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Kirchengesetz über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts

Vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120); Teile I und II der Anlage außer Kraft gesetzt durch Rechtsverordnung vom 14. Dezember 2001

(KABl.-EKiBB 2002 S. 4)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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1. Abschnitt:
Grundsatz

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§ 1

(1) Evangelischer Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche erteilt. Die Evangelische Kirche leistet damit einen eigenen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der Schule.
(2) Der Evangelische Religionsunterricht an den Schulen in den Ländern Berlin und Brandenburg geschieht unter Beachtung der jeweiligen Schulgesetze und der sonstigen den Evangelischen Religionsunterricht betreffenden Bestimmungen und Vereinbarungen.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Stellen trägt die Evangelische Kirche die Verantwortung für die Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts an den allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sowie den Evangelischen Religionsunterricht und die kirchliche Arbeit an berufsbildenden Schulen.
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2. Abschnitt:
Religionslehrerinnen und Religionslehrer

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§ 2
Vokation, Lehrbefähigung

(1) Die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht setzt eine Beauftragung (Vokation) durch die Landeskirche voraus. Die Beauftragung kann widerrufen werden. Das Nähere, insbesondere über die Dauer der Beauftragung und die Zuständigkeiten, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(2) Die Vokation setzt die Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht gemäß § 5 voraus.
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§ 3
Religionslehrerinnen und Religionslehrer

(1) Als Religionslehrerinnen und Religionslehrer sind tätig, auch soweit sie nur eine vorläufige Lehrbefähigung haben:
  1. von der Kirche für den Religionsunterricht angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer,
  3. Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung,
  4. andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst und
  5. Lehrkräfte im staatlichen Dienst.
(2) Für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erlässt die Kirchenleitung Dienstordnungen.
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§ 4
Anstellung oder Berufung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern sowie Zuweisung an eine Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht

(1) Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden durch die Landeskirche angestellt oder berufen.
(2) Nach Anhörung der oder des zuständigen Beauftragten werden sie einer Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht zugewiesen; dabei ist mit der oder dem zuständigen Beauftragten das Einvernehmen anzustreben.
(3) Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit einer nur vorläufigen Lehrbefähigung gemäß § 5 Abs. 2 können mit dem Ziel, ihnen den Erwerb der endgültigen Lehrbefähigung zu ermöglichen, angestellt werden. Die Anstellung soll in der Regel befristet werden.
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§ 5
Grundbestimmungen der Ausbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern

(1) Die Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht wird in der Regel durch die Teilnahme an einer Ausbildung, die zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht befähigt, und die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Prüfung erworben.
(2) Vor dem Erwerb der Lehrbefähigung kann eine vorläufige Lehrbefähigung erworben oder zuerkannt werden.
(3) Ausbildungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
  1. religionspädagogische Studiengänge an Einrichtungen der Landeskirche,
  2. religionspädagogische Erweiterungsstudiengänge für kirchliche oder staatliche Lehrkräfte,
  3. Studiengänge an einer staatlichen Hochschule mit anschließender schulpraktischer Ausbildung im Fach Evangelischer Religionsunterricht, die an einem Kirchlichen Fachseminar durchgeführt wird.
(4) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung die Prüfungsordnungen und das Nähere über die Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Ausbildung, soweit die Landeskirche hierfür zuständig ist. Hinsichtlich der Anforderungen an Ausbildungsdauer und Prüfung sollen die entsprechenden Regelungen im staatlichen Bereich berücksichtigt werden, soweit die hier geregelten Ausbildungen vergleichbar sind und die Berücksichtigung zweckmäßig ist.
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§ 6
Fortbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern

Die Landeskirche sorgt für die Fortbildung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Fach Evangelischer Religionsunterricht durch die dafür zuständigen Einrichtungen; diese wirken auch mit an der konzeptionellen Fortentwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts.
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§ 7
Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer

(1) Die Berufung von Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern wird durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung geregelt.
(2) Die Pflichtstundenzahl für die Erteilung von Religionsunterricht durch Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer richtet sich nach den Regelungen für Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, soweit in der Dienstordnung für Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Besondere Aufträge im Arbeitsfeld des Religionsunterrichts werden vom Konsistorium übertragen. Sofern Belange der Kirchenkreise außerhalb des Religionsunterrichts berührt sind, hat das Konsistorium das Einvernehmen mit den Kirchenkreisen herzustellen.
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3. Abschnitt:
Kirchenkreise und Kirchengemeinden

