprüfung unverzüglich nach ihrer Erstellung zur Kenntnis.
( 2 ) Beschlüsse über die Veräußerung und die Belastung des gesamten oder nahezu gesamten Domstiftsvermögens sowie über die Veräußerung, wesentliche Veränderung und ständige Ausleihe von Gegenständen, die einen außergewöhnlichen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, bedürfen außerdem der Genehmigung durch das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Diese Satzung trat mit Wirkung vom 1. April 1946 in Kraft; zu gleicher Zeit trat die bisherige Satzung des Domstiftes außer Kraft; alle entgegenstehenden Bestimmungen gelten als aufgehoben.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung beschließt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Domkapitel. Sie treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Kraft.
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§ 11
Übergangsvorschriften

( 1 ) Soweit nicht in diesem § 11 etwas anderes geregelt ist, gelten die Regelungen der Satzung in der Fassung vom 25. November 2022 ab dem Zeitpunkt, ab dem diese im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz veröffentlicht wird.
( 2 ) Für die Personen, die am 30. September 2022 Mitglieder des Domkapitels waren, einschließlich der Ehrendomherrinnen und Ehrendomherrn, gelten die Regelung der Satzung des Domstifts fort, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, soweit sie nicht alle Regelungen der Satzung in der Fassung vom 25. November 2022 als für sich verbindlich anerkennen.
( 3 ) Bis zur erstmaligen Bildung eines Vorstands im Sinne des § 5 wird das Domstift von dem Kurator gemäß den Regelungen der Satzung in der Fassung vom 9. Mai 2014 geführt und vertreten.
Berlin, den 25. November 2022
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

Nr. 156Kirchengesetz über den Nachtragshaushalt der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für das Haushaltsjahr 2022

Vom 12. November 2022

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nr. 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über den Haushalt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 1 S. 2) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 wird die Zahl 425.875.020 durch die Zahl 433.862.321 ersetzt.
  2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „Zur Sicherstellung der zentral geleisteten Ausgaben für Versorgung, Beihilfe und Sammelversicherungen einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellten ordinierten Mitarbeitenden im Pfarrdienst sowie die Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und „Der kirchliche Arbeitsplatz“ (KirA) sowie für das Landeskirchenweite Intranet wird im Haushaltsjahr 2022 ein Betrag in Höhe von 61.918.600 Euro und im Haushaltsjahr 2023 ein Betrag in Höhe von 58.832.200 Euro gemäß § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2022, festgesetzt.“
  3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
    Nach der Angabe „300.000 Euro“ in b) wird „, “ eingefügt sowie
    „c) der Verwendung des pauschalierten Kirchensteueranteils, der auf die Zahlung der Energiepreispauschale entfällt, wird im Haushaltsjahr 2022 einmalig ein Betrag in Höhe von 2.086.301 Euro“
  4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Die Angabe „drei Monate“ wird durch die Angabe „sechs Wochen“ verändert.
  5. Das Haushaltsbuch der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird nach Maßgabe des diesem Kirchengesetz beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.
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§ 2

Der Stellenplan 2022/2023 wird wie folgt geändert:
  1. Im Stellenplan der Landeskirche wird die Pfarrstelle 547/01 mit der Dotierung A 13 nach E 13 umgewandelt.
  2. Die Stelle E9b/02 im konsistorialen Stellenplan wird in den Stellenplan der Landeskirche (Funktion 5310.00 Bibliotheken) umgegliedert.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. November 2022
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
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Nr. 157Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Vom 25. November 2022

