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Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
Prignitz-Havelland-Ruppin

Vom 25. Januar 2024

(KABl. Nr. 50 S. 94)

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§ 1
Gründung

( 1 ) Der Kirchenkreis Falkensee sowie die Evangelischen Kirchenkreise Nauen-Rathenow, Prignitz und Wittstock-Ruppin bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21/24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257) einen Kirchenkreisverband. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin“.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Kyritz.
( 3 ) Der Verband führt ein eigenes Dienstsiegel.
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§ 2
Zweck

Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“.
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§ 3
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes

Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“ ist Kyritz.
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§ 4
Organe des Kirchenkreisverbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Er besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist. Die Berufung kann befristet werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. Erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterinnen und Vertreter im Einzelnen zu regeln.
( 3 ) Zu den Aufgaben und Befugnissen des Vorstandes gehört auch die Begründung von Arbeitsverhältnissen der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamts, wobei die Begründung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
( 4 ) Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Verwaltungsamtes.
( 5 ) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 6
Verwaltungsrat

( 1 ) Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten bzw. oder den stellvertretenden Superintendenten oder die stellvertretende Superintendentin bzw. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kollegialen Leitung oder deren Stellvertretung. Das weitere Mitglied wird vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt. Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
( 2 ) Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent bzw. der Stellvertretende oder die Stellvertretende der Kollegialen Leitung vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten bzw. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kollegialen Leitung des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. Ist der jeweilige Stellvertretende oder die Stellvertretende dauerhaft Mitglied im Verwaltungsrat, wird dieser bei dessen Verhinderung vom Superintendenten oder der Superintendentin bzw. dem oder der Vorsitzenden der Kollegialen Leitung vertreten. Zusätzlich benennt jede Kreissynode für sein weiteres Mitglied im Verwaltungsrat eine Vertretung.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens dreimal im Jahr. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 5 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt über:
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige Standorte,
  5. die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 1 Absatz 3 und § 6 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsämtergesetz,
  6. Baumaßnahmen des Verbandes von mehr als 50.000 €,
  7. die Zustimmung der Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 Verwaltungsämtergesetz,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
  10. Satzungen des Kirchenkreisverbandes einschließlich Gebührenordnung,
  11. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes,
  12. die Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
( 7 ) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
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§ 7
Finanzierung

Die Erledigung der Regelaufgaben wird wie folgt finanziert:
  • Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts,
  • Gebühren gemäß der diese regelnden Gebührensatzung,
  • haushaltsdeckende Zuschüsse der Kirchenkreise, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen der beteiligten Kirchenkreise bemisst,
  • die am Verband beteiligten Kirchenkreise stellen die Bildung ausreichender Rücklagen zur Sicherung des Personalkostenrisikos des Verbandes, soweit diese durch den Verband aufzubringen und vorzuhalten sind, sicher.
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§ 8
Wirtschaftsführung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“ muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, Gebühren und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
( 2 ) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 9
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaft in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- und Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
( 3 ) Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft daraufhin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 10
Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbands

Über Satzungsänderungen berät und beschließt der Verwaltungsrat. Diese bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Die Satzung vom 27. Mai 2015 (KABl. S. 200) tritt zeitgleich außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 7. März 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.