.Finanzsatzung des Reformierten Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Finanzsatzung des Reformierten Kirchenkreises
Berlin-Brandenburg
Vom 7. November 2015
Die Kreissynode des reformierten Kirchenkreises hat am 7.11.2015 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. April 2014 (KABl. S. 79), in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./ 24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung erlassen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
1 Für Personalausgaben im reformierten Kirchenkreis werden 80% der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden den Kirchengemeinden 75 % zugewiesen.
(
2
)
1 Für Ausgaben zu Bauaufgaben und Bauunterhaltung im reformierten Kirchenkreis werden 10 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden den Gemeinden 50 % zugewiesen.
(
3
)
1 Für Sachausgaben im reformierten Kirchenkreis werden 10 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden den Kirchengemeinden 60 % zugewiesen.
(
4
)
Zuweisung erfolgt anhand der jährlich vom Konsistorium festgestellten Gemeindegliederzahlen.
#§ 2
Pfarrhäuser
1 Für von Pfarrstelleninhabern genutzte Pfarrdienstwohnungen erhält die die Pfarrdienstwohnung stellende Kirchengemeinde einen Zuschuss des Kirchenkreises in Höhe von 30 % des fiktiv errechneten jährlichen Mietertrages. 2 Berechnungsgrundlage ist der Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete.
#§ 3
Übernahme dienstlicher Kosten
Der Kirchenkreis trägt die dienstlichen Fahrt-, Reise- und Fortbildungskosten der Mitarbeitenden nach dem kreiskirchlichen Stellenplan, soweit nicht Dritte diese Kosten ganz oder teilweise tragen.
#§ 4
Solidarfonds des Kirchenkreises
1 10 % der nach Anwendung von § 9 Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013, S. 32) verbleibenden Restmittel des Kirchenkreises werden dem Solidarfonds des Kirchenkreises zugeführt. 2 Über die Mittelvergabe aus dem Solidarfonds entscheidet der Kreiskirchenrat.
#§ 5
Stellenplan
1 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan errichtet. 2 Eine Zuweisung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 6
Französische Kirche zu Berlin
Die Geltung dieser Finanzsatzung erstreckt sich nicht auf die Französische Kirche zu Berlin.
#§ 7
Inkrafttreten
Die Finanzsatzung des reformierten Kirchenkreises tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium und Veröffentlichung zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 11. Januar 2016 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.