.
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung
Vom 4. Juli 2025
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 3 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung
##§ 1
Prüfungsziel
1 Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zu einer auftragsgemäßen professionellen Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind. 2 Dabei soll die Fähigkeit zur Reflexion der pastoralen Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
#§ 2
Prüfungsarten
Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung besteht aus drei schriftlich vorbereiteten praktischen Prüfungen (§§ 10 bis 12) und drei mündlichen Prüfungen (§ 13).
#§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission. 2 Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der für die Prüfungen gebildeten Ausschüsse. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes bildet im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsausschüsse. 4 Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus; abweichend hiervon kann im Rahmen der religionspädagogischen Prüfung die Prüfung statt von der oder dem Beauftragten für Religionsunterricht auch von der jeweiligen Stellvertretung abgenommen werden.
(
2
)
1 Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei, höchstens aber drei Mitgliedern des jeweiligen, für die Prüfung gebildeten Prüfungsausschusses: einer Prüferin oder einem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Protokollantin oder einem Protokollanten. 2 Die Funktionen des Vorsitzes und des Protokolls können von einem Mitglied des Ausschusses gemeinsam wahrgenommen werden.
(
3
)
1 Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss. 2 Besteht kein Einvernehmen über das Ergebnis der Prüfungsleistung, legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen und unter Würdigung der Einzelvoten fest.
(
4
)
1 Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der praktischen Prüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. 2 Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(
5
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Studienleitenden für den Vorbereitungsdienst sind berechtigt, als Beobachterinnen oder Beobachter an den Prüfungen teilzunehmen.
#§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
Zur Meldung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Landeskirche gemäß den Vorschriften des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
(
2
)
Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
(
3
)
Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
#§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung
(
1
)
1 Die Meldung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung erfolgt in digitaler Form zum 1. Oktober des zweiten Jahres im Vorbereitungsdienst. 2 Der Meldung sind die Anmeldung und der Termin zur Gottesdienstprüfung (§ 11) sowie die Mitteilung, in welchem Wahlpflichtbereich nach § 13 Absatz 6 sie oder er geprüft werden will, beizufügen.
(
2
)
1 Die Zulassung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Mitteilung in digitaler Form über die Zulassung. 3 Die Zulassung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. 4 Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
(
3
)
1 Die religionspädagogische Prüfung (§ 10) ist in der Regel vor der Zulassung zur Prüfung abgenommen. 2 In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
(
4
)
Zeiten für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen sollen in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes Berücksichtigung finden.
#§ 6
Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen
(
1
)
1 Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Einschränkung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann das Theologische Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen. 2 Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung oder, wenn die Einschränkung erst später eintritt, unverzüglich zu stellen.
(
2
)
1 Mutterschutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. 2 Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. 3 Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. 4 Das Theologische Prüfungsamt teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen mit. 5 Auf Antrag können Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind oder sich im Mutterschutz befinden, während der Beurlaubung oder des Mutterschutzes (innerhalb des Mutterschutzgesetzes) freiwillig und auf eigenes Risiko Prüfungsleistungen erbringen.
#§ 7
Rücktritt von der Prüfung
1 Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. 2 Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die drei schriftlich vorbereiteten praktischen Prüfungen, sofern sie erbracht wurden und mindestens mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sind, anerkannt werden. 3 Der erneute Prüfungstermin findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt. 4 Für die Anmeldung gilt § 5 entsprechend. 5 Das Dienstverhältnis endet im Falle des Rücktritts mit Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung bei Nichtrücktritt enden würde. 6 Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
#§ 8
Prüfungsverfahrensregeln
(
1
)
1 Prüfungsleistungen sind an dem jeweils vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt zu erbringen. 2 Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. 3 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(
2
)
1 Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er unverzüglich nach Auftreten des Grundes dem Theologischen Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen. 2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamts entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. 3 Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
(
3
)
1 Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die Kandidatin oder der Kandidat dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. 2 Es kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
(
4
)
1 Eine Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. 2 Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
#§ 9
Regularien der schriftlichen Prüfungsteilleistungen
(
1
)
1 Die schriftlichen Prüfungsteilleistungen umfassen die entsprechenden Teilleistungen innerhalb der Religionspädagogischen Prüfung, der Gottesdienstprüfung und des Innovationsprojekts. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat reicht die erbrachte schriftliche Prüfungsleistung zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt beim Theologischen Prüfungsamt sowohl in schriftlicher als auch in digitaler Form ein.
