.Kirchengesetz
Vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6
§ 8 (Zu § 11 KiMuG) –
§ 12 (Zu §§ 16 Absatz 1, 17 und 18 KiMuG) –
§ 13 (Zu § 18 KiMuG) –
§ 15 (Zu § 19 Absatz 2 KiMuG) –
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Kirchengesetz
zur Ausführung des Kirchengesetzes über den
kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen
Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG)
vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 387)
(Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG)
Vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 21 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1 (Zur Präambel KiMuG) – Kirchenmusik als Verkündigung
1 Tätigkeiten im Bereich der Kirchenmusik sind Teil des Verkündigungsauftrages und dienen unmittelbar dem geistlichen Beistand. 2 Sie obliegen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, der Landeskirche sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 3 Sie werden damit im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.
#§ 1a (Zu § 2 Absatz 1 KiMuG) – Ausbildung und Prüfung
(
1
)
1 Der Regel-Abschluss in der Ausbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker für den Dienst auf Stellen, für die ein Hochschulabschluss erforderlich ist, ist der Bachelor-Abschluss. 2 Für Stellen mit besonderen Anforderungen, die von der Anstellungskörperschaft festgelegt werden, ist ein Master-Abschluss erforderlich.
(
2
)
Näheres zur Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 2 (Zu § 2 Absatz 3, § 21 Absatz 2 KiMuG) – Kirchenzugehörigkeit
Personen, die einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Kirche angehören, dürfen in Ausnahmefällen nach der Durchführung eines Kolloquiums im kirchenmusikalischen Dienst angestellt werden, wenn eine geeignete Person, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft steht, angehört, für die konkrete Stellenbesetzung nicht zu gewinnen ist.
#§ 3 (Zu §§ 2 Absatz 2 und 3, 4 Absatz 2 und 5 KiMuG) – Kolloquien
(
1
)
In den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 und § 5 Kirchenmusikgesetz ist ein Kolloquium durchzuführen.
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2
)
1 Für die Durchführung eines Kolloquiums gilt die vom Konsistorium im Benehmen mit dem Konvent der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren zu beschließende und im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichende Richtlinie. 2 Solange eine solche nicht beschlossen ist, gilt die Richtlinie des Rates der EKU vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 120).
(
3
)
Die Kolloquien werden durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor geleitet.
#§ 4 (Zu § 4 KiMuG) – Anstellungsfähigkeit
Sind C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker nur für einzelne Fachrichtungen qualifiziert, so wird ein Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit (Urkunde C) nur für die jeweilige Fachrichtung ausgestellt.
#§ 5 (Zu § 7 KiMuG) – Eignungsnachweis
1 Der Eignungsnachweis kann für den einfachen Organistendienst, den einfachen Chorleitungsdienst, den einfachen Kinderchorleitungsdienst, den einfachen Posaunenchorleitungsdienst oder für die einfache Popularmusik erbracht werden. 2 Näheres zu den Voraussetzungen und zur Gestaltung des Eignungsnachweises kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 6 (Zu § 8 KiMuG) – Stellenausschreibung
Der Anstellungsträger fasst den Ausschreibungstext im Benehmen mit der Fachaufsicht ab.
#§ 7 (Zu §§ 9 und 10 KiMuG) – Beteiligung der Fachaufsicht an der Stellenbesetzung
(
1
)
1 Über die beabsichtigte Besetzung einer Stelle im Bereich der Kirchenmusik durch eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenkreis ist die Kreiskantorin oder der Kreiskantor zu unterrichten. 2 Über die beabsichtigte Besetzung einer Stelle, für die ein Bachelor- oder ein Master-Abschluss erforderlich ist, ist zusätzlich die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor zu unterrichten.
(
2
)
1 Den nach Absatz 1 an der Stellenbesetzung Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zu den eingegangenen Bewerbungen Stellung zu nehmen. 2 An der Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber nehmen sie grundsätzlich teil, nach der Vorstellung legen sie dem Anstellungsträger hierüber eine schriftliche gutachterliche Äußerung vor.
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3
)
Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor ist auch in das Verfahren zur Übertragung nicht genehmigungspflichtiger Tätigkeiten im kirchenmusikalischen Dienst einzubeziehen.
#§ 8 (Zu § 11 KiMuG) –
Kirchenaufsichtliche Genehmigung des Anstellungsbeschlusses
(
1
)
Zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Anstellungsbeschlusses durch das Konsistorium, der in der Form eines beglaubigten Protokollauszugs einzureichen ist, sind, sofern diese Unterlagen dem Konsistorium noch nicht vorliegen, ein Lebenslauf, das Prüfungszeugnis, die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit und die gutachterliche Äußerung nach § 7 Absatz 2 einzureichen.
(
2
)
Kann die Urkunde der Anstellungsfähigkeit deswegen nicht vorgelegt werden, weil die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Kirchenmusikgesetzes noch nicht erfüllt sind, so ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Anstellungsbeschlusses unter dem Vorbehalt des Erwerbs der erforderlichen Bescheinigungen innerhalb eines Jahres zu erteilen.
(
3
)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die zu besetzende Stelle nicht geeignet ist.
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4
)
Weitere etwaige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
#§ 9 (Zu § 13 KiMuG) – Titel
(
1
)
Der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ wird im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor durch die Kirchenleitung verliehen.
(
2
)
Der Titel „Kantorin“ oder „Kantor“ für Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber von Stellen, für die kein Hochschulabschluss erforderlich ist, wird im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor durch die Kirchenleitung verliehen.
(
3
)
Amtsbezeichnungen und Titel dürfen durch Personen im Ruhestand mit dem Zusatz „i. R.“ weitergeführt werden.
