.Vom 16. November 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 32); §§ 4, 5, 6, 8 und 9 geändert durch
Abschnitt I
###Abschnitt II
### § 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt III
###Abschnitt IV
###
Kirchengesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan
Vom 16. November 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 32); §§ 4, 5, 6, 8 und 9 geändert durch
Berlin-Brandenburger Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom
16. November 1996 – LZ 317 –; §§ 6 und 9 geändert durch
Berlin-Brandenburger Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz
vom 14. November 1998
(KABl.-EKiBB 1999 S. 14)
Die Regionale Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Abschnitt I
Zustimmung zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union
###§ 1
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) stimmt dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan vom 2. April 1984 zu.
#Abschnitt II
Vorschriften zur Ausführung und Ergänzung
des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union
### § 2
(zu § 4 Abs. 4)
(
1
)
1 Für nicht ordinierte Kirchenbeamte und nichtordinierte Mitarbeiter im privatrechtlichen Dienstverhältnis treten die in § 4 Abs. 3 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union bestimmten Rechtswirkungen nicht ein, wenn vor dem Wirksamwerden der Annahmeerklärung oder spätestens vor Beginn der Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan dem Kirchenbeamten auf seinen Antrag eine der Beanspruchung durch das Mandat entsprechende Arbeitszeitermäßigung gewährt oder mit dem privatrechtlich angestellten Mitarbeiter eine entsprechende Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart wird. 2 Die Arbeitszeit kann im Falle eines Kirchenbeamten bis auf 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden. 3 Im Falle eines privatrechtlich angestellten Mitarbeiters bleibt die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit den Parteien des Arbeitsverhältnisses überlassen. 4 Soweit der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, soll dem Wunsche des Kirchenbeamten oder des Arbeitnehmers entsprochen werden. 5 Voraussetzung für eine derartige Regelung ist, dass der Mitarbeiter in der Lage ist, seinen Dienst im Umfange der ermäßigten Arbeitszeit auszuüben. 6 Die getroffene Regelung über die Verminderung der Arbeitszeit kann auf Antrag des Kirchenbeamten oder auf Wunsch des privatrechtlich angestellten Mitarbeiters nachträglich geändert oder mit der Folge aufgehoben werden, dass die Beurlaubung ohne Dienstbezüge eintritt.
(
2
)
Absatz 1 gilt nicht für Abteilungsleiter des Konsistoriums und deren Stellvertreter.
# § 3
(zu § 4 Abs. 5)
Ordinierten Mitarbeitern und anderen Mitarbeitern, die nach § 4 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 2 wegen Unvereinbarkeit mit dem übernommenen Mandat ihr kirchliches Amt auch nicht mit eingeschränktem Umfang weiter ausüben dürfen, wird auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Unterschiedes zwischen den ihnen im Falle der weiteren Ausübung des uneingeschränkten Dienstes als kirchlicher Mitarbeiter zustehenden Dienstbezügen und der geringeren Abgeordnetenentschädigung gewährt.
# § 4
Rechte und Pflichten während des Wartestandes oder der Beurlaubung
(
1
)
1 Soweit in dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union und in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Pfarrer oder Prediger, abgesehen von dem weggefallenen Anspruch auf Besoldung oder Wartegeld und auf sonstige Unterhalts- oder Fürsorgeleistungen, während des Wartestandes alle Rechte aus dem Dienstverhältnis erhalten. 2 Ebenso bleiben die mit dem fortbestehenden Dienstverhältnis verbundenen Pflichten unberührt, soweit dem die Tatsache des Wartestandes nicht entgegensteht. 3 Keine Anwendung finden insbesondere die §§ 47 bis 52, 54, 55, 61, 77, 90 Abs. 2 und 91 des Pfarrdienstgesetzes.
(
2
)
Für beurlaubte Pfarrer im Entsendungsdienst, Vikare und Kirchenbeamte gilt Absatz 1 sinngemäß.