(
2
)
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängern. 2 Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. 3 Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. 4 Das Theologische Prüfungsamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. 5 Eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums kann längstens um sieben Kalendertage genehmigt werden. 6 Wird von dem jeweils angesetzten Abgabetermin um mehr als um den maximalen Verlängerungszeitraum abgewichen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
(
3
)
1 Der Umfang der schriftlichen Arbeit ist begrenzt. 2 Die Begrenzung umfasst jeweils einschließlich der Leerzeichen bei
- der religionspädagogischen Prüfung 36.000 Zeichen,
- der Gottesdienstprüfung 84.000 Zeichen,
- dem Innovationsprojekt 96.000 Zeichen.
3 Zur Bemessung des Umfangs der Arbeit werden das Titelblatt, das Inhaltsverzeichnis, der Anmerkungsapparat und das Literaturverzeichnis nicht berücksichtigt. 4 Ggf. beigefügte Anhänge dienen bis auf die religionspädagogische Prüfung lediglich dokumentatorischen Zwecken und fließen nicht in die Bewertung ein.
(
4
)
Am Ende der schriftlichen Arbeiten ist zu versichern, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Entwürfe selbstständig verfasst, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate aus der Literatur oder dem Internet als solche kenntlich gemacht hat.
(
5
)
1 Die Ausarbeitungen sind in mindestens einem gedruckten Exemplar und in elektronischer Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. 2 Die Fassungen müssen identisch sein; im Falle einer Abweichung ist die Druckfassung die maßgebliche Fassung.
(
6
)
Als Abgabetag gilt das digitale Eingangsdatum.
(
7
)
1 Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer oder die aufsichtführende Person über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss des Prüfungsteils oder der Prüfungsleistung unverzüglich dem Theologischen Prüfungsamt vorgelegt wird. 2 Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft das Konsistorium nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. 3 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
#Teil 2: Durchführung der Prüfung
##§ 10
Religionspädagogische Prüfung
(
1
)
1 Das Thema für die religionspädagogische Prüfung soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor und der zuständigen Studienleitung formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt genehmigt. 2 Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
(
2
)
1 Nach der Durchführung der Sichtstunde findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. 2 Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Unterrichtsstunde. 3 Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit dem in der Planung skizzierten religionspädagogischen Vorhaben zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen.
(
3
)
Zu einer bestandenen religionspädagogischen Prüfung müssen beide Prüfungsteilleistungen, sowohl der schriftliche Entwurf wie auch die Durchführung der Sichtstunde, mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein.
(
4
)
1 Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so ist die schriftliche Leistung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. 2 Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet, ob die Sichtstunde durchgeführt werden kann. 3 Maßgeblich hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung der Sichtstunde mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern. 4 Ist die Durchführung der Sichtstunde mit „nicht ausreichend“ benotet, ist nur die Durchführung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. 5 Dafür ist lediglich eine aktualisierte Stundenplanung vorzulegen.
(
5
)
1 Wenn die religionspädagogische Prüfung im zweiten Versuch nicht bestanden wird, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. 2 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
(
6
)
1 Die religionspädagogische Prüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. 2 Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
(
7
)
Die religionspädagogische Prüfung kann in vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Ausnahmefällen unter Maßgabe der Absätze 1 bis 5 mit Lerngruppen in der Kirchengemeinde durchgeführt werden.