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 52 Absatz 1 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro
+19 % MwSt. Euro
= Brutto Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
138,77 €
26,37 €
165,14 €
1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
228,90 €
43,49 €
272,39 €
1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
319,03 €
60,62 €
379,65 €
1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen,
je weiterer Grabstelle
90,13 €
17,12 €
107,25 €
1.2
Reihengrabstätten
123,80 €
23,52 €
147,32 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
71,83 €
13,65 €
85,48 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
101,78 €
19,34 €
121,12 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
66,54 €
12,64 €
79,18 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
91,32 €
17,35 €
108,67 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
30,21 €
5,74 €
35,95 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten, je Stelle
78,79 €
14,97 €
93,76 €
2.2
Reihengrabstätten
71,98 €
13,68 €
85,66 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
53,51 €
10,17 €
63,68 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
66,15 €
12,57 €
78,72 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
49,61 €
9,43 €
59,04 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
56,43 €
10,72 €
67,15 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 109 S. 198) außer Kraft.
Berlin, den 25. November 2022
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

Nr. 158Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde
und den Südwestkirchhof Stahnsdorf

Vom 22. November 2022

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Das Konsistorium hat aufgrund von § 49 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) die folgende Entgeltordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte

Für die landeskircheneigenen Friedhöfe Ostkirchhof Ahrensfelde und Südwestkirchhof Stahnsdorf gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro
+19 % MwSt. Euro
= Brutto Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten in der Größe 2,00 m x 4,00 m
1.1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
170,52 €
32,40 €
202,92 €
1.1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
291,25 €
55,34 €
346,59 €
1.1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
408,32 €
77,58 €
485,90 €
1.1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen,
je weiterer Grabstelle
118,83 €
22,58 €
141,41 €
1.1.2
übrige Wahlgrabstätten
1.1.2.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
148,87 €
28,29 €
177,16 €
1.1.2.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
255,26 €
48,50 €
303,76 €
1.1.2.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
356,47 €
67,73 €
424,20 €
1.1.2.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen,
je weiterer Grabstelle
107,18 €
20,36 €
127,54 €
1.2
Reihengrabstätten
116,69 €
22,17 €
138,86 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
68,37 €
12,99 €
81,36 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
96,21 €
18,28 €
114,49 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
63,45 €
12,06 €
75,51 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
86,49 €
16,43 €
102,92 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
31,13 €
5,91 €
37,04 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten
2.1.1
Wahlgrabstätten 2,00 m x 4,00 m, je Stelle
94,94 €
18,04 €
112,98 €
2.1.2
übrige Wahlgrabstätten, je Stelle
84,15 €
15,99 €
100,14 €
2.2
Reihengrabstätten
76,86 €
14,60 €
91,46 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
56,63 €
10,76 €
67,39 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
70,25 €
13,35 €
83,60 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
52,97 €
10,06 €
63,03 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
60,31 €
11,46 €
71,77 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde und den Südwestkirchhof Stahnsdorf vom 7. Dezember 2021 außer Kraft.
Berlin, den 23. November 2022
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

II. Bekanntmachungen

Für Einträge unter dem Abschnitt II. Bekanntmachungen
siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 Teil 2