#§ 10 (Zu § 16 Absatz 2 KiMuG) – Beauftragte
1 Das Konsistorium bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Arbeitsstelle für Kirchenmusik im Rahmen des landeskirchlichen Stellenplans
- eine berufliche Beauftragte oder einen beruflichen Beauftragten für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung (Studienleiterin oder Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung). 2 Sie oder er ist zugleich stellvertretende Landeskirchenmusikdirektorin oder stellvertretender Landeskirchenmusikdirektor,
- eine berufliche Beauftragte oder einen beruflichen Beauftragten für das Singen in der Kirche (Landessingwartin oder Landessingwart),
- und nach Anhörung des Konvents der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte mehrere beruflich Beauftragte für die Arbeit mit Bläserinnen und Bläsern in der Kirche (Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte),
- eine berufliche Beauftragte oder einen beruflichen Beauftragten für Popularmusik in der Kirche.
3 Diese Personen sind Mitarbeitende der Arbeitsstelle für Kirchenmusik (§ 14).
#§ 11 (Zu § 16 Absatz 2 KiMuG) – Orgelsachverständige
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1
)
Das Konsistorium bestellt im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor Orgelsachverständige.
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2
)
1 Die Orgelsachverständigen beraten die Kirchengemeinden und landeskirchlichen Organe in orgelfachlichen Fragen und werden gutachterlich tätig. 2 Sie wirken an Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der für das Orgelwesen bestehenden Vorschriften mit und halten dabei engen Kontakt zum Kirchlichen Bauamt und zur Landeskirchenmusikdirektorin oder zum Landeskirchenmusikdirektor, die oder der die Verantwortung für das Orgelwesen wahrnimmt und den Dienst der Orgelsachverständigen koordiniert. 3 Sie treffen sich mindestens einmal im Jahr zu gemeinsamen Besprechungen unter der Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors. 4 Die Kirchenleitung kann Näheres für den Dienst der Orgelsachverständigen durch Rechtsverordnung bestimmen.
#§ 12 (Zu §§ 16 Absatz 1, 17 und 18 KiMuG) –
Fachberatung und Fachaufsicht im Kirchenkreis
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1
)
1 Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor wird im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor und im Benehmen mit dem Konvent der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchenkreises durch den Kirchenkreis bestellt. 2 Die Bestellung kann befristet werden. 3 Die Aufgabe kann von einer Person oder von mehreren Personen gemeinsam wahrgenommen werden.
(
2
)
Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren nehmen die Fachaufsicht über die im kirchenmusikalischen Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr; über die in der Posaunenarbeit tätigen Mitarbeitenden wird die Fachaufsicht unter Beteiligung der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte wahrgenommen; über die in der popularmusikalischen Arbeit tätigen Mitarbeitenden wird die Fachaufsicht unter Beteiligung der beruflich Beauftragten für Popularmusik in der Kirche wahrgenommen.
(
3
)
Die Kirchenkreise können auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellen.
#§ 13 (Zu § 18 KiMuG) –
Weitere Aufgabenbestimmung für die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren
(
1
)
1 Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren tragen besonders Verantwortung für die konzeptionelle Weiterentwicklung der überregionalen Arbeit im gesamten Kirchenkreis. 2 Darüberhinaus sind sie verantwortlich für die Förderung und Ausbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses.
(
2
)
Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren wirken bei der Bewertung der Stellen (Zuordnung einer Stelle zu einer Entgeltgruppe) und bei Arbeitszeitbewertungen von kirchenmusikalischen Tätigkeiten mit.
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3
)
1 Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren tragen auch Verantwortung für die Pflege der Orgeln im Kirchenkreis. 2 Über orgelbauliche Maßnahmen sind sie durch die Kirchengemeinden zu unterrichten.
#§ 14 (Zu § 19 Absatz 1 KiMuG) – Arbeitsstelle für Kirchenmusik
1 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Beauftragten nach § 10 sowie weitere Mitarbeitende bilden die Arbeitsstelle für Kirchenmusik. 2 Diese wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor geleitet. 3 Sie oder er wird vom Kuratorium der Arbeitsstelle für Kirchenmusik unterstützt. 4 Näheres zur Arbeitsstelle für Kirchenmusik, insbesondere zur organisatorischen Anbindung, zu Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums und zur Fach- und Dienstaufsicht, wird in der Satzung der Arbeitsstelle für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geregelt.
#§ 15 (Zu § 19 Absatz 2 KiMuG) –
Bestellung der Landeskirchenmusikdirektorin oder
des Landeskirchenmusikdirektors
1 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird auf Vorschlag des Kuratoriums der Arbeitsstelle für Kirchenmusik nach Anhörung des Konvents der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren sowie des Konvents der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte durch die Kirchenleitung berufen. 2 Die Berufung kann befristet werden.
#§ 16 (Zu § 20 Absatz 2 KiMuG) – Fachaufsicht
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor übt die Fachaufsicht über die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren aus.
#§ 17 Verordnungsermächtigungen
Die Kirchenleitung kann Näheres des kirchenmusikalischen Dienstes nach Anhörung der Kirchenkreise durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere
- nähere Bestimmungen zu dem Dienst der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers in der Kirchengemeinde,
- nähere Bestimmungen zu den Aufgaben und der Organisation des Posaunendienstes,
- nähere Bestimmungen zu den Aufgaben und der Organisation des Chorverbandes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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2
)
Gleichzeitig treten das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg vom 6. November 2004 (KABl.-EKiBB 2004 S. 219), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2009 (KABl. S. 211), und das Kirchengesetz über den Posaunendienst in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 3. November 2005 (KABl. 2006 S. 3) außer Kraft.