.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§1
§ 2
§ 3
§ 4
Übersicht gemäß § 3 Absatz 2 und 3
Nr. 6Berlin, den 19. Juni 2024
I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
Nr. 76Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Änderung des Ältestenwahlgesetzes
zur Änderung des Ältestenwahlgesetzes
Vom 24. Mai 2024
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 83 Absatz 1 und 2 der Grundordnung nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode die folgende Verordnung beschlossen:
###§ 1
§ 27 des Kirchengesetzes über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG) vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 152 S. 243), geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen
(
1
)
Endet die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in der die Ältesten oder Ersatzältesten gewählt sind, endet ihr Amt kraft Gesetzes. Ebenso endet das Amt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundordnung entfallen.
(
2
)
Erfüllen Älteste oder Ersatzälteste die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Grundordnung nicht mehr, endet ihr Amt. Die Beendigung des Amtes und ihr Zeitpunkt werden vom Konsistorium nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Gemeindekirchenrats durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid des Konsistoriums kann die oder der Betroffene innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erheben; § 25 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Ein der Klage vorausgehendes Rechtsbehelfsverfahren findet nicht statt.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Mitglieder der Ortskirchenräte entsprechend."
#§ 2
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 77Geschäftsordnung der Kirchenleitung
Vom 26. April 2024
#Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat sich aufgrund von Artikel 85 Absatz 6 der Grundordnung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
###§ 1
Aufgaben
Die Kirchenleitung erfüllt die ihr durch die kirchliche Ordnung übertragenen Aufgaben.
#§ 2
Vorsitz und Vertretung nach außen
(
1
)
Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt die Bischöfin oder der Bischof. Im Falle der Verhinderung führt die oder der Präses der Landessynode den Vorsitz. Für die weitere Stellvertretung im Vorsitz wählt die Kirchenleitung zwei ihrer Mitglieder; die Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Konsistoriums sind, stehen nicht zur Wahl.
(
2
)
Die Kirchenleitung wird nach außen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.
(
3
)
Schreiben der Kirchenleitung werden von der oder dem Vorsitzenden ohne Zusatz, von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit dem Zusatz »In Vertretung« unterschrieben.
#§ 3
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(
1
)
Die Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen in offener Abstimmung.
(
2
)
Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
Sie entscheidet durch Beschluss; sie soll bestrebt sein, Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Wahlen gilt Artikel 23 Absatz 6 der Grundordnung entsprechend.
(
4
)
Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenleitung bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich vor der Abstimmung zu entfernen.
(
5
)
Bei Beschlüssen, welche die Kirchenleitung als Organ der Aufsicht über das Konsistorium fasst, nehmen die Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums sind, an den Abstimmungen nicht teil.
(
6
)
Duldet eine Entscheidung keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung, kann im schriftlichen Verfahren Beschluss gefasst werden. Die Einladung zur Abstimmung sowie das Votum des Mitglieds können auch per E-Mail übermittelt werden, wenn die Unterlagen digital bereitgestellt werden. Es ist eine angemessene Frist zu benennen, innerhalb derer das Votum schriftlich mitzuteilen ist. Die Mitglieder vermerken im Rahmen des Umlaufs, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind und ob sie dem Beschlussvorschlag zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten. Der Beschluss ist wirksam, wenn nicht zwei oder mehr Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widersprechen und die erforderliche Mehrheit dem Beschlussantrag zustimmt. Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Widersprechen zwei oder mehr Mitglieder dem schriftlichen Verfahren, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
#§ 4
Vorlagen
Beschlusssachen sollen durch Vorlagen beschlussreif gemacht werden, wenn sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt oder die oder der Vorsitzende nichts anderes anordnet.
#§ 5
Ort und Zeit der Sitzungen
(
1
)
Ordentliche Sitzungen der Kirchenleitung finden in der Regel mindestens alle zwei Monate statt. Ort und Zeit bestimmt die Kirchenleitung. Die Tage und die Uhrzeit des Beginns der ordentlichen Sitzungen sollen geraume Zeit vorher festgesetzt werden.
(
2
)
Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn die oder der Vorsitzende oder sieben andere Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ort und Zeit bestimmt die oder der Vorsitzende.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann ihre Sitzungen als Video- oder notfalls als Telefonkonferenzen abhalten. Diese Sitzungen können auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung, im Eilfall oder bei außerordentlichen Sitzungen die oder der Vorsitzende.
#§ 6
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer
(
1
)
Personen, die die Kirchenleitung gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Grundordnung nicht nur nebenamtlich mit der Vakanzverwaltung des Bischofsamtes oder des Generalsuperintendentenamtes beauftragt hat, gehören der Kirchenleitung als stimmberechtigte Mitglieder an. Nebenamtlich mit der Vakanzverwaltung Beauftragte kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme gestatten.
(
2
)
An den Sitzungen der Kirchenleitung nehmen regelmäßig die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums, die Direktorinnen und Direktoren des Berliner Missionswerks und des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator beratend teil, sofern die oder der Vorsitzende im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Teilnahme wird auf die Mitglieder der Kirchenleitung beschränkt, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kirchenleitung dies im Einzelfall wünscht.
(
3
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums, die nicht regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, kann die oder der Vorsitzende zur Verhandlung derjenigen Gegenstände zulassen, die in ihr Arbeitsgebiet fallen.
(
4
)
Weiteren Personen kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Teilnahme entweder allgemein oder bei der Verhandlung bestimmter Gegenstände gestatten, wenn dies sachdienlich ist.
#§ 7
Vertraulichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen der Kirchenleitung sind vertraulich. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist durch Artikel 6 Absatz 3 der Grundordnung geregelt. Mitteilungen über Ausführungen von Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern sowie über Abstimmungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung der Kirchenleitung zulässig.
#§ 8
Vorbereitung der Sitzungen
(
1
)
Die vorläufige Tagesordnung stellt die oder der Vorsitzende der Kirchenleitung aufgrund von vorangegangenen Beschlüssen der Kirchenleitung, Anträgen ihrer Mitglieder, Beschlussempfehlungen eines Vorbereitenden Ausschusses und Vorlagen des Konsistoriums zusammen. Dabei werden die Vorgaben, die die Kirchenleitung für die grundsätzliche Struktur des Sitzungsablaufs beschließt, beachtet. Anmeldungen zur Tagesordnung sollen dem Büro der oder des Vorsitzenden eine Woche vor der Kirchenleitungssitzung zugehen.
(
2
)
Zu den Sitzungen lädt die oder der Vorsitzende ein. Einzuladen sind außer den Mitgliedern die regelmäßigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer; die Einladung soll ihnen mehr als eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen werden Unterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt. Tagesordnung und Sitzungsunterlagen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auch digital zur Verfügung gestellt werden, soweit den Eingeladenen ein zumutbarer Zugang zu den Sitzungsunterlagen bereitgestellt wird und die Eingeladenen über die digitale Bereitstellung informiert werden.
(
3
)
Die endgültige Tagesordnung setzt die Kirchenleitung zu Beginn einer Sitzung fest. Bis dahin hat jedes Mitglied das Recht, weitere Anträge zu stellen.
(
4
)
In dringenden Fällen kann kurzfristig zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen werden.
#§ 9
Protokoll
(
1
)
Über jede Sitzung der Kirchenleitung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Auf Antrag eines Mitglieds sind weitere Notizen, zum Beispiel das Stimmenverhältnis, aufzuzeichnen.
(
2
)
Das Protokoll wird von einem Mitglied der Kirchenleitung oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Konsistoriums angefertigt, die oder der von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenleitung hierfür bestellt wurde.
(
3
)
Das Protokoll hat anzugeben, dass es von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem Protokollführer verantwortet wird.
(
4
)
Das Protokoll soll spätestens mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt werden. Es wird an die Mitglieder der Kirchenleitung und an die regelmäßigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer verteilt.
(
5
)
Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der folgenden Sitzung der Kirchenleitung.
#§ 10
Ausführung der Beschlüsse
(
1
)
Die Beschlüsse der Kirchenleitung werden vom Konsistorium ausgeführt, soweit die Kirchenleitung dies nicht sich selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder vorbehält.
(
2
)
Über die Beschlüsse der Kirchenleitung geben die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums den an der Ausführung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderlichen Informationen.
#§ 11
Ausschüsse
Die Kirchenleitung kann zur Behandlung bestimmter Sachthemen Ausschüsse gründen und über deren:
- Aufgaben und Kompetenzen,
- Zusammensetzung und
- Geschäftsordnung
im Einzelfall befinden. Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit Ablauf der jeweils festgesetzten Zeit, spätestens aber mit Ablauf der Amtszeit der Kirchenleitung.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30. Januar 2004 (KABl. S. 24) außer Kraft.
Berlin, den 26. April 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 78Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
(Beihilfeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
(Beihilfeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
Vom 24. Mai 2024
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Beihilfegesetz) vom 19. November 1999 (KABl.-EKiBB S. 202), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Mai 2009 (KABl. S. 115), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
In der Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Beihilfeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 16. November 2018 (KABl. S. 219), wird § 4 Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten einen nach ihren Dienstbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 50 % des einheitlichen Beitragssatzes der Krankenkassen für freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Krankengeldanspruch zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
#§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 79Rechtsverordnung zur Regelung von Zahlungen von
Ehrenamts- und Übungsleitendenpauschalen
Ehrenamts- und Übungsleitendenpauschalen
Vom 14. Juni 2024
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 38 Absatz 2 Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§1
Grundsatz
(
1
)
Kirchliche Körperschaften und rechtlich selbstständige Einrichtungen können ehrenamtlichen Mitarbeitenden eine Anerkennung für ihren Einsatz in Form einer Zahlung nach Maßgabe der folgenden Regelungen zukommen lassen.
(
2
)
Ehrenamtliche können zusätzlich die ihnen in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Kosten durch Nachweis geltend machen und Auslagenersatz gemäß Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 Grundordnung erhalten. Auf den Auslagenersatz kann im Ehrenamtsvertrag verzichtet werden.
#§ 2
Ehrenamtsvertrag
(
1
)
Zahlungen an Ehrenamtliche gemäß dieser Rechtsverordnung dürfen nur aufgrund eines Ehrenamtsvertrages geleistet werden, der im jeweils zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt bearbeitet wird und dem vom Konsistorium vorgegebenen Muster entspricht.
(
2
)
Zahlungen ohne Ehrenamtsvertrag oder unter Verwendung anderer Muster sind nicht zulässig.
#§ 3
Ausschluss von Zahlungen
(
1
)
Jede oder jeder Ehrenamtliche kann pro Jahr in Summe maximal Zahlungen in Höhe des in § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz vorgegebenen Betrages erhalten.
(
2
)
Für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten ist eine finanzielle Anerkennung ausgeschlossen:
- Mitgliedschaft im Ortskirchenrat, Gemeindekirchenrat, Kreiskirchenrat, in der Kreissynode oder Landessynode,
- Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz von Ortskirchenrat, Gemeindekirchenrat, Kreiskirchenrat, Kreissynode oder Landessynode,
- Vorsitz oder Mitgliedschaft in Ausschüssen kirchlicher Körperschaften,
- Mitwirkung in Chor, Bläser- oder Instrumental-Ensembles von Kirchengemeinden,
- Vorsitz oder Mitwirkung in Vorständen und Vertreterversammlungen von Kirchengemeinde- oder Kirchenkreisverbänden,
- Beauftragungen oder Tätigkeiten, die ein Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat für eines seiner Mitglieder beschließt. Ausnahme: Es liegt eine Zustimmung zur finanziellen Anerkennung dieser Tätigkeit oder Beauftragung durch den Kreiskirchenrat bzw. die Kirchenleitung vor.
(
3
)
Für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich von Kirchengemeinden ist für Zahlungen die Zustimmung des Kreiskirchenrats, die dieser durch Beschluss übertragen kann auf den Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamts oder die Person oder Personen, die das Superintendentenamt ausüben, erforderlich:
- Verwaltungstätigkeiten im Gemeindebüro,
- Tätigkeiten, die in der Regel hauptamtlich übernommen werden, insbesondere Gestaltung und Begleitung von Kindergottesdiensten, Konfirmandenunterricht, Angeboten der offenen Jugendarbeit.
