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Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung

Vom 17. Mai 2019

(KABl. S. 114, ber. KABl. 2023 Nr. 56 S. 106)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nr. 3 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

Die Zweite Theologische Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten zu einer auftragsgemäßen professionellen Amtsführung. Dabei soll eine Vertiefung der im Studium gewonnenen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten und deren Überführung in die pastorale Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
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§ 2
Prüfungsarten

Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus zwei praktischen Prüfungen (§§ 10 und 14), einer Hausarbeit (§§ 11 bis 13), einer Praxisarbeit (§ 15) und sechs mündlichen Prüfungen (§ 16).
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der für die Prüfungen gebildeten Ausschüsse. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes bildet im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsausschüsse. Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus; abweichend hiervon kann im Rahmen der religionspädagogischen Prüfung die Prüfung statt von der oder dem Beauftragten für Religionsunterricht auch von der jeweiligen Stellvertretung abgenommen werden. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus der Prüferin oder dem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden und einer Protokollantin oder einem Protokollanten.
( 2 ) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss.
( 3 ) Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der praktischen Prüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Meldung für die Zweite Theologische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Landeskirche gemäß den Vorschriften des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
( 2 ) Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
( 3 ) Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt zum 1. Dezember des zweiten Jahres im Vorbereitungsdienst. Der Meldung sind beizufügen:
  1. eine Ergänzung des Lebenslaufes seit der Ersten Theologischen Prüfung,
  2. die Anmeldung zur Gottesdienstprüfung (§ 14) sowie
  3. eine Erklärung, ob und wenn ja, wo bereits ein Versuch unternommen worden ist, die Zweite Theologische Prüfung zu bestehen.
( 2 ) Die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Mitteilung über die Zulassung. Die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
( 3 ) Die in § 10 genannte Prüfung ist in der Regel vor der Zulassung zur Prüfung abgenommen. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
( 4 ) Zeiten für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen sollen in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes Berücksichtigung finden.
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§ 6
Nachteilsausgleich

Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Einschränkung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann das Theologische Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen. Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung oder, wenn die Einschränkung erst später eintritt, unverzüglich zu stellen.
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§ 7
Rücktritt von der Prüfung

Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die praktischen Prüfungen, die Hausarbeit und die Praxisarbeit, sofern sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, anerkannt werden. Der erneute Prüfungstermin findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt. Für die Anmeldung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend. Das Dienstverhältnis endet im Falle des Rücktritts mit Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung bei Nichtrücktritt enden würde. Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
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§ 8
Prüfungsverfahrensregeln

( 1 ) Prüfungsleistungen sind an dem jeweils vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt zu erbringen. Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er unverzüglich nach Auftreten des Grundes dem Theologischen Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
( 3 ) Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Es kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
( 4 ) Eine Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die oder der zu Prüfende in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 9
Regularien der schriftlichen Prüfungsleistungen

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungsleistungen umfassen insgesamt die Religionspädagogische Arbeit (§ 10), die Hausarbeit (§§ 11 bis 13), die Gottesdienstarbeit (§ 14) und die Praxisarbeit (§ 15). Die Kandidatin oder der Kandidat reicht die erbrachte schriftliche Prüfungsleistung zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt beim Prüfungsamt ein.
( 2 ) Der Bearbeitungszeitraum beträgt
  • für die Hausarbeit insgesamt vier Wochen,
  • für die Gottesdienstarbeit 14 Tage.
( 3 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Theologische Prüfungsamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums kann längstens
  • um sieben Kalendertage für die religionspädagogische Prüfung,
  • um sieben Kalendertage für die Hausarbeit und
  • um vier Kalendertage für die Gottesdienstprüfung
genehmigt werden. Wird von dem jeweils angesetzten Abgabetermin um mehr als um den maximalen Verlängerungszeitraum abgewichen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 4 ) Der Umfang der schriftlichen Arbeiten ist begrenzt. Die Begrenzung umfasst jeweils einschließlich der Leerzeichen bei
  • der Religionspädagogischen Arbeit 72.000 Zeichen,
  • der Gottesdienstarbeit 84.000 Zeichen,
  • der Hausarbeit 96.000 Zeichen (dem Gemeindepädagogischen Projekt: Konzeption 72.000, Reflexion 24.000 Zeichen),
  • Ausarbeitung zur Praxisarbeit 16.000 Zeichen.
Zur Bemessung des Umfangs der Arbeit werden das Titelblatt, das Inhaltsverzeichnis, der Anmerkungsapparat und das Literaturverzeichnis nicht berücksichtigt. Anhänge sind nicht bewertungsrelevant.
( 5 ) Am Ende der schriftlichen Arbeiten gemäß Absatz 4 ist zu versichern, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Entwürfe selbstständig verfasst, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate aus der Literatur oder dem Internet als solche kenntlich gemacht hat.
( 6 ) Mit Ausnahme der Praxisarbeit sind die Ausarbeitungen in drei (religionspädagogische Prüfung, Gottesdienstprüfung) bzw. zwei (Hausarbeit) gedruckten Exemplaren und in elektronischer Form einzureichen (maßgebliche Fassung).
( 7 ) Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs. Gleichzeitig ist die Druckfassung elektronisch einzureichen (maßgebliche Fassung).
( 8 ) Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer oder die aufsichtführende Person über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss des Prüfungsteils oder der Prüfungsleistung unverzüglich dem Konsistorium vorgelegt wird. Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft das Konsistorium nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizulegen nach § 22.
( 9 ) Eine Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die oder der zu Prüfende in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 10
Religionspädagogische Prüfung

