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Geschäftsordnung der Kirchenleitung

Vom 26. April 2024

(KABl. Nr. 77 S. 159)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat sich aufgrund von Artikel 85 Absatz 6 der Grundordnung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Aufgaben

Die Kirchenleitung erfüllt die ihr durch die kirchliche Ordnung übertragenen Aufgaben.
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§ 2
Vorsitz und Vertretung nach außen

( 1 ) Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt die Bischöfin oder der Bischof. Im Falle der Verhinderung führt die oder der Präses der Landessynode den Vorsitz. Für die weitere Stellvertretung im Vorsitz wählt die Kirchenleitung zwei ihrer Mitglieder; die Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Konsistoriums sind, stehen nicht zur Wahl.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird nach außen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Schreiben der Kirchenleitung werden von der oder dem Vorsitzenden ohne Zusatz, von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit dem Zusatz »In Vertretung« unterschrieben.
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§ 3
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen in offener Abstimmung.
( 2 ) Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Sie entscheidet durch Beschluss; sie soll bestrebt sein, Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Wahlen gilt Artikel 23 Absatz 6 der Grundordnung entsprechend.
( 4 ) Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenleitung bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich vor der Abstimmung zu entfernen.
( 5 ) Bei Beschlüssen, welche die Kirchenleitung als Organ der Aufsicht über das Konsistorium fasst, nehmen die Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums sind, an den Abstimmungen nicht teil.
( 6 ) Duldet eine Entscheidung keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung, kann im schriftlichen Verfahren Beschluss gefasst werden. Die Einladung zur Abstimmung sowie das Votum des Mitglieds können auch per E-Mail übermittelt werden, wenn die Unterlagen digital bereitgestellt werden. Es ist eine angemessene Frist zu benennen, innerhalb derer das Votum schriftlich mitzuteilen ist. Die Mitglieder vermerken im Rahmen des Umlaufs, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind und ob sie dem Beschlussvorschlag zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten. Der Beschluss ist wirksam, wenn nicht zwei oder mehr Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widersprechen und die erforderliche Mehrheit dem Beschlussantrag zustimmt. Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Widersprechen zwei oder mehr Mitglieder dem schriftlichen Verfahren, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
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§ 4
Vorlagen

Beschlusssachen sollen durch Vorlagen beschlussreif gemacht werden, wenn sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt oder die oder der Vorsitzende nichts anderes anordnet.
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§ 5
Ort und Zeit der Sitzungen

( 1 ) Ordentliche Sitzungen der Kirchenleitung finden in der Regel mindestens alle zwei Monate statt. Ort und Zeit bestimmt die Kirchenleitung. Die Tage und die Uhrzeit des Beginns der ordentlichen Sitzungen sollen geraume Zeit vorher festgesetzt werden.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn die oder der Vorsitzende oder sieben andere Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ort und Zeit bestimmt die oder der Vorsitzende.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann ihre Sitzungen als Video- oder notfalls als Telefonkonferenzen abhalten. Diese Sitzungen können auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung, im Eilfall oder bei außerordentlichen Sitzungen die oder der Vorsitzende.
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§ 6
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer

( 1 ) Personen, die die Kirchenleitung gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Grundordnung nicht nur nebenamtlich mit der Vakanzverwaltung des Bischofsamtes oder des Generalsuperintendentenamtes beauftragt hat, gehören der Kirchenleitung als stimmberechtigte Mitglieder an. Nebenamtlich mit der Vakanzverwaltung Beauftragte kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme gestatten.
( 2 ) An den Sitzungen der Kirchenleitung nehmen regelmäßig die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums, die Direktorinnen und Direktoren des Berliner Missionswerks und des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator beratend teil, sofern die oder der Vorsitzende im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Teilnahme wird auf die Mitglieder der Kirchenleitung beschränkt, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kirchenleitung dies im Einzelfall wünscht.
( 3 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums, die nicht regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, kann die oder der Vorsitzende zur Verhandlung derjenigen Gegenstände zulassen, die in ihr Arbeitsgebiet fallen.
( 4 ) Weiteren Personen kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Teilnahme entweder allgemein oder bei der Verhandlung bestimmter Gegenstände gestatten, wenn dies sachdienlich ist.
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§ 7
Vertraulichkeit der Verhandlungen

Die Verhandlungen der Kirchenleitung sind vertraulich. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist durch Artikel 6 Absatz 3 der Grundordnung geregelt. Mitteilungen über Ausführungen von Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern sowie über Abstimmungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung der Kirchenleitung zulässig.
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§ 8
Vorbereitung der Sitzungen

( 1 ) Die vorläufige Tagesordnung stellt die oder der Vorsitzende der Kirchenleitung aufgrund von vorangegangenen Beschlüssen der Kirchenleitung, Anträgen ihrer Mitglieder, Beschlussempfehlungen eines Vorbereitenden Ausschusses und Vorlagen des Konsistoriums zusammen. Dabei werden die Vorgaben, die die Kirchenleitung für die grundsätzliche Struktur des Sitzungsablaufs beschließt, beachtet. Anmeldungen zur Tagesordnung sollen dem Büro der oder des Vorsitzenden eine Woche vor der Kirchenleitungssitzung zugehen.
( 2 ) Zu den Sitzungen lädt die oder der Vorsitzende ein. Einzuladen sind außer den Mitgliedern die regelmäßigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer; die Einladung soll ihnen mehr als eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen werden Unterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt. Tagesordnung und Sitzungsunterlagen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auch digital zur Verfügung gestellt werden, soweit den Eingeladenen ein zumutbarer Zugang zu den Sitzungsunterlagen bereitgestellt wird und die Eingeladenen über die digitale Bereitstellung informiert werden.
( 3 ) Die endgültige Tagesordnung setzt die Kirchenleitung zu Beginn einer Sitzung fest. Bis dahin hat jedes Mitglied das Recht, weitere Anträge zu stellen.
( 4 ) In dringenden Fällen kann kurzfristig zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen werden.
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§ 9
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung der Kirchenleitung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Auf Antrag eines Mitglieds sind weitere Notizen, zum Beispiel das Stimmenverhältnis, aufzuzeichnen.
( 2 ) Das Protokoll wird von einem Mitglied der Kirchenleitung oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Konsistoriums angefertigt, die oder der von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenleitung hierfür bestellt wurde.
( 3 ) Das Protokoll hat anzugeben, dass es von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem Protokollführer verantwortet wird.
( 4 ) Das Protokoll soll spätestens mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt werden. Es wird an die Mitglieder der Kirchenleitung und an die regelmäßigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer verteilt.
( 5 ) Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der folgenden Sitzung der Kirchenleitung.
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§ 10
Ausführung der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse der Kirchenleitung werden vom Konsistorium ausgeführt, soweit die Kirchenleitung dies nicht sich selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder vorbehält.
( 2 ) Über die Beschlüsse der Kirchenleitung geben die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums den an der Ausführung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderlichen Informationen.
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§ 11
Ausschüsse

Die Kirchenleitung kann zur Behandlung bestimmter Sachthemen Ausschüsse gründen und über deren:
  1. Aufgaben und Kompetenzen,
  2. Zusammensetzung und
  3. Geschäftsordnung
im Einzelfall befinden. Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit Ablauf der jeweils festgesetzten Zeit, spätestens aber mit Ablauf der Amtszeit der Kirchenleitung.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30. Januar 2004 (KABl. S. 24) außer Kraft.