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Vertrag über die Bildung der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Neubildungsvertrag)

Vom 21./24. November 2003

(KABl.-EKiBB S. 154, ABl.-EKsOL 2003/31, ABl.-Bbg 2004/5)

Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch ihren Vorsitzenden,
und
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch ihren Vorsitzenden,
schließen folgenden Vertrag:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 1
Bildung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

(1) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz bilden ab dem 1. Januar 2004 gemeinsam die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(2) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bildung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist eine Neubildung im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 Satz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(3) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.
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Artikel 2
Grundordnung
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Die Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Grundordnung) ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage)1#. Eine Änderung der Grundordnung nach dem 31. Dezember 2003 vollzieht sich nach den dort genannten Regelungen.
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Artikel 3
Weitergeltung bisherigen Rechts und Zuständigkeit

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung bleibt das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grundordnung geltende kirchliche Recht (Kirchengesetze, Verordnungen mit Gesetzeskraft, Notverordnungen, Rechtsverordnungen, andere rechtssetzende Beschlüsse) in seinem bisherigen Geltungsbereich in Kraft, soweit es der Grundordnung oder diesem Vertrag nicht widerspricht oder in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Aufgaben der nach bisher geltendem Recht zur Entscheidung und zur Mitwirkung an Entscheidungen zuständigen Stellen nehmen die nach der Grundordnung und diesem Vertrag für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Stellen wahr. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von fortgeltendem Recht.
(3) Soweit in fortgeltendem Recht auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch die Grundordnung oder diesen Vertrag außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch die Grundordnung oder diesen Vertrag aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen der Grundordnung.
(4) Die Vereinheitlichung aller wesentlichen Rechtsvorschriften soll bis zum Jahr 2008 erfolgen.
(5) Das Konsistorium kann fortgeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der sich durch die Grundordnung und diesen Vertrag ergebenden Fassung neu bekannt machen.
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung bisher geltenden Rechts nach Absatz 1 und 3 und über die Zuständigkeit nach Absatz 2 entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode. Handelt es sich bei der Rechtsvorschrift um ein Kirchengesetz, eine Verordnung mit Gesetzeskraft oder eine Notverordnung, so ist die Entscheidung der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen.
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Artikel 4
Ämter

Die nach den bisher geltenden Bestimmungen berufenen Amtsträgerinnen und Amtsträger bleiben für die Zeit ihrer Berufung im Amt, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen der Grundordnung und dieses Vertrages.
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Abschnitt II
Die Kirchengemeinde

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Artikel 5
Gemeindekirchenrat

(1) Die bei Inkrafttreten der Grundordnung im Amt befindlichen Mitglieder der Gemeindekirchenräte sowie die Ersatzältesten bleiben für die Zeit im Amt, für die sie bestellt sind, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) In der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg finden die Gemeindekirchenratswahlen in den Kirchengemeinden erstmals im zweiten Halbjahr 2004 statt, sofern nicht bisher gemäß Artikel 31 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in sechsjährigem Turnus gewählt wurde. Die Wahl vollzieht sich nach Artikel 30 Abs. 2 bis 4 und Artikel 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Ältestenwahlgesetz) in der Fassung vom 1. Juli 2000 (KABl.-EKiBB S. 63). Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 2 der Grundordnung finden für die Wahl und die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrats Anwendung.
(3) In der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz wird die Amtszeit der 2001 bestellten Ältesten bis zur nächsten Ältestenwahl im zweiten Halbjahr 2007 verlängert, es sei denn, der jeweilige Gemeindekirchenrat beschließt, dass die nächste Ältestenwahl im zweiten Halbjahr 2004 stattfindet und die Amtszeit der Ältesten entsprechend verkürzt wird. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeindekirchenrates und ist dem Kreiskirchenrat mitzuteilen. Im Fall der Verkürzung der Amtszeit vollzieht sich die Wahl nach den Artikeln 41 und 42 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 27. Oktober 1996 (ABl.-EKsOL 4/1996 S. 3). Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 2 der Grundordnung finden für diese Wahl und die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrats keine Anwendung. Die Amtszeit der gemäß Satz 3 gewählten Ältesten endet mit den Ältestenwahlen im zweiten Halbjahr 2007.
(4) Das Ältestenwahlrecht ist bis zum 30. Juni 2006 zu vereinheitlichen. Es soll vorsehen, dass Gemeindekirchenräte wahlweise auch im dreijährigen Turnus gewählt werden können, wobei jeweils die Hälfte der Ältesten neu zu wählen ist. Die erste gemeinsame Gemeindekirchenratswahl findet in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 statt.
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Artikel 6
Gemeindebeirat