#§ 11
Gottesdienstprüfung
(
1
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes wählt für den gemäß § 5 Absatz 1 geplanten Sonn- oder Feiertag aus einer der Predigtreihen den Text aus. 2 Den weiteren zeitlichen Ablauf der Prüfung legt das Theologische Prüfungsamt fest.
(
2
)
1 Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein 45-minütiges Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. 2 Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden.
(
3
)
1 Die Bewertung erfolgt entweder als „bestanden“ oder als „nicht bestanden“. 2 Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. 3 Zu einer bestandenen Gottesdienstprüfung müssen beide Prüfungsteilleistungen, sowohl der schriftliche Entwurf wie auch die Durchführung, mit „bestanden“ bewertet worden sein.
(
4
)
1 Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „bestanden“ bewertet, ist die schriftliche Teilleistung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. 2 Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet, ob der Gottesdienst durchgeführt werden kann. 3 Maßgeblich hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung des Gottesdienstes mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern. 4 Ist die Durchführung des Gottesdienstes mit „nicht bestanden“ bewertet, muss nur die Durchführung gemäß § 16 Absatz 1 erneut erbracht werden.
(
5
)
1 Wenn die Gottesdienstprüfung im zweiten Versuch nicht bestanden wird, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. 2 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
#§ 12
Das Innovationsprojekt
(
1
)
1 Mit der Ausarbeitung eines Innovationsprojekts soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit gemeinwesenorientiert theologisch und konzeptionell zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auf wissenschaftlichem Niveau auszuwerten. 2 Der weitere Ablauf zum Innovationsprojekt wird gesondert geregelt.
(
2
)
1 Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt einen Entwurf aus dem Bereich gemeindepädagogischer Arbeitsfelder nach wissenschaftlichen Kriterien an. 2 Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen. 3 Das Thema wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Einvernehmen mit der Mentorin oder dem Mentor und der verantwortlichen Studienleitung formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt abschließend genehmigt. 4 Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte des gemeindepädagogischen Innovationsprojekts legt das Theologische Prüfungsamt fest.
(
3
)
Das Innovationsprojekt vollzieht sich in den vier Phasen:
- Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1),
- Planung (mit der Projektgruppe),
- Durchführung und
- Reflexion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2).
(
4
)
1 Die Ausarbeitung der Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1) ist spätestens zwei Wochen vor der Projektdurchführung in digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. 2 Die Ausarbeitung der Reflexion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2) erfolgt nach Durchführung des Innovationsprojekts.
(
5
)
Erfolgt keine Abgabe der schriftlichen Leistungen gemäß Absatz 4 ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden.
#§ 13
Handlungsfeldprüfungen
(
1
)
Die Prüfungsgespräche gehen von den Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten aus, die in den verschiedenen Vikariatsabschnitten gemacht worden sind.
(
2
)
Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
- Pastorale Identität und Rolle sowie Seelsorge,
- Kirchenrecht und Verwaltung sowie
- Theologische Grundfragen der Gegenwart, ausgehend von einem Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich.
(
3
)
Die Dauer der Prüfung
- nach 1. beträgt bis zu 40 Minuten,
- nach 2. und 3. beträgt 20 Minuten.
(
4
)
1 Die Prüfungsgespräche werden von den Kandidatinnen und Kandidaten vorbereitet
- nach 1. | durch die Vorlage eines Verbatims im Umfang von maximal zwei Seiten, | |
- nach 2. | durch die Vorlage eines kirchenrechtlich relevanten Fallbeispiels aus dem Gemeindevikariats im Umfang von maximal einer Seite und | |
- nach 3. | durch die Vorlage eines Thesenpapiers im Umfang von maximal fünf Thesen. |
2 Die Texte sind zu einem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Termin einzureichen.
(
5
)
In den Prüfungsgesprächen soll das jeweilige Handlungsfeld, ausgehend von der Vorlage, praktisch-theologisch, kirchenrechtlich oder in seinen biblischen und systematisch-theologischen Bezügen diskutiert werden.