III. Stellenausschreibungen

Nr. 159Ausschreibung einer Pfarrstelle

Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Friedrichswerder, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
Die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Friedrichswerder wirkt an ihren fünf Standorten in der Berliner Mitte und darüber hinaus als Kirche für die Stadt. Die St. Marienkirche am Alexanderplatz ist die älteste noch erhaltene Kirche Berlins, Predigtstätte des Bischofs und des Superintendenten sowie täglich geöffnete Citykirche. Neben einem reichen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Programm ist ein weiterer Schwerpunkt der Kirchengemeinde die diakonische Arbeit (Suppenküche und LAIB und SEELE). Auch das multireligiöse Projekt „House of One“ am Petriplatz gehört neben dem Schleiermacherhaus, der Friedrichswerderschen Kirche sowie der Parochialkirche und dem Evangelischen Kirchenforum Stadtmitte zur Kirchengemeinde.
In der Arbeit an diesen kirchlichen Orten hat die Gemeinde die knapp 5.000 Gemeindeglieder genauso im Blick wie die „Gemeinde auf Zeit“, also Touristinnen und Touristen, Suchende, die Stadtgesellschaft und Kooperationspartnerinnen und -partner. Die Gemeinde St. Marien-Friedrichswerder pflegt Tradition und ist gleichzeitig offen für Neues.
Die Kirchengemeinde sucht eine Pfarrperson, die:
  • als profilierte Theologin bzw. profilierter Theologe geistliche Ausstrahlungskraft, sprachliche Stärke, seelsorgerliche Kompetenz und Begeisterungsfähigkeit mitbringt,
  • gern im Team der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden und Ältesten arbeitet,
  • gemeinsam mit der Gemeindeleitung die kirchlichen Orte in der Mitte Berlins attraktiv und zukunftsfähig erhält und gestaltet,
  • Verantwortung für geschäftsführende Aufgaben gemeinsam mit den anderen Pfarrpersonen im Geschäftsführenden Ausschuss übernimmt,
  • vielfältige Kooperationen in der Stadt pflegt, Dialog sucht und neue Kontakte knüpft,
  • gern Gottesdienste begleitet und feiert,
  • offen ist für die Vielfalt der Menschen in der Mitte Berlins,
  • kommunikativ, lernbereit, konfliktfähig und belastbar ist.
Die Gemeinde bietet
  • Verantwortung und Gestaltungsräume in der Kirchengemeinde der historischen Mitte Berlins mit großer Ausstrahlungskraft und vielfältigem Programm,
  • ein aufgeschlossenes, engagiertes und freundliches Team sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Gemeindeleitung,
  • ein eigenes Büro in der Klosterstraße 66/Waisenstraße 28 sowie technische Ausstattung für die Arbeit,
  • eine geräumige Dienstwohnung mit Gartenanteil in der Prenzlauer Allee.
Weitere Auskünfte erteilen der Superintendent Dr. Bertold Höcker, Telefon: 030/258185100, E-Mail: b.hoecker@kkbs.de, sowie die bzw. der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats (Kontakt über das Gemeindebüro).
Bewerbungen werden bis zum 30. Januar 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 160Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Königs Wusterhausen, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Zur Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Königs Wusterhausen gehören die Ortsteile Niederlehme, Senzig und Zernsdorf mit jeweils einer eigenen Predigtstätte: der aufwendig sanierten Kirche in Niederlehme, dem vielfältig nutzbaren Kirchgemeindehaus in Senzig und der Kapelle in Zernsdorf mit ihrer tollen Akustik. In den Ortsteilen der Lukas-Kirchengemeinde findet im Wechsel jeden regulären Sonntag ein einziger Gottesdienst statt.
    Niederlehme, Senzig und Zernsdorf sind eingemeindete Ortsteile der Stadt Königs Wusterhausen und befinden sich im landschaftlich reizvollem Dahme-Seengebiet.
