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Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

Vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187); zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft1#
vom 14. Juni 2024

(KABl. Nr. 101 S. 210)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Zustimmung zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Dem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307) wird zugestimmt.
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Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstausführungsgesetz - PfDAG)

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§ 1
(zu § 4 Abs. 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Ordinationsverpflichtung lautet: "Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen meiner Kirche bezeugt ist, gemäß meinem Bekenntnisstand rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird."
( 2 ) Die Erklärung ist schriftlich vor der Ordination abzugeben.
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§ 2
(zu § 8 bis § 10 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Entscheidung über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Entsendungsdienst) trifft das Konsistorium unter Berücksichtigung der Empfehlung einer von der Kirchenleitung eingesetzten Vorschlagskommission.
( 2 ) Die Vorschlagskommission entscheidet, wen sie unter Berücksichtigung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zur Berufung in den Dienst empfiehlt. Die Höchstzahl legt die Kirchenleitung fest. Gegen die Empfehlung ist kein Rechtsbehelf gegeben.
( 3 ) Das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens der Vorschlagskommission, ihrer Zusammensetzung sowie zu den Kriterien für die Erarbeitung ihrer Empfehlung wird durch Rechtsverordnung2# geregelt.
( 4 ) In Abweichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7 PfDG.EKD kann in den Entsendungsdienst berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits die Anstellungsfähigkeit besitzen, gilt hier die Vollendung des 42. Lebensjahres.
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§ 3
(zu § 11 Abs. 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Entsendungen erfolgen in der Regel in vakante Pfarrstellen. Die Kosten trägt die Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis.
( 2 ) Darüber hinaus können Entsendungen in Kirchenkreise zur zeitweiligen Unterstützung des Pfarrdienstes oder zur Wahrnehmung von in der Regel zeitlich begrenzten Sonderaufgaben erfolgen. Die Kosten trägt der Kirchenkreis; die Landeskirche kann sich an den Kosten beteiligen.
( 3 ) In Einzelfällen ist die Entsendung in besondere Dienste, Arbeitszweige und Werke möglich. Diese tragen die Kosten; im Ausnahmefall kann sich die Landeskirche an den Kosten beteiligen.
( 4 ) Geschieht eine Entsendung überwiegend im landeskirchlichen Interesse, werden die Kosten ganz oder teilweise von der Landeskirche getragen.
( 5 ) Über die Entsendungen entscheidet das Konsistorium, das auch die Beteiligung der Landeskirche an den Kosten nach Absatz 2 bis 4 feststellt.
( 6 ) Bei einer Entsendung in den Dienst einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises stellt die Superintendentin oder der Superintendent das Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat beziehungsweise mit dem Kreiskirchenrat her.
( 7 ) Soll ein Auftrag zur Verwaltung einer Pfarrstelle erteilt werden, ist die Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten oder gegebenenfalls eines anderen Dienstvorgesetzten erforderlich. Für die Dauer der Entsendungspflichtzeit, die bis zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit dauert, ist vom Zeitpunkt der Zustimmung an das Verfahren zur Wiederbesetzung der Pfarrstelle ausgesetzt.
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§ 4
(zu § 12 Abs. 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Der Entsendungsdienst dauert bis zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in der Regel zwei Jahre (Entsendungspflichtzeit). Besondere Gründe zur Verlängerung um bis zu zwei Jahre liegen insbesondere vor, wenn ein Dienst mit eingeschränktem Dienstumfang oder ein Dienst, der nicht oder nur in geringem Umfang mit einem Gemeindedienst verbunden ist, wahrgenommen wird.
( 2 ) Bereits vor Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist die Bewerbung auf Pfarrstellen möglich; die Übertragung einer Pfarrstelle setzt jedoch die Anstellungsfähigkeit voraus.
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§ 5
(zu § 12 Abs. 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Bewährung im Entsendungsdienst wird in der Regel durch zwei Beurteilungen festgestellt, die die Superintendentin oder der Superintendent oder die zuständige Dienstvorgesetzte oder der zuständige Dienstvorgesetzte erstellt. Die erste Beurteilung soll am Ende des ersten Jahres im Entsendungsdienst, die zweite drei Monate vor Ablauf der Entsendungspflichtzeit erfolgen.
( 2 ) Die Beurteilungen sind der oder dem Beurteilten bekannt zu geben. Ergeben sich Zweifel an der Bewährung, teilt das Konsistorium dies der oder dem Beurteilten mit und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Bis zur Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit verlängert sich der Probedienst.
( 3 ) Bei Zweifeln an der Bewährung in der ersten Beurteilung sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst aufgefordert, den beschriebenen Zweifeln bis zur zweiten Beurteilung abzuhelfen. Ergibt die zweite Beurteilung Zweifel an der Bewährung, so ist das Pfarrdienstverhältnis auf Probe durch Entlassung zu beenden. Im Ausnahmefall kann die Entsendungsdienstzeit verlängert werden.
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§ 6
(zu § 14 Abs. 3 PfDG.EKD)