( 1 ) Das Thema für die religionspädagogische Prüfung soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor formuliert. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 2 ) Nach der Durchführung der Sichtstunde findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Unterrichtsstunde. Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit dem in der Planung skizzierten religionspädagogischen Vorhaben zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen.
( 3 ) Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so muss die schriftliche Leistung gemäß § 19 Absatz 1 wiederholt werden. Bei einem nicht mindestens „ausreichend“ benoteten Entwurf entscheidet die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes, ob die Sichtstunde durchgeführt werden kann. Entscheidend hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung der Sichtstunde mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern.
Wird die Durchführung der Sichtstunde mit „nicht ausreichend“ bewertet, muss sie gemäß § 19 Absatz 1 wiederholt werden. Dafür ist lediglich eine aktualisierte Stundenplanung vorzulegen.
( 4 ) Die religionspädagogische Prüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
( 5 ) Die religionspädagogische Prüfung kann in vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Ausnahmefällen unter Maßgabe der Absätze 1 bis 3 und § 9 mit Lerngruppen in der Kirchengemeinde durchgeführt werden.
( 6 ) Wird die religionspädagogische Prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden (§ 19 Absatz 1).
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§ 11
Die Hausarbeit

( 1 ) Die Hausarbeit stellt entweder die schriftliche Ausarbeitung eines Gemeindepädagogischen Projekts (§ 12) oder die Anfertigung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 13) dar.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat reicht zu dem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin ihre oder seine Entscheidung über die Form der Hausarbeit (gemäß Absatz 1) ein. Zugleich reicht er oder sie einen Themenvorschlag mit Begründung ein. Nach Beratung im Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes das Thema fest.
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§ 12
Das Gemeindepädagogische Projekt

( 1 ) Mit der Ausarbeitung eines Gemeindepädagogischen Projekts soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit theologisch und konzeptionell zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auf wissenschaftlichem Niveau auszuwerten.
( 2 ) Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt einen Entwurf aus dem Bereich gemeindepädagogischer Arbeitsfelder, der im Einvernehmen mit dem Mentor oder der Mentorin gewählt wird, an. Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen.
( 3 ) Das Gemeindepädagogische Projekt vollzieht sich in den drei Phasen der Konzeption, der Durchführung und der Reflexion. Die Konzeption ist in einem vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Zeitraum von drei Wochen durch eine schriftliche Arbeit, die die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen soll, darzulegen. Die Reflexion erfolgt nach Durchführung des Projekts zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt durch eine schriftliche Arbeit, die die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen soll.
( 4 ) Konzeption und Reflexion werden von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. Die Durchführung des Projekts fließt nicht in die Wertung ein.
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§ 13
Die Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Mit der Ausarbeitung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein für die Kirche bedeutendes Thema oder eine wichtige Fragestellung aus einem Arbeitsfeld des Vorbereitungsdienstes in seinen theologischen und humanwissenschaftlichen Kontext einzuordnen.
( 2 ) Eine von einer Theologischen Fakultät, einer Universität oder von einer Kirchlichen Hochschule angenommene Promotionsschrift kann nicht als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden.
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§ 14
Gottesdienstprüfung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes wählt für den gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b) geplanten Sonn- oder Feiertag aus einer der Predigtreihen den Text aus.
( 2 ) Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden.
( 3 ) Bei der Bewertung der Leistung werden zu gleichen Teilen einerseits die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und andererseits die Bewertungen der Leistungen des Gottesdienstes und des Nachgespräches berücksichtigt. Der Mittelwert aus der Note der Gutachten und der Note von Gottesdienst und Nachgespräch ergibt die Note der Gottesdienstprüfung gemäß § 17 Absätze 1 und 2. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. Mindestens eine Person des Prüfungsausschusses sollte nach Möglichkeit kontinuierlich die verschiedenen Prüfungsteile begleiten.
( 4 ) Wird die Durchführung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so muss sie wiederholt werden.
( 5 ) Ist die schriftliche Vorarbeit nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so muss sie gemäß § 19 Absatz 1 wiederholt werden. Bei einem nicht mindestens „ausreichend“ benoteten Entwurf entscheidet die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes, ob der Gottesdienst durchgeführt werden kann. Entscheidend hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung des Gottesdienstes mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern.
( 6 ) Wird die Gottesdienstprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden (§ 19 Absatz 1).
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§ 15
Praxisarbeit

