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Kirchengesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Beihilfegesetz)

Vom 19. November 1999

(KABl.-EKiBB S. 202); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und geändert durch Kirchengesetz vom 15. Mai 2009
(KABl. S. 115)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer und sonstigen Geistlichen sowie die Kirchenbeamtinnen und -beamten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und ihrer Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften, soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder in anderen kirchlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Regelungen und Feststellungen treffen, die zur Anpassung der Beihilfevorschriften des Bundes an die kirchlichen Strukturen und rechtlichen Verhältnisse in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erforderlich sind. Die Rechtsverordnung kann auch Einschränkungen und Erweiterungen der in den Beihilfevorschriften des Bundes vorgesehenen Leistungen vorsehen, wenn dies mit Rücksicht auf abweichende landesrechtliche Vorschriften geboten ist. In der Rechtsverordnung kann auch die Gewährung eines Beitragszuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag vorgesehen und geregelt werden, wie sich ein solcher Beitragszuschuss oder ein von einer anderen Stelle gewährter Zuschuss auf die Bemessung der Beihilfe auswirkt.
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§ 3

Die nach § 1 Beihilfeberechtigten haben auch während Elternzeit im Sinne der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung für Bundesbeamtinnen und -beamte Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, nicht jedoch in anderen Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge, soweit nicht die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 22. November 1999 in Kraft.