    In allen drei Ortsteilen sind Kindergärten und Grundschulen vorhanden, die Infrastruktur vor Ort ist gut. Alle weiterführenden Schulen befinden sich in der Kernstadt von Königs Wusterhausen. Königs Wusterhausen verfügt über Regional- und S-Bahn-Anschluss und liegt in unmittelbarer Nähe zum Berliner Ring. Durch Berlin- und Flughafennähe findet ein reger Zuzug junger Familien statt.
    Zur Lukas-Kirchengemeinde gehören ca. 950 Gemeindeglieder.
    In enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden des Pfarrsprengels Königs Wusterhausen werden regelmäßig regionale Gottesdienste und Projekte gemeinsam geplant und durchgeführt. Hier sind auch pfarramtliche Dienste mit bis zu 25 % Dienstumfang zu leisten.
    Die Regionalküsterei, die anteilig für die Lukas-Kirchengemeinde arbeitet, befindet sich in der Kernstadt Königs Wusterhausen neben der Kreuzkirche in dem gerade fertig gestellten neuen Gemeindezentrum.
    Im Pfarrsprengel Königs Wusterhausen sind zwei weitere Pfarrpersonen tätig.
    Der Pfarrperson in der Gemeinde stehen hauptamtliche Mitarbeitende in den Bereichen Arbeit mit Kindern und Familien (eine Gemeindepädagogin mit 100 % Dienstumfang in der Region), zuständig für die Christenlehre, und Jugendlichen (ein Jugendmitarbeiter mit 100 % in der Region) für die Arbeit mit Konfirmand:innen und Jugendlichen, und schließlich die bereits erwähnte Küsterei zur Seite.
    Sie oder ihn erwartet ein aktives und vielfältiges Gemeindeleben mit unterschiedlichen Gemeindekreisen (Besuchsdienst, Gospelchor, Lukas-Kultur, Förderverein, Christenlehre, Junge Gemeinde, Teeabend), ein Gemeindekirchenrat, der sich auf geschwisterliche Zusammenarbeit freut, und eine lebendige Kinder- und Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Persönlichkeit, die lebendige und moderne Gottesdienste feiert, und die offen auf die vielen Zugezogenen zugeht, Verbindungen zu den vorhandenen Kitas stärkt, sich aufgeschlossen und engagiert an der weiteren Gestaltung der Kirchengemeinde beteiligt und eigene Gedanken einbringt und persönliche Akzente setzt. Für die Arbeit in der Region und mit den Vereinen wünscht sich der Gemeindekirchenrat tatkräftige Unterstützung. Ideenreiche und selbstständige Ehrenamtliche stehen der Pfarrperson tatkräftig zur Seite.
    Es ist keine Dienstwohnung vorhanden, die Gemeinde ist aber gern bei der Suche einer passenden Wohnung behilflich.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Rübelandstraße 9b, 12053 Berlin, Telefon. 030/68904140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de, Pfarrer Boris Witt (z. Zt. Vakanzverwaltung), Telefon: 0160/1072116, E-Mail: boris.witt@gemeinsam.ekbo.de, und Maximilian Schirrmacher, Telefon: 0176/61140910, E-Mail: Maxschirrmacher@yahoo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 30. Januar 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  2. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Brieskow-Finkenheerd und Ziltendorf, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Zum Pfarrsprengel gehören die Evangelische Kirchengemeinde Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow am historischen Friedrich-Wilhelm-Kanal sowie die Evangelische Kirchengemeinde Ziltendorf-Wiesenau in der Ziltendorfer Niederung an der Oder. Zum Pfarrsprengel gehören drei historische Kirchen in gutem Zustand sowie das geräumige moderne Gemeindezentrum Ziltendorf, das in den 1990er Jahren entstand. In der Kirchengemeinde Wiesenau gibt es einen größeren Friedhof. Eine Vereinigung der beiden Kirchengemeinden ist in Aussicht genommen.
    Die Kirchengemeinden sind einerseits durch ihr ländliches Umfeld geprägt, andererseits durch ihre Lage zwischen den Städten Frankfurt (Oder) und Eisenhüttenstadt. Nach der Oderflut 1997 wurden die Orte und ihre Infrastruktur in gemeinsamer Anstrengung runderneuert. Es gibt eine rege Senior:innenarbeit und eine Reihe jüngerer Familien sowie verschiedene Kontakte zu den Kommunen, in die Schulen und in die örtlichen Vereine.
