.Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und für die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsstelle
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und für die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsstelle
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz
Vom 16. Dezember 2016
Aufgrund von § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 215), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und zuletzt geändert durch das 3. RVereinhG vom 5. November 2004 (KABl. S. 213) sowie aufgrund von § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 2), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 1 geändert durch das 4. RVereinhG vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Grundvorschrift
1 Die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts sowie die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses gemäß § 26 des Tarifvertrags der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008 (KABl. S. 120), zuletzt geändert durch 4. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 12. Mai 2015 (KABl. S. 170), und der Schiedsstelle gemäß § 14 des Kirchengesetzes über die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AG) vom 16. April 2010 (KABl. S. 108), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 4. April 2014 (KABl. S. 110), erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. 2 Sie wird für jedes geführte Verfahren gezahlt.
#§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(
1
)
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts beträgt
- für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und, sofern ein anderes Mitglied die Berichtserstattung übernimmt, das berichterstattende Mitglied 225,- Euro,
- für die weiteren Mitglieder 60,- Euro.
(
2
)
Die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses und die Vorsitzenden der Kammern der Schiedsstelle sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für jedes unter ihrer Beteiligung durchgeführte Verfahren eine Entschädigung von 225,- Euro.
#§ 3
Fälligkeit
Die Entschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens fällig
#§ 4
Übergangsbestimmung
Für bereits berufene beisitzende Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts gelten die Entschädigungssätze gemäß der Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 6. Dezember 1996 (KABl.-EKiBB S. 215), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und zuletzt geändert durch das 3. RVereinhG vom 5. November 2004 (KABl. S. 213), bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtsperiode weiterhin fort.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(
2
)
Die Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 6. Dezember 1996 (KABl.-EKiBB S. 215), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und zuletzt geändert durch das 3. RVereinhG vom 5. November 2004 (KABl. S. 213), sowie die Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsstelle vom 17. Dezember 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 2), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 21. September 2001 (KABl.-EKiBB S. 145), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch das 4. RVereinhG vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), treten am 1. Januar 2017 außer Kraft.