Die Kirchenleitung kann eine Übersicht beschließen, aus der sich die ausgeschlossenen Tätigkeiten bei Ehrenamtsverträgen ergeben.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
#Berlin, den 14. Juni 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Übersicht gemäß § 3 Absatz 2 und 3
Rechtsverordnung zur Regelung von Ehrenamtsverträgen
Von der Kirchenleitung am 14. Juni 2024 beschlossen:
Für folgende Tätigkeiten ist die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausgeschlossen:
Tätigkeit |
Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder Mitgliedschaft
|
Vorsitz oder Mitgliedschaft in Ausschüssen von
|
Teilnehmende an musikalischen Gruppen |
Vorstand/stellvertretender Vorstand oder Mitwirkung in Vorständen oder Vertreterversammlungen von Gemeindeverband oder Kirchenkreisverband |
Für folgende Tätigkeiten kann der Gemeindekirchenrat/der Kreiskirchenrat eine finanzielle Anerkennung nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrats/der Kirchenleitung beschließen:
Beauftragte des Gemeinde- oder Kreiskirchenrats für Arbeitsbereiche (z. B. für Ökumene, Umwelt, Personal, Kita, Bau, Datenschutz, IT-Sicherheit, Ehrenamt, Öffentlichkeitsarbeit), sofern die Beauftragung an ein Mitglied erfolgt. |
Leitung Kindergottesdienst |
Leitung Konfirmandenarbeit |
Leitung offene Jugendarbeit |
Verwaltung (Einsatz im Gemeindebüro) |
Dienste in der Kirchengemeinde, die in der Regel beruflich wahrgenommen werden |
Nr. 80Kollektenplan 2025
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 21. April 2023
#Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat gemäß Artikel 69 Absatz 2 Nr. 6 der Grundordnung den Kollektenplan 2025 am 21. April 2023 beschlossen:
Den Gemeinden bzw. den Kirchenkreisen wird ans Herz gelegt, an Sonntagen und zu anderen Andachten/Gottesdiensten/Friedensgebeten aus gegebenem Anlass, zu denen die Gemeinden bzw. die Kirchenkreise über den Kollektenzweck entscheiden, kurzfristig anlassbezogen mit der Wahl des Kollektenzweckes auf aktuelle Notsituationen zu reagieren (etwa Notfallseelsorge, Diakonie Katastrophenhilfe).
lfd. Nr. | Tag der Einsammlung | Kollektenzweck/Empfänger | Sammlungs- bereich |
1 | 1. Januar 2025 Neujahr | frei nach Entscheidung des Gemeindekirchenrates | KG |
2 | 5. Januar 2025 2. So. n. d. Christfest | für die Telefonseelsorgen | LK |
3 | 6. Januar 2025 Epiphanias | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
4 | 12. Januar 2025 1. So. n. Epiphanias | für die Evangelischen Kindertagesstätten | LK |
5 | 19. Januar 2025 2. So. n. Epiphanias | für die Partnerkirchen in Ostasien und Kuba (je ½) | LK |
6 | 26. Januar 2025 3. So. n. Epiphanias | für Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e. V. | LK |
7 | 2. Februar 2025 Letzter So. n. Epiphanias | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
8 | 9. Februar 2025 4. So. v. d. Passionszeit | für die Gefängnisseelsorge und die Wohnungslosenhilfe (je ½) | LK |
9 | 16. Februar 2025 Septuagesimae | für die Kirchentagsarbeit des Landesausschusses Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz des DEKT e. V. | LK |
10 | 23. Februar 2025 Sexagesimae | für die von Cansteinsche Bibelanstalt e. V. | LK |
11 | 2. März 2025 Estomihi | für die Frauenarbeit, die Männerarbeit, die Familienbildung und das Projekt Leben in Vielfalt | LK |
12 | 5. März 2025 Aschermittwoch | frei nach Entscheidung des Gemeindekirchenrates | KG |
13 | 9. März 2025 Invokavit | für besondere Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland | EKD |
14 | 16. März 2025 Reminiszere | frei nach Entscheidung des Gemeindekirchenrates | KG |
15 | 23. März 2025 Okuli | für die Partnerkirchen in Afrika | LK |
16 | 30. März 2025 Lätare | für die Kirchenmusik – kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung | LK |
17 | 6. April 2025 Judika | für das ökumenische Frauenzentrum Evas Arche e. V. | LK |
18 | 13. April 2025 Palmsonntag | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
19 | 17. April 2025 Gründonnerstag | für die Arbeit des Interreligiösen Dialogs | LK |
20 | 18. April 2025 Karfreitag | für die Hospiz- und Trauerarbeit | LK |
21 | 20. April 2025 Ostersonntag | für die Umweltarbeit der Landeskirche und die Arbeit der Berliner Stadtmission (je ½) | LK |
22 | 21. April 2025 Ostermontag | für den Kirchlichen Fernunterricht | LK |
23 | 27. April 2025 Quasimodogeniti | für die Jugendbildungsstätte und Rüstzeitenheim Helmut-Gollwitzer-Haus | LK |
24 | 4. Mai 2025 Miserikordias Domini | für die Ev. Suchthilfe und Hilfe für Menschen in Notlagen (je ½) | LK |
25 | 11. Mai 2025 Jubilate | für die Missionarischen Dienste | LK |
26 | 18. Mai 2025 Kantate | für die Kirchenmusik mit besonderem Schwerpunkt Singen | LK |
27 | 25. Mai 2025 Rogate | für die ökumenischen Begegnungen der Landeskirche | LK |
28 | 29. Mai 2025 Christi Himmelfahrt | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
29 | 1. Juni 2025 Exaudi | für die Arbeit mit Sorben und Wenden und die Ehrenamtsarbeit im ländlichen Raum (je ½) | LK |
30 | 8. Juni 2025 Pfingstsonntag | für das Ökumenische Freiwilligenprogramm und das Bildungszentrum Talitha Kumi (je ½) | LK |
31 | 9. Juni 2025 Pfingstmontag | für die Stiftung zur Bewahrung Kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland (KiBa) | KiBa |
32 | 15. Juni 2025 Trinitatis | frei nach Entscheidung des Gemeindekirchenrates | KG |
33 | 22. Juni 2025 1. So. n. Trin. | für die offene Altenarbeit und die Arbeitslosenprojekte (je ½) | LK |
34 | 29. Juni 2025 2. So. n. Trin. | für die Ev. Behindertenhilfe | LK |
35 | 6. Juli 2025 3. So. n. Trin. | für das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg e. V. | LK |
36 | 13. Juli 2025 4. So. n. Trin. | für die Ev. Schülerarbeit und die schulkooperative Arbeit (je ½) | LK |
37 | 20. Juli 2025 5. So. n. Trin. | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
38 | 27. Juli 2025 6. So. n. Trin. | für die Arbeit mit Kindern | LK |
39 | 3. August 2025 7. So. n. Trin. | für die Bahnhofsmissionen in Berlin und Görlitz | LK |
40 | 10. August 2025 8. So. n. Trin. | für besondere Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland | EKD |
41 | 17. August 2025 9. So. n. Trin. | frei nach Entscheidung des Gemeindekirchenrates | KG |
42 | 24. August 2025 10. So. n. Trin. | für das Institut Kirche und Judentum | LK |
43 | 31. August 2025 11. So. n. Trin. | für die Feuerwehrseelsorge | LK |
44 | 7. September 2025 12. So. n. Trin. | für innovative, gemeindenahe diakonische Aufgaben und Projekte der Kirchengemeinden und diakonischen Einrichtungen (Diakonie-Sonntag) | LK |
45 | 14. September 2025 13. So. n. Trin. | für die Arbeit des Förderkreis Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e. V. | LK |
46 | 21. September 2025 14. So. n. Trin. | für besondere Projekte der Ev. Jugendarbeit | LK |
47 | 28. September 2025 15. So. n. Trin. | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
48 | 5. Oktober 2025 Erntedankfest 16. So. n. Trin. | für Kirchen helfen Kirchen | LK |
49 | 12. Oktober 2025 17. So. n. Trin. | für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes und der Gossner Mission (je ½) | LK |
50 | 19. Oktober 2025 18. So. n. Trin. | für offene Kinder- und Jugendarbeit (Jugendsozialarbeit und Sozialdiakonische Kinder- und Jugendarbeit, je ½) | LK |
51 | 26. Oktober 2025 19. So. n. Trin. | für die Stiftung zur Bewahrung Kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland (KiBa) | KiBa |
52 | 31. Oktober 2025 Reformationstag | frei nach Entscheidung des Gemeindekirchenrates | KG |
53 | 2. November 2025 20. So. n. Trin. | für die Arbeit des CVJM Ostwerk e. V. und des CVJM Schlesische Oberlausitz e. V. (je ½) | LK |
54 | 9. November 2025 Drittletzter So. des Kirchenjahres | für die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Berlin-Brandenburg e. V. und das Wichern-Kolleg des Ev. Johannesstifts (je ½) | LK |
55 | 16. November 2025 Vorletzter So. des Kirchenjahres | für die Bekämpfung von Kinderarmut und Projekte zum Schutz und zur Begleitung von Kindern (je ½) | LK |
56 | 19. November 2025 Buß- und Bettag | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
57 | 23. November 2025 Ewigkeitssonntag | für den Posaunendienst | LK |
58 | 30. November 2025 1. Advent | für die Arbeit mit Migrant:innen der Landeskirche, den Flüchtlingsrat Berlin e. V. und Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg e. V. (je ⅓) | LK |
59 | 7. Dezember 2025 2. Advent | frei nach Entscheidung des Kirchenkreises | KK |
60 | 14. Dezember 2025 3. Advent | für das Stadtkloster Segen und den Lebenshof Ludwigsdorf gGmbH | LK |
61 | 21. Dezember 2025 4. Advent | für die Arbeit der Stadtmission Görlitz und das Suppenküchen-Mobil in Görlitz (je ½) | LK |
62 | 24. Dezember 2025 Heiligabend | für Brot für die Welt | LK |
63 | 25. Dezember 2025 1. Christtag | frei nach Entscheidung des Gemeindekirchenrates | KG |
64 | 26. Dezember 2025 2. Christtag | für die Domseelsorge und die Ev. Beratungsstellen im Bereich der Paar- und Lebensberatung (je ½) | LK |
65 | 28. Dezember 2025 1. So. n. d. Christfest | für besondere Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland | EKD |
66 | 31. Dezember 2025 Altjahresabend | für die Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge | LK |
Erläuterungen zu den Sammlungsbereichen:
EKD | = | Evangelische Kirche in Deutschland (Sammlungszweck wird durch EKD festgelegt) |
KG | = | Kirchengemeinde (Sammlungszweck wird durch Beschluss des Gemeindekirchenrats festgelegt) |
KK | = | Kirchenkreis (Sammlungszweck wird durch Beschluss der Kreissynode festgelegt) |
LK | = | Landeskirche (Sammlungszweck wird durch Beschluss der Landessynode festgelegt) |
KiBa | = | Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland |
Nr. 81Kirchengesetz über die Vertretung kirchlicher Körperschaften
im elektronischen Rechtsverkehr (VeRVKG)
im elektronischen Rechtsverkehr (VeRVKG)
Vom 20. April 2024
#Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S.7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Grundsatz
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften nehmen am elektronischen Rechtsverkehr im Sinne der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes teil.
#§ 2
Zuordnung
(
1
)
Die Kirchenkreise führen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ihres Bereichs ein zentrales elektronisches Postfach.
(
2
)
Bei Kirchengemeindeverbänden, deren Bereich über den eines Kirchenkreises hinausgeht, ist der Kirchenkreis des Sitzes maßgebend. Der reformierte Kirchenkreis sowie die Kirchenkreisverbände können sich Kirchenkreisen zuordnen.
(
3
)
Zuordnungen nach Absatz 1 und 2 werden im Kirchlichen Adresswerk sowie im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht; sie sollen über den Webauftritt der jeweiligen kirchlichen Körperschaft bekannt gemacht werden. Weitere Veröffentlichungen der über das zentrale elektronische Postfach erreichbaren juristischen Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
#§ 3
Empfangs- und Versendungsvollmacht
(
1
)
Die Kirchenkreise sind berechtigt und verpflichtet, elektronische Dokumente im Sinne der ERVV abweichend von Artikel 24 der Grundordnung sowie den jeweiligen anderen die rechtsgeschäftliche Vertretung regelnden Kirchenrechtsnormen namens und in Vollmacht der nach § 2 zugeordneten Einrichtungen zu empfangen und zu versenden.
(
2
)
Soweit die Kirchenkreise nichts Abweichendes bestimmen, wird ihr Postfach im zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt verwaltet.
(
3
)
Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
- alle über das jeweilige elektronische Postfach eingehende oder zu übermittelnde elektronische Dokumente unverzüglich an den richtigen Empfänger übermittelt werden; die Übermittlung gilt im Zweifel als erfolgt, wenn das Dokument an die im Kirchlichen Adresswerk hinterlegte E-Mail-Adresse weitergeleitet wurde und
- Absender unverzüglich über technisch unzureichende elektronische Dokumente und andere Übermittlungshemmnisse informiert werden.
§ 4
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung
- das Konsistorium verpflichten, die technische Infrastruktur bereitzustellen,
- Näheres zu den Bekanntmachungspflichten nach § 2 Absatz 3 regeln,
- Anforderungen an die organisatorischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 3 regeln.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Berlin, den 20. April 2024 | ||
Harald Geywitz | ||
(L. S.) | Präses |
II. Bekanntmachungen
Nr. 82Tarifvertrag über Sonderzahlungen
zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(TV-Inflationsausgleich)
zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(TV-Inflationsausgleich)
Vom 22. Februar 2024
#Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie,
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
vertreten durch den Bundesvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
###§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer – im Folgenden als Mitarbeiter bezeichnet –, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) fallen.
Anmerkung: Die Begriffe Arbeitnehmer und Mitarbeiter in diesem Tarifvertrag gelten für alle Geschlechter.