( 1 ) Der Entsendungsdienst ist durch Entlassung zu beenden, wenn nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von längstens zwei Jahren ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist. Es wird ein Übergangsgeld nach Maßgabe der Bestimmungen im Beamtenversorgungsgesetz gewährt. Ist ein Verfahren zur Übertragung einer Pfarrstelle bei Ablauf der Frist bereits eingeleitet, so kann das Konsistorium das Dienstverhältnis um längstens sechs Monate verlängern.
( 2 ) Auf Antrag der beteiligten Gemeindekirchenräte und des Kreiskirchenrats kann das Konsistorium das Dienstverhältnis für eine weitere Frist von bis zu eineinhalb Jahren verlängern, wenn
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Entsendungsdienst bereits voll aus der Pfarrstelle besoldet wird
    oder
  2. die beteiligten Kirchengemeinden und der Kirchenkreis die Verpflichtung übernehmen, bisher ganz oder teilweise aus Mitteln der Landeskirche besoldete Pfarrerinnen oder Pfarrer im Entsendungsdienst in einem angemessenen Zeitraum ausschließlich aus eigenen Mitteln zu besolden.
Anträgen nach Buchstabe a) oder b) darf nur stattgegeben werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass bis zum Ablauf des Antragszeitraums im Kirchenkreis eine besetzbare Pfarrstelle vorhanden ist. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einen landeskirchlichen Dienst entsandt worden sind, entscheidet das Konsistorium.
( 3 ) Die Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 und Absatz 2 darf nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren nicht überschreiten. Der Zeitraum verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung, des Mutterschutzes und einer Inanspruchnahme von Elternzeit.
( 4 ) Der Entsendungsdienst ist in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit mehr als vier Jahre zurückliegt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Einverständnis der Beteiligten kann von einer Umwandlung abgesehen werden.
( 5 ) Werden Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen, ohne dass ihnen zugleich eine Pfarrstelle übertragen wird oder sie freigestellt werden, treten sie in den Wartestand.
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§ 7
(zu § 16 Abs. 1 PfDG.EKD)

Für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit muss in der Regel auch die Teilnahme an mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet das Konsistorium.
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§ 8
(zu § 16 Abs. 4 PfDG.EKD)

Die Vorbereitung kann in einem verkürzten Vorbereitungsdienst erfolgen.
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§ 9
(zu § 16 Abs. 6 PfDG.EKD)

Die Probezeit findet im Pfarrdienstverhältnis auf Probe statt.
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§ 10
(zu § 17 Abs. 2 PfDG.EKD)

Jede nach § 16 Abs. 2 bis 6 PfDG.EKD durch die Evangelische Kirche in Deutschland oder eine andere Gliedkirche zuerkannte Anstellungsfähigkeit bedarf der Anerkennung durch das Konsistorium.
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§ 11
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 4 PfDG.EKD)