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine Praxisarbeit zu schreiben.
( 2 ) Der Kandidat oder die Kandidatin hat nachzuweisen, dass er oder sie in der Lage ist, eine praktische Ausarbeitung sachlich und formal in einer begrenzten Zeit angemessen zu bearbeiten. Es sind zwei Themen zu stellen, von denen eines zu behandeln ist.
( 3 ) Die Themenstellung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes. Das Prüfungsamt informiert zudem rechtzeitig über Ort und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Themen sowie die Abgabe der Arbeit.
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§ 16
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat teilt bis zum 15. März des Jahres nach der Prüfungsanmeldung begründet mit, in welchem Handlungsfeld des Wahlpflichtbereiches sie oder er geprüft werden will. Das Prüfungsgespräch in den einzelnen kirchlichen Handlungsfeldern geht von den Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten aus, die in den verschiedenen Vikariatsabschnitten gemacht worden und im Vikariatsbericht niedergeschrieben sind. Dieser stellt die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst dar und ist nach den Handlungsfeldern (Absatz 3 Nr. 1 bis 5) gegliedert. Er ist bis zum 1. August des Jahres, in welchem die mündlichen Prüfungen angesetzt sind, einzureichen.
( 2 ) In den Prüfungsgesprächen soll das Handlungsfeld in dreifacher Hinsicht reflektiert werden:
  1. Die Kandidatin oder der Kandidat soll den Gegenstand deskriptiv vorstellen, Probleme benennen und in den aktuellen praktisch-theologischen, ökumenischen und diakonischen Kontext einordnen.
  2. Theologische Grundentscheidungen der Kandidatin oder des Kandidaten sollen dabei zur Sprache kommen.
  3. Sie oder er soll auf der einen Seite das kirchliche Handeln biblisch, historisch und systematisch begründen und auf der anderen Seite historische und systematische Kenntnisse und Urteile dem eigenen Handeln zugrunde legen.
( 3 ) Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  1. Gottesdienst und Verkündigung,
  2. Gemeinde- und Religionspädagogik,
  3. Seelsorge,
  4. Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung,
  5. Kirchenrecht sowie
  6. Wahlpflichtbereich.
Die Dauer der Prüfung im Handlungsfeld beträgt – mit Ausnahme der Seelsorge – 20 Minuten.
( 4 ) Für das Handlungsfeld Seelsorge reicht die Kandidatin oder der Kandidat zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen der oder dem Prüfenden ein Verbatim ein. Die Ausarbeitung darf zwei Seiten nicht überschreiten. Das Gespräch soll darauf bezogen Seelsorge in Theorie und Praxis reflektieren. Es soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Im Wahlpflichtbereich wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt und begründet hat (§ 16 Absatz 1). Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  1. Diakonie,
  2. Ökumene und Weltmission,
  3. Interreligiöser Dialog,
  4. Kirche und Kunst, Kirchenbau,
  5. Kirche und Medien, Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Kirche und Musik,
  7. Regionalkirchengeschichte.
( 7 ) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung,
gut (2)
=
eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt,
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
( 2 ) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden (Anlage 1). Die Noten 0,7; 4,3; und 4,7 sind dabei ausgeschlossen.
( 3 ) Die religionspädagogische Arbeit, die Praxisarbeit, die Hausarbeit und die Gottesdienstarbeit werden jeweils von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beurteilt. Stimmen diese in ihrer Bewertung nicht überein und ist eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen, so ist das arithmetische Mittel über die Endnote entsprechend der Anlage 2 zu bilden. Dieses Verfahren gilt nicht, wenn eines der beiden Gutachten mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
( 4 ) Bei der Bewertung der Leistungen der religionspädagogischen bzw. der Gottesdienstprüfung werden zu gleichen Teilen einerseits die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und andererseits die Bewertungen der Leistungen der Sichtstunde und des Nachgespräches oder des Gottesdienstes und des Nachgespräches berücksichtigt. Der Mittelwert aus der Note der Gutachten und der Note von Sichtstunde und Nachgespräch oder Gottesdienst und Nachgespräch ergibt die Note der jeweiligen Prüfung. Die Benotung ergibt sich aus der Anlage 2. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. Mindestens eine Person des Prüfungsausschusses soll nach Möglichkeit kontinuierlich die verschiedenen Prüfungsteile begleiten.
( 5 ) Die Bewertung der schriftlichen Vorarbeiten und die begründete Beurteilung der religionspädagogischen Prüfung und der Gottesdienstarbeit sowie die Gutachten der Hausarbeit werden der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgehändigt.
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§ 18
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Frühestens sieben Tage vor den Handlungsfeldprüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Nachfrage die Bewertung der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt. Kandidatinnen und Kandidaten, die in Praxisarbeit oder Leistung nach § 11 die Endnote „nicht ausreichend“ erzielt haben, werden vom Prüfungsamt umgehend nach Vorliegen des Ergebnisses schriftlich informiert.
( 2 ) Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen findet die Abschlusssitzung der Prüfungskommission statt, an der mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen. Diese Sitzung ist nicht öffentlich und wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes im Auftrag der oder des Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes geleitet.
( 3 ) Die Prüfungskommission legt aufgrund aller Einzelergebnisse (§ 17 Absätze 1 und 2) das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten. Dabei zählen die Noten der Religionspädagogischen Prüfung, der Hausarbeit, der Praxisarbeit sowie der Gottesdienstprüfung jeweils zweifach, die Noten der Handlungsfeldprüfungen jeweils einfach.
( 4 ) Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
( 5 ) Für die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
Bei einem Durchschnitt:
bis 1,5
=
sehr gut,
1,6 bis 2,5
=
gut,
2,6 bis 3,5
=
befriedigend,
3,6 bis 4,0
=
ausreichend,
über 4,0
=
nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Der erzielte Durchschnitt ist in Klammern hinter der Gesamtnote zu notieren.
( 6 ) Über die Bewertung der Einzelleistungen und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll gefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterzeichnet wird.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt.
( 8 ) Das Theologische Prüfungsamt teilt das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
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Teil 4: Nachprüfung und Wiederholung

