.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C (Kirchenmusikalische C-Ausbildungsordnung)
Vom 20. August 2021
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Fachrichtungen der Ausbildung
Die Ausbildung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C erfolgt in folgenden Fachrichtungen:
- Chorleitung,
- Instrumentalspiel Orgel,
- Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung,
- Kinderchorleitung,
- Pop-Chorleitung und
- Posaunenchorleitung.
§ 2
Ausbildungseinrichtungen
(
1
)
1 Die Ausbildung erfolgt durch folgende Ausbildungseinrichtungen:
- das C-Seminar der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an der Universität der Künste Berlin oder
- die Arbeitsstelle für Kirchenmusik oder
- die von der Arbeitsstelle für Kirchenmusik anerkannten regionalen Ausbildungszentren oder
- einen Kirchenkreis nach Maßgabe des Absatzes 2.
2 Die Ausbildungseinrichtungen üben ihre Tätigkeiten als kirchenhoheitliche Aufgabe aus.
(
2
)
1 Kirchenkreise können die Ausbildungen unter der Voraussetzung anbieten, dass die Zustimmung der Studienleiterin oder des Studienleiters für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung vorliegt. 2 Die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erteilt die Zustimmung, wenn die Prüfung der Ausbildungsinhalte nach Anhörung der jeweiligen Kreiskantorin oder des jeweiligen Kreiskantors unter Einbeziehung der in der Arbeitsstelle für Kirchenmusik für die jeweilige Fachrichtung Zuständigen ergeben hat, dass diese mit dieser Ordnung übereinstimmen.
(
3
)
1 Für die Ausbildung können Gebühren erhoben werden. 2 Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 3
Leitung der Ausbildung
(
1
)
Bei der Ausbildung am C-Seminar der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an der Universität der Künste Berlin ist die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter.
(
2
)
Bei Ausbildungsgängen der Arbeitsstelle für Kirchenmusik sind jeweils die für die Fachrichtung Zuständigen Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Sie können sich gegenseitig vertreten.
(
3
)
1 Bei Ausbildungsgängen der regionalen Ausbildungszentren ist deren Leiterin oder Leiter Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. 2 In den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung können auch die kreiskirchlichen Beauftragten für Bläserarbeit oder Popularmusik Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
(
4
)
1 Bei Ausbildungsgängen der Kirchenkreise ist die Kreiskantorin oder der Kreiskantor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. 2 In den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung können auch beruflich Beauftragte der Kirchenkreise Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
(
5
)
Im Fall des Absatzes 1 kann die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein, wenn sie oder er dies der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung anzeigt, im Fall des Absatzes 2, wenn sie oder er dies den für die Fachrichtung Zuständigen anzeigt.
#§ 4
Ausbildende
(
1
)
1 Für den Unterricht werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker der Qualifikationsstufe A oder B (Master oder Bachelor) eingesetzt. 2 Ausnahmsweise kann die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Qualifikationserfordernis absehen.
(
2
)
Für die Fächer Theologische Bildung, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde können auch ordinierte Theologinnen und Theologen eingesetzt werden.
#§ 5
Ausbildungsinhalte und Unterrichtsumfang
(
1
)
Der Unterricht erfolgt in den Basisfächern und den Spezialfächern mindestens einer Fachrichtung im folgenden Mindestumfang.
(
2
)
Basisfächer sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
- Gemeindesingen: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Musiktheorie und Gehörbildung: 50 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung gelten Sonderregelungen, siehe § 5 Absatz 3 Nrn. 4 und 5),
- Kirchenmusikgeschichte: 20 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Theologische Bildung: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Gottesdienstkunde: 20 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Lied- und Gesangbuchkunde: 20 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten.
(
3
)
Spezialfächer der jeweiligen Fachrichtungen sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
- Fachrichtung Chorleitung:
- 1 Chorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. 2 Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. 3 Mindestens die Hälfte muss spezifisch für klassische Chorleitung sein. 4 Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor. 5 Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentoratschor. 6 Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
- Singen und Sprechen: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
- 1 Chorpraktisches Klavierspiel: ein Jahr Unterricht zu je 30 Minuten wöchentlich.2 Der Unterricht im chorpraktischen Klavierspiel darf gemeinsam mit anderen Ausbildungsgruppen (Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
- Chorliteraturkunde: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel:
- Gemeindebegleitung/Improvisation: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich, inklusive erfolgreiche Begleitung eines Gottesdienstes in Anwesenheit der Fachlehrkraft,
- Orgelliteraturspiel: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
- Orgelkunde: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Orgelliteraturkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Klavierspiel (nur, wenn es sich um ein Prüfungsfach nach § 13 Nr. 5 der Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C handelt): zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
- Fachrichtung Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung:
- Gemeindebegleitung/Improvisation Klavier oder Gitarre: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich, inklusive erfolgreiche Begleitung eines Gottesdienstes in Anwesenheit der Fachlehrkraft,
- Instrumentales Hauptfach (Klavier – auch digital – oder Gitarre): zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
- 1 Bandleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einer Band der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. 2 Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. 3 Mindestens die Hälfte muss bandspezifisch sein.4 Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Band. 5 Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit der Mentorats-Band. 6 Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
- Harmonik und Arrangement: 50 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten an Stelle der Musiktheorie und Gehörbildung im Basisfach oder eine Kombination aus bis zu 50 % Teilnahme an der Basisausbildung und mindestens 50 % spezielle Pop-Harmonik und Arrangement,
- Instrumentenkunde und Tontechnik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Fachrichtung Kinderchorleitung:
- 1 Kinderchorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. 2 Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. 3 Mindestens die Hälfte muss kinderchorspezifisch sein.4 Hospitation bei 80 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Kinderchor. 5 Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentorats-Kinderchor. 6 Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
