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Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (Kirchenbeamtenausführungsgesetz – KBAG)

Vom 16. November 2006

(KABl. 2007 S. 29)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Zustimmung zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz stimmt dem Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 zu.
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Artikel 2
Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 1
(zu § 4 KBG.EKD)
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter

( 1 ) Oberste Dienstbehörde für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist die Kirchenleitung. Sie kann mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Obersten Dienstbehörde für näher bestimmte Aufgabenbereiche das Konsistorium, im Fall von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Konsistoriums und der ihm nachgeordneten Dienststellen die Präsidentin oder den Präsidenten des Konsistoriums beauftragen.
( 2 ) Dienstvorgesetzter ist
  1. für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden der Gemeindekirchenrat,
  2. für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Kirchenkreises der Kreiskirchenrat,
  3. für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Konsistoriums und der ihm zugeordneten Dienststellen die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums,
  4. für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Pröpstin oder den Propst die Kirchenleitung.
Wer Dienstvorgesetzter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in den sonstigen landeskirchlichen Ämtern, Dienststellen und Werken sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist, richtet sich nach den für diese Einrichtungen bestehenden besonderen Bestimmungen. Soweit keine Regelung getroffen ist, ist das Konsistorium Dienstvorgesetzter.
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§ 2
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Absatz 2 KBG.EKD)
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit keine Anwendung.
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§ 3
(zu § 7 KBG.EKD)
Ernennung

Zuständig für die Ernennung sind
  1. der Gemeindekirchenrat für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinde,
  2. der Kreiskirchenrat für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Kirchenkreises,
  3. die Kirchenleitung für die landeskirchlichen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, soweit sie nicht das Konsistorium dazu ermächtigt hat,
  4. das nach der Satzung zuständige Organ bei kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten dieser Einrichtung.
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§ 4
(zu § 14 KBG.EKD)
Laufbahnbestimmungen

Für die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und die Art ihrer Vorbildung gelten die Laufbahnbestimmungen für vergleichbare staatliche Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin sinngemäß, soweit nicht durch Rechtsverordnung eine besondere kirchliche Regelung getroffen ist.
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§ 5
(zu § 15 Abs. 1 KBG.EKD)
Amtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen ergeben sich aus den in der Rechtsverordnung über die Besoldung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte aufgeführten Ämtern.
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§ 6
(zu § 16 und § 17 KBG.EKD)
Personalakten

( 1 ) Die Führung der Personalakte obliegt der zuständigen Dienstbehörde.
( 2 ) Zuständige Dienstbehörde für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise ist das für die Ernennung zuständige Organ; für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Konsistoriums und der ihm zugeordneten Dienststellen ist Dienstbehörde das Konsistorium. Wer Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist, richtet sich nach den für diese Einrichtungen bestehenden besonderen Bestimmungen. Soweit keine Regelung getroffen ist, ist es das Konsistorium.
( 3 ) Näheres zur Führung der Personalakte und zum Recht auf Einsichtnahme kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 7
(zu § 28 KBG.EKD)
Arbeitszeit

Für die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten findet das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltende Recht entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Rechtsverordnung eine abweichende Regelung getroffen wird. Im Rahmen der bestehenden Regelung bestimmt die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte vorbehaltlich einer allgemeinen Weisung der Obersten Dienstbehörde die Arbeitszeit.
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§ 8
(zu § 38 KBG.EKD)
Urlaub

( 1 ) Der Urlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) Für die Erteilung von Sonderurlaub gelten die für Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin getroffenen Bestimmungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 9
(zu § 50 und § 51 Abs. 4 KBG.EKD)
Beurlaubung und Teildienst

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Teilbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Eine Teilbeschäftigung kann auch in der Weise zugelassen werden, dass für einen in der Regel mehrjährigen Zeitraum die Besoldung nach einem geringeren als dem tatsächlichen Dienstumfang bemessen wird und dafür zum Ausgleich für einen entsprechenden Zeitraum eine volle Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der eingeschränkten Besoldung gewährt wird.
( 3 ) Näheres zu den Voraussetzungen und der Ausgestaltung von Teilbeschäftigungen oder Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, auch für einzelne Arbeitsbereiche, kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 10
(zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD)
Versetzung mangels gedeihlichen Wirkens

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Lebenszeit oder auf Zeit können, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können, in den Wartestand versetzt werden.
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§ 11
(zu § 87 KBG.EKD)
Rechtsweg

In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Fall von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der Obersten Dienstbehörde getroffen wurde.
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§ 12
(zu § 88 KBG.EKD)
Leistungsbescheid

Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
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§ 13
(zu § 93 Abs. 2 KBG.EKD)
Genehmigungsbedürftigkeit durch das Konsistorium

( 1 ) Der Genehmigung des Konsistoriums bedürfen in Angelegenheiten von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie der Körperschaften, die von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen gebildet worden sind, und der Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
  1. die Errichtung und Aufhebung von Kirchenbeamtenstellen,
  2. die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses sowie der anderen nach § 7 Abs.1 Kirchenbeamtengesetz der EKD einer Ernennung bedürftigen Rechtsakte,
  3. die Abordnung, Zuweisung oder Versetzung zu einem anderen Dienstgeber nach den §§ 56 bis 58 Kirchenbeamtengesetz der EKD,
  4. die Wiederberufung aus dem Wartestand nach § 63 Kirchenbeamtengesetz der EKD oder aus dem Ruhestand nach § 73 Kirchenbeamtengesetz der EKD,
  5. die Entlassung aus dem Dienst nach § 80 Kirchenbeamtengesetz der EKD und nach § 82 Kirchenbeamtengesetz der EKD.
( 2 ) Die Beförderung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die nicht im Schuldienst tätig sind, bedarf ebenfalls der Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 14
(zu § 94 KBG.EKD)
Fortgeltung bestehenden Rechts

Regelungen, die auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 oder des zuvor geltenden Rechts erlassen wurden, bleiben bis auf Weiteres in Kraft, soweit sie diesem Gesetz und dem Kirchenbeamtengesetz der EKD nicht entgegenstehen.
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Artikel 3
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

( 1 ) Das Kirchenbeamtengesetz der EKD tritt zu dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 2007.Dieses Kirchengesetz tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Berlin-Brandenburger Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 14) und das Kirchenbeamtenrechtsausführungsgesetz vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 28. Juni 2002 (KABl.-EKiBB S. 137), außer Kraft.