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Rechtsverordnung über das Bewerbungsverfahren
bei Berufungen in den Entsendungsdienst

Vom 17. Februar 2017

(KABl. S. 62)

Aufgrund von § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zuständigkeit

( 1 ) Über die Berufung in den Entsendungsdienst entscheidet das Konsistorium unter Berücksichtigung von Empfehlungen einer Vorschlagskommission.
( 2 ) Das Konsistorium macht die Fristen für die Bewerbung zur Berufung in den Entsendungsdienst, die Termine für das Bewerbungsverfahren und die einzureichenden Unterlagen rechtzeitig bekannt.
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§ 2
Zusammensetzung der Vorschlagskommission

( 1 ) Der Vorschlagskommission gehören kraft Amtes an:
  1. die Bischöfin oder der Bischof,
  2. die Pröpstin oder der Propst,
  3. die Leiterin oder der Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums,
  4. die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums und
  5. die Leiterin oder der Leiter der für theologische Ausbildung zuständigen Abteilung des Konsistoriums.
( 2 ) Der Vorschlagskommission gehören außerdem an:
  1. ein vom Kollegium des Konsistoriums aus dessen Mitte entsandtes juristisches Mitglied,
  2. ein von den Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten aus ihrer Mitte entsandtes Mitglied,
  3. eine Superintendentin oder ein Superintendent auf Vorschlag der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten,
  4. ein von der Kirchenleitung berufenes nichtordiniertes Mitglied und
  5. zwei von der Kirchenleitung berufene Mitglieder mit Berufserfahrung im pastoral-psychologischen Bereich.
( 3 ) Die Amtszeit der Vorschlagskommission beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt; bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die verbleibenden Mitglieder die Amtsgeschäfte kommissarisch wahr.
( 4 ) Die Bewerbungsgespräche werden durch die Mitglieder der Vorschlagskommission geführt. Die Leitung der Gespräche hat der Bischof oder die Bischöfin oder der Propst oder die Pröpstin.
( 5 ) Das Konsistorium trägt dafür Sorge, dass an den Bewerbungsgesprächen mindestens fünf Mitglieder der Vorschlagskommission teilnehmen, und achtet darauf, dass Frauen und Männer in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.
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§ 3
Kriterien für die Empfehlung

( 1 ) Die Vorschlagskommission wählt die Bewerberinnen und Bewerber, die sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt, aus. Für eine Berufung in den Entsendungsdienst kann nur empfohlen werden, wer eine erfolgreich bestandene erste und zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung nachgewiesen hat und die in § 9 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 PfDAG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
( 2 ) Bei der Entscheidung über die Empfehlung soll die Vorschlagskommission unter Berücksichtigung des Votums des Predigerseminars gemäß § 2 Absatz 2 PfDAG insbesondere achten auf:
  1. die Fähigkeit zum glaubwürdigen persönlichen Zeugnis des christlichen Glaubens in Lehre und Leben,
  2. die Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
  3. die Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit sowie
  4. die Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und der Berufsrolle.
( 3 ) Die Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sollen nicht länger als 45 Minuten dauern und können eine Aufgabenstellung enthalten, die Probleme der Praxis des pfarramtlichen Dienstes aufnimmt.
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§ 4
Empfehlung zur Berufung

( 1 ) Aufgrund der Würdigung aller Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Vorschlagskommission, wen sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt.
( 2 ) Die Empfehlung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Vorschlagskommission.
( 3 ) Bei der Empfehlung soll das besondere Ausbildungsprofil der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen berücksichtigt werden.
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§ 5
Mitteilung der Gesprächsergebnisse

( 1 ) Das Konsistorium teilt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit, wie über ihre Bewerbung auf Berufung in den Entsendungsdienst entschieden worden ist.
( 2 ) Die Vorschlagskommission soll den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Bewerbung auf Berufung in den Entsendungsdienst abgelehnt wurde, ein Beratungsgespräch anbieten.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst vom 13. Juni 2014 (KABl. S. 110) außer Kraft.
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