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§ 8

(1) Die Kirchenkreise werden von den örtlich zuständigen Beauftragten regelmäßig über die Entwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts und über die Tätigkeit von Religionslehrerinnen und Religionslehrern unterrichtet.
(2) Kirchenkreise und Kirchengemeinden nehmen ihre Verantwortung für den Evangelischen Religionsunterricht auch dadurch wahr, dass sie seine Entwicklung beobachten und fördern.
(3) Religionslehrerinnen und Religionslehrer sollen soweit möglich an der Arbeit gemeindlicher und kreiskirchlicher Gremien beteiligt werden. Kinder und Jugendliche aus dem Evangelischen Religionsunterricht sollen zu kreiskirchlichen und gemeindlichen Veranstaltungen eingeladen werden.
(4) Die Beauftragten sollen mit den Kirchenkreisen im Bereich ihrer Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht eine Vereinbarung zur Konkretisierung der Zusammenarbeit treffen. In der Vereinbarung sollen insbesondere die Mitwirkung der Kirchenkreise bei der Einstellung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern und das Zusammenwirken bei Gottesdiensten sowie die Beteiligung der Beauftragten bei kreiskirchlichen Konventen und anderen gemeinsamen Veranstaltungen vorgesehen werden.
(5) In kreiskirchlichen Gremien, die in der Kinder- und Jugendarbeit Verantwortung tragen, soll auch die Mitverantwortung der Kirchenkreise für den Evangelischen Religionsunterricht berücksichtigt werden.
(6) Die Kirchenkreise wirken nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 und 3 an der Auswahl der Beauftragten mit.
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4. Abschnitt:
Beauftragte und Arbeitsstellen

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§ 9
Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht

(1) Die Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht sind in der Anlage aufgeführt.
(2) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Anzahl der Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ändern. Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören. Sofern für die Zusammenlegung keine nur die Landeskirche betreffenden finanziellen Gründe von der Landeskirche geltend gemacht werden, ist mit den betroffenen Kirchenkreisen das Einvernehmen herzustellen.
(3) Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht können einen organisatorischen Verbund mit anderen kirchlichen Einrichtungen bilden. Sofern es sich um Einrichtungen selbstständiger Träger handelt, ist deren Zustimmung erforderlich.
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§ 10
Aufgaben der Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht

(1) Die Beauftragten leiten die Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht. Die örtliche Zuständigkeit der Beauftragten ergibt sich aus der Anlage.
(2) Unbeschadet der Verantwortung des Konsistoriums nach § 12 obliegt den Beauftragten
  1. die Vertretung der Aufgaben und Belange des Evangelischen Religionsunterrichts gegenüber kirchlichen, staatlichen und privaten Stellen;
  2. die Dienstaufsicht über die Religionslehrerinnen und Religionslehrer und die Fachaufsicht über den Religionsunterricht, sofern durch Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist;
  3. die Durchführung von Konventen und die fachliche Beratung und Unterstützung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer;
  4. die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen, insbesondere dem gemeindepädagogischen Dienst;
  5. die Mitwirkung bei der Einstellung oder Berufung sowie bei der Zuweisung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern zu einer Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht.
(3) Die Beauftragten sind in der Regel zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet.
(4) Für die Beauftragten erlässt die Kirchenleitung eine Dienstordnung, in der auch Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Beauftragten und Konsistorium gemäߧ 12 Abs. 1 geregelt sind.
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§ 11
Auswahl der Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht

(1) Freie Stellen für Beauftragte werden vom Konsistorium ausgeschrieben.
(2) Unter den eingegangenen Bewerbungen wählt eine Kommission, der neben der zuständigen Vertreterin oder dem zuständigen Vertreter des Konsistoriums eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchenkreise aus dem Zuständigkeitsbereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht und eine von der Kirchenleitung berufene Persönlichkeit angehören, in der Regel zwei Personen aus und stellt sie dem Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer vor. Nach Anhörung des Konvents stellt die Kirchenleitung die Beauftragte oder den Beauftragten ein oder beruft sie oder ihn.
(3) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kirchenkreise obliegt den Kirchenkreisen des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht.
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5. Abschnitt:
Konsistorium und Beirat

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§ 12
Aufgaben des Konsistoriums

(1) Das Konsistorium hat im Zusammenwirken mit den Beauftragten den Evangelischen Religionsunterricht und die kirchliche Arbeit an den Schulen als Beitrag zu Erziehung und Bildung in der Schule zu fördern und die Einheitlichkeit dieses Dienstes zu wahren.
(2) Das Konsistorium nimmt die Verantwortung für den Evangelischen Religionsunterricht insbesondere wahr durch
  1. die Dienst- und Fachaufsicht über die Beauftragten und deren Arbeit,
  2. die Durchführung von Konventen der Beauftragten,
  3. die Einsetzung von Rahmenplankommissionen und die Veröffentlichung von Rahmenplänen,
  4. die Zulassung der Lehr- und Lernmittel,
  5. die Prüfungen und Anerkennungsverfahren zum Erwerb der Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht,
  6. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und des Stellenrahmens.
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§ 13
Beirat