- Singen und Sprechen: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
- 1 Chorpraktisches Klavierspiel: ein Jahr Unterricht zu je 30 Minuten wöchentlich2 Der Unterricht darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
- Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Kinderchorliteraturkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Fachrichtung Pop-Chorleitung:
- 1 Pop-Chorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. 2 Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. 3 Mindestens die Hälfte muss popchorspezifisch sein.4 Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor. 5 Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentoratschor. 6 Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
- Singen und Sprechen: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
- 1 Chorpraktisches Klavierspiel: ein Jahr Unterricht zu je 30 Minuten wöchentlich.2 Der Unterricht darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
- Harmonik und Arrangement: 50 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten an Stelle der Musiktheorie und Gehörbildung im Basisfach oder eine Kombination aus bis zu 50 % Teilnahme an der Basisausbildung und mindestens 50 % spezielle Pop-Harmonik und Arrangement,
- Instrumentenkunde und Tontechnik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Fachrichtung Posaunenchorleitung:
- 1 Posaunenchorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. 2 Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung) stattfinden. 3 Mindestens die Hälfte muss posaunenchorspezifisch sein.4 Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor. 5 Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentoratschor,
- Instrumentalspiel: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
- 1 Grundlagen und Methodik der Blechbläserausbildung: 50 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, darin muss eine Serie von zehn Unterrichtseinheiten der oder des Studierenden (Einzelunterricht oder Unterricht in Kleingruppen) unter Mentorat enthalten sein. 2 Erfolgreiche Teilnahme an einem Anfängerausbildungslehrgang des Posaunendienstes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
- Instrumentenkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
- Posaunenchorliteraturkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten inklusive einer Hausarbeit zur bläserischen Gestaltung eines Gottesdienstes.
(
4
)
1 Absolviert eine Person eine Ausbildung in mehreren Fachrichtungen, müssen Kurse, die beiden Fachrichtungen gemeinsam sind, nur einmal besucht werden. 2 Dazu zählen Chorpraktisches Klavierspiel, die Hälfte der Kurse im Fach Chorleitung in den Fachrichtungen Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung sowie der Unterricht im Fach Singen und Sprechen in den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung.
(
5
)
1 Die in § 5 Absatz 3 Nrn. 1.b), 2.a), 2.b), 3.a), 3.b), 4.b), 5.b), 5.e) und 6.b) genannten Unterrichte können innerhalb der Ausbildungsgänge oder extern absolviert werden. 2 Die Ausbildungsleitung entscheidet über die Zulassung externen Unterrichtes als Ausbildungsleistung.
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6
)
Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann nach Genehmigung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung weitere Fächer für alle Auszubildenden ihrer Einrichtung anbieten.
#§ 6
Zulassung zur Ausbildung
(
1
)
1 Zur Ausbildung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
- Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche sind,
- ihre ausreichende Vorbildung durch eine formlose Empfehlung einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers der Qualifikationsstufe A oder B (Master oder Bachelor) oder in der Fachrichtung Posaunenchorleitung einer Landesposaunenwartin oder eines Landesposaunenwartes nachgewiesen haben und
- mindestens 14 Jahre alt sind.
2 Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann außerdem eine Zugangsprüfung vorsehen.
(
2
)
In Einzelfällen kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von den Erfordernissen der Nrn. 1 und 3 absehen.
(
3
)
1 Der Antrag auf Zulassung ist an die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung innerhalb der von der Ausbildungseinrichtung bestimmten Frist zu richten. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- die formlose Empfehlung nach Absatz 1 Nr. 2,
- ggf. vorhandene Nachweise über die musikalische Vorbildung und
- ggf. Bestätigung über die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde.
(
4
)
Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungseinrichtung.
(
5
)
1 Wenn die jeweilige Ausbildungseinrichtung eine Zugangsprüfung vorsieht, wird diese vor einer aus mindestens drei Personen bestehenden Kommission abgelegt, die die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung einsetzt. 2 In diesem Fall erlässt sie im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung nähere Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und Umfang der Zugangsprüfung, die im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht werden. 3 Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft machen, dass sie oder er die Zugangsvoraussetzungen in bestimmten Fächern erfüllt, kann die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung sie oder ihn auf Antrag von Teilen der Zugangsprüfung befreien.
(
6
)
1 Gegen die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung und gegen das Ergebnis einer Zugangsprüfung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. des Ergebnisses Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach § 2 der Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. 2 Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
#§ 7
Probezeit
1 Die ersten sechs Monate der Ausbildung gelten als Probezeit. 2 Die Ausbildung kann in dieser Zeit durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter beendet oder die Probezeit einmalig um sechs Monate verlängert werden, wenn nachträglich Zweifel an der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten entstanden sind. 3 Bis dahin etwaig angefallene Gebühren werden nicht erstattet. 4 Gegen die Entscheidung kann die Bewerberin oder der Bewerber Widerspruch bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor einlegen. 5 Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 6 Die Entscheidung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ist endgültig. 7 Ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist frühestens sechs Monaten nach der Beendigung der Probezeit möglich.
#§ 8
Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildungseinrichtung legt die Dauer der Ausbildung in einem Rahmen von zwei bis drei Jahren fest; dies wird im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht. 2 In Einzelfällen kann die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung eine längere Ausbildung zulassen.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 15) außer Kraft – jeweils mit der Maßgabe, dass für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ihre Ausbildung begonnen haben, bis zum Ende ihrer Ausbildung die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 15) fortgilt.