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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 194Neuntes Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
und weiterer Vorschriften

Vom 23. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S.7), zuletzt geändert durch das Achte Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), wird wie folgt geändert:
  1. Bei Artikel 5 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
    „(3) Mitglieder kirchlicher Gremien nach dieser Grundordnung sind zur Teilnahme an Sitzungen und Beratungen der Gremien verpflichtet, soweit sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind.“
    Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
  2. Artikel 16a wird gestrichen.
  3. Artikel 18a wird gestrichen.
  4. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
      „Befähigung zum Ältestenamt, Wählbarkeit in der Kirchengemeinde”.
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die
      1. sich zu Wort und Sakrament halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen,
      2. am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen,
      3. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind; abweichend hiervon kann dem Gemeindekirchenrat bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 oder 17 Jahren und können dem Gemeindekirchenrat mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 oder 17 Jahren angehören; und
      4. konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht sind.“
    3. Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
    4. Es wird folgender neuer Absatz 4 ergänzt:
      „(4) Das Nähere, darunter weitere formale Voraussetzungen der Befähigung zum Ältestenamt, Folgen des Wegfalls von Voraussetzungen oder der Wählbarkeit in der Kirchengemeinde, kann kirchengesetzlich geregelt werden.“
  5. Artikel 19a wird gestrichen.
  6. Artikel 21 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    „Gegen die Entlassung aus dem Ältestenamt kann Klage vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“
  7. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    „Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
  8. Artikel 22a wird gestrichen.
  9. Artikel 26 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:
    „Artikel 21 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.“
  10. Dem Artikel 55 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten kann von zwei Personen wahrgenommen werden. Die Kirchenleitung regelt die Voraussetzungen und die konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten durch Rechtsverordnung.“
  11. In Artikel 72 Absatz 9 wird „Absatz 4“ durch „Absatz 3“ ersetzt.
  12. Artikel 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst werden von der Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorschlag kann aus der Mitte der Landessynode ergänzt werden. Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst voraus; das Amt der Pröpstin oder des Propstes kann nur von einer ordinierten Theologin oder einem ordinierten Theologen wahrgenommen werden. Näheres über ihre dienstrechtlichen Verhältnisse und das Wahlverfahren wird kirchengesetzlich geregelt.“
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl und die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Pröpstin oder des Propstes des Konsistoriums

§ 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Wahl und die dienstrechtlichen Verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Pröpstin oder des Propstes des Konsistoriums vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 177) wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums wird von der Landessynode mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage eines Vorschlags der Kirchenleitung; dieser kann durch Vorschläge aus der Mitte der Landessynode, die von mindestens 18 Synodalen unterstützt werden, ergänzt werden. Die Vorschläge aus der Mitte der Landessynode müssen der oder dem Präses der Landessynode drei Wochen vor Beginn der Tagung zugegangen sein; ihm ist eine schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beizufügen, dass sie mit ihrer Aufstellung einverstanden sind. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Kirchenleitung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen, sofern sie oder er sich nicht im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz befindet.“
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Artikel 3
Änderung des Ältestenwahlgesetzes

Das Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG) vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 152 S. 243), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. November 2024 (KABl. Nr. 196 S. 370), wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 Absatz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
    „3. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind; abweichend hiervon kann dem Gemeindekirchenrat bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 oder 17 Jahren und können dem Gemeindekirchenrat mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 oder 17 Jahren angehören; und“.
  2. In § 13 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ordinierte“ die Wörter „und Jugendliche“ eingefügt.
  3. § 26 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch „Absatz 2“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
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Artikel 4
Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes

Das Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 3 Nummer 1 wird hinter der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
  2. In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Die Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nr. 10 soll bis zum 31. März 2025 beschlossen werden.
Berlin, den 23. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 195Genehmigung einer Verordnung mit Gesetzeskraft
(Änderung des Ältestenwahlgesetzes)