#§ 2
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(
1
)
Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die mit dem Entgelt für den Monat April 2024 ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 22. Februar 2024 besteht und sie in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 21. Februar 2024 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
(
2
)
Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt 2.040 Euro. § 24 Absatz 2 TV-EKBO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 22. Februar 2024. Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
#§ 3
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(
1
)
Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten in den Monaten Mai 2024 bis Dezember 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. § 24 Absatz 2 TV-EKBO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeitsverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
#§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(
1
)
Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 sowie die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(
2
)
Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-EKBO und § 29 TV-EKBO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-EKBO), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
(
4
)
Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht zu berücksichtigen.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Kirchenleitung | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
----------------------------- | ||
Gewerkschaft Kirche und Diakonie Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz | ||
gez. Chr. Hannasky | ||
----------------------------- | ||
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) | ||
gez. S. Bühler Mitglied im Bundesvorstand | gez. Axel Weinsberg Verhandlungsführer | |
----------------------------- | ----------------------------- | |
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft | ||
Landesverband Berlin | Landesverband Brandenburg | |
gez. Tom Erdmann | gez. S. Ziegler | gez. Günther Fuchs |
----------------------------- | ----------------------------- | ----------------------------- |
Nr. 83U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Niederschönhausen
und Berlin-Nordend,
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Niederschönhausen
und Berlin-Nordend
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Niederschönhausen
und Berlin-Nordend,
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Niederschönhausen
und Berlin-Nordend
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen und die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Nordend, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Niederschönhausen-Nordend“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Nordend, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, zum Pfarrsprengel Niederschönhausen-Nordend wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Niederschönhausen-Nordend werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Niederschönhausen-Nordend übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2024 | ||
Az.: 1002-01:0735 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 84U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden am Humboldthain und an der Panke
und der Versöhnungs-Kirchengemeinde,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden am Humboldthain und an der Panke
und der Versöhnungs-Kirchengemeinde,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde am Humboldthain, die Evangelische Kirchengemeinde an der Panke und die Versöhnungs-Kirchengemeinde, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde am Gesundbrunnen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 14. Mai 2024 | ||
Az.: 1002-01:0663 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 85U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und
der Kirchengemeinde Münchhausen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und
der Kirchengemeinde Münchhausen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und
der Kirchengemeinde Münchhausen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und
der Kirchengemeinde Münchhausen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und die Kirchengemeinde Münchhausen, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und der Kirchengemeinde Münchhausen, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Finsterwalde wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Finsterwalde werden auf die Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2024 | ||
Az.: 1002-01:0736 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 86U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd,
Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus
und der Kirchengemeinden Cottbus-Süd, Groß Gaglow und Hänchen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
zu einem Pfarrsprengel
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd,
Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus
und der Kirchengemeinden Cottbus-Süd, Groß Gaglow und Hänchen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
zu einem Pfarrsprengel
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Cottbus-Süd vom 21. März 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus vom 18. März 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Groß Gaglow vom 27. März 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Hänchen vom 12. März 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus vom 17. April 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Kirchengemeinde Cottbus-Süd, die Evangelische Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus, die Kirchengemeinde Groß Gaglow und die Kirchengemeinde Hänchen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Cottbus-Süd, der Evangelischen Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus, der Kirchengemeinde Groß Gaglow und der Kirchengemeinde Hänchen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, zum Pfarrsprengel Cottbus-Süd wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Cottbus-Süd werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2024 | ||
Az.: 1002-01:0694 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 87U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz,
Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Tröbitz, Schadewitz und Schilda,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel
####über die Bildung
der Evangelischen Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz,
Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Tröbitz, Schadewitz und Schilda,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Tröbitz vom 13. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schadewitz vom 13. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schilda vom 13. März 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schönborn vom 13. März 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz vom 25. März 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Kirchengemeinde Tröbitz, die Kirchengemeinde Schadewitz, die Kirchengemeinde Schilda und die Kirchengemeinde Schönborn, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Tröbitz, der Kirchengemeinde Schadewitz und der Kirchengemeinde Schilda, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Tröbitz wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Tröbitz wird auf die Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2024 | ||
Az.: 1002-01:0699 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 88Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd
Vom 12./18./21./27. März 2024
#Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Cottbus-Süd, Groß Gaglow, Hänchen und Leuthen-Schorbus haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd.“ Sie hat ihren Sitz im Pfarramt Alte Poststraße 7, 03050 Cottbus.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Cottbus-Süd, Groß Gaglow, Hänchen und Leuthen-Schorbus entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die evangelische Kirchengemeinde Groß Gaglow, die evangelische Kirchengemeinde Hänchen und die Evangelische Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Groß Gaglow“, „Hänchen“ und „Leuthen-Schorbus“. Die evangelische Kirchengemeinde Cottbus-Süd bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche „Madlow“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei den Ältestenwahlen werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude und FlächenDie Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.1, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
(
5
)
Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrats im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten, Beendigung oder Begründung von Trägerschaften (z. B. Kita oder Friedhof) sowie den Erwerb von Grundstücken sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Die Stellvertretungen regeln die Ortskirchenräte. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Der Ortskirchenrat der Ortskirche Madlow wählt fünf Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Groß Gaglow wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Hänchen wählt zwei Mitglieder und der Ortskirchenrat der Ortskirche Leuthen-Schorbus wählt drei Mitglieder.
(
4
)
Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 28. Mai 2024 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „und Flächen“ gestrichen.
2
Nr. 89Satzung der Evangelischen Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz
Vom 13. März 2023
#Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
###Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
#§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz“. Sie hat ihren Sitz in 03253 Tröbitz.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda entstehende Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- die ehemalige Kirchengemeinde Schadewitz wird zur Ortskirche Schadewitz,
- die ehemalige Kirchengemeinde Schönborn wird zur Ortskirche Schönborn,
- die ehemalige Kirchengemeinde Tröbitz wird zur Ortskirche Tröbitz,
- die ehemalige Kirchengemeinde Schilda wird zur Ortskirche Schilda.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen bzw. zwei Vertreter in den Gemeindekirchenrat sowie ein Mitglied als Stellvertretung.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Termin
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
1 in Kraft.Vorstehende Satzung wurde am 28. Mai 2024 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 6 werden die Wörter „zum nächstmöglichen Termin“ durch die Wörter „am 1. Juli 2024“ ersetzt.
2
Nr. 90Satzung der Stiftung Diakonie Libera
Vom 21. Oktober 2021
####Präambel
Die Stiftung, errichtet vom Stifterverein Diakoniewerk-Lausitz e. V. im Jahr 1999, versteht sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der Evangelischen Kirche. Sie hat Anteil am Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Da Heil und Wohl des Menschen untrennbar zusammengehören, ist sie bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben, die der besonderen Förderung, Hilfe, Pflege und Begleitung bedürfen.
#§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen „Diakonie Libera".
(
2
)
Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts kraft Anerkennung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und kraft der durch den Freistaat Sachsen erteilten Genehmigung.
(
3
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Görlitz.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe, der Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung des Wohlfahrtswesens und Gesundheitswesens. Ein weiterer Zweck der Stiftung ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Zur Umsetzung des in der Präambel ausgeführten Selbstverständnisses verfolgt die Stiftung kirchliche Zwecke.
(
2
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie ambulante Hilfeleistungen, auch in Form von Leistungen zur Bildung und Unterstützung eines Ernährungsbewusstseins und zum Erlernen entsprechender gesundheitsfördernder Kochfertigkeiten,
- den Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe,
- den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe, sowie ambulanten Diensten und Tages- und Kurzzeitpflegeplätzen,
- die Entwicklung und die Betreibung sozialer Hilfsangebote, therapeutischer und sozialpädagogischer Aktivitäten für bedürftige Menschen,
- Angebote der Suchtkrankenhilfe; insbesondere für Drogenabhängige und entsprechender ambulanter Hilfeleistungen,
- Angebote für die Diakonie förderlicher Aus-, Fort- und Weiterbildungen,
- Angebote zur Förderung des Gesundheitswesens,
- Beratungsangebote und Einrichtungen für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Zivilbeschädigte,
- Durchführung und Begleitung von Gottesdiensten,
- Unterstützung der Kirchgemeinden vor Ort durch allgemeine soziale Beratungsangebote für bedürftige Personen und Personen, die von sozialen Härten bedroht sind,
- Beteiligung, Errichtung und Führung integrativer/inklusiver Betriebe für Menschen im Sinne des § 53 AO, gegebenenfalls als Unternehmensgegenstand einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft.
(
3
)
Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung auch Kooperation mit anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege eingehen, ihrerseits Gesellschaften, Stiftungen oder Einrichtungen gründen, sich mit anderen Stiftungen im Wege der Zulegung oder Zusammenlegung verbinden oder zugelegte Stiftungen aufnehmen, weitere stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste aufnehmen, um damit den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen. Sie kann sich auch an diakonischen und missionarischen Aktivitäten und Arbeitszweigen mit gleicher Zielrichtung beteiligen, solche Unternehmungen und Einrichtungen übernehmen, verwalten bzw. in anderer Weise mit ihnen zusammenarbeiten.
(
4
)
Die Stiftung ist verpflichtet, die vom Diakonie-Sozialwerk e. V. zum Zeitpunkt ihrer Errichtung übernommenen Aufgaben weiterzuentwickeln.
(
5
)
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und gleichrangig verwirklicht werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen (Stammvermögen) besteht aus den dem Satzungszweck dienenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und den Gebäuden mit der dazu erforderlichen Ausstattung an Sachgütern und Finanzmitteln.
(
2
)
Der Stiftung wurde das Vermögen des Diakonie-Sozialwerk e. V. mit allen Rechten und Pflichten mit dem Wert übertragen, den es ausweislich des geprüften Abschlusses vom 30. Juni 1999 hatte.
(
3
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(
4
)
Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen nach Maßgabe des Zuwendungsgebers sowie Spenden und Vermächtnisse anzunehmen. Sie darf für Spenden werben.
#§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 5
Der Dienst in der Diakonie Libera
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich um die glaubwürdige Gestaltung einer christlichen Gemeinschaft innerhalb der Mitarbeiterschaft und im Verhältnis zu den Klienten. Sie achten aus christlicher Motivation die Würde der ihnen anvertrauten hilfsbedürftigen Menschen.
#§ 6
Zuordnung und Mitgliedschaft
(
1
)
Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(
2
)
Die Stiftung ist Mitglied im „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.“ und dadurch dem „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#§ 7
Organe
(
1
)
Die Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat,
- der Vorstand.
(
2
)
Die Mitglieder der Organe sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss.
(
3
)
Die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 86 BGB i. V. m. § 30 BGB) ist möglich. Mit der Berufung des besonderen Vertreters ist zugleich der Geschäftskreis festzulegen.
(
4
)
Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Organ, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere von Stiftungsrats- und Vorstandssitzungen sowie von den in Vorbereitung hierauf versandten Unterlagen und Informationen.
#§ 8
Der Stiftungsrat
(
1
)
Der Stiftungsrat besteht aus bis zu neun Personen.
(
2
)
Ihm gehören an:
- bis zu drei von der Mitgliederversammlung des Diakonie-Sozialwerk e. V. berufene Personen; dies gilt, solange der Diakonie-Sozialwerk e. V. besteht,
- einer Person, die vom Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz oder deren Rechtsnachfolger berufen ist,
- einer Person, die durch das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen ist,
- bis zu vier Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung die Arbeit der Stiftung fachkundig begleiten können; sie werden vom Stiftungsrat berufen. Sollte der Diakonie-Sozialwerk e. V. nicht mehr bestehen, erhöht sich diese Zahl um weitere drei Personen.
(
3
)
Der Stiftungsrat kann Ehrenmitglieder berufen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(
4
)
Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Konstitution des Stiftungsrates. Wiederberufung ist möglich. Der Stiftungsrat bleibt als Kollegium bis zum Beginn der Amtsperiode des nächsten Stiftungsrates im Amt.
(
5
)
Jedes Mitglied hat das Recht, sein Amt schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat niederzulegen. Legt ein berufenes Mitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer nieder, kann derjenige, der das Mitglied entsprechend Absatz 2a) bis d) ursprünglich berufen hat, ein nachfolgendes Mitglied bis zum Ende der Amtsdauer berufen.
(
6
)
Keines der stimmberechtigten Mitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Einrichtung stehen, an der die Stiftung beteiligt ist.
(
7
)
Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein, Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates.
(
8
)
Verletzt ein Mitglied des Stiftungsrates seine Pflichten gegenüber der Stiftung grob, kann es mit Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates von seinem Amt abberufen werden.
(
9
)
Der Stiftungsrat wählt für einen Zeitraum von vier Jahren aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
10
)
Der Stiftungsrat kann Ausschüsse einsetzen.
(
11
)
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
12
)
Die Arbeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Dessen ungeachtet haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, wenn der Stiftungsrat dies beschließt und sie dies beantragen. Solche Aufwendungen sind insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Vergleichbares.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrats
(
1
)
Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und führt die Aufsicht über den Vorstand. Er gibt Anregungen für die Arbeit des Vorstandes. Der Stiftungsrat greift nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein.
(
2
)
Der Stiftungsrat trifft die Entscheidung über Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge. Bei Abschluss der Dienstverträge wird die Stiftung durch die Stiftungsratsvorsitzende oder den Stiftungsratsvorsitzenden vertreten.