    Trotzdem ist die Zahl der Gemeindeglieder in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Von der neuen Pfarrerin bzw. dem neuen Pfarrer wünschen sich die Gemeinden daher neben den üblichen Aufgaben in Gottesdienst, Seelsorge, Bildung und Gemeindeleitung eine Weiterführung der begonnenen Öffnung und konzeptionelle Ideen zur weiteren Entwicklung des kirchlichen Lebens, um es gleichzeitig attraktiv und für die Verantwortlichen leistbar zu gestalten.
    Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit den beiden städtischen Kirchengemeinden in Eisenhüttenstadt in den Blick zu nehmen, deren Pfarrstelle zeitgleich ausgeschrieben wird. Abgestimmte Bewerbungen von befreundeten Pfarrpersonen, auch auf jeweils eine 75 %-Stelle, sowie von Paaren sind willkommen.
    Weitere Kooperationen sind mit der zehn Kilometer südlich von Eisenhüttenstadt gelegenen Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle am historischen Zisterzienserkloster, dem „Barockjuwel Brandenburgs“ in reizvoller Landschaft am Oder-Neiße-Radweg, möglich.
    Auf die neue Pfarrerin bzw. den neuen Pfarrer freuen sich zwei engagierte Gemeindekirchenräte, eine Gemeindepädagogin für die Arbeit mit Kindern in halber Anstellung sowie in der Region die Büromitarbeiterin im regionalen Kirchenbüro und der regionale Kantor. Ein geräumiges Pfarrhaus mit schönem Grundstück steht in Ziltendorf zur Verfügung.
    Bei Interesse ist die Aufstockung des Stellenumfangs durch kreiskirchliche Beauftragungen in der Schule, in der Klinikseelsorge oder für Vertretungsdienste denkbar.
    Weitere Auskünfte erteilen Carola Zimmer (Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow), Telefon: 033609/35477, E-Mail: carola-zimmer@gmx.de, Margitta Kanzler (Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Ziltendorf-Wiesenau), Telefon: 033609/35232, E-Mail: margitta.kanzler@t-online.de, sowie Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de.
    Bewerbungen werden bis zum 30. Januar 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Eisenhüttenstadt-Fürstenberg/Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Zum Pfarrsprengel gehören die Evangelische Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt in der in den 1950er Jahren entstandenen Neubaustadt sowie die Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Eisenhüttenstadt (Fürstenberg/Oder und Vogelsang) im benachbarten eingemeindeten historischen Städtchen Fürstenberg an der Oder. Eine dritte Predigtstätte liegt im Ort Vogelsang.
    Den Kirchengemeinden gehören etwa 1.100 Gemeindeglieder an. Eine Vereinigung der beiden Kirchengemeinden ist in Aussicht genommen.
    Eisenhüttenstadt ist geprägt durch die Nähe zur Oder und durch das Hüttenwerk ArcelorMittal Eisenhüttenstadt, früher Eisenhüttenkombinat Ost (EKO). In der Stadt gibt es außerdem verschiedene Einrichtungen der sozialen und kulturellen Infrastruktur. Das 1981 eingeweihte Gemeindezentrum in der Neustadt bietet zahlreiche Räumlichkeiten für das Gemeindeleben. Die gotische Kirche von Fürstenberg wurde in den 1990er Jahren wieder aufgebaut. Die Nikolaikirchengemeinde betreibt einen der beiden großen Friedhöfe in der Stadt.
    Die Zahl der Gemeindeglieder in Eisenhüttenstadt ist in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Von der neuen Pfarrerin bzw. dem neuen Pfarrer wünschen sich die Gemeinden daher neben den üblichen Aufgaben in Gottesdienst, Seelsorge, Bildung und Gemeindeleitung konzeptionelle Ideen zum Umgang mit dieser Entwicklung und Initiativen zur Öffnung für neue Gemeindeglieder und Kooperationspartner in der Stadt und ihrer Umgebung.
    Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit den beiden ländlichen Kirchengemeinden Ziltendorf-Wiesenau sowie Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow im Umland in den Blick zu nehmen, deren halbe Pfarrstelle zeitgleich ausgeschrieben wird. Abgestimmte Bewerbungen von befreundeten Pfarrpersonen, auch auf jeweils eine 75 %-Stelle, sowie von Paaren sind willkommen.
