.Vom 26. Oktober 2013 (KABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2
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Kirchengesetz über das Melde-, Kirchenbuch- und Statistikwesen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Melde-, Kirchenbuch- und Statistikgesetz – MKSG)
Vom 26. Oktober 2013 (KABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Präambel
Die kirchlichen Mitgliedschaftsverhältnisse sind Ausdruck der Teilhabe jeder und jedes Getauften am Leib Christi. Meldewesen, Kirchenbuchwesen und Statistik geben Auskunft über den Bestand der kirchlichen Mitgliedschaftsverhältnisse. Alle drei Bereiche sind Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse. Landeskirche, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und Kirchengemeinden sind daher gleichermaßen verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen.
###§ 1
Grundsätze
(1) Die aus dem Melde-, Kirchenbuch- und Statistikwesen zu gewinnenden Informationen sollen den kirchlichen Körperschaften zeitnah und zuverlässig zur Verfügung stehen.
(2) Verwaltungsvorgänge im Melde-, Kirchenbuch- und Statistikwesen sollen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Körperschaften möglichst zeitsparend und wirtschaftlich erledigt werden.
(3) Bei den Aufgaben nach diesem Gesetz handelt es sich um Tätigkeiten, die den kirchlichen Körperschaften im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
#§ 2
Kirchenbuchwesen
(1) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, Kirchenbücher zur Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen zu führen. 2Kirchliche Amtshandlungen in diesem Sinne sind die Taufe, die Konfirmation, die Trauung und die Bestattung.
(2) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, Verzeichnisse über kirchenmitgliedschaftsbezogene Entscheidungen, die nicht in Amtshandlungen vollzogen werden, zu führen. 2Kirchenmitgliedschaftsbezogene Entscheidungen in diesem Sinne sind der Austritt aus der Kirche sowie die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Kirche. 3Für die Verzeichnisse gelten die Vorschriften über die Kirchenbücher sinngemäß.
(3) 1Die Kirchenbücher sind nach dem amtlichen Muster in Loseblattform zu führen. 2Die losen Blätter sind in angemessenen Zeitabständen fest zu binden. 3Die Eintragungen in die Kirchenbücher werden mit dem von der Landeskirche vorgegebenen einheitlichen EDV-Programm erstellt. 4Hierbei werden die erforderlichen Daten erhoben, verarbeitet und dauerhaft für kirchliche Zwecke gespeichert.
(4) 1Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. 2Sie kann darin das Konsistorium zum Erlass von Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung der Rechtsverordnung ermächtigen.
#§ 3
Meldewesen
(1) Die Kirchengemeinden haben die für eine ordnungsgemäße Fortschreibung des Gemeindegliederverzeichnisses erforderlichen und die bei Durchführung von Fundraisingmaßnahmen notwendigen Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den von der Landeskirche vorgegebenen einheitlichen EDV-Programmen unverzüglich zu erheben und zu verarbeiten.
(2) Die Superintendentinnen und Superintendenten überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich anlassbezogen die Durchführung der Verpflichtungen nach Absatz 1.
(3) 1Zuständige Stelle für den Empfang und die Verarbeitung der staatlichen Datenübermittlungen und die Übermittlung personenbezogener Daten der Kirchenmitglieder an die staatlichen Stellen sind das Konsistorium der Landeskirche und die Kirchlichen Verwaltungsämter. 2Die Stellen nach Satz 1 können sich für ihre Aufgabenerledigung der Dienstleistungen Dritter, insbesondere von Rechenzentren bedienen.
(4) 1Die Kirchenleitung regelt das Weitere, insbesondere die Verteilung der Aufgaben zwischen den kirchlichen Körperschaften und der Zugriffsrechte sowie die personale Zuständigkeit innerhalb der kirchlichen Körperschaften durch Rechtsverordnung. 2Sie kann darin das Konsistorium zum Erlass von Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung der Rechtsverordnung ermächtigen.
#§ 4
Statistik
(1) 1Die Anordnung und Durchführung der Kirchenstatistiken, die einheitlich in allen Gliedkirchen der EKD durchzuführen sind, sowie die Behandlung der Daten regeln sich nach dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Statistik vom 12. November 1993 (ABl. EKD 1993 S. 512). 2Die Kirchenleitung kann darüber hinaus verbindlich die Erhebung weiterer Daten anordnen; hierfür gilt das genannte Kirchengesetz entsprechend. 3Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, die für die Statistiken nach Satz 1 und 2 erforderlichen Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Soweit die erforderlichen Daten im Rahmen des Kirchenbuchwesens oder Meldewesens erhoben worden sind, sind diese Daten zugrunde zu legen. 2Eine Mehrfacherhebung oder -bearbeitung ist zu vermeiden.
(3) 1Das Konsistorium ist für die in § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Statistik genannten Aufgaben für den Bereich der Landeskirche verantwortlich. 2Die Kirchenleitung bestimmt die Stelle, die die Aufgaben der Kirchenstatistik im Konsistorium in Deutschland wahrnimmt. 3Die personelle und organisatorische Trennung (Abschottung) dieser Stelle von anderen Organisationseinheiten des Konsistoriums ist sicherzustellen.
#§ 5
Zuständigkeit innerhalb der Kirchengemeinde
1Innerhalb der Kirchengemeinde ist die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter im Pfarrdienst für die Führung der Kirchenbücher gemäß § 2 und für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und § 4 verantwortlich. 2Die Zuständigkeit für die Aufgabenerledigung nach Satz 1 kann übertragen werden. 3Näheres regeln die Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4.
#§ 6
Technische Voraussetzungen
(1) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, für die nach § 5 verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen entsprechenden Computerarbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung vorzuhalten und sich der von der Landeskirche vorgegebenen Programme zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Kirchengesetz zu bedienen. 2Kann ein Computerarbeitsplatz mit Internetzugang in der Kirchengemeinde aus technischen Gründen nicht vorgehalten werden, überträgt die Kirchengemeinde die Bearbeitung an eine andere Kirchengemeinde oder an das Kirchliche Verwaltungsamt.
(2) 1Die Landeskirche ist verpflichtet, die entsprechenden sicheren Datenverbindungen und die Software zur Verfügung zu stellen. 2Für die Auswahl der einheitlichen EDV-Programme nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 ist das Konsistorium zuständig. 3Die Kirchlichen Verwaltungsämter sind vorher zu hören. 4Die Landeskirche bietet Schulungen für die nach § 5 verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
(3) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung technische Mindestvoraussetzungen für die EDV-Ausstattung in den kirchlichen Körperschaften regeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
#§ 7
Datenschutz
Die kirchlichen Stellen und die für sie tätigen Dienstleister gewährleisten ausreichende Datenschutzmaßnahmen.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Die Richtlinien des Konsistoriums für das Kirchenbuchwesen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 1. August 1961 (KABl. EKiBB S. 51), zuletzt geändert am 21. Juni 1994 (KABl. EKiBB S. 177), und die Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21.06.1985 i.d.F. vom 8.12.1994 treten mit Inkrafttreten der in § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 genannten Rechtsverordnungen außer Kraft.