(
3
)
Der Stiftungsrat hat Anspruch auf die jederzeitige Unterrichtung über alle Angelegenheiten der Stiftung, Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung, gegebenenfalls durch Dritte.
(
4
)
Der Stiftungsrat beschließt die Verabschiedung des jährlichen Wirtschaftsplans der Stiftung.
(
5
)
Der Stiftungsrat beschließt über:
- die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers,
- den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
- Darlehensaufnahmen und Darlehensvergaben ab € 50.000,00 oder eines Gesamtkreditvolumens ab € 150.000,00 pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten ist,
- alle sonstigen Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammen genommen einen Betrag von € 150.000,00 übersteigen, soweit sie nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten sind,
- Übernahme von Bürgschaften,
- Aufnahme neuer oder Beendigung bestehender Arbeitszweige, deren Erweiterung, Einschränkung oder Veränderung sowie Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck der Stiftung von erheblicher Bedeutung sind oder sein können,
- Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Einrichtungen,
- Bau- und Investitionsmaßnahmen ab € 100.000,00, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
- Anlagerichtlinien,
- Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen oder die Aufnahme solcher durch Zulegung oder die Zulegung der Stiftung selbst (siehe § 16),
- Änderungen der Satzung (siehe § 15),
- Auflösung der Stiftung (siehe § 16).
(
6
)
Der Stiftungsrat beschließt über die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Vorstandes sowie die Zustimmung zu deren Änderung.
(
7
)
Der Stiftungsrat kann beschließen, dass bestimmte weitere Rechtsgeschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
(
8
)
Er kann vom Vorstand Vorlagen zur Beschlussfassung im Stiftungsrat erbitten.
#§ 10
Arbeitsweise des Stiftungsrats
(
1
)
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies fordern.
(
2
)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes besagt. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(
3
)
Die Sitzungen des Stiftungsrates können als:
- Präsenzsitzungen,
- Video-Online-Sitzungen,
- Telefon- Audiokonferenz,
- hybride Sitzung, d. h. Mix der Varianten a), b) und/oder c)
stattfinden.
(
4
)
In dringenden Fällen hat die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Dringend in diesem Sinne sind nur solche Angelegenheiten, in denen der Stiftungsrat handeln muss, ohne dass die Einladungsfrist gewahrt werden kann, und der Stiftung ansonsten erheblicher Schaden entstünde. Die Entscheidung ist den übrigen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Sitzung vom Stiftungsrat zu bestätigen.
(
5
)
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht in den Sitzungen des Stiftungsrates.
#§ 11
Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren hauptamtlich tätigen Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat berufen.
(
2
)
Sind mehrere Vorstände berufen, so soll ein Vorstandsmitglied nach Möglichkeit ordinierter Theologe einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(
3
)
Mitglieder des Vorstands können mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden.
(
4
)
Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
(
5
)
Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Stiftung.
(
6
)
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit Rechtsgeschäfte mit steuerbegünstigten Organisationen betroffen sind, solange nicht der Stiftungsrat eine Beschränkung dieser Befreiung beschließt. Daneben kann jedes Vorstandsmitglied für ein einzelnes Rechtsgeschäft durch Beschluss des Stiftungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, solange die Vorschriften dieser Satzung dem nicht entgegenstehen.
#§ 12
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(
2
)
Ist nur ein Vorstand berufen, vertritt dieser die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstände berufen, vertreten stets zwei der berufenen Vorstände gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Recht, den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Beschlüssen des Stiftungsrates.
(
4
)
Der Vorstand bedarf zu den in § 9 aufgeführten Geschäften der Zustimmung des Stiftungsrates.
#§ 13
Arbeitsweise des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand tritt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen.
(
2
)
Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
(
3
)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erarbeitet einen Geschäftsverteilungsplan. Diese bedürfen zur Inkraftsetzung der Zustimmung durch den Stiftungsrat.
#§ 14
Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Pflegegeldern, Tagessätzen, Leistungsentgelten, Zuschüssen sowie den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (z. B. Spenden, Vermächtnisse).
(
2
)
Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.
(
3
)
Nicht alsbald benötigte Mittel können zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks einer Rücklage zugeführt werden, die Bestandteil des Stiftungsvermögens ist.
(
4
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 15
Änderungen der Satzung
(
1
)
Beschlüsse über Satzungsänderungen kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn:
- in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde und
- mindestens drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung teilnehmen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates der Satzungsänderung zustimmen.
(
2
)
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde.
(
3
)
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.
#§ 16
Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung mit anderen Stiftungen
(
1
)
Den Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn:
- in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Auflösung der Stiftung hingewiesen wurde,
- mindestens drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung teilnehmen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates der Auflösung zustimmen.
(
2
)
Vor der Entscheidung über die Auflösung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
(
3
)
Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die kirchliche und die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist darüber hinaus dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(
4
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Stiftung an den Diakonie-Sozialwerk e. V. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fällt es an das Diakonische Werk der Kirche, in deren Gebiet die Stiftung zu diesem Zeitpunkt ihren Sitz hat, und bei dessen Nichtbestehen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Der oder die Begünstigte hat das verbliebene Vermögen im Sinn und Geist dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(
5
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen kirchlichen Stiftung entsprechend. Die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung ist nur zulässig, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und die Zusammenlegung oder Zulegung dazu dient, den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen. Das Vorstehende gilt auch für die Aufnahme einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung.
#§ 17
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
#§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde von Kirche und Staat.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 29. Juni 2022 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Landesdirektion Sachsen hat die Neufassung am 19. Juli 2022 genehmigt.
Nr. 91Genehmigung von neuen Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:71/160Berlin, den 6. Mai 2024
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1“, „2“ und „3“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE ZAUCHE NIEPLITZ“. - Konsistorium 1312-02:39Berlin, den 13. Mai 2024
Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Nord-Ost hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“, „zwei Sterne“, „drei Sterne“, „vier Sterne“ und „fünf Sterne“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHER KIRCHENKREIS BERLIN NORD-OST“. - Konsistorium Az.: 1312-03:43/077Berlin, den 27. Mai 2024
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen röm. „I“ und röm. „II“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE SPREE-MALXE-TAL“. - Konsistorium Az.: 1312-03:71/159Berlin, den 27. Mai 2024
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Stern“ und „Kreuz“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE ST. JOHANNIS HOHER FLÄMING“. - Konsistorium Az.: 1312-02:65Berlin, den 27. Mai 2024
Der Evangelische Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit dem Beizeichen „Stern“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHER KIRCHENKREIS SCHLESISCHE OBERLAUSITZ“. - Konsistorium Az.: 1312-03:64/122Berlin, den 30. Mai 2024
Die Evangelische Regionalkirchengemeinde Herzfelde, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE REGIONALKIRCHENGEMEINDE HERZFELDE“. - Konsistorium Az.: 1312-03:81/257Berlin, den 31. Mai 2024
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse), Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1“ und „2“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE NEUSTADT (DOSSE)“.
Nr. 92Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:71/160Berlin, den 6. Mai 2024
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Niederwerbig mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE NIEDERWERBIG“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Linthe mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LINTHE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Treuenbrietzen mit der Umschrift „EV KIRCHENGEMEINDE TREUENBRIETZEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Schlalach mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE SCHLALACH“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Brachwitz mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE BRACHWITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Deutsch Bork mit der Umschrift „EV KIRCHENGEMEINDE DEUTSCH BORK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Alt Bork mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE ALTBORK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Nichel mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE NICHEL“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Niebel mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE NIEBEL“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Rietz mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE RIETZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Wittbrietzen mit der Aufschrift „KIRCHEN-SIEGEL für die Parochie WITTBRIETZEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Elsholz mit der Aufschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE Elsholz über Potsdam“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lühsdorf mit der Umschrift „Kirchengemeinde Lühsdorf bei Treuenbrietzen“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Salzbrunn mit der Umschrift „EV KIRCHENGEMEINDE SALZBRUNN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Buchholz mit der Aufschrift „KIRCHEN-SIEGEL Pfarramt Buchholz über Beelitz/Mark“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-02:39Berlin, den 13. Mai 2024
Das bisherige Kirchensiegel des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost mit der Umschrift „EVANGELISCHER KIRCHENKREIS BERLIN NORD-OST“ sowie das bisherige Kirchensiegel des Evangelischen Pfarramts für das Rudolf-Virchow-Krankenhaus Berlin mit der Umschrift „EV PFARRAMT FÜR DAS RUDOLF-VIRCHOW-KRANKENHAUS BERLIN“, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:43/077Berlin, den 27. Mai 2024
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Groß Luja-Graustein mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GROß LUJA-GRAUSTEIN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Döbern mit der Umschrift „EVANGELISCHE CHRISTUSKIRCHE IN DÖBERN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Hornow mit der Umschrift „EV. ST. MARTINSKIRCHENGEMEINDE HORNOW“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Eichwege mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE EICHWEGE“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:71/159Berlin, den 27. Mai 2024
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Garrey mit der Umschrift „Siegel der Kirchengemeinde GARREY“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Pflügkuff-Zeuden mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE PFLÜGKUFF-ZEUDEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Boßdorf mit der Umschrift „Siegel der Kirchengemeinde Bossdorf“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Niemegk mit der Umschrift „EV. JOHANNIS-KIRCHENGEMEINDE NIEMEGK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Neuendorf mit der Aufschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU NEUENDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Groß Marzehns mit der Aufschrift „S D EV KG GROSS MARZEHNS“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Klein Marzehns mit der Umschrift „S D EV KIRCHENGEMEINDE KL MARZEHNS“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinden Haseloff und Grabow mit der Umschrift „PAROCHIE HASELOFF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Hohenwerbig mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHENGEMEINDE HOHENWERBIG“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lobbese mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LOBBESE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lühnsdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LÜHNSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Buchholz mit der Aufschrift „KIRCHENSIEGEL DER EV GEMEINDE Buchholz bei Niemegk“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Rädigke mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE RAEDIGKE“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Raben mit der Umschrift „EVANGEL KIRCHENGEMEINDE RABEN“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:64/122Berlin, den 30. Mai 2024
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Herzfelde mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE HERZFELDE“, die Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Ahrensdorf-Milmersdorf mit der Umschrift „KIRCHEN SIEGEL ZU MILMERSDORF“ und der Umschrift „KIRCHEN-SIEGEL AHRENSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Warthe mit der Umschrift „KIRCHEN SIEGEL WARTHE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Metzelthin mit der Aufschrift „SIEGEL DER EVANGEL KIRCHGEMEINDE METZELTHIN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Petersdorf mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE PETERSDORF“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:81/257Berlin, den 31. Mai 2024
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Neustadt (Dosse) mit der Umschrift „Evang. Kirchengemeinde Neustadt (Dosse)“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Dreetz mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE DREETZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Zernitz mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZERNITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinden Lohm und Roddahn mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHENGEMEINDE LOHM“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Segeletz mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU SEGELETZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Bückwitz mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Bückwitz“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Barsikow mit der Umschrift „KIRCHEN-SIEGEL ZU BARSIKOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Läsikow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LAESIKOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Nackel mit der Aufschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE NACKEL“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Sieversdorf mit der Umschrift „EV KIRCHENGEMEINDE SIEVERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Hohenofen mit der Umschrift „EV KIRCHENGEMEINDE HOHENOFEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Großderschau mit der Umschrift „EV KIRCHENGEMEINDE GROSSDERSCHAU“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Plänitz mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Plänitz“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Leddin mit der Umschrift „LEDDINSCHES KIRCHEN-SIEGEL 1801“, werden außer Geltung gesetzt.
III. Stellenausschreibungen
Nr. 93Ausschreibung von Pfarrstellen
- In der Gefängnisseelsorge im Land Berlin ist ab 1. August 2024 die (1.) landeskirchliche Pfarrstelle mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Der Dienst ist in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel vorgesehen.Justizvollzugsanstalt Tegel, im Norden Berlins: gegründet 1898, derzeit etwa 900 Haftplätze (zzgl. geplanter Neubau ab 2025), ca. 600 Mitarbeitende, Regelvollzug, Sozialtherapie, Sicherungsverwahrung (SV), Offener Vollzug der SV, Forensische Abteilung, Arbeitsbetriebe und weitere Bereiche.Aufgaben der Pfarrerin oder des Pfarrers sind Einzelgespräche, lebensnahe Gottesdienste mit Kirchencafé, Bibel-, Gesprächsgruppen und kirchliche Freizeitangebote. Die seelsorgliche Verschwiegenheit sichert das Vertrauen der Gefangenen zur Pfarrerin oder zum Pfarrer.Erwartet wird:
- seelsorgliche Kompetenz im Umgang mit Menschen im Strafvollzug und ihren Angehörigen,
- Bereitschaft, sich auf Menschen mit ihrer unterschiedlichen Herkunft, Kultur, Religion und sexuellen Orientierung sowie auf ihre Wertevorstellungen einzulassen,
- Fähigkeit zur alltagsnahen Verkündigung in Gottesdiensten,
- sensible und einfühlsame Kommunikationsfähigkeit,
- kritische Selbstwahrnehmung in Nähe und Distanz sowie Rollenklarheit,
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit allen in der JVA Beschäftigten,
- Bewahrung und Weiterentwicklung der vorhandenen Trauerkultur,
- Interesse an Gedenkkultur des spezifischen Ortes,
- Planung und Durchführung von Gruppenangeboten (z. B. Bibellesen, Glaubensgespräche, Kreativangebote, Gespräche über das Leben in Haft),
- ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Seelsorge oder der russisch-orthodoxen Gemeinde,
- interreligiöse Zusammenarbeit (Kontakt zum Rabbiner und zur muslimischen Gefangenenbegleitung).
