.Kirchengesetz über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung
Vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), zuletzt geändert durch Kirchengesetz
§ 1
#§ 2
§ 3
Kirchengesetz über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung
nach § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz
(Umsatzsteueroptionsgesetz ─ UStOpG)
Vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 21. November 2024
(KABl. Nr. 203 S. 379)
#Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Optionserklärung
(
1
)
1 Zuständig für die Abgabe der Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I 2015 S. 1834) ─ Optionserklärung ─ ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Die Erklärung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften, die juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 27 Absatz 22 in Verbindung mit § 2b UStG sind.
(
2
)
Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- Kirchengemeinden,
- Gemeindeverbände,
- Kirchenkreise,
- Kirchenkreisverbände,
- die Landeskirche,
- die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- das Domstift Brandenburg.
§ 2
Widerruf
(
1
)
Zuständig für den Widerruf der Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 6 und Absatz 22a Satz 2 UStG ist die jeweilige kirchliche Körperschaft.
(
2
)
Der Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
(
3
)
1 Der Antrag auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist rechtzeitig zu stellen. 2 Als rechtzeitig gelten jedenfalls Anträge, die bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für Widerrufserklärungen mit Wirkung vom Beginn des Folgejahres beim Konsistorium eingehen. 3 Der Antrag ist zu begründen.
(
4
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1 Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die kirchliche Körperschaft nicht den Nachweis führt, dass sie den Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten genügt und die Versagung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. 2 Die kirchenaufsichtliche Genehmigung kann auch versagt werden, wenn ihrer Erteilung gesamtkirchliche Interessen entgegenstehen.
(
5
)
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Zuständigkeiten, Voraussetzungen und Verfahren nach Absatz 4 sowie Abweichungen zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkten durch Rechtsverordnung zu regeln.
#§ 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.