Das Höchstalter für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit ist die Vollendung des 45. Lebensjahres.
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§ 12
(zu § 25 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Übertragung eines Auftrags ist in der Regel nur mit einer im Stellenplan der Anstellungskörperschaft ausgewiesenen Stelle möglich oder im Ausnahmefall, wenn nachgewiesen wird, dass die Finanzierung für die Dauer des Auftrags gesichert ist.
( 2 ) Die Erteilung eines Auftrags in einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten, die oder der zuvor bei einem Auftrag in einer Kirchengemeinde den Gemeindekirchenrat und bei einem Auftrag in einem Kirchenkreis den Kreiskirchenrat gehört hat.
( 3 ) Pfarrstellen und Aufträge werden in der Regel befristet übertragen. Ab der Vollendung des 57. Lebensjahres kann die Befristung entfallen.
( 4 ) Gemeindepfarrstellen werden für die Dauer von zehn Jahren übertragen. Eine Verlängerung – auch auf unbegrenzte Zeit – ist möglich. Sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer zum Zeitpunkt der Übertragung der Gemeindepfarrstelle oder der Verlängerung bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat, ist eine befristete Übertragung oder eine Verlängerung, die über das 57. Lebensjahr hinausgeht, nicht mehr zulässig. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers oder des Gemeindekirchenrates kann vom Konsistorium die Verlängerung der Übertragung beschlossen werden. Dabei kann die Dauer der Verlängerung vom Konsistorium kürzer als beantragt festgesetzt werden. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übertragungszeit gestellt werden. Vor der Entscheidung hört das Konsistorium die Pfarrerin oder den Pfarrer, den Gemeindekirchenrat, die Superintendentin oder den Superintendenten und die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten. Gegen die Entscheidung des Konsistoriums ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Beschwerde der Pfarrerin oder des Pfarrers, des Gemeindekirchenrates und des Kreiskirchenrates an die Kirchenleitung zulässig; diese entscheidet endgültig. Die Verlängerung muss vor dem Ablauf der Übertragungsfrist erfolgen. 10 Darüber wird eine Urkunde ausgestellt, in der die Dauer der Verlängerung angegeben ist.
( 5 ) Vereinigen sich Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Pfarrsprengel, bezieht sich der Dienst in der übertragenen Pfarrstelle auf die vereinigte Kirchengemeinde oder den Pfarrsprengel.
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§ 13
(zu § 25 Abs. 3 PfDG.EKD)

Für den Dienst in einer Gemeindepfarrstelle soll eine Dienstvereinbarung in Anlehnung an die Musterdienstvereinbarung geschlossen werden. Der Dienst in kreiskirchlichen und landeskirchlichen Pfarrstellen soll durch eine Dienstbeschreibung geregelt werden.
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§ 14
(zu § 25 Abs. 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent erteilt Aufträge zu Vertretungsdiensten oder zur Verwaltung vakanter Gemeindepfarrstellen oder kreiskirchlicher Pfarrstellen an Pfarrerinnen oder Pfarrer, über die sie oder er die Dienstaufsicht ausübt.
( 2 ) Wird der Auftrag für unzumutbar gehalten, kann das Konsistorium angerufen werden.
( 3 ) Das Konsistorium kann eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten mit einem Dienst außerhalb des Kirchenkreises beauftragen.
( 4 ) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 15
(zu § 27 Abs. 3 PfDG.EKD)

Mehrere Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer in einer Gemeinde oder einem Pfarrsprengel sollen unbeschadet der Dienstvereinbarung gemäß § 13 eine gemeinsame Dienstordnung aufstellen. Diese bedarf der Bestätigung durch den Gemeindekirchenrat, in Pfarrsprengeln durch die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden, und der Genehmigung durch die Superintendentin oder den Superintendenten.
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§ 16
(zu § 27 Abs. 4 PfDG.EKD)

Zum Auftrag der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer gehört die Erteilung von Religionsunterricht. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.3#
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§ 17
(zu § 28 Abs. 2 PfDG.EKD)

Die für die Genehmigung örtlich zuständige Stelle ist die Pfarrerin oder der Pfarrer gemäß § 28 Abs. 1 PfDG.EKD (Kanzelrecht). Artikel 36 Abs. 1 Grundordnung bleibt unberührt.
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§ 18
(zu § 32 Abs. 3 PfDG.EKD)

Über die Genehmigung entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent. Bei Pfarrerinnen oder Pfarrern im landeskirchlichen Dienst, im Wartestand oder im Ruhestand und bei Superintendentinnen oder Superintendenten entscheidet das Konsistorium.
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§ 19
(zu § 36 PfDG.EKD)