Vorausgesetzt wird:- Zusatzqualifikation in Seelsorge (i. d. R. KSA),
- verpflichtende und aktive Teilnahme an Konventen und Klausurtagungen der Gefängnisseelsorgerinnen und Gefängnisseelsorger der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
- Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten, verantwortet von der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland,
- regelmäßige Supervision.
Geboten wird:- Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Kollegen vor Ort (mit 50 % DU), Schwerpunkt Gesprächs- und Musikarbeit,
- Einführungs- und Hospitationsphase zu Beginn des Dienstes in einer anderen JVA,
- Pfarramt mit Büro und Gemeinschaftsraum,
- gute ökumenische Zusammenarbeit im interkonfessionellen Team,
- sanierte Anstaltskirche,
- gute Zusammenarbeit im Konvent (EKBO) mit Kolleginnen und Kollegen aus den Bundesländern Brandenburg, Berlin und Sachsen,
- tragfähige Gemeinschaft im Verbund aller Gefängnisseelsorgenden im Bereich der EKD durch die Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland,
- Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Diensten im Kontext der JVA (z. B. Anstaltsbeirat, Freie Hilfe, Mann-O-Meter),
- Zusammenarbeit mit dem evangelischen Verein „Kirche im Gefängnis“.
Die Fachberatung geschieht durch den Landespfarrer für Gefängnisseelsorge, die Dienstaufsicht liegt im Konsistorium (Spezialseelsorge).Weitere Auskünfte erteilen Landespfarrer Dr. Frank Fechner, Telefon: 0152/08633791, und Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Berlin, Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Die Gemeinde sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer reformierten oder reformatorischen Bekenntnisses, die oder der gemeinsam mit der Gemeinde diese reformierte Prägung kreativ weiterentwickeln möchte.Die Gemeinde ist eine Personalgemeinde mit etwa 400 Mitgliedern, die über das gesamte Stadtgebiet von Berlin und auch Brandenburg verteilt wohnen. Die kleine Gemeindegliederzahl gibt dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin die Gelegenheit, einen Großteil der Gemeinde persönlich kennenzulernen. Zugleich bietet diese eher kleine Größe viele Möglichkeiten, eigene Schwerpunkte zu entwickeln und einzubringen.Die Kirchengemeinde ist 2023 durch die Fusion zweier Gemeinden entstanden, die sich nach guten Erfahrungen der Zusammenarbeit in einem Pfarrsprengel bewusst für diese Fusion entschieden haben. Neben dem guten Miteinander wird dabei auch die Verschiedenheit der Räume als Bereicherung erfahren und als Chance, Menschen in unterschiedlicher Weise anzusprechen.Zentren der Gemeinde sind die Schlosskirche bzw. das Gemeindehaus in Köpenick und der Bethlehemskirchsaal im Gemeindehaus in Böhmisch-Rixdorf (Neukölln). An diesen beiden Orten finden Gottesdienste im wöchentlichen Wechsel statt.Die Gottesdienste werden durch einen engagierten Kirchenmusiker musikalisch begleitet, der im Sommer in der Schlosskirche auch ein ambitioniertes Konzert- und Musikprogramm anbietet.Weitere haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende (z. T. in Teilzeit) gestalten das Gemeindeleben eigenständig in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit und stehen für Hausmeisterdienste zur Verfügung.An beiden Orten besteht eine intensive ökumenische Zusammenarbeit. Diese gelebte Ökumene und interreligiöse Arbeit soll weitergeführt werden.Von der neuen Pfarrerin oder dem neuen Pfarrer erhofft sich das Presbyterium Impulse, die die Gemeinde zukunftsfähig machen können. Die Gemeinde ist offen für Ideen und Veränderungen.Das Presbyterium wünscht sich eine Pfarrperson, die Freude daran hat:
- Predigten und Gottesdienste aus reformierter Tradition heraus zu gestalten und dabei zugleich Neues auszuprobieren und zu wagen,
- regelmäßigen Kontakt zu den Gemeindemitgliedern zu halten,
- Gemeindeveranstaltungen – auch im Anschluss an Gottesdienste – zu konzipieren und Angebote zu Fragen des Glaubens zu machen,
- mit Akteurinnen und Akteuren in den „Kiezen“, in der Ökumene und im interreligiösen Dialog zusammenzuarbeiten,
- die Gemeinschaft der reformierten Christinnen und Christen in Berlin und mit den anderen reformierten Gemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) zu stärken,
- die Möglichkeiten sozialer Medien und digitaler Vernetzung zu nutzen,
- die Verwaltung einer kleinen Gemeinde mit allen anfallenden Aufgaben zu übernehmen.
Eine geräumige Pfarrwohnung mit sechs Zimmern (nicht barrierefrei) und Gartennutzung steht im Gemeindehaus in der Köpenicker Altstadt zur Verfügung.Weitere Auskünfte erteilen der Presbyteriumsvorsitzende Ingolf Helm, Telefon: 0177/603913, E-Mail: presbyterium@reformiert-berlin.de, weitere Informationen sind unter www.reformiert-berlin.de abrurfbar.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Anstaltskirchengemeinde Lobetal ist ab 1. September 2024 mit 100 % Dienstumfang zu besetzen.Die Anstaltskirchengemeinde ist lokal und organisatorisch in die Hoffnungstaler Stiftung Lobetal eingebunden. Die Hoffnungstaler Stiftung Lobetal zählt zum Verbund der von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. Die Stiftung geht auf die Gründung durch Friedrich von Bodelschwingh zurück.Im Jahr 1905 als Arbeiterkolonie „Hoffnungstal“ errichtet, bieten die Einrichtungen der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal heute ein breites Spektrum diakonischer Angebote und sozialer Dienstleistungen in den Bereichen Teilhabe, Altenhilfe, Hospizarbeit, Suchthilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Migration, Medizinische Angebote, Werkstätten und Betriebe, Dienstleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung in sozialen Berufen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen.Die Anstaltskirchengemeinde hat etwa 350 Gemeindeglieder, überwiegend Mitarbeitende und Bewohnerinnen und Bewohner der sozialen Einrichtungen.Die Gemeinde und die Hoffnungstaler Stiftung Lobetal freuen sich über eine Pfarrperson, die:
- mit Freude Gottesdienste und Amtshandlungen in der Gemeinde gestaltet,
- die strategische und konzeptionelle diakonische Ausrichtung der Stiftung weiterentwickelt, in enger Abstimmung mit der Theologischen Geschäftsführung der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal,
- die Entwicklung der geistlichen Begleitung von Einrichtungen über den Ort Lobetal hinaus voranbringt,
- die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden begleitet und mit ihnen die Gemeinde gestaltet,
- offen auf Menschen mit und ohne Behinderung zugeht, gern mit Menschen zu tun hat und teamfähig ist,
- gute kommunikative Fähigkeiten und seelsorgliche Kompetenzen hat,
- Freude am christlichen Glauben ausstrahlt.
Weitere Auskünfte erteilt die Theologische Geschäftsführerin der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal Pastorin Andrea Wagner-Pinggéra, Telefon: 03338/66101.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Rudow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist ab 1. Oktober 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.In Rudow ist Kirche in der Stadt noch mitten „im Dorf“. Es gibt drei Pfarrstellen. 6.400 Gemeindeglieder machen es möglich, in einem Team von beruflich Mitarbeitenden wie Sozialpädagog:innen, Diakonin, Kirchenmusiker, Verwaltungskräften und Hausmeister gemeinsam mit vielen ehrenamtlich Mitarbeitenden die Gemeindearbeit zu gestalten. Gemeindliche, spirituelle, diakonische, Gemeinwesen fördernde Angebote für jedes Alter werden in verschieden großen Teams entwickelt. Das Gemeindegebiet trägt am Rande der Metropole dörfliche Züge und ist bunt und vielfältig. Viele Menschen unterschiedlicher Religionen und Herkunft fühlen sich hier zu Hause. Die Gemeinde beteiligt sich regelmäßig an ökumenischen und interreligiösen Gebeten und Veranstaltungen.Es gibt zwei Gemeindezentren (an der Dorfkirche und am Geflügelsteig), zwei evangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaft des kreiskirchlichen Kita-Verbands, ein Familienzentrum und den gemeindeeigenen Kirchhof Rudow. Menschen jeden Alters und unterschiedlicher biografischer und spiritueller Bedürfnisse finden in der Gemeinde und ihren Arbeitsbereichen Ansprechpartner:innen und Möglichkeiten zur Beteiligung.Die Gemeinde bietet:
- ein engagiertes und vielseitiges Team an der Seite der neuen Pfarrperson,
- die Chance, vielfältige Gottesdienste und Kasualien zu gestalten und neue Formen zu entwickeln,
- die Möglichkeit, die Zukunft der Jugend- und Konfirmand:innenarbeit mitzugestalten,
- die Chance, sich im Sozialraum zu vernetzen und die Kooperationen mit dem Familienzentrum und dem entstehenden Stadtteilzentrum der Diakonie auszubauen,
- eine Offenheit für eigene Gestaltungsangebote kirchlicher Arbeit,
- die Herausforderung, im Rahmen des Generationswechsels neue Angebote zu etablieren,
- die Möglichkeit zur Mitwirkung in der Geschäftsführung,
- die Aussicht auf ein freies Wochenende im Monat,
- die Aussicht auf eine Pfarrdienstwohnung mit guter öffentlicher Verkehrsanbindung mit Bus und U-Bahn ins Berliner Zentrum.
Die Gemeinde freut sich auf Bewerbungen und bietet die Möglichkeit zu einem unverbindlichen Besuch in der Gemeinde mit Gesprächen und zum Kennenlernen des Ortes an.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Sabine Apel, Telefon: 0173/8246935, Pfarrerin Beate Dirschauer, Telefon: 0160/92063577, und der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Melanchthon-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau, Kirchenkreis Spandau, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 75 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Mit der Pfarrstelle verbunden ist auch die Zuständigkeit für die Nathan-Söderblom-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau.Die Melanchthon-Kirchengemeinde mit schönem neogotischen Sakralbau und saniertem Gemeindezentrum in der Mitte der Spandauer Wilhelmstadt und die benachbarte Nathan-Söderblom-Kirchengemeinde mit einem multifunktional genutzten Haus und großem Garten arbeiten bereits seit mehreren Jahren eng zusammen, was sich u. a. im in gemeinsamer Verantwortung herausgegebenen Gemeindebrief „Nathan und Philipp“ ausdrückt. Die Ältesten tagen gemeinsam und loten Schritte zur Vereinigung beider Kirchengemeinden aus.Es gibt gute Beziehungen zu verschiedenen Akteur:innen sowie Initiativen in den Stadtteilen, die aber noch intensiviert werden können.In den Gemeinden bilden Gottesdienste, die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien einen Schwerpunkt. Zur Melanchthon-Kirchengemeinde gehören eine Kindertageseinrichtung und eine Krippe, die in der Trägerschaft des Kirchenkreises sind.Der Inhaber der (2.) Pfarrstelle der Melanchthon-Kirchengemeinde (100 %) ist mit 30 % Dienstumfang in der Nathan-Söderblom-Gemeinde tätig.Darüber hinaus sind in beiden Gemeinden mit ca. 4.000 Gemeindegliedern hauptamtlich tätig:
- 75 % Haus- und Kirchwart,
- 75 % Küsterin,
- 25 % Mitarbeiterin für die Arbeit mit Kindern,
- 50 % Kirchenmusikerin.
Die Gemeinden freuen sich auf eine Persönlichkeit:- die Freude an der pastoralen Tätigkeit in zwei unterschiedlichen, sich wandelnden Stadtteilen mitbringt,
- teamfähig ist und Ehrenamtliche in der Übernahme von Verantwortung stärkt,
- Sensibilität für Gewachsenes mitbringt, aber auch mutig ist, Neues auszuprobieren,
- bereit ist, ggf. Teile der Geschäftsführung zu übernehmen.