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§ 19
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wird eine der Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine Nachprüfung für diese Prüfungsleistung erforderlich. Diese ist mit Ausnahme der religionspädagogischen und der Gottesdienstprüfung (§§ 10, 14) nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen zu leisten. Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 2 ) Werden mindestens zwei Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung können Projektprüfungen und schriftliche Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Der Termin der Wiederholung findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
( 3 ) Bei der Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung ist eine erneute Nachprüfung nicht zulässig.
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Teil 5: Rechtsschutz

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§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten

Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 21
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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Teil 6: Schlussbestimmungen

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§ 22
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung vom 14. Juni 2013 (KABl. S. 133), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 4. September 2015 (KABl. S. 170), gilt für die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2019 begonnen hat, fort; im Übrigen tritt sie zum selben Datum außer Kraft.
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Anlage 1
Gemäß § 17 Absätze 1 und 2 sind folgende Noten zulässig:
Bewertung
zulässige Note gem. § 17 Absätze 1 und 2
sehr gut
1,0
1,3
gut
1,7
2,0
2,3
befriedigend
2,7
3,0
3,3
ausreichend
3,7
4,0
nicht ausreichend
5,0
Anlage 2
Ist die Bildung eines arithmetischen Mittels nötig, so ist folgendermaßen zu runden:
Teilnoten
schriftlicher Teil
1,0
1,3
1,7
2,0
2,3
2,7
3,0
3,3
3,7
4,0
praktischer Teil
1,0
1,0
1,3
1,3
1,7
1,7
2,0
2,0
2,3
2,3
2,7
1,3
1,3
1,3
1,7
1,7
1,7
2,0
2,3
2,3
2,7
2,7
1,7
1,3
1,7
1,7
2,0
2,0
2,3
2,3
2,7
2,7
3,0
2,0
1,7
1,7
2,0
2,0
2,3
2,3
2,7
2,7
3,0
3,0
2,3
1,7
1,7
2,0
2,3
2,3
2,7
2,7
2,7
3,0
3,3
2,7
2,0
2,0
2,3
2,3
2,7
2,7
3,0
3,0
3,3
3,3
3,0
2,0
2,3
2,3
2,7
2,7
3,0
3,0
3,3
3,3
3,7
3,3
2,3
2,3
2,7
2,7
2,7
3,0
3,3
3,3
3,7
3,7
3,7
2,3
2,7
2,7
3,0
3,0
3,3
3,3
3,7
3,7
4,0
4,0
2,7
2,7
3,0
3,0
3,3
3,3
3,7
3,7
4,0
4,0
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