(1) Die Kirchenleitung beruft einen Beirat für Evangelischen Religionsunterricht, der
  1. die Kirchenleitung und das Konsistorium in Angelegenheiten des Evangelischen Religionsunterrichts berät,
  2. die Verbindung zwischen dem Arbeitsbereich Religionsunterricht und den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden stärkt und
  3. den Erfahrungsaustausch sowie die gegenseitige Information über wesentliche Entwicklungen des Religionsunterrichts fördert.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 15 Mitglieder an, darunter
  1. Superintendentinnen oder Superintendenten,
  2. Beauftragte,
  3. Religionslehrerinnen oder Religionslehrer,
  4. Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie
  5. Vertreterinnen oder Vertreter von Fachverbänden.
Von den unter Nummer 1 bis 3 Genannten soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Land Brandenburg und aus dem Land Berlin kommen.
(3) Das Nähere regelt die Kirchenleitung in einer Ordnung.
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6. Abschnitt:
Berufsbildende Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

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§ 14
Evangelischer Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen

(1) Evangelischer Religionsunterricht und kirchliche Arbeit an berufsbildenden Schulen findet in verschiedenen Formen, insbesondere der Erteilung regelmäßigen Unterrichts, der Mitarbeit in anderen Unterrichtsfächern, der Durchführung von Projekten, Klassentagen und Seminaren sowie in Verbindung mit Jugendbildungsarbeit statt.
(2) Das Nähere, insbesondere zur Leitung dieser Arbeit und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Sofern in dieser Rechtsverordnung selbstständige organisatorische Einheiten vorgesehen sind, gelten deren Leiterinnen und Leiter als Beauftragte im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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§ 15
Evangelischer Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft

(1) Dieses Kirchengesetz gilt sinngemäß für die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht durch die Landeskirche an Schulen in freier Trägerschaft.
(2) Der Religionsunterricht an den Evangelischen Schulen in unmittelbarer oder mittelbarer Trägerschaft der Landeskirche wird durch das kirchliche Schulgesetz geregelt, soweit die Schulen dessen Geltungsbereich unterfallen.
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7. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

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§ 16
Übergangsbestimmungen

(1) Soweit die in der Anlage aufgeführten Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht noch nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die kirchengesetzlichen Aufgaben, die bisher von den kreiskirchlichen Ämtern für Evangelischen Religionsunterricht wahrzunehmen waren, obliegen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes den Arbeitsstellen.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der von den Kirchenkreisen in der früheren Region West angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht einschließlich der Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht werden auf die Landeskirche übergeleitet. Als künftige Arbeitgeberin tritt die Landeskirche mit der Maßgabe in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen zwischen den Kirchenkreisen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein, dass deren Einsetzbarkeit nicht auf den Bereich des Kirchenkreises beschränkt ist, zu dem das bisherige Arbeitsverhältnis besteht. Die Überleitung erfolgt durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg; in den Arbeitsvertrag wird eine dem Satz 2 entsprechende Vereinbarung aufgenommen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht zugewiesen, in deren Bereich der bisherige Anstellungsträger seinen Sitz hat.
(3) Es werden 15 landeskirchliche Pfarrstellen für Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer errichtet. Die Pfarrerinnen und Pfarrer in der ehemaligen Region West, denen eine Kreisschulpfarrstelle oder eine Kreiserziehungspfarrstelle übertragen war, gelten als Inhaberinnen oder Inhaber dieser Planstellen. Das Pfarrstellenbesetzungsgesetz findet in diesen Fällen keine Anwendung. In den Fällen, in denen die Kreisschul- oder Kreiserziehungspfarrstelle befristet übertragen worden war, ist die Übertragung der landeskirchlichen Schulpfarrstelle bis zu dem Zeitpunkt befristet, zu dem die Übertragung der Kreisschul- oder Kreiserziehungspfarrstelle geendet hätte. Die Kreisschulpfarrstellen und Kreiserziehungspfarrstellen werden durch die Kirchenkreise aufgehoben.
(4) Für die Dienststelle „Evangelische Berufsschularbeit“ gelten die Vorschriften des § 10 des Kirchengesetzes über die vorläufige Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB 1995 S. 5) fort, bis eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung getroffen wird.
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§ 17
Weitergeltende Vorschriften, außerkrafttretende Vorschriften, Inkrafttreten

(1) Die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur vorläufigen Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB 1995 S. 5) erlassenen Rechtsverordnungen bleiben in Kraft. Die Dienstordnung der Katecheten vom 11. Dezember 1984, die Dienstordnung für Kreiskatecheten vom 7. Juni 1983, die Dienstordnung für Mitarbeiter der Evangelischen Berufsschularbeit im pädagogischen Bereich vom 18. Dezember 1984 und die Ordnung für einen Beirat für den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 1994 bleiben, soweit einzelne Bestimmungen diesem Kirchengesetz nicht widersprechen, bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Ordnungen auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes in Kraft.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.