Die Schwerpunkte des Dienstes können gabenorientiert und in Abstimmung mit dem Superintendenten, dem Pfarrkollegen und den Gemeindekirchenräten gefunden werden. Mögliche Aufgabenfelder könnten in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren, der Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen und in der strategischen Weiterentwicklung des Standorts Nathan-Söderblom liegen.Eine Dienstvereinbarung kann mit dem Superintendenten erarbeitet werden. Eine Dienstwohnung ist derzeit nicht vorhanden.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte Kristiane Wandrei, Telefon: 03322/2732555, E-Mail: kristianewan@aol.com, und Manuela Motz, Telefon: 0151/11377714, E-Mail: manuelamotz1@gmail.com, Pfarrer Erko Sturm, Telefon: 030/3393690-21, E-Mail: e.sturm@melanchthon-kirche.de, und der Superintendent des Kirchenkreises Spandau Florian Kunz, Telefon: 030/322944-300, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-spandau.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kodersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, ist ab 1. Oktober 2024 mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen. Eine zusätzliche Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht um bis zu 25 % ist möglich.Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit offenem Auftreten gegenüber allen Menschen im Ort. Die Gemeinde freut sich, die Bewerber:innen kennen zu lernen, die den Glauben an Jesus Christus mit Freude generationsübergreifend vermitteln und sich als Seelsorgerin oder Seelsorger und Hirtin oder Hirt der Gemeinde verstehen.Zur Evangelischen Kirchengemeinde Kodersdorf, deren alleinige, gemeinsame Kirche sich in zentraler Lage in Kodersdorf befindet, gehören die Ortsteile Kodersdorf, Kodersdorf-Bahnhof, Särichen, Wiesa und Torga. Der Friedhof des Ortes wird von der Kirchengemeinde verwaltet.Die Gemeinde pflegt ein aktives Gemeindeleben. Ein erfahrenes, flexibles und kreatives Team von geringfügig Beschäftigten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern engagiert sich z. B. in der Kirchenmusik, im Lektor:innendienst, der Verwaltung im Gemeindebüro, den Hausmeistertätigkeiten, auf dem Friedhof, in unterschiedlichen Kreisen und Treffen. Die Gemeinde arbeitet sehr gut mit der Kommune und den verschiedensten Vereinen zusammen.Im Ort gibt es eine Kindertagesstätte, eine Oberschule mit CVJM-Schulclub, einen Einkaufsmarkt, zwei Bäcker, eine Apotheke, eine Allgemeinarztpraxis (die perspektivisch zu einem Ärztehaus ausgebaut wird), eine Postfiliale, eine Sparkasse, Gaststätten, verschiedene Handwerker und Gewerbetreibende.Das Dorf ist geprägt von einem Gewerbegebiet und liegt in Ostsachsen/Oberlausitz, verkehrsgünstig an der Autobahn A 4 und der Bundesstraße 115. Die nächsten Städte sind Niesky (7 km) und Görlitz (12 km). Der Bus fährt regelmäßig und am Bahnhof Kodersdorf halten die Regionalbahnen der Strecken Görlitz-Cottbus-Berlin und Görlitz-Hoyerswerda.Eine Dienstwohnung mit Gestaltungsmöglichkeit steht im Pfarrhaus zur Verfügung.Gern unterstützt die Gemeinde bei der Suche nach einem Arbeitsplatz der Partnerin oder des Partners.Aufgaben:
- regelmäßiger Gottesdienst,
- Kasualien,
- Konfirmand:innenunterricht,
- Gemeindekreise nach Absprache.
Mehr Informationen über die lebenswerte Gemeinde finden sich auf der Homepage der Gemeinde www.kirche-kodersdorf.de.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259139, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-sol.de, oder die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Ulrike Lehel, Telefon: 035825/551 oder mobil: 0178/8125688, E-Mail: ulrike-lehel@web.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde St. Nikolai Putlitz, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, ist zum 1. Januar 2025 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.„Mit den Menschen leben“. Unter dieser Überschrift lässt sich das Leben der Kirchengemeinde in Putlitz und den umliegenden Dörfern am ehesten fassen. Mit der Kleinstadt Putlitz als zentralem Veranstaltungsort bietet die Gemeinde über ihre Grenzen hinaus für Interessierte jeden Alters ein reichhaltiges geistliches, musikalisches und gemeinwesenorientiertes Angebot.Die gute Zusammenarbeit zwischen kommunaler und kirchlicher Gemeinde zeichnet die Arbeit aus. Besondere Gottesdienste wie Hubertus- und Floriansmessen, Festgottesdienste zu Stadt- und Dorfjubiläen, die Vergabe des „Putlitzer Preises“ haben Tradition und wirken in Stadt und Region hinein. Die Erteilung von Religionsunterricht an der Grundschule bietet vielfältige Anknüpfungsmöglichkeiten. Die Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen wird seit mehreren Jahren regional organisiert.Eine Bürokraft unterstützt die neue Pfarrperson in allen verwaltungstechnischen Fragen, eine 50 %-Anstellung für die musikalische oder gemeindepädagogische Arbeit wird in Aussicht gestellt.Zur Besonderheit zählt das im Gemeindegebiet liegende Klosterstift Marienfließ. Dort lebt ein neugegründeter Konvent, der Menschen, die geistliche Gemeinschaft suchen, aus nah und fern anzieht. Die Mitglieder des Konvents bringen sich engagiert in die Region ein. Hier ergeben sich innovative und bereichernde Kooperationen.Putlitz verfügt über ein gut saniertes, großzügiges Pfarrhaus mit Garten und Scheune. Das schöne Ambiente bildet einen einladenden Ort für Veranstaltungen und ist für die Bewohner:innen des Hauses zugleich ein Platz der Ruhe und Entspannung.Grundschule, Einkaufsmöglichkeiten und Arztpraxen finden sich vor Ort, ein Gymnasium im nahen Pritzwalk. Putlitz ist öffentlich nicht gut angebunden, liegt aber sehr zentral im Hinblick auf die automobile Erreichbarkeit von Berlin, Hamburg und der Ostsee.Das Verwaltungsamt mit Sitz in Kyritz und die Superintendentur in Perleberg mit einer Öffentlichkeitsbeauftragten stehen gern mit Rat und Tat zur Seite. Der Konvent der Mitarbeitenden ist ein Ort der Gemeinschaft und des kollegialen Austauschs.Die Mitglieder der Gemeindekirchenräte und andere ehrenamtlich Engagierte freuen sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der mit Freude und Offenheit auf Menschen zugeht, sie zum Christsein ermutigt und sie darin begleitet.Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Eva-Maria Menard, Telefon: 03876/306810, E-Mail: em.menard@kirchenkreis-prignitz.de, oder Pfarrer Volkhart Spitzner, E-Mail: v.spitzner@kirchenkreis-prignitz.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 94Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf ist zum 1. Oktober 2024 mit bis zu 80 % Dienstumfang wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Der Dienst der Pfarrstelle ist fest mit 50 % Dienstumfang für die Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Lindenkirchengemeinde und ggf. mit 30 % Dienstumfang für Vertretungsdienste nach Auftrag durch den Superintendenten bestimmt.Die Lindenkirche, im Wilmersdorfer Süden zwischen Heidelberger und Rüdesheimer Platz gelegen, ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Sie ist in die kirchliche und gesellschaftliche Öffentlichkeit hinein weit vernetzt und mit den Nachbargemeinden über erfolgreiche Kooperationen vielfältig aufgestellt. Zudem ist sie Teil eines Kirchenkreises, in dem viele Aufgaben bereits gemeinsam bedacht und entwickelt werden.Der Fokus der Gemeinde liegt auf der Arbeit mit Kindern. Diese wird von einem engagierten Team Ehrenamtlicher und in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis aktiv gestaltet und mit der Kita der Gemeinde sinnvoll ergänzt. Jeden Mittwoch findet das sehr gut besuchte „Brückencafé“ für Geflüchtete statt. In den Sommermonaten ist das montägliche Lindencafé im großen Gemeindegarten ein Anziehungspunkt für Menschen jeden Alters. Die Kleinkunstreihen „Tolle et Lege“ (Musik und Lesung) und „Lindenkino“ (Stummfilm mit Orgel) runden das vielfältige Kulturangebot ab.Pastorale und betriebswirtschaftliche Aufgaben werden nach Absprache, Neigung und Kompetenz auf die beiden Pfarrpersonen der Gemeinde verteilt. In Zusammenarbeit mit der Grunewaldgemeinde sind sonntags auch Doppeldienste für beide Gemeinden und damit terminfreie Wochenenden möglich.Der Stellenanteil von 30 % umfasst Vertretungsdienste im Kirchenkreis, die die Möglichkeit bieten, auch über die Gemeindegrenzen hinaus Kirche aktiv zu gestalten.Der Kirchenkreis sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der:
- im Gottesdienst und in der Seelsorge nah am Menschen ist,
- über ausgezeichnete kommunikative und organisatorische Fähigkeiten verfügt und offen für digitale Kirche ist,
- mit Freude am Experimentieren gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat das Gemeindeleben weiterentwickelt,
- Lust hat, Gemeinde und Kirchenkreis neu zu denken und voranzutreiben.
Auf der Website www.lindenkirche.de ist mehr über die Gemeinde zu erfahren.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Carsten Bolz, E-Mail: suptur@cw-evangelisch.de, die geschäftsführende Pfarrerin Bettina Schwietering-Evers, E-Mail: schwietering-evers@lindenkirche.de, oder die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Silvia Funk, E-Mail: funk@lindenkirche.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Zum Guten Hirten, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist ab sofort mit 80 % Dienstumfang als Pfarrstelle der Region Friedenau durch das Konsistorium zu besetzen.Entsprechend einer Dienstvereinbarung beziehen sich zunächst 50 % des Dienstumfangs auf die Kirchengemeinde Zum Guten Hirten und 30 % auf die Evangelische Philippus-Nathanael-Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinden werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Pfarrsprengel bilden.Die Kirchengemeinden liegen im Herzen des bürgerlich geprägten Stadtteils Friedenau. Die Gemeindegrenzen erstrecken sich östlich bis zum Priesterweg/Insulaner, südlich bis zum Planetarium, von dort bis zum Walther-Schreiber-Platz, westlich bis zur Laubacher Straße und nördlich reichen sie bis zum S-Bahn-Ring. Es gibt drei Kirchen: Zum Guten Hirten auf dem Friedrich-Wilhelm-Platz, die Philippus-Kirche in der Stierstraße/Ecke Hauptstraße und die Nathanael-Kirche auf dem Grazer Platz. Zu jeder Kirche gehören jeweils ein Gemeindehaus und eine Kita.Einen großen Stellenwert hat die Arbeit mit Jugendlichen. Die Konfirmand:innenarbeit für die Region Friedenau findet sehr hohe Akzeptanz und wird von den Pfarrern und Teamer:innen gestaltet. In der Senior:innenarbeit bietet unter anderem ein Team, bestehend aus dem derzeitigen Stelleninhaber, einer Sozialarbeiterin, Honorarkräften und Ehrenamtlichen, Beratung und regelmäßige Veranstaltungen an. Die Kirchenmusik unter Leitung einer Kantorin und einem Kantor ist weit über die Region Friedenau hinaus bekannt und verbindet seit fünfzig Jahren beide Gemeinden miteinander. Zu ihr gehören die Friedenauer Kantorei, der Friedenauer Posaunenchor sowie die Chorarbeit mit Kindern und Senior:innen.Im attraktiven Wohnumfeld Friedenau verstehen sich die Gemeinden als integraler Bestandteil und beteiligen sich an vielfältigen kommunalen Initiativen. Sie haben ihre Kirchen für vier ökumenische Gemeinden geöffnet, die das kulturelle und geistliche Leben in der Region bereichern. Seit vielen Jahren organisieren sie in der kalten Jahreszeit ein vor allem von Ehrenamtlichen getragenes Nachtcafé, in dem Obdachlose beherbergt werden.Die Gemeinden haben sich die Aufgabe gestellt, Kirche in der Region zu entwickeln. Die guten Erfahrungen aus der langjährigen Zusammenarbeit in der Kirchenmusik und in der Konfirmand:innenarbeit bilden die Grundlage für die weitere regionale Ausrichtung des gottesdienstlichen Lebens und der Senior:innenarbeit. Die regionale Ausrichtung dieser Pfarrstelle wird durch ein gemeinsames Gremium der beiden Gemeinden begleitet.Mit ihren beiden Pfarrern suchen die Gemeinden eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der:
- theologisch sprachfähig, in Gottesdienst und Predigt gemeindeorientiert, in der Öffentlichkeit präsent und in der Seelsorge kompetent ist,
- der Arbeit mit Konfirmand:innen und Senior:innen besondere Aufmerksamkeit zuwendet,
- über gute kommunikative, organisatorische und digitale Fähigkeiten verfügt,
- im Team der Ehren- und Hauptamtlichen sowie der Gemeindekirchenräte kooperativ und leitungsfähig ist.