Vom 21. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat beschlossen:
Die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Ältestenwahlgesetzes vom 24. Mai 2024 (KABl. Nr. 76 S. 159) wird genehmigt.
Berlin, den 21. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 196Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl der Ältesten
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 21. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG) vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 152 S. 243), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Ältestenwahlgesetzes vom 24. Mai 2024 (KABl. Nr. 76 S. 159), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt verändert:
    1. In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
      „In Gesamtkirchengemeinden werden die Beschlüsse zur Vorbereitung der Wahl, die durch den Gemeindekirchenrat zu treffen sind, durch den jeweiligen Ortskirchenrat getroffen, mit Ausnahme der nach § 6 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz erforderlichen Feststellung, die vom Gemeindekirchenrat getroffen wird.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In Gesamtkirchengemeinden bilden in der Regel die Ortskirchen die Wahlbezirke. Durch Beschluss der Ortskirchenräte können die Ortskirchen in Wahlbezirke unterteilt werden.“
  2. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die
      1. sich zu Wort und Sakrament halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen,
      2. am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen,
      3. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind; abweichend hiervon kann dem Gemeindekirchenrat bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 bis 18 Jahren und dem Gemeindekirchenrat mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten können bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören; und
      4. konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht sind.“
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
    3. Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
    4. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Gemeindekirchenrats“ die Wörter „oder des Ortskirchenrats“ eingefügt.
  3. § 5a wird gestrichen.
  4. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „allgemeine Briefwahl (§ 18 Absatz 2a) beschlossen“ die Wörter „hat oder eine Onlinewahl (§ 7 Absatz 8) stattfindet und er“ eingefügt.
    2. In Absatz 6 wird das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
    3. In Absatz 8 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kann die Wahlzeit jedoch auf eine Stunde, im Fall der Nummer 2 auf zwei Stunden verkürzt werden.“
  5. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Kreiskirchenrats“ gestrichen.
    2. In Absatz 4 werden die Wörter „mit Zustimmung des Kreiskirchenrats“ gestrichen.
  6. § 8a wird gestrichen.
  7. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „Ausschuss des Kreiskirchenrats“ gestrichen.
    2. In Absatz 1 wird an Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
      „In Gesamtkirchengemeinden können Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat eine oder einen Wahlverantwortlichen beauftragen und eine Gesamtwahlkommission einrichten.“
  8. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „In Gesamtkirchengemeinden tritt der Gemeindekirchenrat an die Stelle des Kreiskirchenrats.“
    2. An Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) In Gesamtkirchengemeinden, in denen es einer Ortskirche nicht gelingt, eine Ältestenwahl durchzuführen, trifft der Gemeindekirchenrat eine Entscheidung über die Vertretung der Ortskirche im Gemeindekirchenrat. Gelingt es mehr als einer Ortskirche nicht, einen Gesamtwahlvorschlag aufzustellen, bleibt es bei den Regelungen des Absatzes 4.“
  9. § 13a wird gestrichen.
  10. § 15 wird wie folgt gefasst:
    1. Absatz 1 lautet:
      „(1) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis voraus.“
    2. Absatz 2 lautet:
      „(2) In Vorbereitung der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses prüft der Gemeindekirchenrat das Gemeindegliederverzeichnis vor dem 90. Tag vor der Wahl stichprobenartig auf seine Richtigkeit (insbesondere Umgemeindungen, Zuzüge, Todesfälle) und sorgt zusammen mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt erforderlichenfalls für eine Korrektur des Gemeindegliederverzeichnisses.“
    3. Absatz 3 lautet:
      „(3) In das Wahlberechtigtenverzeichnis werden alle wahlberechtigten Gemeindeglieder mit Familiennamen, Vornamen, Adresse und Geburtstag eingetragen. Je eine Spalte für Vermerke über die Ausgabe von Briefwahlscheinen, über die Stimmabgabe sowie eine Spalte für Bemerkungen, ist vorzusehen.“
    4. Absatz 4 lautet:
      „(4) Wird die Wahl im Zentralen Wahlverfahren (§ 7 Absatz 7) durchgeführt, werden die Wahlberechtigtenverzeichnisse zentral erstellt und der Gemeindekirchenrat oder von ihm Beauftragte prüfen stichprobenartig auf Fehler und korrigieren diese durch Streichung oder Ergänzung von Personen.“
    5. Absatz 5 lautet:
      „(5) Findet die Wahl nicht im Zentralen Wahlverfahren statt, entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob das Wahlberechtigtenverzeichnis als Liste digital oder in Papier geführt wird und kooperiert mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt bei der Erstellung. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist spätestens bis zum 29. Tag vor der Wahl zu erstellen.“
    6. Absatz 6 lautet:
      „(6) Vorbehaltlich der Regelung in § 7 Absatz 7, benachrichtigt die Kirchengemeinde die eingetragenen wahlberechtigten Gemeindeglieder schriftlich über ihre Eintragung im Wahlberechtigtenverzeichnis und lädt sie zur Wahl ein. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
      1. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
      2. den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlort,
      3. die Nummer der Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis,
      4. die Bitte, die Benachrichtigungskarte und den Personalausweis oder ein anderes zur Identifikation geeignetes Ausweispapier zur Wahl mitzubringen,
      5. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.“
  11. In § 16 Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
    „Vor der Wahl bestellt der Gemeindekirchenrat aus den wahlberechtigten Gemeindegliedern, deren Namen nicht auf dem Gesamtwahlvorschlag stehen sollen, mindestens drei Personen als Wahlvorstand.“
  12. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung über die Eintragung des Gemeindeglieds in das Wahlberechtigtenverzeichnis und muss von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats unterschrieben oder elektronisch gezeichnet sein.“
  13. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Als Älteste gewählt sind diejenigen mit dem höchsten und dem jeweils nächstniedrigeren Stimmenanteil bis zur Zahl der zu wählenden Ältesten, berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ordinierte jedoch nur bis zu den in § 5 Absatz 3, Jugendliche nur bis zu den in § 5 Absatz 1 Nummer 3 genannten Höchstzahlen.“
  14. § 20a wird gestrichen.
  15. In § 21 Satz 6 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „sieben“ ersetzt.
  16. In § 23a wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
    „(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Berufungen.“
  17. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
    „In den Fällen des § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 8 können nur Einwendungen erhoben werden, die zuvor mit den dort genannten Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden.“
  18. § 26 wird zu § 27 und wie folgt gefasst:
    „Die Wirksamkeit von Entscheidungen eines Gemeindekirchenrats, die während eines Verfahrens, das die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat zum Gegenstand hat (Wahlanfechtungsverfahren, §§ 24, 25; Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft, § 26; Entlassung aus dem Ältestenamt, Artikel 21 der Grundordnung; Auflösung des Gemeindekirchenrats, Artikel 26 Absatz 1 der Grundordnung), getroffen wurden, bleibt vom Ausgang des genannten Verfahrens unberührt.“
  19. § 27 alt wird zu § 26 neu und dabei wird Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
    „Gegen den Bescheid des Konsistoriums kann die oder der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erheben; § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.“
  20. In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender neuer Satz 5 eingefügt:
    „Die Regelung in Satz 4 gilt entsprechend auch für das Nachrücken von Jugendlichen in den Gemeindekirchenrat, wenn damit die in § 5 Absatz 1 Nummer 3 genannte Höchstzahl überschritten wird.“
  21. In § 34 wird Absatz 3 gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Das Konsistorium kann eine Neuveröffentlichung des Ältestenwahlgesetzes vornehmen.
Berlin, den 23. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 197Kirchengesetz über die Änderungen des Kirchengesetzes über die
Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AG)

