.Rechtsverordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Evangelischen Kirche
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Datenschutz-Verordnung Fundraising – DSVOFr)
Vom 18. Dezember 2015
(KABl. 2016 S. 2)
#Die Kirchenleitung hat auf Grund von § 27 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz ─ DSG-EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2), ber. am 1. Februar 2013 (ABl. EKD S. 34) und § 3 Absatz 4 des Kirchengesetzes über das Melde-, Kirchenbuch- und Statistikwesen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Melde-, Kirchenbuch- und Statistikgesetz – MKSG) vom 26. Oktober 2013 (KABl. 2014 S. 3) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das Fundraising durch Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, die Landeskirche und die weiteren in § 1 Absatz 2 DSG-EKD genannten kirchlichen Stellen.
#§ 2
Fundraising als Verwirklichung kirchlicher und diakonischer Aufgaben
1 Fundraising ist eine kirchliche Aufgabe. 2 Sie verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche Zwecke.
#§ 3
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
(
1
)
1 Die kirchlichen Stellen gemäß § 1 dürfen Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen für das Fundraising erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist. 2 Daten im Sinne des Satzes 1 sind
- Name und gegenwärtige Anschrift,
- Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Familienstand, Stellung in der Familie,
- Zahl und Alter der minderjährigen Kinder,
- Religionszugehörigkeit und
- Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde,
- Art, Betrag, Zweck und Zeitpunkt der geleisteten Spenden,
- Erteilung von Zuwendungsbestätigungen,
- Daten des Kontakts,
- Daten der erforderlichen Buchhaltung,
- Daten zur statistischen analytischen Auswertung.
3 Entsprechendes gilt für Personen, die mit der kirchlichen und diakonischen Arbeit in Beziehung getreten sind.
(
2
)
Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände und die Landeskirche dürfen für das Fundraising ihre im Gemeindegliederverzeichnis und in den Kirchenbüchern enthaltenen Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen verarbeiten und nutzen, soweit ein melderechtlicher Sperrvermerk oder ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.
(
3
)
1 Seelsorgedaten i. S. v. § 1 Absatz 4 DSG-EKD, die in Wahrnehmung von Aufgaben des Fundraisings bekannt werden, dürfen nicht gespeichert oder übermittelt werden. 2 § 1 Absatz 4 Satz 1 DSG-EKD bleibt unberührt.
#§ 4
Datenverarbeitung im Auftrag
(
1
)
Bei der Datenverarbeitung im Auftrag sind die Vorschriften des § 11 DSG-EKD und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen einzuhalten.
(
2
)
1 Bei der Datenverarbeitung im Auftrag hat die Speicherung der personenbezogenen Daten mandantenbezogen zu erfolgen. 2 Mandant ist, in dessen Auftrag oder zu dessen Gunsten das Fundraising durchgeführt wird.
(
3
)
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer an Dritte ist auszuschließen.
(
4
)
Betriebsbeauftragte für den Datenschutz oder örtliche Beauftragte für den Datenschutz sind frühzeitig über die Auftragsdatenverarbeitung zu informieren.
#§ 5
Datenübermittlung an andere kirchliche Stellen
(
1
)
1 Für die Durchführung einer Fundraising-Maßnahme, die eine andere kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts durchführen will, können die eigenerhobenen Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und 8 übermittelt werden, soweit dies für die Maßnahme der empfangenden Stelle erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen aus dem Gemeindegliederverzeichnis und den Kirchenbüchern, sofern die für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses und der Kirchenbücher zuständige Stelle zustimmt. 3 Eine Übermittlung der Daten gemäß Satz 1 durch den Empfänger an Dritte ist unzulässig, sofern nicht ein Fall des § 4 vorliegt.
(
2
)
Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass
- die Daten empfangende kirchliche Stelle diese ausschließlich für eigene Fundraising-Maßnahmen nutzt,
- die Daten empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass der Umfang und der Zeitpunkt der Fundraising-Maßnahme mit der übermittelnden kirchlichen Stelle abgestimmt wird,
- die Daten empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass Widersprüche von und melderechtliche Sperrvermerke zu betroffenen Personen beachtet und der übermittelnden kirchlichen Stelle mitgeteilt werden,
- ausreichende technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen unter Beachtung des Schutzbedarfs der Anforderungen der Anlage zu § 9 Satz 1 DSG-EKD vorliegen, von denen sich im Zweifelsfall die Daten übermittelnde kirchliche Stelle zu überzeugen hat,
- die Betriebsbeauftragten für den Datenschutz oder örtlich Beauftragten für den Datenschutz der beteiligten kirchlichen Stellen frühzeitig über Umfang und Zweck der Datenübermittlung informiert sind.
(
3
)
Die Daten übermittelnde kirchliche Stelle kann die Weitergabe der Daten mit Auflagen versehen.
#§ 6
Automatische Verarbeitung personenbezogener Daten
(
1
)
1 Die automatische Verarbeitung von Spenderdaten durch kirchliche Stellen gemäß § 1 durch Spendenverwaltungsprogramme und Fundraisingprogramme darf nur mit den von der Landeskirche vorgegebenen einheitlichen oder im Einzelfall zugelassenen EDV-Programmen erfolgen. 2 Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit ein melderechtlicher Sperrvermerk oder ein Widerspruch besteht.
(
2
)
1 Spendenverwaltungs- und Fundraisingprogramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei kirchlichen Stellen in Gebrauch sind, sind bis zum 31. Dezember 2019 zulassungsfrei. 2 Die kirchliche Stelle ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
#§ 7
Ausschluss der Nutzung
Es ist sicherzustellen, dass Personen, die den Erhalt von Spendenaufrufen ausdrücklich nicht wünschen, von der Durchführung des Fundraisings ausgenommen werden.
#§ 8
Löschung
Für die Löschung gelten die Vorschriften des DSG-EKD in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 9
Verwaltungsbestimmungen
Das Konsistorium wird ermächtigt, Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung dieser Rechtsverordnung zu erlassen.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.