(
3
)
1 Bei privatrechtlich angestellten Mitarbeitern ruhen während der Zeit von deren Beurlaubung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es sich nicht um solche handelt, die auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen würden. 2 Die aufgrund des Arbeitsverhältnisses dem kirchlichen Arbeitgeber und der Evangelischen Kirche als solcher geschuldete Loyalität bleibt unberührt. 3 Die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche bleibt auch während der Beurlaubung eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
# § 5
(Zu § 7 Abs. 1)
(
1
)
1 Die Gewährung des Wartegeldes an den Pfarrer oder Prediger setzt voraus, dass der Mitarbeiter spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Mandats einen Antrag auf Wiederverwendung im kirchlichen Dienst stellt. 2 Das Wartegeld wird frühestens vom Zeitpunkt der Antragstellung an gezahlt. 3 Das Nähere über die Berücksichtigung eines Übergangsgeldes oder einer Altersentschädigung für ehemalige Abgeordnete beim Wartegeld oder nach der Wiederaufnahme des Pfarr- oder Predigerdienstes bei den Dienstbezügen wird im Besoldungs- und Versorgungsrecht geregelt.
(
2
)
1 Stellt der Pfarrer oder Prediger den Antrag auf Wiederverwendung nicht innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes, so bleibt er im Wartestand ohne Wartegeld. 2 Die Kirchenleitung kann ihn zur Wiederaufnahme des Dienstes auffordern. 3 Die Aufforderung soll mit der Bezeichnung einer zur Besetzung ausgeschriebenen Pfarrstelle (Predigerstelle), um die sich der Mitarbeiter bewerben kann oder für die er präsentiert werden soll, oder einer für ihn vorgesehenen Aufgabe im Sinn des entsprechend anzuwendenden§ 90 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes verbunden werden. 4 Lehnt der Mitarbeiter seine Wiederverwendung ab oder kommt er, ohne um eine anderweitige Verwendung als Pfarrer oder Prediger zu bitten, der Aufforderung der Kirchenleitung zur Bewerbung um die Pfarrstelle (Predigerstelle) oder zur Erklärung seiner Zustimmung zur Präsentation oder zur Übernahme der Aufgabe im Sinne von § 90 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so scheidet er aus dem Pfarrdienstverhältnis oder dem Predigerdienstverhältnis aus; § 98 Abs. 1 Nr. 3 und Absätze 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Pfarrdienstgesetzes gelten entsprechend.
# § 6
(Zu § 7 Abs. 2)
(
1
)
1 Der gemäß den Vorschriften des § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union und des § 2 während der Wahrnehmung des Mandats beurlaubte Kirchenbeamte ist nach Beendigung des Mandats auf seinen Antrag wieder in einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit zu verwenden. 2 Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Mandats zu stellen; er kann schon vor Beendigung der Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan gestellt werden. 3 Vom Tage der Antragstellung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt der Beendigung des Mandats an, erhält der Kirchenbeamte die seinem Amt entsprechenden Dienstbezüge, wenn und soweit ihm nicht mit Rücksicht auf das wahrgenommene Mandat ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung mindestens in Höhe der Dienstbezüge seiner Besoldungsgruppe gewährt wird. 4 Das Nähere über die Berücksichtigung eines Übergangsgeldes oder einer Altersentschädigung für ehemalige Abgeordnete bei den Dienstbezügen, insbesondere in der Zeit nach Aufnahme der dem Kirchenbeamten zugewiesenen Tätigkeit, wird im Besoldungs- und Versorgungsrecht geregelt.
(
2
)
1 Kann der Kirchenbeamte bei seinem bisherigen Dienstgeber nicht in einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit verwendet werden, weil keine Planstelle seiner Besoldungsgruppe zur Verfügung steht, so kann er auch ohne seine Zustimmung in den Dienst eines anderen Dienstgebers innerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg mit dem Ziel übergeleitet werden, ihm dort bei gleichzeitiger Einweisung in eine vorhandene Planstelle ein entsprechendes Aufgabengebiet zu übertragen. 2 Im Übrigen gilt § 52 des Kirchenbeamtengesetzes entsprechend.