(1) Die in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gebildeten Gemeindebeiräte gelten als Gemeindebeiräte im Sinne der Grundordnung.
(2) Artikel 27 der Grundordnung findet im Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erstmals nach den nächsten Ältestenwahlen nach Artikel 5 Abs. 1 und 3 Anwendung. Bis dahin bleibt Artikel 53 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz in Geltung.
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Artikel 7
Fortgeltende Grundordnungsbestimmungen

Bis zu einer kirchengesetzlichen Neuregelung gelten Artikel 10 Abs. 3 und 4 und Artikel 31 Abs. 2 und 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort.
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Abschnitt III
Der Kirchenkreis

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Artikel 8
Satzung des Kirchenkreises

Die Kirchenkreise müssen bis zum 31. Dezember 2006 die Satzungen nach Artikel 43 Abs. 4 der Grundordnung beschließen. Bis zum Inkrafttreten der Satzungen sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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Artikel 9
Kreissynode und Kreiskirchenrat

(1) Die bei Inkrafttreten der Grundordnung im Amt befindlichen Mitglieder der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte bleiben für die Zeit im Amt, für die sie bestellt sind, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Amtszeit der 2002 in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz gebildeten Kreissynoden und Kreiskirchenräte wird auf sechs Jahre verlängert, es sei denn, dass die jeweilige Kreissynode beschließt, dass die nächste Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats im ersten Halbjahr 2005 stattfindet und die Amtszeit der Mitglieder entsprechend verkürzt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode und ist dem Konsistorium mitzuteilen. Die Amtszeit der gemäß Satz 1 in 2005 gebildeten Kreissynoden und der Kreiskirchenräte endet mit der Neubildung im ersten Halbjahr 2008.
(3) Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind. Ämter, die nach Inkrafttreten der Grundordnung vakant werden und nach den Bestimmungen dieser Grundordnung und der kreiskirchlichen Satzung nicht wieder zu besetzen sind, bleiben bei der Zusammensetzung der Organe unberücksichtigt.
(4) Endet die Amtszeit einer Kreissynode vorzeitig, findet unverzüglich eine Neubildung der Kreissynode statt, deren Amtszeit abweichend von Artikel 43 Abs. 1 der Grundordnung mit der turnusmäßigen Neubildung der Kreissynode nach Maßgabe der Absätze 2 und 5 endet. Findet die Neubildung der Kreissynode gemäß Satz 1 nach dem 31. Dezember 2006 statt, kann die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode bestimmen, dass sich die Amtszeit der Kreissynode abweichend von Artikel 43 Abs. 1 der Grundordnung bis zur übernächsten turnusmäßigen Neubildung der Kreissynoden verlängert. Die Entscheidung der Kirchenleitung muss spätestens in dem Halbjahr erfolgen, das dem vorausgeht, in dem die turnusmäßige Neubildung der Kreissynode andernfalls stattfinden müsste.
(5) Die erste turnusmäßige Neubildung der Kreissynoden findet in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2008 statt.
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Artikel 10
Verfahren zur Besetzung des Superintendentenamtes

Verfahren zur Besetzung eines Superintendentenamtes werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt, wenn bei Inkrafttreten der Grundordnung
  1. in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg der Wahlvorschlag bereits aufgestellt war oder
  2. in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz die Anhörung nach Artikel 55 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz bereits durchgeführt war.
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Abschnitt IV
Die Landeskirche

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Artikel 11
Landessynode

(1) Der ersten Landessynode gehören abweichend von der Grundordnung an:
  1. die Mitglieder der zwölften Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und
  2. die Mitglieder der vierzehnten Provinzialsynode der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.
(2) Die Mitglieder der Präsidien der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Synoden bilden gemeinsam das Präsidium der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Die Landessynode entscheidet, ob eine oder einer der Präsides das Präsesamt für den gesamten Zeitraum wahrnimmt oder ob das Präsesamt wechselweise für jeweils ein Jahr wahrgenommen wird. Das Präsidium schlägt der Landessynode eine Geschäftsordnung vor, die auch die Einrichtung und die Arbeit der Ausschüsse regelt. Bis zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland sinngemäß. Die Ausschüsse werden neu gebildet.
(3) Der Ältestenrat der ersten Landessynode besteht aus den Mitgliedern des Ältestenrates der bisherigen Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, dem Präsidium der Provinzialsynode der bisherigen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz sowie vier von der Provinzialsynode auf ihrer nächsten Tagung zu wählenden Mitgliedern der Provinzialsynode. Im Rahmen der von Artikel 77 der Grundordnung genannten Aufgaben soll er den Neubildungsprozess begleiten.
(4) Für die Zusammensetzung der Landessynode und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind. Ämter nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Bildung und Zusammensetzung der Provinzialsynode der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 27. Oktober 1996 (ABl.-EKsOL 4/1996 S. 1), die nach Inkrafttreten der Grundordnung vakant werden und nach den Bestimmungen der Grundordnung nicht wieder zu besetzen sind, bleiben bei der Zusammensetzung der Organe unberücksichtigt.
(5) Die zweite Landessynode wird zum 1. Januar 2006 gemäß der Grundordnung neu gebildet. Mit der Eröffnung der ersten Tagung der zweiten Landessynode endet die Amtszeit der ersten Landessynode. Die Amtszeit der zweiten Landessynode dauert drei Jahre.
(6) Der Verlust der Mitgliedschaft in der Kreissynode wegen des Endes der Amtszeit der Kreissynode ist für die Mitgliedschaft in der Landessynode unbeachtlich.
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Artikel 12
Kirchenleitung

(1) Für die Amtszeit der ersten Landessynode wird die Kirchenleitung aus den Mitgliedern der Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gebildet. Scheidet ein Mitglied der Kirchenleitung aus, das gemäß Artikel 82 Abs. 1 Nr. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg oder gemäß Artikel 116 Buchstabe d der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz von der jeweiligen Synode gewählt worden ist, findet eine Nachwahl nicht statt, sofern die Zahl der Mitglieder über 21 liegt. In diesem Fall findet Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung keine Anwendung.
(2) Für die nach Absatz 1 gebildete Kirchenleitung gilt Artikel 84 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung entsprechend.
(3) Mit dem Beginn der Amtszeit der zweiten Landessynode richtet sich die Bildung der Kirchenleitung nach den Bestimmungen der Grundordnung.
(4) Den Vorsitz in der Kirchenleitung führen die gemäß Artikel 13 Abs. 1 im Amt befindlichen Bischöfe im Wechsel. Im Übrigen gilt Artikel 85 Abs. 1 der Grundordnung.
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Artikel 13
Vertretung der Landeskirche nach außen

Der Bischof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ist bis zum Ablauf seiner Amtszeit, der Bischof der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz bis zum Eintritt in den Ruhestand je allein vertretungsbefugt. Im Übrigen gilt Artikel 86 der Grundordnung.
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Artikel 14
Bischöfe und Generalsuperintendenten

(1) Der Bischof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bleibt bis zum Ablauf seiner Amtszeit, der Bischof der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz bis zum Eintritt in den Ruhestand im Amt. Sie nehmen das Bischofsamt als Bischöfe der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz je in ihrem bisherigen Bereich wahr. Die Generalsuperintendenten bleiben für die Dauer ihrer Berufung im Amt. Das Amt der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten oder der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs des Sprengels Görlitz ist nach dem Beginn des Ruhestands des Bischofs der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz zu besetzen.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof wird nach dem Kirchengesetz über die Wahl des Bischofs der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 1991 (KABl.-EKiBB S. 10, ABl. EKD S. 188 Nr. 85; § 4 Abs. 8 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. April 1993, KABl.-EKiBB S. 48) gewählt. Dabei wird das Wahlkollegium abweichend von § 2 Abs. 1 des genannten Kirchengesetzes aus den Mitgliedern des Wahlkollegiums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie den Mitgliedern des Wahlkollegiums der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz gebildet. Vor dem 1. Januar 2004 bereiten die Wahlkollegien der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz die Wahl in gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vor.
(3) Im Fall der Vakanz des Bischofsamts oder des Amts einer Generalsuperintendentin oder eines Generalsuperintendenten oder einer Regionalbischöfin oder eines Regional­bischofs trifft die Kirchenleitung gemäß Artikel 90 Abs. 6 der Grundordnung eine Übergangsregelung.
(4) Für die Wahl einer Generalsuperintendentin oder eines Generalsuperintendenten oder einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs finden bis zur Regelung durch ein Kirchengesetz die Vorschriften des Artikel 93 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Anwendung.
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Artikel 15
Sprengelbildung

(1) Zum 1. Januar 2004 wird ein Sprengel Görlitz gebildet, der das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz umfasst. Der Dienstsitz der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten oder der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs ist Görlitz.
(2) Die Sprengel der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden durch das Inkrafttreten dieses Vertrages nicht berührt.
(3) Bei einer Neugliederung der Sprengel bleibt Görlitz Dienstsitz einer Generalsuperintendentin oder eines Generalsuperintendenten oder einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs.
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Artikel 16
Reformiertes Moderamen und reformierte Gemeinde Görlitz

(1) Die Vereinbarungen, die von der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz mit der Reformierten Gemeinde Görlitz abgeschlossen wurden, gelten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fort.
(2) Besteht im Rahmen der kirchlichen Ordnung weiterer Regelungsbedarf für die reformierten Kirchengemeinden, den Reformierten Kirchenkreis oder das Reformierte Moderamen, soll die Kirchenleitung mit dem Moderamen eine Vereinbarung über die klärungsbedürftigen Fragen herbeiführen.
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Artikel 17
Konsistorium

(1) Das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird aus den Mitgliedern des Kollegiums des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie der leitenden juristischen Oberkonsistorialrätin und dem leitenden theologischen Oberkonsistorialrat des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz gebildet. Der Präsident und der Propst des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden nach dem 31. Dezember 2003 bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand, Präsident und Propst in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(2) Die Neuwahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten vollzieht sich nach dem Kirchengesetz über die Wahl und die dienstrechtlichen Verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. April 1994 (KABl.-EKiBB S. 98), die Neuwahl einer Pröpstin oder eines Propstes nach dem Kirchengesetz über die Wahl und die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pröpstin oder des Propstes des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 22. April 1995 (KABl.-EKiBB S. 70).
(3) Beide Bischöfe können die Rechte des Bischofs nach Artikel 93 Abs. 4 Satz 3 der Grundordnung wahrnehmen.
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Artikel 18
Landeskirchliche Einrichtungen und landeskirchliche Mitarbeiter

(1) Alle landeskirchlichen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz sind vom 1. Januar 2004 an landeskirchliche Einrichtungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, sofern die Trägerschaft nicht gemäß Artikel 19 Abs. 3 auf den Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz übergeht.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg oder der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz standen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht gemäß Artikel 19 Abs. 4 auf den Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz übergehen.
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Artikel 19
Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz

(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 wird ein Evangelischer Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz mit Sitz in Görlitz als Körperschaft öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder des Verbands sind die Kirchenkreise der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz. Der Verband wird Träger des Kirchlichen Verwaltungsamts Görlitz.
(2) Die Rechtsstellung und die Aufgaben richten sich nach dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 19. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148) sowie der Rechtsverordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zum Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der regionalen Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 16. November 1996 vom 7. Februar 1997 (KABl.-EKiBB S. 70). Die Kirchenleitung ist berechtigt, dem Kirchenkreisverband eine Satzung zu geben. In dieser Satzung kann von den Vorschriften des Verwaltungsämtergesetzes abgewichen werden.
(3) Der Kirchenkreisverband kann Werke und Einrichtungen übernehmen, errichten oder aufheben. Beschlüsse darüber bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung.
(4) Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz sowie der gemäß Absatz 3 übernommenen Einrichtungen werden von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz arbeitsvertraglich auf den Kirchenkreisverband übergeleitet, sofern nicht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattfindet. Das Kirchliche Verwaltungsamt kann durch Beschluss des Konsistoriums vorübergehend mit der Wahrnehmung konsistorialer Aufgaben beauftragt werden. Der längstens zulässige Zeitraum der Beauftragung wird von der Kirchenleitung festgelegt.
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Artikel 20
Werke mit eigener Rechtspersönlichkeit

(1) Die in besonderen Rechtsformen des staatlichen Rechts geordneten Werke, die bei Inkrafttreten der Grundordnung von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg oder der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz anerkannt waren, sind ungeachtet ihrer Rechtsform Bestandteil der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Sinne von Artikel 94 der Grundordnung.
(2) Bis zu einer einheitlichen Regelung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz nehmen die Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz abweichend von Artikel 95 der Grundordnung ihre Aufgaben jeweils in ihrem Bereich wahr. Landessynode und Kirchenleitung sollen eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2008 herbeiführen.
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Artikel 21
Kirchliche Gerichtsbarkeit

Bis zu einer Neuregelung nehmen die bestehenden Kirchengerichte die kirchliche Gerichtsbarkeit in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts wahr.
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Abschnitt V
Rechtsangleichung und weitere Übergangsvorschriften

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Artikel 22
Ausbildung für den Pfarrdienst

(1) Die Geltung der Ordnung des Theologischen Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 8. April 2000 (KABl.-EKiBB S. 54) wird auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erstreckt. Dabei wird der Titel des Kirchengesetzes wie folgt geändert: „Ordnung des Theologischen Prüfungsamts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“.
(2) Der Geltungsbereich der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wird auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erstreckt. Gleiches gilt für die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst – der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 1998 (KABl.-EKiBB S. 46) und das Kirchengesetz zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 20).
(3) Die Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung in der Fassung vom 5. Mai 2001 der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KABl.-EKiBB S. 87) wird auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erstreckt. Kandidatinnen und Kandidaten, die den Vorbereitungsdienst vor dem 31. Dezember 2003 in der ehemaligen Kirche der schlesischen Oberlausitz begonnen haben, werden nach der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Diensteignungsprüfung) in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 14. November 1994 (ABl.-EKsOL 1/1995 S. 4) geprüft.
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Artikel 23
Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht

(1) Das Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg mit Ausnahme des Rechts der Besoldung und Versorgung wird auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erstreckt.
(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung bleibt das bei Inkrafttreten der Grundordnung geltende kirchliche Recht der Besoldung und Versorgung in seinem bisherigen Geltungsbereich in Kraft.
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Artikel 24
Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im privatrechtlichen Dienstverhältnis

Bis zu einer anderweitigen Regelung bleiben das bei Inkrafttreten der Grundordnung geltende kirchliche Arbeitsrecht, insbesondere das Tarifvertragsrecht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und das auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelungsordnung der Evangelischen Kirche der Union gesetzte und in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz geltende Arbeitsrecht, in seinem jeweiligen Geltungsbereich in Kraft.
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Artikel 25
Finanzrecht

(1) Abweichend von Artikel 69 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung beschließen die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und die Provinzialsynode der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz im Jahr 2003 die Haushalte für ihr jeweiliges Gebiet für 2004. Beide Haushalte sind getrennt zu führen und abzuschließen.
(2) Für 2005 wird ein Haushalt aufgestellt, in dem das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz als selbstabschließender Teilhaushalt dargestellt wird.
(3) Die im Land Brandenburg gelegenen Kirchengemeinden der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erhalten in den Jahren 2004 und 2005 weiterhin den bisherigen Anteil an den Baustaatsleistungen des Landes.
(4) Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Rechnungsprüfungsgesetz) vom 17. April 1993 (KABl.-EKiBB S. 46) wird auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erstreckt.
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Abschnitt VI
Schlussvorschriften

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Artikel 26
Änderungen dieses Vertrages nach dem 31. Dezember 2003

(1) Nach dem 31. Dezember 2003 können Bestimmungen dieses Vertrages, die die Fortgeltung, Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen nach Artikel 72 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg oder Artikel 106 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz regeln, durch Kirchengesetz nach Artikel 71 Abs. 1 der Grundordnung geändert werden. Gleiches gilt für Bestimmungen, die die Anwendbarkeit von Vorschriften der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg oder der Kirchenordnung der schlesischen Oberlausitz regeln, sofern die Grundordnung vorsieht, dass der jeweilige Gegenstand in Zukunft durch Kirchengesetz nach Artikel 71 Abs. 1 der Grundordnung geregelt werden soll.
(2) Alle anderen Vorschriften dieses Vertrages können nach dem 31. Dezember 2003 durch grundordnungsänderndes Kirchengesetz nach Artikel 71 Abs. 1 und 2 der Grundordnung geändert werden.
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Artikel 27
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmungsgesetze der Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Provinzialsynode der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 11 Abs. 3, Artikel 14 Abs. 2 Satz 3, Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 sowie Artikel 25 Abs. 1 an dem Tag in Kraft, der dem Tag folgt, an dem der Vertrag unterzeichnet ist und beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind.
(3) Vor dem 1. Januar 2004 werden die Befugnisse der Kirchenleitung nach Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz gemeinsam wahrgenommen.

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1 ↑ Siehe LZ 1.