(
6
)
1 Im Prüfungsbereich „Theologische Grundfragen der Gegenwart, ausgehend von einem Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich“ wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt hat (§ 5 Absatz 1). 2 Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
- Diakonie,
- Ökumene,
- Interkulturelle Theologie,
- Kirche und Kunst, Kirchenbau,
- Kirche und Medien, Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
- Kirche und Musik,
- Gemeindeentwicklung, Kybernetik.
(
7
)
Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
(
8
)
Wird eine der Handlungsfeldprüfungen mit nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so ist eine Nachprüfung nach § 16 Absatz 1 erforderlich.
#Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung
##§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
sehr gut (1) | = | eine hervorragende Leistung, |
gut (2) | = | eine Leistung, die über den Anforderungen liegt, |
befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
nicht ausreichend (5) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(
2
)
Für alle weiteren Prüfungsleistungen (§§ 11 und 12) erfolgt eine Beurteilung ohne gesonderte Notenberechnung nach
- entweder: bestanden
- oder: nicht bestanden
(
3
)
1 Die schriftliche Teilleistung der religionspädagogischen Prüfung wird von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beurteilt. 2 Stimmen diese in ihrer Bewertung nicht überein, so ist das arithmetische Mittel über die Endnote zu bilden. 3 Dieses Verfahren gilt nicht, wenn eines der beiden Gutachten mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. 4 In diesem Fall entscheidet, unter Würdigung der vorliegenden Gutachten, entweder ein Drittgutachter oder die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes. 5 Die Drittgutachterin oder der Drittgutachter bewertet im Rahmen der gegebenen Noten. 6 Für die Bildung des arithmetischen Mittels der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
- bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut
- bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = gut
- bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = befriedigend
- bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 = ausreichend
- bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(
4
)
1 Bei der Bewertung der Leistungen der Gottesdienstprüfung erfolgt keine Benotung, sondern je nach Beurteilung der Hinweis „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2 Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
(
5
)
Die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeiten der religionspädagogischen Prüfung und der Gottesdienstarbeit werden der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Theologischen Prüfungsamt ausgehändigt.
#§ 15
Ergebnis der Prüfung
(
1
)
Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung und jede Prüfungsteilleistung mit mindestens „bestanden“ bzw. „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
(
2
)
Auf dem Zeugnis zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung werden die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen sowie der Titel des Innovationsprojekts aufgeführt.
(
3
)
Über die Bewertung der Einzelleistungen wird ein Protokoll gefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch Unterschrift bestätigt wird.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung die Ergebnisse der Einzelleistungen in der Regel mündlich bekannt.
(
5
)
1 Das Theologische Prüfungsamt teilt das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. 2 Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
#Teil 4: Nachprüfung und Wiederholung
##§ 16
Nachprüfung und Wiederholung
(
1
)
1 Wird eine der Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, ist eine Nachprüfung für diese Prüfungsleistung erforderlich. 2 Diese ist in der Regel nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen zu leisten; über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamts. 3 Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden.
(
2
)
1 Werden mindestens zwei Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, so ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. 2 Sie kann einmal wiederholt werden. 3 Für die Wiederholungsprüfung können Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sind. 4 Der Termin der Wiederholung findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
(
3
)
Bei der Wiederholung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung ist eine Nachprüfung nicht zulässig.
#Teil 5: Rechtsschutz
##§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
#§ 18
Rechtsbehelf
1 Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. 2 Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
#Teil 6: Schlussbestimmungen
##§ 19
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung vom 17. Mai 2019 (KABl. S. 121, ber. KABl. 2023 Nr. 57 S. 106) gilt für die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2025 begonnen hat, fort; im Übrigen tritt sie zum selben Datum außer Kraft.