Vom 21. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das MVG-Anwendungsgesetz vom 16. April 2010 (KABl. S. 108), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 223), wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulstiftung“ die Wörter „einschließlich der Geschäftsstelle“ eingefügt.
    2. Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für alle kirchlichen Dienststellen im Bereich eines Kirchenkreises wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet. Das sind insbesondere die Kirchengemeinden, (Kirchen)Gemeindeverbände und Gesamtkirchengemeinden.“
    2. Es wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Einrichtungen, wie z. B. Kirchenkreisverbände, die Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchenkreise wahrnehmen, sind der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises zugeordnet, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat.“
    3. Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
    4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Bei Dienststellen mit mehr als fünfzehn wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die zu wählende Amtsperiode eine eigene Mitarbeitervertretung eingerichtet werden, wenn dies die Mehrheit der in der Mitarbeiterversammlung anwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. Die Entscheidung nach Satz 1 ist für jede Amtsperiode neu zu treffen.“
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinsamen“ gestrichen. Die Sätze 2 und 4 werden gestrichen.
  4. § 6a wird wie folgt geändert:
    Es werden die Worte „im Sinne des § 3 Absatz 2 MVG.EKD“ gestrichen.
  5. § 8 wird wie folgt geändert:
    In der Überschrift wird das Wort „Dienstvereinbarungen“ ersetzt durch „Einigungsstellen“.
  6. § 9a wird wie folgt geändert:
    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    „(2) Für die in die HMAV entsandte Vertrauensperson gelten die §§ 19 bis 22, 28 und 30 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entsprechend.“
  7. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
      „3. einem Mitglied mit beratender Stimme, welches die Versammlung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 9a aus ihrer Mitte wählt.“
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Für die Wahl nach Absatz 1 gilt § 10 Absatz 4 der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland im Zusammenhang mit § 18 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entsprechend.“
  8. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
      „5. die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen.“
    2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die nach § 10 Absatz 1a gewählten Ersatzmitglieder rücken nach, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht der Ablauf der Amtszeit der Sprengelvertreterversammlung, der Gesamtmitarbeitervertretung, der Mitarbeitervertretung oder der Hauptmitarbeitervertretung in den nächsten drei Monaten eintreten wird.“
  9. § 18 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 wird die Angabe „1. November 2020“ ersetzt durch die Angabe „1. Januar 2025“.
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§ 2
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bleiben die bisherigen Mitarbeitervertretungen, Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen und Gesamtmitarbeitervertretungen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, für die sie gewählt worden sind, bestehen.
( 3 ) Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bleibt die bisherige Hauptmitarbeitervertretung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit bestehen.
( 4 ) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Schiedsstelle nach § 14 des MVG-Anwendungsgesetzes bleibt in ihrer bisherigen Besetzung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit als Schiedsstelle bestehen.
Berlin, den 21. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 198Genehmigung einer Verordnung mit Gesetzeskraft
(Reisekosten)