    Weitere Kooperationen sind mit der zehn Kilometer südlich gelegenen Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle am historischen Zisterzienserkloster, dem „Barockjuwel Brandenburgs“ in reizvoller Landschaft am Oder-Neiße-Radweg, möglich.
    Auf die neue Pfarrerin bzw. den neuen Pfarrer freuen sich die beiden Gemeindekirchenräte, eine Gemeindepädagogin für die regionale Arbeit mit Kindern, ein Hausmeister, ein Kantor sowie die Büromitarbeiterin im regionalen Kirchenbüro. Eine geräumige Dienstwohnung mit 130 m² steht zur Verfügung.
    Weitere Auskünfte erteilen Marion Lehmann (Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Friedenskirchengemeinde), Telefon: 03364/731046, E-Mail: Marion_Lehmann@gesamtschule3.de , Gerald Staar (Vorsitzender des Gemeindekirchenrats Nikolaikirchengemeinde), Telefon: 03364/750558, sowie Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de.
    Bewerbungen werden bis zum 30. Januar 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 161Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Nauen-Rathenow sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine gemeindepädagogische Mitarbeiterin oder einen gemeindepädagogischen Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern und Familien.
Aufgaben und Einsatzfelder:
Die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber erwartet eine vielseitige und eigenverantwortliche Arbeit. Gesucht wird für die Arbeit mit Kindern und Familien eine offene und kommunikative Person, die sich in die Lebens- und Glaubensfragen von Kindern hineindenken kann und sie für den Glauben begeistern will.
Gewünscht ist die Fortführung und Weiterentwicklung von Christenlehre, Projekten und Rüstzeiten/Freizeiten, Kindergottesdiensten, das Mitwirken an Familiengottesdiensten und Festen im Kirchenjahr. Auch am Aufbau neuer Angebote für Kinder und Familien besteht Interesse, in guter Vernetzung mit Pfarr- und Mitarbeitendenteam, Kirchengemeinden und kommunalen Einrichtungen.
Geboten wird:
  • eine Stelle mit 100 % Dienstumfang mit Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung,
  • Gemeinderäume in der Region für Arbeit mit Kindern,
  • Fachberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten, regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente,
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
  • Leben und Arbeiten im Havelland, entweder in der Region um Nauen oder in der Region um die Kreisstadt Rathenow. Beide Städte haben Kindertageseinrichtungen (Rathenow eine evangelische Kita), Grund- und weiterführende Schulen, Krankenhaus sowie gute Verkehrsanbindung durch die Bahn,
  • Hilfe bei der Wohnungssuche.
Erwartet wird:
  • entweder eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bzw. Diakonin oder Diakon (FS/FH) oder die Bereitschaft, bei Vorliegen eines theologischen bzw. gemeindepädagogischen Abschlusses, die Ausbildungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben,
  • selbstorganisiertes Arbeiten, gute Team- und Kommunikationsfähigkeit,
  • Mobilität mit eigenem Pkw,
  • Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche oder ACK.
Persönliche Präferenzen sollten im Bewerbungsgespräch deutlich gemacht werden.
Stellenumfang und Vergütung:
Der Stellenumfang beträgt 100 %. Die Stelle ist unbefristet. Die Vergütung und Zusatzversorgung erfolgt nach TV-EKBO.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, und die Kreisbeauftragte Heike Meißner, Telefon: 033233/80955.
Bewerbungen werden bis zum 31. Januar 2023 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow, Hamburger Straße 14, 14741 Nauen, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de.