( 1 ) Amtstracht ist der schwarze Talar mit Beffchen oder Stehkragen. Im Freien kann das Barett getragen werden.
( 2 ) Durch Rechtsverordnung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Ergänzung der Amtstracht durch Alba, Chorhemd oder Stola zulässig ist. Die Verwendung anderer liturgischer Gewänder oder Symbole ist nicht gestattet.
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§ 20
(zu § 37 PfDG.EKD)

Die oder der Dienstvorgesetzte ist darüber zu informieren, wie die Erreichbarkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers gewährleistet ist. Für die Zeit einer Verhinderung - außer im Krankheitsfall - haben Pfarrerinnen und Pfarrer für eine Vertretung zu sorgen.
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§ 21
(zu § 38 PfDG.EKD)

( 1 ) Alle Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, im Gebiet der Landeskirche zu wohnen. Gemeindepfarrerinnen und –pfarrer müssen in der Kirchengemeinde beziehungsweise im Pfarrsprengel, Superintendentinnen und Superintendenten im Kirchenkreis und Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten im Sprengel wohnen.
( 2 ) Über Ausnahmen von der Residenzpflicht und von der Verpflichtung zur Nutzung der Dienstwohnung sowie über die Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes oder eines anderen Berufes in der Dienstwohnung und zur Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an Dritte entscheidet der Kreiskirchenrat, der zuvor den Gemeindekirchenrat anhört. Das Konsistorium entscheidet über einen Widerspruch oder eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats.
( 3 ) Nähere Bestimmungen über die Dienstwohnung, soweit sie nicht in den Pfarrbesoldungsbestimmungen getroffen werden, insbesondere zur Zuweisung, zum Dienstwohnungswert, zur Angemessenheit und zur Nutzung und Instandhaltung sowie zur Aufbringung der laufenden Kosten kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 22
(zu § 39 PfDG.EKD)

( 1 ) § 39 PfDG.EKD findet auf Pfarrerinnen und Pfarrer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die wie die Ehe eine rechtlich geordnete Form des familiären Zusammenlebens ermöglicht, entsprechende Anwendung.
( 2 ) Von dem Erfordernis, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer christlichen Kirche angehören muss, kann das Konsistorium im Einzelfall befreien.
( 3 ) Die Befreiung setzt für den Fall, dass eine Ehe beabsichtigt ist, voraus, dass die nicht der evangelische Kirche angehörende Ehepartnerin oder der nicht der evangelischen Kirche angehörende Ehepartner
  1. bereit ist, die Ehe mit einem Gottesdienst anlässlich der Eheschließung zu beginnen,
  2. zusagt, den Pfarrdienst angemessen zu unterstützen, und verspricht, alles zu unterlassen, was der glaubwürdigen Ausübung des Pfarrdienstes abträglich sein könnte und
  3. erklärt, Kinder, die aus der Ehe hervorgehen, taufen zu lassen und ihre evangelische Erziehung nicht zu behindern.
( 4 ) Die Befreiung setzt für den Fall, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft beabsichtigt ist, voraus, dass die nicht der evangelische Kirche angehörende Lebenspartnerin oder der nicht der evangelischen Kirche angehörende Lebenspartner
  1. bereit ist, die eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer gottesdienstlichen Handlung zu beginnen,
  2. zusagt, den Pfarrdienst angemessen zu unterstützen, und verspricht, alles zu unterlassen, was der glaubwürdigen Ausübung des Pfarrdienstes abträglich sein könnte und
  3. erklärt, Kinder, die in der Lebenspartnerschaft aufwachsen, taufen zu lassen und ihre evangelische Erziehung nicht zu behindern.
( 5 ) Die beabsichtigte Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft mit einer nicht einer christlichen Kirche angehörenden Person soll sechs Monate zuvor dem Konsistorium mitgeteilt werden.
( 6 ) Die zuständige Generalsuperintendentin oder der zuständige Generalsuperintendent oder die Pröpstin oder der Propst führen mit den zukünftigen Eheleuten oder den Partnerinnen oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Gespräch und geben dem Konsistorium nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten eine Empfehlung.
( 7 ) Stellt das Konsistorium fest, dass die Voraussetzungen des Absatz 2 oder des Absatz 3 erfüllt sind und keine anderen begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Pfarrdienst durch die Partnerin oder den Partner nicht beeinträchtigt werden wird, so kann es die Ausnahme vom Erfordernis der Mitgliedschaft der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer christlichen Kirche zulassen.
( 8 ) Gegen die Entscheidung des Konsistoriums nach Absatz 7 ist innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde bei der Kirchenleitung zulässig.
( 9 ) Wird die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder die Einreichung eines Scheidungs- oder Aufhebungsantrags für unvermeidbar gehalten, haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Superintendentin oder den Superintendenten, Superintendentinnen oder Superintendenten sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer das Konsistorium unverzüglich zu unterrichten. Wird ein Antrag auf Ehescheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gestellt, haben Pfarrerinnen und Pfarrer dies dem Konsistorium unverzüglich anzuzeigen. Das Scheidungs- oder Aufhebungsurteil ist dem Konsistorium einzureichen.
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§ 23
(zu § 41 PfDG.EKD)

Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern erfolgt die Übergabe in Anwesenheit der Superintendentin oder des Superintendenten oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person. Über die Übergabe ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Eine Ausfertigung ist zu den Akten der Kirchengemeinde zu nehmen, eine weitere dem landeskirchlichen Archiv einzureichen.
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§ 24
(zu § 42 PfDG.EKD)

Das Fernbleiben vom Dienst oder die Verletzung der Pflicht zur Erreichbarkeit stellt bei Pfarrerinnen und Pfarrern im gemeindlichen oder im kreiskirchlichen Dienst die Superintendentin oder der Superintendent fest, bei Pfarrerinnen und Pfarrern im landeskirchlichen Dienst und bei Superintendentinnen und Superintendenten das Konsistorium.
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§ 25
(zu § 48 PfDG.EKD)

Die Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern gehört zum Dienst der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten. Sie können diesen Dienst im Einzelfall auf andere Pfarrerinnen und Pfarrer übertragen.
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§ 25a
(zu § 49 Abs. 1 PfDG.EKD)

Das Nähere zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Erstattung von Reisekosten wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 26
(zu § 52 und § 53 PfDG.EKD)

Das Konsistorium kann für einzelne landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmen, dass die für Kirchenbeamtinnen und –beamte geltenden Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub Anwendung finden.
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§ 27
(zu § 56 PfDG.EKD)

Nach den Beurteilungen im Entsendungsdienst können weitere Beurteilungen während des Dienstverhältnisses auf Lebenszeit erfolgen. Das Nähere kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 28
(zu § 58 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Gemeindepfarrstelle oder in einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sowie über die mit einem Dienst im Kirchenkreis beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer führen die Superintendentin oder der Superintendent und das Konsistorium.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Superintendentinnen und Superintendenten sowie über die Pfarrerinnen und Pfarrer in landeskirchlichen Pfarrstellen und die mit einem landeskirchlichen Dienst beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhe- und im Wartestand, soweit nicht ein Dienstauftrag in einem Kirchenkreis betroffen ist, führt das Konsistorium.
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§ 29
(zu § 60 PfDG.EKD)

Die vorläufige Untersagung der Dienstausübung kann durch das Konsistorium oder die Superintendentin oder den Superintendenten erfolgen. Hat die Superintendentin oder der Superintendent die Entscheidung getroffen, ist das Konsistorium unverzüglich zu unterrichten. Es entscheidet innerhalb von drei Wochen über das Fortbestehen der Untersagung der Dienstausübung bis zur Höchstdauer von drei Monaten. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 30
(zu § 61 PfDG.EKD)

Die Personalakte wird im Konsistorium geführt. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 31
(zu § 65 PfDG.EKD)

Die Genehmigung erteilt das Konsistorium nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten, die oder der zuvor das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft anhört.
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§ 32
(zu § 68 und § 79 Abs. 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Die gemeinsame Übertragung einer Pfarrstelle ist nur auf ein Ehepaar unter Einschränkung des Dienstumfangs auf jeweils die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses zulässig.
( 2 ) Soweit einer der Eheleute Elternzeit beantragt, kann mit Zustimmung des Konsistoriums zwischen dem Gemeindekirchenrat und der nicht beurlaubten Pfarrerin oder dem nicht beurlaubten Pfarrer vereinbart werden, dass während der Elternzeit vorübergehend ein uneingeschränktes Dienstverhältnis besteht. Dies gilt auch, wenn einem der beiden Eheleute eine Beurlaubung ohne Besoldung gewährt wird.
( 3 ) Soweit mit der Pfarrstelle eine Dienstwohnung verbunden ist, wird diese beiden Ehepartnern zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen.
( 4 ) Endet das Dienstverhältnis der Pfarrerin oder des Pfarrers oder der Dienst in der Gemeinde oder tritt die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Ruhestand, so kann das Dienstverhältnis des jeweils anderen auf Antrag im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umgewandelt werden. Ist die Bereitschaft dafür nicht vorhanden und fordert die gemeindliche Situation die volle Besetzung der Pfarrstelle, kann, wenn die Berufung in eine andere Pfarrstelle in einem Teilbeschäftigungsverhältnis nicht möglich ist, die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand versetzt werden.
( 5 ) Wird die häusliche Gemeinschaft der Eheleute nicht nur vorübergehend aufgehoben oder wird ein Antrag auf Scheidung gestellt, so erlischt der Auftrag zur gemeinsamen Versorgung der Pfarrstelle. Die Pfarrerin und der Pfarrer sind zu beurlauben. Wenn es nach der konkreten Situation in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, gerechtfertigt erscheint, kann die Beurlaubung auf die Pfarrerin oder den Pfarrer beschränkt werden. Können die Beurlaubten nicht in eine andere Pfarrstelle für ein Teilbeschäftigungsverhältnis berufen werden, sind sie in den Wartestand zu versetzen.
( 6 ) Treten in der Person eines der Eheleute Umstände auf, die eine Versetzung aus der Pfarrstelle oder die Versetzung in den Wartestand, eine einstweilige Beurlaubung von den Dienstgeschäften oder eine andere dienstrechtliche Maßnahme mit der Wirkung erforderlich machen, dass das Pfarramt in der Gemeinde vorläufig oder auf Dauer nicht mehr wahrgenommen werden kann, so kann das Konsistorium nach Anhörung des Gemeindekirchenrates das Ruhen des Auftrags zur gemeinsamen Versorgung der Pfarrstelle mit Wirkung auch für den anderen der beiden Eheleute anordnen. Beide Eheleute sind zu beurlauben. Haben die gegen die betroffene Pfarrerin oder den betroffenen Pfarrer eingeleiteten oder durchgeführten dienstrechtlichen Maßnahmen dessen Ausscheiden aus der Pfarrstelle zur Folge, so kann die von den Maßnahmen nicht betroffene Pfarrerin oder der nicht betroffene Pfarrer, wenn eine Berufung in eine andere Pfarrstelle für einen eingeschränkten Dienst nicht möglich ist, in den Wartestand versetzt werden. Bestehen keine gewichtigen Bedenken gegen die weitere pfarramtliche Tätigkeit der nicht betroffenen Pfarrerin oder des nicht betroffenen Pfarrers in derselben Kirchengemeinde, so kann das Dienstverhältnis auf Antrag im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umgewandelt werden.
( 7 ) Bei einer Versetzung in den Wartestand aufgrund der vorstehenden Absätze richtet sich das zu zahlende Wartegeld nach den Dienstbezügen aus dem eingeschränkten Dienstverhältnis.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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§ 33
(zu § 75 Abs. 1 PfDG.EKD)

Stelle oder Auftrag können bei Beurlaubungen bis zu einem Jahr belassen werden.
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§ 34
(zu § 77 PfDG.EKD)

Bei einer vollständigen Abordnung ruhen die Rechte und Pflichten sowie die Mitgliedschaften aus der übertragenen Pfarrstelle oder dem bisherigen Auftrag.
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§ 35
(zu § 79 PfDG.EKD)

( 1 ) Eine Versetzung ist in Stellen oder Aufträge gemäß § 12 möglich. Eine Versetzung in eine Stelle oder einen Auftrag für die Dauer von weniger als zwei Jahren darf nur erfolgen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer dem nicht widerspricht.
( 2 ) Auf die persönlichen Belange der Pfarrerin oder des Pfarrers soll bei einer Versetzung Rücksicht genommen werden, soweit dies im kirchlichen Interesse möglich ist.
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§ 36
(zu § 80 Abs. 2 PfDG.EKD)

Die erforderlichen Erhebungen nach § 80 Abs. 2 PfDG.EKD werden durch das Konsistorium durchgeführt. Anzuhören sind die Pfarrerin oder der Pfarrer, das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft und die zuständige Generalsuperintendentin oder der zuständige Generalsuperintendent. Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern sowie bei kreiskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern ist außerdem die Superintendentin oder der Superintendent zu hören.
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§ 37
(zu § 81 PfDG.EKD)

( 1 ) Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern, denen eine Pfarrstelle unbefristet übertragen wurde und die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann frühestens 10 Jahre nach Übertragung der Pfarrstelle geprüft werden, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden oder ob ein Stellenwechsel erfolgen soll.
( 2 ) Den Rat zum weiteren Dienst in der bisherigen Stelle oder zum Stellenwechsel erteilt die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent nach Fühlungnahme mit den Beteiligten, darunter die Pfarrerin oder der Pfarrer, der Gemeindekirchenrat und die Superintendentin oder der Superintendent. Die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent unterrichtet das Konsistorium über das Ergebnis der darüber geführten Gespräche und seinen Rat.
( 3 ) Wird zu einem Stellenwechsel geraten, hat sich die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres auf ausgeschriebene Pfarrstellen zu bewerben. Ist nach einem weiteren halben Jahr keine Stellenübertragung oder keine neue Beauftragung erfolgt, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer versetzt werden. Zuvor sind die Pfarrerin oder der Pfarrer, der Gemeindekirchenrat und die Superintendentin oder der Superintendent anzuhören. § 83 Abs. 2 PfDG.EKD gilt entsprechend.
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§ 38
(zu § 90 PfDG.EKD)

Im Fall von § 90 Abs. 1 PfDG.EKD soll von der Versetzung in den Ruhestand nur abgesehen werden, wenn ein tatsächlicher Bedarf an dem entsprechenden Teildienst vorliegt.
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§ 39
(zu § 93 PfDG.EKD)

Über die Versetzung in den Ruhestand stellt das Konsistorium eine Urkunde aus.
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§ 40
(zu § 104 Abs. 2 PfDG.EKD)

Bei Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte ist die nächsthöhere Stelle stets das Konsistorium.
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§ 41
(zu § 105 Abs. 2 PfDG.EKD)

Vor Eröffnung des Rechtswegs ist ein Vorverfahren erforderlich.
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§ 42
(zu § 106 PfDG.EKD)

Ansprüche gegen Pfarrerinnen und Pfarrer können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
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§ 43
(zu § 107 Abs. 1 PfDG.EKD)

Bei der Vorbereitung allgemeiner landeskirchlicher dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer erhält der Pfarrverein EKBO - Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Berlin-Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz e. V. Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 44
(zu § 108 PfDG.EKD)

( 1 ) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis darf nur begründet werden, wenn das Konsistorium zuvor einen Auftrag zur Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste gemäß § 12 in Verbindung mit § 25 PfDG.EKD erteilt hat. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten sinngemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 45
(zu §§ 111 bis 114 PfDG.EKD)

( 1 ) Ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt darf nur zugleich mit der Übertragung eines regelmäßigen kirchlichen Dienstes begründet werden. Diesen Dienst überträgt ausschließlich das Konsistorium. Dies gilt auch für die Veränderung und Beendigung des Dienstes.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt sind zu den Pfarrkonventen einzuladen.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 46
(zu § 115 PfDG.EKD)

Soweit in diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Konsistorium zuständig.
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Artikel 3
Schlussvorschriften

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§ 1
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Berlin-Brandenburger Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 176) und das Pfarrdienstausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2004 (KABl. S. 90), geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2007 (KABl. S. 183), außer Kraft.
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§ 2
Übergangsvorschrift

Solange aufgrund dieses Gesetzes keine entsprechenden Neuregelungen erfolgt sind, finden die aufgrund des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 erlassenen Regelungen sinngemäß weiter Anwendung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft wurde von der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 21. November 2024 genehmigt (KABl. Nr. 198 S. 374).
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2 ↑ Siehe LZ 345.
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3 ↑ Siehe LZ 321.