Eine Dienstwohnung wird gestellt. In der familienfreundlichen Region sind alle Schultypen vorhanden.Weitere Informationen sind unter www.zum-guten-hirten-friedenau.de und www.philippus-nathanael.de zu finden.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte Claudia Bühler, E-Mail: buehler@zgh-friedenau.de, Klaus-Michael Puls, E-Mail: puls@kirche-in-friedenau.de, und Superintendent Michael Raddatz, E-Mail: suptur@ts-evangelisch.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Klosterkirchengemeinde Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist ab sofort mit einem Stellenumfang von 100 % durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Diese Pfarrstelle eignet sich auch für Paare oder Teams, da die Pfarrstelle der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Lutherkirchengemeinde ebenfalls ausgeschrieben ist. Die Kirchengemeinden der Region streben eine verstärkte Zusammenarbeit an, so dass ein gabenorientiertes Arbeiten gut möglich ist.Die Gemeinde mit ca. 3.200 Gemeindegliedern verfügt über vier Kirchen und zwei Gemeindehäuser in einem guten, grundsanierten Zustand.Die zukünftige Pfarrerin oder der zukünftige Pfarrer bzw. die zukünftige ordinierte Gemeindepädagogin oder der zukünftige ordinierte Gemeindepädagoge ist innerhalb der Gemeinde für die Gemeindebereiche Cottbus-Ströbitz mit Zahsow und Cottbus-Schmellwitz mit Saspow zuständig. Sie oder er wird auch Gottesdienste in der Klosterkirche und den anderen Predigtstätten der Gemeinde halten.In der Gemeinde arbeiten außerdem ein Pfarrer, eine Kirchenmusikerin und in Teilzeit ein Gemeindepädagoge und eine Gemeindepädagogin sowie eine Gemeindesekretärin. Viele ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen und prägen das Gemeindeleben – in Chören, in Diensten im Gottesdienst, in der Arbeit mit Kindern und Familien und in Gemeindekreisen. Im Gemeindebereich liegen vier Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenkreises mit ca. 240 Plätzen und eine evangelische Grundschule in Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung. Eine geräumige Dienstwohnung mit Garten steht im Pfarrhaus in Cottbus-Ströbitz zur Verfügung.Die Universitätsstadt Cottbus ist geprägt durch große Parkanlagen und die Nähe zum Spreewald. Sie verfügt über ein vielfältiges kulturelles Angebot vom Staatstheater bis zum Kunstmuseum.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Christine Franke, Telefon: 0176/52132638, und Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0355/24763. Informationen sind auf der Internetseite der Gemeinde unter www.klosterkirchengemeinde.de zu finden.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Pfarrstelle der Lutherkirchengemeinde Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Diese Pfarrstelle eignet sich auch für Paare oder Teams, da die Pfarrstelle der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Evangelischen Klosterkirchengemeinde ebenfalls ausgeschrieben ist. Die Kirchengemeinden der Region streben eine verstärkte Zusammenarbeit an, so dass ein gabenorientiertes Arbeiten gut möglich ist.Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der:
- gern Gottesdienste gestaltet, die den Geist und die Seele berühren,
- das Leben der Gemeinde engagiert begleitet, mitgestaltet und auf die Menschen zugeht,
- als Seelsorger:in Menschen offen und zugewandt begegnet,
- die evangelsiche Kita in der Gemeinde als Bereicherung und Chance für eine tolle Familienarbeit sieht,
- Ehrenamtliche unterstützt,
- regional denkt, teamfähig arbeitet und sich als Brückenbauer:in versteht,
- gemeinsam mit den engagierten Kirchenältesten in der Gemeindearbeit eigene Akzente setzt und das Zusammenwachsen in der Region fördert.
Die Gemeinde bietet:- großzügiges Wohnen und Arbeiten,
- eine Gemeindepädagogin mit einem Stellenumfang von 20 %,
- viele nebenberufliche Organistinnen und Organisten, welche die Gottesdienste musikalisch vielfältig begleiten,
- einen engagierten und selbstständig arbeitenden Gemeindekirchenrat,
- eine geringfügig beschäftigte Büromitarbeiterin,
- einen zuverlässigen Stamm an Ehrenamtlichen,
- einen kleinen, aber feinen Posaunenchor,
- Menschen, die die Arbeit der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers wertschätzend begleiten und eigenständig unterstützen,
- ein kollegiales Miteinander innerhalb der Region und im Kirchenkreis.
Die zentral gelegene Lutherkirche wurde 1911/12 im Jugendstil erbaut. Von 2012 bis 2019 erfolgte eine vollständige Sanierung. Sie umfasst ca. 230 Plätze und zwei Gemeindesäle. Das Büro und das großzügige Pfarrhaus mit Garten sind an die Kirche angegliedert. Zum Gemeindegebiet gehört die Kita „Lutherrose“, zu der ein enger Kontakt gepflegt wird, und mit der gemeinsame Kita-Gottesdienste, Andachten und Feste gefeiert werden. Die Kita ist in der Trägerschaft des Kirchenkreises.Die Gemeinde im Herzen der grünen Universitätsstadt, die sich mitten im Strukturwandel befindet, möchte mit frischem Wind durch zeitgemäße lebendige Gottesdienste für Jung und Alt, Gemeindeveranstaltungen sowie weitere kulturelle Angebote für alle Menschen offen sein, um so zum Dialog zwischen Kirche, Kultur und Gesellschaft beizutragen.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Ines Küchler, Telefon: 01515/5618067, E-Mail: ines.kuechler@lutherkirche-cottbus.de, und Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0171/6904155, E-Mail: g.thimme@ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Regionalkirchengemeinde Langengrassau, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Mit der Pfarrstelle verbunden ist die dauerhafte Vakanzverwaltung der Evangelischen Regionalkirchengemeinde Terpt sowie der Kirchengemeinden Goßmar, Görlsdorf-Frankendorf, Schlabendorf, Beesdau und Egsdorf. Zur Pfarrstelle gehören 22 Predigtstätten und ca. 1.550 Gemeindeglieder. Schwerpunkt der Arbeit war bisher die Evangelische Regionalkirchengemeinde Langengrassau mit zwölf Predigtstätten.Die Kirchengemeinden freuen sich über eine Pfarrerin, einen Pfarrer bzw. eine Gemeindepädagogin, einen Gemeindepädagogen, die oder der bereit ist, auf die Menschen in den Kirchengemeinden zuzugehen, mit ihnen als Christin bzw. Christ zu leben, und die oder der gern und fröhlich den Dienst im ländlichen Raum tun möchte.Wichtig ist der Kirchengemeinde die weitere Gestaltung der Partnerschaft mit der Partnergemeinde im Kirchenkreis Koblenz. Der Gemeindekirchenrat, eine Gemeindepädagogin in Teilzeit für die Arbeit mit Kindern, eine Mitarbeiterin in Teilzeit in der Verwaltung, eine wöchentlich tätige Prädikantin sowie mehrere Lektorinnen und Lektoren unterstützen bei der Ausübung des Dienstes. Die Konfirmand:innenarbeit wird regional in Luckau verantwortet. Fast alle Kirchengebäude sind in einem sehr guten baulichen Zustand. Das Zentrum der Gemeindearbeit ist die Pfarrscheune in Langengrassau. Notwendig für die Arbeit ist ein eigener Pkw.Langengrassau liegt im Süden Brandenburgs im Landkreis Dahme-Spreewald in einer ländlichen Umgebung unweit der Kleinstadt Luckau. Eine Dienstwohnung steht derzeit nicht zur Verfügung. Der Gemeindekirchenrat ist bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung in der Kirchengemeinde oder ihrem Umfeld gern behilflich. Die Aufhebung der Dienstwohnungspflicht gilt bis Ende des Jahres 2026. Das große Pfarrgrundstück mit wunderbarem Pfarrgarten lädt zum Entspannen und Erholen ein.Im Bereich der Kirchengemeinde Langengrassau befinden sich mehrere kommunale Kindertagesstätten und eine Grundschule. In Luckau haben eine evangelische Kindertagesstätte, eine Grundschule, eine Oberschule und ein Gymnasium ihren Sitz.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Langengrassau Nadin Lott, Telefon: 0173/6226624, sowie Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/3122.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab dem 1. Juli 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Die Kirchengemeinde hat 900 Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Orten des Amts Neuzelle leben. Zu ihr gehören sechs sanierte Kirchen und zwei Gemeindehäuser.Neuzelle ist ein staatlich anerkannter Erholungsort in reizvoller und touristisch erschlossener Landschaft zwischen der Oderniederung und dem Schlaubetal. Bekannt ist Neuzelle durch das ehemalige Zisterzienserkloster – das „Barockwunder Brandenburgs“ – mit seinen beiden barock ausgestatteten Kirchen, der katholischen Stiftskirche und der 2010 bis 2015 umfassend sanierten evangelischen Kreuzkirche.Der Ort hat eine gut ausgestattete Infrastruktur mit Amtsverwaltung, Kindertagesstätten, Grundschule, Gymnasium und Musikschule in freier Trägerschaft, Freibad, Bahnhof, Arztpraxis und Einkaufsmöglichkeiten.Die Kirchengemeinde wünscht sich eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer, die oder der in der Kommunikation des Evangeliums den Mittelpunkt ihres bzw. seines Dienstes sieht und sich allen Altersgruppen der Gemeinde verpflichtet fühlt. Sie bzw. er sollte das lebendig halten, was das Gemeindeleben bisher ausgemacht hat, und gemeinsam mit den Gemeindegliedern Angebote entwickeln, die auch weitere Menschen ansprechen.Wichtig ist für die Kirchengemeinde ebenfalls die Zusammenarbeit mit der katholischen Pfarrgemeinde. Seit 2018 haben Mönche des Zisterzienserordens in Neuzelle ein Subpriorat gegründet. Gegenwärtig leben in Neuzelle sieben Mönche und drei Ordensschwestern. Die ökumenische Gemeinschaft mit diesen Schwestern und Brüdern bereichert das Gemeindeleben der katholischen und evangelischen Gemeinde Neuzelles außerordentlich. Beständig wächst die Bedeutung Neuzelles in der brandenburgischen Kulturlandschaft.Darum wird die Bereitschaft erwartet, Tourismus und Kultur als eine geistliche Herausforderung zu entdecken und sie mit evangelischem Profil zu begleiten. Die Mitarbeit im Kuratorium der Stiftung Stift Neuzelle gehört in diesem Zusammenhang zu den besonderen Herausforderungen.Die Bereitschaft zur Erteilung von Religionsunterricht im Umfang der Pfarrverpflichtung wird erwartet.Es gibt eine gute Zusammenarbeit in der Region Eisenhüttenstadt, die in Zukunft vertieft werden soll. Die gottesdienstliche Arbeit wird durch Lektor:innen und einen Kindergottesdienstkreis unterstützt. Eine kreiskirchliche gemeindepädagogische Mitarbeiterin ist mit etwa 35 % in der Arbeit mit Kindern und Familien tätig. Mit der Jugendarbeit in der Region ist ein Diakon beauftragt. Die musikalische Begleitung der Gottesdienste und die Leitung des Kirchenchors erfolgt durch eine Kirchenmusikerin mit einem Stellenumfang von 25 %. Der ökumenische Bläser:innenkreis probt in den Räumen des evangelischen Pfarramts. Es gibt eine Mitarbeiterin, die die wirtschaftliche Verwaltung der Region Eisenhüttenstadt durchführt und an einem Tag in der Woche Verwaltungsarbeiten in Neuzelle erledigt.Zahlreiche Ehrenamtliche und einige geringfügig Beschäftigte unterstützen die vielfältige gemeindliche Arbeit. Eine geräumige Dienstwohnung mitten im Kloster bietet einen reizvollen Lebensraum. Das Amtszimmer und Gemeinderäume befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudes.Weitere Auskünfte erteilen in der Kirchengemeinde Manuela Moeck, Telefon: 0333652/822872, Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, Steingasse 1 A, 15230 Frankfurt (Oder), Telefon: 0335/5563131. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Kirchengemeinde unter www.ev-kirchengemeinde-neuzelle.de zu finden.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Markersdorf-Königshain, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl neu zu besetzen.Zum Pfarrsprengel gehören ca. 1.350 Gemeindeglieder in vier Gemeinden. Die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels gehen auf eine Gesamtkirchengemeinde zu, die mit Unterstützung des Kirchenkreises mit einer ausreichend ausgestatten Verwaltungsstelle besetzt werden soll. Der Kirchenkreis hat hierzu seine Unterstützung signalisiert.Durch den seit neun Jahren in dieser Form bestehenden Pfarrsprengel gibt es eine gute Zusammenarbeit aller vier Gemeinden. Die Christenlehre wird durch den esta. e. V. (CVJM) abgedeckt. In Gersdorf und Friedersdorf gibt es eine Verwaltungsangestellte in Teilzeit (30 %), zudem eine für alle vier Gemeinden fest angestellte C-Kirchenmusikerin mit einer Anstellung in Höhe von 45 %. Sie betreut drei selbstständige Kirchenchöre, die sich auch vierzehntäglich zu den Chorproben treffen, sowie die regelmäßigen Gottesdienste.In Markersdorf und Friedersdorf finden sich sehr aktive Posaunenchöre, in Friedersdorf zudem eine professionell geleitete Nachwuchsbläser:innenarbeit in zwei Altersstufen sowie ein äußerst erfolgreich wirkender Kirchbauverein. In allen vier Gemeinden gibt es einen sich monatlich treffenden Senior:innenkreis und in Markersdorf und Friedersdorf zudem einen sich selbstständig leitenden (jüngeren) Frauenkreis. In Königshain existiert im Moment eine aufblühende Junge Gemeinde, für die anderen drei Gemeinden ein gemeinsamer Teenkreis. Es gibt vier Predigtstätten mit im Allgemeinen vierzehntäglichem Gottesdienstrhythmus.Im Moment bestehen im Sprengel zwei (Vor-)konfirmand:innengruppen mit insgesamt 38 Vorkonfirmand:innen und Konfirmand:innen, die von der Pfarrperson geleitet werden.Die Gemeinden bieten:Durch die Nähe zu Görlitz (7 km) eine reichhaltige Kulturlandschaft, die zudem die östlichen Kulturlandschaften der Nachbarländer Polen und Tschechien einschließt. Das Iser- und Riesengebirge sind nah. In Königshain existiert eine historische Schlösserlandschaft, der Jakobsweg führt am Ort entlang.In Markersdorf befinden sich im Ortskern Grundschule, Kita, Arztpraxen. Kitas und Arztpraxen befinden sich ebenso in Königshain, Friedersdorf und Gersdorf. Hier befindet sich mit dem „Schkola e. V.