Nr. 162Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Kirchengemeinden Britz eine:n Kirchenmusiker:in für eine KM1-Stelle (100 %, unbefristet).
    Britz ist ein Ortsteil in der Mitte des Berliner Bezirks Neukölln, der sich durch eher ruhige Bebauung auszeichnet. Alle Schularten sowie zwei evangelische Kitas sind in unmittelbarer Nähe, die 700 Jahre alte Dorfkirche neben dem Kulturzentrum Britzer Schloss sowie die Hephatha-Kirche (1955) liegen verkehrsgünstig und nahe dem Landschaftspark Britzer Garten. Die Kirchengemeinden haben zusammen ca. 5.000 Mitglieder. In der Hephatha-Gemeinde ist noch eine weitere Kirchenmusikerin tätig.
    Der Kirchenkreis freut sich auf eine Person, die Freude an der Verkündigung durch Musik hat und gern Menschen auf diesem Weg mitnimmt. Sie darf und soll ihre Schwerpunkte und Vorlieben in das Gemeindeleben einbringen und allen Stilrichtungen der Musik Raum geben.
    Der Kirchenkreis freut sich, wenn diese
    • die musikalische Gestaltung der sonntäglichen Gottesdienste sowie Kindergottesdienste und Amtshandlungen (Traukirche) in der Dorfkirche (K. Schuke-Orgel 1999, II/P/18) und der Hephata-Kirche (K. Schuke-Orgel 1958, II/P/16) übernimmt,
    • die Arbeit mit Kinder- und Jugendchören in der Gemeinde etabliert,
    • mit Gemeindegruppen und Kita-Kindern singt und musiziert,
    • Erfahrung in der Stimmbildung mit Kindern und jungen Menschen hat,
    • zu einem späteren Zeitpunkt in Posaunenchor und Flötengruppe mitarbeitet,
    • kirchenmusikalische Veranstaltungen anbietet,
    • in eigener Verantwortung vor Ort und in enger Zusammenarbeit mit den anderen Kirchenmusiker:innen im Kirchenkreis Neukölln arbeitet und
    • mindestens ein B-Examen oder einen Bachelor in evangelischer Kirchenmusik vorweisen kann.
    Geboten wird:
    • ein begeisterungsfähiges Team von Pfarrer:innen und hauptamtlich bzw. ehrenamtlich Tätigen,
    • eine denkmalgeschützte und eine moderne Kirche mit jeweils ca. 250 Plätzen und Gemeindehäusern, jeweils mit Flügel und E-Piano und Notenbibliothek,
    • gute Möglichkeiten für Nachwuchsgewinnung (Kitas, Schulen),
    • Kirchenchor und andere Musikgruppen unter eigener Leitung.
    Weitere Informationen sind zu finden auf: www.britz-evangelisch.de.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2-und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche ist Voraussetzung für die Anstellung. Anstellungsträger ist der Evangelische Kirchenkreis Neukölln.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2023 per E-Mail erbeten an Superintendent Dr. Christian Nottmeier, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de. Die praktische Vorstellung ist für den 17. März 2023 geplant.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Ilka Wehrend, E-Mail: ilka.wehrend@gemeinsam.ekbo.de, und Kreiskantor Christian Finke-Tange, E-Mail: cantusfinkus@t-online.de.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Zossen-Fläming sucht für die Kirchenmusik in den Pfarrsprengeln Trebbin und Christinendorf-Glienick zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine:n Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker für eine KM 2-Stelle 75 %. Trebbin liegt ca. 25 km südlich von Berlin (B 101, DB Regio Berlin-Südkreuz).
    Gesucht wird:
    eine kommunikative Person, die Musik und Menschen liebt, dem kulturellen Schwerpunkt der Kirchengemeinden ein Gesicht gibt, Gottesdienste fantasievoll gestaltet, Neben- und Ehrenamtliche fördert und begleitet, Menschen aller Altersgruppen zum Mitmachen inspiriert und gemeinsame Ideen für eine lebendige Kirchenmusik in der ländlichen Region verwirklicht. Neben ansprechendem Orgelspiel und Begeisterung für die Chorleitung wünscht sich der Kirchenkreis Kompetenzen für die bestehende Jungbläserausbildung.
    Geboten wird:
    • Anstellung beim Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming (75 %, davon 25 % sachgrundbefristet),
    • die Stadtkirche Trebbin mit der historischen Sauerorgel (II/Ped 22, 1905), diverse Kirchenräume in den umliegenden Dörfern,
    • ein aufgeschlossenes Team Mitarbeitender und Ehrenamtlicher in der Region und im Kirchenkreis,
    • viel Raum für eigene Akzente und Kreativität in Gottesdienst, Konzert und die weitere Entwicklung der regionalen Kirchenmusik,
    • einen angemessenen Etat für Honorar- und Sachkosten,
    • gute Zusammenarbeit mit den neun hauptamtlichen Kirchenmusiker:innen und dem Kreiskantor des Kirchenkreises (gemeinsame Projekte, Aus- und Fortbildungszentrum),
    • Unterstützung bei der Wohnungssuche.
    Ausführliche Informationen zur Stelle finden sich unter www.kkzf.de/bewerbung und www.kirche-trebbin.de.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 2-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
    Anstellungsträger ist der Evangelische Kirchenkreis Zossen-Fläming. B-Examen, Diplom oder Bachelor und die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche sind Voraussetzungen für die Anstellung.
    Digitale Bewerbungen werden bis zum 28. Februar 2023 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming, Kreiskantor Manuel Gera, E-Mail: kreiskantorat@kkzf.de.
    Die persönliche Vorstellung ist für den 21. März 2023 geplant.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Bernd Jaentsch, Telefon: 033731/17083, E-Mail: bernd.jaentsch@gemeinsam.ekbo.de, sowie Kreiskantor Manuel Gera, Telefon: 03372/4662175 und 0151/56394316, E-Mail: manuel.gera@kkzf.de.

