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Rechtsverordnung über die Teilbeschäftigung von Lehrerinnen und Lehrern im Kirchenbeamtenverhältnis in der Form des Sabbatical

Vom 28. Juli 2000

(KABl.-EKiBB S. 118)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 11 Abs. 7 des Kirchenbeamtenrechtsausführungsgesetzes – KBAG – vom 14. November 1998 (KABl. 1999 S. 15) zur Ausführung von § 11 Abs. 5 KBAG folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

Unter der Voraussetzung, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann Teilbeschäftigung von allen Lehrkräften mit Ausnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der in § 11 Abs. 5 KBAG beschriebenen Form des Sabbatical bewilligt werden, wenn die Antragstellenden
  1. sich im Dienstverhältnis auf Lebenszeit befinden,
  2. das 63. Lebensjahr bei Beendigung der Teilbeschäftigung noch nicht vollendet haben.
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§ 2

( 1 ) Die Teilbeschäftigung kann bewilligt werden
  1. für die Dauer von vier Jahren, in denen die Antragstellenden drei Viertel der vollen Dienstbezüge erhalten und drei Jahre vollbeschäftigt sowie ein Jahr vom Dienst freigestellt sind,
  2. für die Dauer von fünf Jahren, in denen die Antragstellenden vier Fünftel der vollen Dienstbezüge erhalten und vier Jahre vollbeschäftigt sowie ein Jahr vom Dienst freigestellt sind,
  3. für die Dauer von sechs Jahren, in denen die Antragstellenden fünf Sechstel der vollen Dienstbezüge erhalten und fünf Jahre vollbeschäftigt sowie ein Jahr vom Dienst freigestellt sind,
  4. für die Dauer von sieben Jahren, in denen die Antragsteller sechs Siebtel der vollen Dienstbezüge erhalten und sechs Jahre vollbeschäftigt sowie ein Jahr vom Dienst freigestellt sind.
( 2 ) Für bereits teilbeschäftigte Lehrkräfte gelten die in Absatz 1 genannten Modelle sinngemäß. Während der Beschäftigungsphase soll der bisherige Tätigkeitsumfang unverändert bleiben. Die während der Beschäftigungsphase zu leistende Pflichtstundenzahl darf insgesamt die Hälfte der während der gesamten Dauer des vereinbarten Sabbatical-Modells bei Vollbeschäftigung zu leistende Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten.
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§ 3

Anträge auf Teilbeschäftigung sind dem Schulreferat des Konsistoriums spätestens zum 1. Februar eines Jahres vorzulegen. Der Beginn der Teilbeschäftigung ist jeweils der 1. August eines Jahres. Die Freistellung endet jeweils mit Ablauf des Monats Juli des auf den Beginn der Freistellung folgenden Jahres.
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§ 4

( 1 ) Das Freistellungsjahr soll in der Regel erst in der zweiten Hälfte des für die Teilbeschäftigung vorgesehenen Zeitraums liegen. Im Übrigen kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Antragstellung wählen, in welches Schuljahr der Teilbeschäftigung das Freistellungsjahr fallen soll. Die Berücksichtigung des entsprechenden Wunsches setzt jedoch voraus, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Ermäßigungsstunden aus Altersgründen wegen Schwerbehinderung oder aus anderen Gründen werden durch die Bewilligung der Teilbeschäftigung nicht berührt. Eine Verminderung entsprechend der geringeren Besoldung entfällt.
( 3 ) Kann das Freistellungsjahr zum Beispiel wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden, so besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen und den für eine Vollbeschäftigung zustehenden Bezügen.
( 4 ) Lehrerinnen oder Lehrer, die während der Teilbeschäftigung aus dem Dienst ausscheiden oder in den Ruhestand versetzt werden, sind verpflichtet, eventuell überzahlte Bezüge zurückzuzahlen.
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§ 5

( 1 ) Während der Zeit, in der innerhalb des Gesamtzeitraums der Teilbeschäftigung Dienst mit verminderten Bezügen geleistet wird, darf der für die Besoldung in Anspruch genommene Stellenanteil nicht anderweitig besetzt oder für sonstige Zwecke genutzt werden. Dieser Stellenanteil ist in den für die Personalwirtschaft der Schulen maßgebenden Unterlagen in nachprüfbarer Weise als gesperrt auszuweisen.
( 2 ) Während des Schuljahres der vollen Freistellung kann eine Vertretungskraft in einem zeitlich befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
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§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Zugleich tritt der Beschluss über die Zulassung einer Teilzeitbeschäftigung von Lehrern im Kirchenbeamtenverhältnis in der Form des Sabbaticals vom 18. April 1989 (KABl.-EKiBB S. 29), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Dezember 1996 (KABl.-EKiBB 1998 S. 94), außer Kraft.