“ auch eine angesehene Privatschule im ehemaligen Schloss, die ein großes Einzugsgebiet erreicht.Die Kirchen und Pfarrhäuser befinden sich in einem guten Zustand, alle vier Orgeln sind saniert. Jeder Ort besitzt einen kirchlichen Friedhof. Die Zusammenarbeit mit den zwei zuständigen Kommunen ist sehr gut. Nicht zuletzt dadurch konnte Friedersdorf beim Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ den 1. Platz beim Landesausscheid 2022 gewinnen und die Bronzemedaille 2023 beim Bundesausscheid.Es gibt große überregionale Gottesdienste und Veranstaltungen (Himmelfahrtsandacht auf dem Friedersdorfer Berg, Bläserserenaden, Orgelsommer, Tag des offenen Denkmals, Nacht der offenen Kirche, Jugendgottesdienste, Forstrüstzeit im Kirchwald etc.).Der Pfarrsprengel wünscht sich eine Pfarrperson, die Freude an theologischer Arbeit, lebendigen Gottesdiensten und lebensnahen Predigten hat, die die Zuversicht des Glaubens mit allen Generationen und ihren Kreisen teilt und die zukünftige Gesamtgemeinde sozialraumorientiert und im Netzwerk mit anderen Partner:innen denkt.Geboten wird eine interessante Pfarrtätigkeit mit einem großen Gestaltungsspielraum, der von vielen aktiven Ehrenamtlichen unterstützt wird.Eine Pfarrdienstwohnung wird gestellt. Ort und konkrete Ausgestaltung der Wohnung können nach Rücksprache mit der Bewerberin oder dem Bewerber individuell gestaltet werden.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259139, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-sol.de, Heidrun Thiem-Seifert (Gemeindekirchenrat Königshain), Telefon: 035826/60513, E-Mail: seifertthiem@web.de, Manfred Fieber (Gemeindekirchenrat Markersdorf), Telefon: 0176/83363682, E-Mail: manni.birgit@web.de, Renata Schubert (Gemeindekirchenrat Friedersdorf), Telefon: 035829/60707, E-Mail: renate_schubert@arcor.de, Kerstin Frenzel (Gemeindekirchenrat Gersdorf), Telefon: 035829/60101, E-Mail: kerstin_54@gmx.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Reformationsgemeinde Westhavelland, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit dem Dienstsitz in Nennhausen, ist ab dem 1. September 2024 mit einem Dienstumfang von 100 % durch das Konsistorium wieder zu besetzen.Die Evangelische Reformationsgemeinde Westhavelland ist Anfang 2001 durch die Fusion mehrerer Pfarrsprengel entstanden. Zur Gemeinde gehören ca. 909 Gemeindeglieder.Eine Katechetin und eine Kirchenmusikerin sind anteilig in der Gemeinde hauptberuflich tätig. Für die Verwaltung der Gemeinde und der Friedhöfe ist eine Küsterin mit einem Dienstumfang von 60 % angestellt. Bei der Geschäftsführung steht ein engagierter Gemeindekirchenratsvorsitzender zur Seite.Zu dem Dienst der Pfarrerin bzw. des Pfarrers oder der ordinierten Gemeindepädagogin bzw. des ordinierten Gemeindepädagogen gehört die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Senior:innen sowie die Erteilung von zwei Pflichtstunden Religionsunterricht.Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer oder eine ordinierte Gemeindepädagogin bzw. ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der:
- gern Gottesdienste feiert,
- die Lebendigkeit sowohl der traditionellen als auch der modernen Form der Gemeindearbeit am Herzen liegt,
- offen auf Menschen zugeht und sie seelsorglich begleitet,
- die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Fördervereinen, Kommunen und deren Einrichtungen sowie Vereinen pflegt.
Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow wird eine regionale Zusammenarbeit gepflegt. Das setzt die Bereitschaft zur Teamarbeit voraus.Der Dienstsitz der Pfarrstelle ist Nennhausen, ein Dorf mit ca. 900 Einwohnern und einer gut entwickelten Infrastruktur. In Nennhausen gibt es eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, eine Zahnarztpraxis, mehrere Einkaufsmöglichkeiten sowie die kommunale Amtsverwaltung. Ein Gymnasium und weiterführende Schulen befinden sich in der 15 Kilometer entfernten Kreisstadt Rathenow. In der Stadt Brandenburg an der Havel gibt es eine evangelische Schule.Mit der Regionalbahn ist man von Nennhausen in 45 Minuten in Berlin-Spandau.Ein grundsaniertes Pfarrhaus mit einer geräumigen Pfarrwohnung sowie einem separaten Amtszimmer und einem Gemeindebüro stehen zur Verfügung. Zum Grundstück gehört ein gepflegter Pfarrgarten mit Nebengelass.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Andreas Tutzschke, Telefon: 033876/40464 oder mobil: 0171/3270119, und Superintendent Thomas Tutzschke, Hamburger Straße 14, 14641 Nauen, Telefon: 03321/49118.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Potsdam ist ab sofort mit einem Dienstumfang von 80 % durch den Kreiskirchenrat wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Dienstort ist das Evangelische Zentrum für Altersmedizin in Potsdam, ein Fachkrankenhaus für Geriatrie mit 127 vollstationären Betten und 48 Tagesklinikplätzen an derzeit drei Standorten. Es ist eine von drei Einrichtungen im Verbund der Christlichen Kliniken Potsdam.Bewerberinnen und Bewerber sollen nach den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 8. September 2023 eine klinische Seelsorgeausbildung durchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.Die Seelsorge ist fester Bestandteil des geriatrischen Teams entsprechend des Geriatriekonzepts des Landes Brandenburg und arbeitet unabhängig von Konfessionszugehörigkeit im Sinne von Spiritual Care.Zu den Aufgaben gehören:
- Seelsorge für Kranke und Sterbende, Angehörige und Mitarbeitende des Evangelischen Zentrums für Altersmedizin,
- Begleitung von Ehrenamtlichen,
- Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten,
- Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige,
- Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit,
- Bereitschaftsdienste für die Krankenhäuser im Kirchenkreis und in der Stadt Potsdam,
- Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit,
- Mitwirkung im kreiskirchlichen Team der Krankenhausseelsorger:innen,
- Teilnahme an der internen Seelsorgekonferenz.
Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, Mobil: 0176/63381495, E-Mail: a.heimendahl@ekbo.de, und Superintendentin Angelika Zädow, E-Mail: suptur@evkirchepotsdam.de.Bewerbungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 95Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle
Im Kirchenkreis Prignitz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine B-Kirchenmusikstelle mit 50 % Dienstumfang (KM 1-Stelle) zu besetzen, kombinierbar mit einer Anstellung in der kommunalen Prinz-von-Homburg Schule in Neustadt (Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe). Hier werden Lehrkräfte für das Fach Musik gesucht.
Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist in der Südregion des Kirchenkreises tätig, mit Schwerpunkt und Dienstsitz in Wusterhausen.
Zu den Aufgaben in Wusterhausen und der Region gehören:
- musikalische Ausgestaltung von Gottesdiensten, z. B. mit Orgel oder E-Piano,
- Leitung des Gospelchors,
- Organisation des „Wusterhausener Musiksommers“.
In der 750 Jahre alten Stadtkirche der landschaftlich reizvollen gelegenen Kleinstadt Wusterhausen an der Dosse steht eine historische Wagnerorgel aus dem Jahre 1742 (30 Register, zwei Manuale und Pedal) zur Verfügung.
In der optionalen Kombination mit einer Anstellung an der Schule besteht großes Potential für Synergien und Kooperation. Mit der Schule bestehen bereits vielfältige Kooperationen durch Religionsunterricht, Christenlehre und musikalische Projekte.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
Bewerbungen werden bis zum 30. September 2024 erbeten an den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz, Superintendentur, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.
Als Vorstellungstermin ist der 9. November 2024 vorgesehen.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Eva-Maria Menard, Telefon: 03876/3068133, E-Mail: em.menard@kirchenkreis-prignitz.de, der Wusterhausener Pfarrer Alexander Bothe, Telefon: 033979/50154, E-Mail: A.Bothe@kirchenkreis-prignitz.de, und Kreiskantorin Susanne Krau, Telefon: 03877/5677551, E-Mail: s.krau@kirchenkreis-prignitz.de. Weitere Informationen über den Kirchenkreis sind unter www.kirchenkreis-prignitz.de abrufbar.
IV. Personalnachrichten
Nr. 96Nachrichten und Personalien
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Dr. Christoph Rätz mit Wirkung vom 1. Juni 2024,
Pfarrer Lars Städter mit Wirkung vom 1. Juni 2024.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrerin Dr. Kristina Augst mit Wirkung vom 1. Juni 2024 für die Dauer von sechs Jahren.
Übertragen wurde:
der Pfarrerin Dr. Kristina Augst die (1.) landeskirchliche Pfarrstelle als Direktorin im Amt für Kirchliche Dienste mit Wirkung vom 1. Juni 2024 für die Dauer von sechs Jahren,
dem Pfarrer Holger Dannenmann die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Eisenhüttenstadt, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Wirkung vom 1. Juni 2024,
dem Pfarrer Dr. Christoph Rätz die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ludwigsfelde, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. Juni 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
dem Pfarrer Lars Städter die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Weißwasser, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. Juni 2024,
dem Pfarrer Michael Wicke die (12.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. Juni 2024.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Beurlaubung von Militärdekan Otto Adomat für einen Dienst als evangelischer Militärdekan im Organisationsbereich der Evangelischen Militärseelsorge in der Bundeswehr über den 31. Mai 2024 hinaus bis zum 31. Mai 2025.
Ordiniert wurde:
am 4. Mai in der St.-Gertraud-Kirche in Frankfurt (Oder)
Pfarrerin Marie-Luise Gürtler,
Pfarrerin Deborah Meinig,
Pfarrerin Katrin Noglik,
ordinierte Gemeindepädagogin Anna-Franziska Pich,
Pfarrerin Stephanie Spranger,
Pfarrer Johannes Swoboda,
ordinierte Gemeindepädagogin Maraike Winkler,
am 5. Mai in der Dreifaltigkeitskirche Lankwitz in Berlin
ordinierte Gemeindepädagogin Carolin Erdmann,
Pfarrer David Frank,
Pfarrerin Hi-Cheong Lee,
Pfarrerin Dr. Lillia Milbach-Schirr,
Pfarrerin Merle Remler,
Pfarrerin im Ehrenamt Eleonore Schulz,
am 26. Mai 2024 in der St. Marien-Kirche in Angermünde
Pfarrer Dr. Alexander Benatar,
Pfarrer Ingvar Kaminskiy,
Pfarrerin Johanna Köster,
ordinierte Gemeindepädagogin Denise Völlmer.
Beendet wurde:
das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz von Pfarrerin Felicitas Haupt, Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, durch Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 2024,
das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz von Pfarrer Matthias Spenn, Direktor des Amts für kirchliche Dienste, durch Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 2024.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Matthias Amme, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde im Verein Oberlinhaus (Anstaltskirchengemeinde), mit Ablauf des Monats Mai 2024,
Pfarrer Thomas Berg, zuletzt Pfarrer in den Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lunow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, mit Ablauf des Monats Mai 2024,
Pfarrer Friedrich Detlef Plasan, zuletzt Pfarrer in den Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Briesen, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Ablauf des Monats Mai 2024,
Pfarrer Swen Schönheit, zuletzt Inhaber der (3.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Kirchenkreis Reinickendorf, mit Ablauf des Monats Mai 2024,
Pfarrer Michael Wenzel, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Zum Guten Hirten, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des Monats Mai 2024.
Nr. 97Todesfälle
„Fürchte dich nicht, denn ich habe dich erlöst; ich habe dich bei deinem Namen gerufen; du bist mein“ |
(Jesaja 43,1) |
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Dr. Dieter Frielinghaus, zuletzt Pfarrer der Französisch-reformierten Kirchengemeinde Bergholz, ehemals Französisch-reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, jetzt Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, am 16. Mai 2024,
Pfarrer i. R. Georg Pfeil, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Tegel-Süd, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde, Kirchenkreis Reinickendorf, am 13. Mai 2024,
Pfarrerin i. R. Christa Treichel, zuletzt Pfarrerin der ehemaligen Kirchengemeinde Am Falkenhagener Feld, jetzt Evangelische Zuflucht- und Jeremia-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Spandau, am 9. Mai 2024.
V. Mitteilungen
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 7) erscheint am 24. Juli 2024. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 8. Juli 2024. |
Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin |