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Kirchengesetz über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung
nach § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz
(Umsatzsteueroptionsgesetz ─ UStOpG)

Vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 21. November 2024

(KABl. Nr. 203 S. 379)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Optionserklärung

( 1 ) Zuständig für die Abgabe der Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I 2015 S. 1834) ─ Optionserklärung ─ ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Erklärung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften, die juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 27 Absatz 22 in Verbindung mit § 2b UStG sind.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
  1. Kirchengemeinden,
  2. Gemeindeverbände,
  3. Kirchenkreise,
  4. Kirchenkreisverbände,
  5. die Landeskirche,
  6. die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  7. das Domstift Brandenburg.
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§ 2
Widerruf

( 1 ) Zuständig für den Widerruf der Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 6 und Absatz 22a Satz 2 UStG ist die jeweilige kirchliche Körperschaft.
( 2 ) Der Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
( 3 ) Der Antrag auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist rechtzeitig zu stellen. Als rechtzeitig gelten jedenfalls Anträge, die bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für Widerrufserklärungen mit Wirkung vom Beginn des Folgejahres beim Konsistorium eingehen. Der Antrag ist zu begründen.
( 4 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die kirchliche Körperschaft nicht den Nachweis führt, dass sie den Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten genügt und die Versagung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung kann auch versagt werden, wenn ihrer Erteilung gesamtkirchliche Interessen entgegenstehen.
( 5 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Zuständigkeiten, Voraussetzungen und Verfahren nach Absatz 4 sowie Abweichungen zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkten durch Rechtsverordnung zu regeln.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.