.Kirchengesetz über die kirchliche Arbeit
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz über die kirchliche Arbeit
mit Sorben und Wenden in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Kirchliches Sorben-Wenden-Gesetz)
Vom 23. April 2005
(KABl. S. 77)
Die Landessynode hat auf der Grundlage von Artikel 38 Abs. 2 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Das Sorbische und Wendische in den Kirchengemeinden im Südosten unserer Landeskirche gilt es zu schützen, zu bewahren und auszugestalten.
#### § 1
Schwerpunkte sorbischer und wendischer Gemeindearbeit
Kirchengemeinden mit sorbischen oder wendischen Gemeindegliedern sollen bei folgenden Bereichen des kirchlichen Lebens besonders gefördert werden:
#- Gestaltung von Gottesdiensten in sorbischer und wendischer Sprache;
- Durchführung von Amtshandlungen mit sorbischen und wendischen Traditionen im Rahmen der geltenden Agende;
- seelsorgliche Begleitung von Gemeindegliedern in sorbischer und wendischer Sprache;
- spezielle Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im sorbischen und wendischen Sprachraum;
- Bereicherung des Gemeindelebens durch sorbische Kirchentage und Spreewaldkirchentage;
- Pflege und Gestaltung der ökumenischen Beziehungen zu den polnischen und tschechischen Partnerkirchen unter Nutzung der gegebenen sprachlichen Verwandtschaft;
- Förderung der sprachlichen Ausbildung des theologischen Nachwuchses in den Regionen mit sorbischer und wendischer Sprachkultur.
§ 2
Beauftragte oder Beauftragter für die Sorben und Wenden, Beirat
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag des Beirats für sorbische und wendische Gemeindearbeit eine neben- oder ehrenamtliche Beauftragte oder einen neben- oder ehrenamtlichen Beauftragten für die Sorben und Wenden für die Förderung der in § 1 genannten Ziele. 2 Die oder der Beauftragte muss ordiniert sein.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung beruft für die Dauer ihrer Amtszeit einen Beirat für sorbische und wendische Gemeindearbeit, der die Beauftragte oder den Beauftragten unterstützt. 2 Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. 3 Der Beirat kann den kirchlichen Dienststellen Empfehlungen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele geben. 4 Die kirchlichen Dienststellen haben Empfehlungen sowie Beanstandungen nachzugehen.
(
3
)
Die Kirchenleitung bestimmt eine Generalsuperintendentur als Geschäftsstelle des Beirats.
# § 3
Vertretung in den Synoden
1 Der Ältestenrat der Landessynode soll darauf achten, dass Gemeindeglieder sorbischer oder wendischer Sprache in der Landessynode vertreten sind. 2 Entsprechendes gilt für die Kreissynoden in den Kirchenkreisen, in deren Kirchengemeinden sorbische oder wendische Gemeindeglieder sind. 3 In diesen Kirchenkreisen soll die Satzung nach Artikel 43 Abs. 4 der Grundordnung Regelungen treffen, die eine Vertretung gewährleisten.
# § 4
Finanzen
Die Landeskirche und die Kirchenkreise, in deren Kirchengemeinden sorbische und wendische Gemeindeglieder sind, statten die sorbische und wendische Arbeit mit Finanzmitteln im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten aus.
# § 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. 2 Zugleich tritt das Kirchengesetz über den Sorbischen Evangelischen Gemeindedienst der Evangelischen Kirche von Schlesien vom 15. November 1951 außer Kraft.