IV. Personalnachrichten

Nr. 163Nachrichten und Personalien

Übertragen wurde:
Pfarrerin Christine Gebert die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf mit Wirkung vom 16. November 2022 für die Dauer von sechs Jahren.
Verlängert wurde:
die Beurlaubung von Pfarrerin Angelika Behnke für einen Dienst in der landeskirchlichen Pfarrstelle an der Frauenkirche zu Dresden, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, über den 30. November 2022 hinaus bis zum 30. November 2028,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, auf die Pfarrerin Ines Fürstenau-Ellerbrock über den 30. November 2022 hinaus unbefristet.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Hans-Karl Kahlbaum, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Schulzendorf-Waltersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit Ablauf des Monats November 2022,
Pfarrerin Monika Weber, zuletzt beurlaubt für einen Dienst im Wohnstift Otto Dibelius e. V., mit Ablauf des Monats November 2022.

Nr. 164Theologische Prüfungen

Am 3. und 18.Mai 2022 haben insgesamt 14 Kandidat:innen die Erste Theologische Prüfung abgelegt und bestanden, u. a.:
Louisa Braeuer
Jennifer Felser
Anna Freitag
Heiner Georgi
Vera Hahn
Steffen Lippke
Tabea Oelze
Adrian Reinfeld
Anna Schönfelder
Am 2. November 2022 haben insgesamt sieben Kandidat:innen die Erste Theologische Prüfung abgelegt und bestanden, u. a.:
Tilman Asmus Fischer
Friederike Feldmann
Raya Preiss
Anna Seidel
Johanna Stamm
Gottfried Wapler

Nr. 165Todesfälle

„Die auf den Herrn harren, kriegen neue Kraft“
(Jesaja 40,31)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Siegfried Arndt, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des ehemaligen Pfarrsprengels Golßen, ehemals Kirchenkreis Luckau, jetzt Pfarrsprengel Dahme-Berste-Land, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, am 9. November 2022,
Pfarrer Hartmut Hochbaum, zuletzt Inhaber der (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung und beauftragt mit der Verwaltung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Motzen, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, am 8. November 2022.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 1) erscheint am 25. Januar 2023. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 9. Januar 2023.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin