.

Notverordnung zur Ausführung und Überleitung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union

Vom 18. Dezember 1958 (KABl.-EKiBB 1959 S. 21, ABl. EKD 1959 S. 208 Nr. 114);
§ 4 geändert durch Notverordnung vom 3. März 1960

(KABl.-EKiBB S. 30, ABl. EKD S. 328 Nr. 179)

Aufgrund des Artikel 132 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 1948 und des § 18 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Dezember 1957 wird mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche der Union bestimmt:
####

§ 1

( 1 ) Predigerstellen in Kirchengemeinden werden in sinngemäßer Anwendung des Artikel 19 Abs. 2 der Grundordnung errichtet und aufgehoben.
( 2 ) Pfarrstellen in Kirchengemeinden können auf Zeit in der Weise in Predigerstellen umgewandelt werden, dass das Konsistorium sie nach Anhörung des Gemeindekirchenrates zur Besetzung mit einem Prediger freigibt.
#

§ 2

Das Konsistorium beruft den Prediger in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Besetzung einer Pfarrstelle durch das Konsistorium nach dem Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen vom 15. Dezember 1948.
#

§ 3

Bei der Berufung ist dem Prediger ein bestimmter Auftrag zu erteilen.
#

§ 4

( 1 ) Prediger, die in eine Predigerstelle einer Gemeinde berufen, und Prediger, die mit der Verwaltung einer solchen Stelle beauftragt sind, gehören zum Gemeindekirchenrat. Sie führen den Vorsitz im Gemeindekirchenrat, soweit in ihrem Auftrag (vgl. § 3) nichts anderes bestimmt wird. Die Prediger sind zur Teilnahme an den Pfarrkonventen verpflichtet. Bei der Anhörung der festangestellten Gemeindepfarrer und der Mitglieder des Kreiskirchenrates über einen Vorschlag des Bischofs zur Neubesetzung der Superintendentur ist auch den im Kirchenkreis festangestellten Predigern die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 2 ) Zur Kreissynode gehören in entsprechender Anwendung von Artikel 84 (1) Ziffer 2 der Grundordnung die in eine Gemeindepredigerstelle berufenen oder mit der Verwaltung einer solchen Stelle beauftragten Prediger und die von dem Kirchenkreise oder einer anerkannten Anstaltsgemeinde angestellten Prediger.
( 3 ) Provinzialprediger, die innerhalb des Kirchenkreises ihren Wohnsitz haben, werden von dem Kreiskirchenrat zur Teilnahme an der Kreissynode mit beratender Stimme eingeladen. Sie sind auch zu den Pfarrkonventen einzuladen.
( 4 ) Predigerschüler, die sich nach Ablegung der ersten Prüfung in der Ausbildung bei einem Pfarrer befinden, und solche Anwärter des Predigeramtes, die ihren Probedienst (Hilfsdienst) ableisten, sind zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Diese sowie Predigerschüler, die sich zur praktischen Ausbildung in einer kirchlichen Anstalt befinden, können auf Einladung des Kreiskirchenrates als Gäste an der Kreissynode teilnehmen. Sie sind zu den Konventen als Gäste einzuladen.
#

§ 5

Die Beschwerde gegen die Versetzung des Predigers in eine andere Stelle oder gegen seine Beauftragung mit der Verwaltung einer anderen Stelle steht sowohl dem Prediger, als auch dem Gemeindekirchenrat, dem Superintendenten und dem Generalsuperintendenten zu.
#

§ 6

( 1 ) Die nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union zu treffenden Entscheidungen werden dem Konsistorium übertragen.
( 2 ) Über die Beschwerde gegen die Versetzung des Predigers in eine andere Stelle oder gegen seine Beauftragung mit der Verwaltung einer anderen Stelle entscheidet die Kirchenleitung.
#

§ 7

( 1 ) Pfarrstellen, die nach § 2 Ziffer a der Vorläufigen Ordnung für das Amt des Predigers vom 16. Mai 1950 für die Verwaltung durch einen Prediger freigegeben waren, wandelt das Konsistorium nach Anhörung des Gemeindekirchenrates auf Zeit in Predigerstellen um und stellt den Auftrag des Predigers fest. Eine neue Einführung des Predigers findet nicht statt. Die Ordination wird nicht wiederholt.
( 2 ) Auf die Predigerstellen, die nach § 2 Ziffer b und c der Vorläufigen Ordnung für das Amt des Predigers errichtet sind, finden die Vorschriften des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union Anwendung.
( 3 ) Der Provinzialkirchliche Predigerstellenplan wird nicht mehr geführt.
#

§ 8

Die Bestimmung der näheren Einzelheiten der Prüfungen der Predigerschüler bleibt vorbehalten.
#

§ 9

Das Konsistorium wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Überleitung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union und dieser Notverordnung zu treffen.
#

§ 10

Diese Notverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.