(
3
)
1 Stellt der Kirchenbeamte den Antrag auf Wiederverwendung nicht innerhalb des in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Zeitraumes, so bleibt er ohne Dienstbezüge beurlaubt. 2 Die oberste Dienstbehörde kann ihn unter Bezeichnung des vorgesehenen Aufgabengebietes zur Wiederaufnahme des Dienstes auffordern. 3 Lehnt der Kirchenbeamte seine Wiederverwendung ab oder kommt er der Aufforderung der obersten Dienstbehörde nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so wird er entlassen. 4 § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(
4
)
1 Die Absätze 1 und 3 gelten für Pfarrer im Entsendungsdienst mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Absatz 3 Sätze 2 und 3 die Kirchenleitung den Pfarrer zur Wiederaufnahme des Dienstes auffordert und an die Stelle der Entlassung das Ausscheiden aus dem Dienst nach § 98 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrdienstgesetz tritt. 2 Die Absätze 1 und 3 gelten ferner für Vikare entsprechend.
(
5
)
1 Für Mitarbeiter im privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. 2 Besteht bei dem bisherigen Arbeitgeber keine Möglichkeit zur Wiederbeschäftigung, wird dem Mitarbeiter unter Vermittlung durch die Kirchenleitung eine im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit im kirchlichen Dienst ohne Herabgruppierung bei einem anderen Arbeitgeber angeboten. 3 Folgt er der Aufforderung der Kirchenleitung zur Übernahme des neuen Arbeitsplatzes nicht, kann der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen. 4 Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter seine Wiederverwendung überhaupt ablehnt; in diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis mit der Ablehnung oder mit dem Ablauf der ihm für die Wiederaufnahme des Dienstes gesetzten Frist.
# § 7
Berücksichtigung der Zeit des Mandats bei den Dienst- und Versorgungsbezügen
1 Wie die Zeit der Wahrnehmung des Mandats bei den Dienst- und Versorgungsbezügen zu bewerten ist, wird im Besoldungs- und Versorgungsrecht geregelt. 2 Dasselbe gilt für die bei Zusammentreffen der Versorgung aus dem kirchlichen Dienstverhältnis mit einer Abgeordnetenversorgung anzuwendenden Grundsätze.
# § 8
Entsprechende Anwendung des Landesabgeordnetengesetzes
Soweit weder im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union und in diesem Kirchengesetz noch im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Regelungen getroffen sind, werden auf Pfarrer und andere kirchliche Mitarbeiter im Kirchengebiet Berlin die für Beamtinnen, Beamte und Angestellte des Landes Berlin geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz) und auf Pfarrer und andere kirchliche Mitarbeiter im Kirchengebiet Brandenburg die für Beamtinnen, Beamte und Angestellte des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg (Abgeordnetengesetz – AbgG) entsprechend angewandt.
#Abschnitt III
Regelung für die Wahl kirchlicher Mitarbeiter in eine Bezirksverordnetenversammlung
###§ 9
1 Die in § 39 des Pfarrdienstgesetzes und die in § 32 des Kirchenbeamtengesetzes enthaltenen Gebote zur Rücksichtnahme bei politischer Betätigung sind auch im Fall der anstehenden Wahl eines Pfarrers, Predigers oder Kirchenbeamten in eine Bezirksverordnetenversammlung im Land Berlin oder in einen Kreistag oder eine Stadtverordnetenversammlung im Land Brandenburg zu beachten. 2 In diesen Fällen gelten die §§ 2 und 6 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union entsprechend.
#Abschnitt IV
Schlussbestimmung
###§ 10
1 § 1 dieses Kirchengesetzes tritt am Tage der Ausfertigung durch den Präses der Synode in Kraft. 2 Die übrigen Vorschriften treten am 1. März 1985 in Kraft, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem der Rat der Evangelischen Kirche der Union das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan in Kraft setzt. 3 Gleichzeitig tritt § 3 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 1963 zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (KABl.-EKiBB 1964 S. 1) außer Kraft.