Vom 21. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat beschlossen:
Die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erstattung von Reisekosten vom 14. Juni 2024 (KABl. Nr. 101 S. 210) wird genehmigt.
Berlin, den 21. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 199Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 23. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG) vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2017 S. 56), geändert durch Kirchengesetz vom 22. Oktober 2020 (KABl. S. 228), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „92 %“ durch die Angabe „95 %“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „sowie Vakanzzulagen“ eingefügt.
  2. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Pfarrerinnen und Pfarrern kann eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage für die Wahrnehmung einer Vakanz oder für sonstige Vertretungsfälle gewährt werden. Näheres, insbesondere Voraussetzungen und Höhe der Stellenzulage, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.“
3. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „und sich um den Familienzuschlag der Stufe 1 erhöht“ gestrichen.
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§ 2

( 1 ) § 1 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) § 1 Nummer 3 tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Berlin, den 23. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 200Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes über das
Verfahren zur Aufstellung des landeskirchlichen Haushalts
(Haushaltsaufstellungsgesetz – HAG)

Vom 21. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über das Verfahren zur Aufstellung des landeskirchlichen Haushalts (Haushaltsaufstellungsgesetz – HAG) vom 13. April 2018 (KABl. S. 99, 120), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. Oktober 2019 (KABl. S. 215), wird aufgehoben.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 21. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 201Kirchengesetz über den Nachtragshaushalt der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
für das Haushaltsjahr 2024

Vom 21. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über den Haushalt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 25. November 2023 (KABl. Nr. 203 S. 338, 339) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 wird die Zahl 473.354.292 durch die Zahl 473.689.172 ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Zur Sicherstellung der zentral geleisteten Ausgaben für Versorgung, Beihilfe und Sammelversicherungen einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellten ordinierten Mitarbeitenden im Pfarrdienst sowie die Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und „Der kirchliche Arbeitsplatz“ (KirA) sowie für das Landeskirchenweite Intranet wird im Haushaltsjahr 2024 ein Betrag in Höhe von 63.468.300 Euro und im Haushaltsjahr 2025 ein Betrag in Höhe von 65.664.600 Euro gemäß § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 221), festgesetzt.“
    2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ergänzt:
      „(5) Für das Haushaltsjahr 2025 wird ein Innovations-/Projektfonds gebildet. Aus ihm können zeitlich befristete Aufgaben und Projekte von besonderer Bedeutung für die gesamte Landeskirche gefördert werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Aufgaben:
      • die Unterstützung von Initiativen für die kirchliche Arbeit,
      • die Mitfinanzierung von Großprojekten,
      • die Umstrukturierungen von Arbeitsbereichen,
      • die Abwendung von Krisensituationen.
      Die Kirchenleitung empfiehlt der Landessynode die Aufgaben und Projekte, für die Haushaltsmittel aus dem Innovations-/Projektfonds verwendet werden sollen. Sie kann dabei auch erforderliche Vergabekriterien festlegen. Um auf besondere Umstände und Situationen angemessen reagieren zu können, soll zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Haushalt noch nicht über alle Mittel für die jeweilige Geltungsdauer verfügt werden. Regelmäßig sollen zunächst zwei Drittel der für ein Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden. Über die Vergabe des verbleibenden Anteils der Mittel beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode.“
  3. Das Haushaltsbuch der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird nach Maßgabe des diesem Kirchengesetz beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 202Kirchengesetz zur Änderung klimaschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 23. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Das Klimaschutzgesetz vom 24. Oktober 2020 (KABl. S. 236), das zuletzt durch Artikel 21 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
    „Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt und wird die Angabe „2050“ durch die Wörter „2035 um 90 %, bis zum Jahr 2045“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „für 2020 erfassten Emissionen“ durch die Wörter „in 2023 für das Jahr 2022 erfassten CO 2e -Emissionen“ ersetzt.
    3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      „(3) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung regeln, welche Kriterien für den Kauf von CO 2e -Gutschriften aus Klimaschutzprojekten (Kompensation) anzuwenden sind.“
  3. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Stellen“ durch das Wort „Verwaltungsämter“ ersetzt.
  4. § 4 Absatz 5 wird aufgehoben.
  5. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „2050“ durch die Angabe „2035“ ersetzt.
    2. In Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
      „Anträge auf Befreiung müssen bis spätestens Ende März des Jahres gestellt werden, ab welchem die Befreiung erfolgen soll. Eine Befreiung kann nur für vollständige Kalenderjahre erteilt werden.“
    3. In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebäudebereich“ die Wörter „entsprechend der in § 4 genannten Kriterien“ eingefügt.
    4. Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
  6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 2 wird aufgehoben.
    2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und nach dem Wort „teilweisen“ werden das Komma und die Wörter „jedoch nicht überwiegenden“ gestrichen, das Wort „an“ in „an den Anteil“ wird durch „auf“ ersetzt.
  7. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder der Anschluss an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht“ gestrichen.
    2. Dem Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Anschluss an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung zumindest teilweise auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, ist zulässig.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Kirchliche Stellen beziehen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien.“
    4. Absatz 3 wird aufgehoben.
  8. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Das Klimaschutzkonzept soll weiterhin Maßnahmen im Bereich Beschaffung und Mobilität benennen, um die Klimaschutzziele auch in diesen Bereichen zu erreichen sowie Aspekte des Umweltschutzes zu berücksichtigen.“
  9. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Klimaschutz und Klimagerechtigkeit“ durch die Wörter „Klima- und Umweltschutzes sowie der Klimagerechtigkeit“ ersetzt und werden die Wörter „im Tätigkeitsbereich Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement“ durch die Wörter „in den Bereichen Energiecontrolling, Klimaschutzmanagement und ökologische Spiritualität und Glaubenspraxis“ ersetzt.
  10. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 4 – Emissionsfaktoren der unterschiedlichen Energieträger und innerkirchliche CO 2e -Abgabe
    Energieträger
    (Bezug Endenergie)
    Relative Emissionen in kg CO 2e  pro kWh
    Abgabe in Cent pro kWh (bei einem CO 2e -Preis von 125 € pro t CO 2e )
    Heizöl
    0,318
    3,98
    Flüssiggas
    0,276
    3,45
    Erdgas
    0,247
    3,09
    Holz-Pellets
    0,028
    0,35
    Holz-Hackschnitzel
    0,025
    0,31
    Stückholz
    0,025
    0,31
    Biomethan
    0,028
    0,35
    Strommix erneuerbar („Ökostrom“)
    0
    -
    Strommix fossil / erneuerbar
    0,434
    5,43
    Im Falle von Fernwärme ist der Emissionsfaktor vom Versorgungsunternehmen zu erfragen.“
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Artikel 2

Das Verwaltungsämtergesetz vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 25. November 2023 (KABl. Nr. 201 S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
      „12. Erhebung energie- und klimaerheblicher Daten,“.
    2. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und der Verweis auf „Nr. 1 bis 11“ wird geändert zu „Nr. 1 bis 12“.
    3. Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und der Verweis auf „Nr. 1 bis 12“ wird geändert zu „Nr. 1 bis 13“.
  2. Anlage 1 zu § 9 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    1. Der Verweis „I. Bereich Haushalt und Vermögen (§ 8 Absatz 1 Nr. 1-7)“ wird geändert zu „I. Bereich Haushalt und Vermögen (§ 8 Absatz 1 Nr. 1-7 und 12)“.
    2. Nach I. Nr. 12 werden folgende Nummern 13, 14 und 15 eingefügt:
      „13. Umbuchung der Klimaschutzabgabe nach dem Klimaschutzgesetz in kreiskirchliche Klimaschutzfonds,
      14. Verwaltung von kreiskirchlichen Klimaschutzfonds,
      15. Ausreichung der Mittel aus Klimaschutzfonds einschließlich damit einhergehender notwendiger Buchungen,“.
    3. Der Verweis „II. Immobilienverwaltung (§ 8 Absatz 1 Nr. 8)“ wird geändert zu „II. Immobilienverwaltung (§ 8 Absatz 1 Nr. 8 und 12)“.
    4. Die bisherige I. Nummer 13 wird I. Nummer 16.
    5. In II. Nummer 1 Buchstabe a) werden nach dem Komma die Wörter „einschließlich gebäudebezogener Energiedaten (Energieverbrauch, Energieträger),“ eingefügt.
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Artikel 3

Die Rechtsverordnung über die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO 2e -Emissionsdaten vom 24. April 2020 (KABl. S. 91), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 28. April 2023 (KABl. Nr. 74 S. 134) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 werden die Wörter „kirchliche Stellen“ durch die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsämter“ und werden die Wörter „ihrer Gebäude“ durch die Wörter „der Gebäude“ ersetzt.
  2. Satz 2 wird aufgehoben.
  3. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „kirchliche Stellen“ gestrichen und wird das Wort „haben“ durch das Wort „wurden“ ersetzt.
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Artikel 4

Das Konsistorium kann das Klimaschutzgesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung sowie das Verwaltungsämtergesetz in der sich aus Artikel 2 ergebenden Fassung sowie die Rechtsverordnung über die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO 2e -Emissionsdaten in der sich aus Artikel 3 ergebenden Fassung jeweils mit neuem Datum neu bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
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Artikel 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 23. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 203Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die
Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung nach
§ 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteueroptionsgesetz ─ UStOpG)

Vom 21. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

§ 3 des Kirchengesetzes über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteueroptionsgesetz – UStOpG) vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), das zuletzt durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 16. Dezember 2022 (KABl. 2023 Nr. 3 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
  2. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  3. Absatz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 204Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
zur Durchführung des Umsatzsteueroptionsgesetzes
(Durchführungsverordnung Umsatzsteueroptionsgesetz – DVO UStOpG)

Vom 28. September 2024

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 5 des Umsatzsteueroptionsgesetzes vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), der durch § 1 Nummer 1 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 16. Dezember 2022 (KABl. 2023 Nr. 3 S. 4) angefügt worden ist, die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung Umsatzsteueroptionsgesetz

Die Rechtsverordnung zur Durchführung des Umsatzsteueroptionsgesetzes (Durchführungsverordnung Umsatzsteueroptionsgesetz –DVO UStOpG) vom 24. Februar 2023 (KABl. Nr. 35 S. 61) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird jeweils die Jahreszahl 2023 durch die Jahreszahl 2025 ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird die Jahreszahl 2024 durch die Jahreszahl 2026 ersetzt und werden vor dem Wort „bleibt“ die Wörter „oder später“ eingefügt.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
    2. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    3. Absatz 2 wird aufgehoben.
  3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Worte „bis einschließlich 31.12.2024“ durch die Worte „nach § 27 Absatz 22 und 22a UStG weiterhin“ ersetzt.
    2. In Satz 5 werden im ersten Spiegelstrich die Jahreszahl „2023“ durch „_____ (Jahr ab dem der Widerruf gelten soll)“ ersetzt und wird im zweiten Spiegelstrich die Worte „die Jahre 2023 und 2024“ durch die Worte „das Jahr_____ (Jahr ab dem der Widerruf gelten soll) und dem Folgejahr“ ersetzt.
  4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Worte „bis einschließlich 31.12.2024“ durch die Worte „nach § 27 Absatz 22 und 22a UStG weiterhin“ ersetzt.
    2. Satz 6 erhält folgende Fassung:
      „Es wird zugesichert, dass die voraussichtlichen steuerpflichtigen Umsätze nach dem Haushaltsplan _____ (Jahr ab dem der Widerruf gelten soll) die Umsatzgrenze von EUR 25.000 nicht überschreiten werden und keine weiteren Maßnahmen geplant sind, die zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 25.000 im Jahr _____ (Jahr ab dem der Widerruf gelten soll) und von EUR 100.000 im Folgejahr führen können.“
  5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Worte „bis einschließlich 31.12.2024“ durch die Worte „nach § 27 Absatz 22 und 22a UStG weiterhin“ ersetzt.
    2. Satz 5 erhält folgende Fassung:
      „Es wird zugesichert, dass die voraussichtlichen steuerpflichtigen Umsätze nach dem Haushaltsplan _____ (Jahr ab dem der Widerruf gelten soll) die Umsatzgrenze von EUR 25.000 nicht überschreiten werden und keine weiteren Maßnahmen geplant sind, die zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 25.000 im Jahr _____ (Jahr ab dem der Widerruf gelten soll) und von EUR 100.000 im Folgejahr führen können.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. September 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 205Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften
(6. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz ─ 6. KiStRÄG)

Vom 21. November 2024

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Aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 8 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchensteuerbeschlusses

Das Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss – KiStB ev.) in der Fassung vom 1. Januar 2019 (KABl. 2010 S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 12. November 2021 (KABl. Nr. 158 S. 259, 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „ausgewiesenen“ folgende Wörter eingefügt: „und in Anwendung von § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden“.
  2. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt:
    Stufe
    Bemessungsgrundlage in €
    (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen
    gemäß § 6 Absatz 1 KiStO ev.)
    jährliches Kirchgeld
    in €
    monatliches Kirchgeld
    in €
    Euro
    Euro
    Euro
    1
    50.000
    bis
    57.499
    96
    8
    2
    57.500
    bis
    69.999
    156
    13
    3
    70.000
    bis
    82.499
    276
    23
    4
    82.500
    bis
    94.999
    396
    33
    5
    95.000
    bis
    107.499
    540
    45
    6
    107.500
    bis
    119.999
    696
    58
    7
    120.000
    bis
    144.999
    840
    70
    8
    145.000
    bis
    169.999
    1.200
    100
    9
    170.000
    bis
    194.999
    1.560
    130
    10
    195.000
    bis
    219.999
    1.860
    155
    11
    220.000
    bis
    269.999
    2.220
    185
    12
    270.000
    bis
    319.999
    2.940
    245
    13
    320.000
    und mehr
    3.600
    300
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Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Konsistorium kann den Wortlaut des Kirchensteuerbeschlusses in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Kirchlichen Amtsblatt bekanntmachen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 21. November 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

II. Bekanntmachungen

Nr. 206U r k u n d e
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde im Lutherstift Frankfurt (Oder),
Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von § 9 Anstaltskirchengemeindegesetz vom 16. November 2002 (KABl.-EKiBB S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 218), beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde im Lutherstift Frankfurt (Oder) wird aufgehoben. Rechtsnachfolgerin ist die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt (Oder)-Lebus.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2024
Az.: 1002-01:0714
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 207U r k u n d e
über die Änderung der Grenze
zwischen den Kirchengemeinden Bochin und Seedorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Lenzen und Bochin,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Das Gebiet von Görnitz wird aus der Kirchengemeinde Bochin, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, ausgegliedert und in die Kirchengemeinde Seedorf, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, eingegliedert.
( 2 ) Die bisher zur Kirchengemeinde Bochin gehörenden Gemeindeglieder des Gebiets von Görnitz werden Gemeindeglieder der Kirchengemeinde Seedorf.
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§ 2

Mit der Umgliederung wird die Kirchengemeinde Seedorf Rechtsnachfolgerin des gemäß § 1 eingegliederten Gemeindebereichs Görnitz. Damit gehen alle Grundstücke dieses Gemeindebereichs auf die Kirchengemeinde Seedorf über.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeinde Lenzen und die Kirchengemeinde Bochin, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Lenzen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 4

Der Pfarrsprengel Lenzen-Lanz-Seedorf besteht aus der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe und der Evangelischen Kirchengemeinde Lenzen.
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§ 5

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0730
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 208U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Nicolai Oranienburg
und Germendorf und der Kirchengemeinde Schmachtenhagen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Nicolai Oranienburg
und Germendorf und der Kirchengemeinde Schmachtenhagen
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Nicolai Oranienburg, die Evangelische Kirchengemeinde Germendorf und die Kirchengemeinde Schmachtenhagen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Oranienburg“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nicolai Oranienburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Germendorf und der Kirchengemeinde Schmachtenhagen zum Pfarrsprengel Oranienburg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Oranienburg werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Oranienburg übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2024
Az.: 1002-01:0641
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 209U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Wichern-Radeland und
der Evangelischen Luther-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau,
beide Kirchenkreis Spandau

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Wichern-Radeland und die Evangelische Luther-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau, beide Kirchenkreis Spandau, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Im Norden Spandaus“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0773
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 210U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde zu Staaken und
der Kirchengemeinde Staaken-Gartenstadt,
beide Kirchenkreis Spandau

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde zu Staaken und die Kirchengemeinde Staaken-Gartenstadt, beide Kirchenkreis Spandau, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Staaken“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0774
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 211U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lanz vom 9. November 2024, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Ferbitz und Wustrow vom 29. Oktober 2024, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Lenzerwische und Mödlich vom 9. November 2024 und dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Seedorf und Bochin vom 24. Oktober 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 12. März 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Kirchengemeinde Lanz, die Kirchengemeinde Ferbitz, die Kirchengemeinde Lenzerwische, die Kirchengemeinde Mödlich, die Kirchengemeinde Seedorf und die Kirchengemeinde Wustrow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Der Pfarrsprengel Lenzen-Lanz-Seedorf besteht aus der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe und der Evangelischen Kirchengemeinde Lenzen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0732
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 212U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord,
Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Joachimsthal, Althüttendorf und Golzow
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Joachimsthal vom 24. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Althüttendorf vom 24. September 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Golzow vom 24. September 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Barnim vom 9. Oktober 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Kirchengemeinde Joachimsthal, die Kirchengemeinde Althüttendorf und die Kirchengemeinde Golzow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Joachimsthal, der Kirchengemeinde Althüttendorf und der Kirchengemeinde Golzow zum Pfarrsprengel Joachimsthal wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Joachimsthal werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2024
Az.: 1002-01:0772
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 213U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Heilig-Geist-Nordprignitz,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Meyenburg, Penzlin, Schmolde,
Freyenstein, Niemerlang, Brügge, Halenbeck und Frehne
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Meyenburg (mit Frehne) vom 3. Juli 2024, dem Beschluss des Bevollmächtigtenausschusses der Kirchengemeinde Penzlin vom 4. Juli 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schmolde vom 4. Juli 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Freyenstein vom 3. Juli 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Niemerlang vom 3. Juli 2024 sowie dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Brügge und Halenbeck vom 4. Juli 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 8. Oktober 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Kirchengemeinde Meyenburg, die Kirchengemeinde Penzlin, die Kirchengemeinde Schmolde, die Kirchengemeinde Freyenstein, die Kirchengemeinde Niemerlang, die Kirchengemeinde Brügge, die Kirchengemeinde Halenbeck und die Kirchengemeinde Frehne, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilig-Geist-Nordprignitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Meyenburg, der Kirchengemeinde Penzlin, der Kirchengemeinde Schmolde, der Kirchengemeinde Freyenstein, der Kirchengemeinde Niemerlang, der Kirchengemeinde Brügge, der Kirchengemeinde Halenbeck und der Kirchengemeinde Frehne zum Pfarrsprengel Meyenburg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Meyenburg werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilig-Geist-Nordprignitz übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2024
Az.: 1002-01:0712
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 214U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Förstgen vom 1. Oktober 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Gebelzig vom 7. Oktober 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Radisch vom 1. Oktober 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz vom 15. Oktober 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Förstgen, die Evangelische Kirchengemeinde Gebelzig und die Evangelische Kirchengemeinde Groß Radisch, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0764
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 215U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland,
Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Wormlage und Saalhausen
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Altdöbern vom 8. Mai 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Brieske vom 11. Juni 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Gräbendorfer See vom 7. Mai 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Großräschen vom 12. Mai 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Klettwitz vom 7. Mai 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Sedlitz vom 23. April 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Freienhufen vom 17. April 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Großkoschen vom 16. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Senftenberg vom 2. Mai 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Saalhausen vom 23. April 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz vom 22. Juli 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Altdöbern, die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Brieske, die Evangelische Kirchengemeinde Gräbendorfer See, die Evangelische Kirchengemeinde Großräschen, die Evangelische Kirchengemeinde Klettwitz, die Evangelische Kirchengemeinde Sedlitz, die Kirchengemeinde Freienhufen, die Kirchengemeinde Großkoschen, die Kirchengemeinde Senftenberg und die Kirchengemeinde Saalhausen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Wormlage und der Kirchengemeinde Saalhausen zum Pfarrsprengel Wormlage wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Wormlage wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0724
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 216U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk,
Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Betten und Deutsch-Lieskau
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Göllnitz, Lipten, Dollenchen und Sallgast
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Betten vom 8. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Deutsch-Lieskau vom 8. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Göllnitz vom 8. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lipten vom 8. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Dollenchen vom 8. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Sallgast vom 8. November 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Wormlage vom 2. Juli 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz vom 22. Juli 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Kirchengemeinde Betten, die Kirchengemeinde Deutsch-Lieskau, die Kirchengemeinde Göllnitz, die Kirchengemeinde Lipten, die Kirchengemeinde Dollenchen, die Kirchengemeinde Sallgast und die Kirchengemeinde Wormlage, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Betten und der Kirchengemeinde Deutsch-Lieskau zum Pfarrsprengel Betten wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Betten wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Göllnitz, der Kirchengemeinde Lipten, der Kirchengemeinde Dollenchen und der Kirchengemeinde Sallgast zum Pfarrsprengel Göllnitz-Sallgast wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Göllnitz-Sallgast werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0756
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 217U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz und
der Kirchengemeinden Lindenberg, Kehrberg, Vettin, Reckenthin,
Tüchen, Groß Welle, Garz und Kunow
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Veränderung der pfarramtlichen Verbindung
im Pfarrsprengel Glöwen-Schönhagen

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz vom 4. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lindenberg vom 4. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kehrberg vom 24. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Vettin vom 4. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Reckenthin vom 24. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Tüchen vom 24. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Groß Welle vom 4. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Garz vom 26. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kunow vom 18. September 2024 und dem Beschluss des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz mit Wirkung für die Kirchengemeinde Döllen vom 10. September 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 8. Oktober 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz, die Kirchengemeinde Lindenberg, die Kirchengemeinde Kehrberg, die Kirchengemeinde Vettin, die Kirchengemeinde Reckenthin, die Kirchengemeinde Tüchen, die Kirchengemeinde Groß Welle, die Kirchengemeinde Garz, die Kirchengemeinde Kunow und die Kirchengemeinde Döllen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz, der Kirchengemeinde Lindenberg, der Kirchengemeinde Kehrberg, der Kirchengemeinde Vettin, der Kirchengemeinde Reckenthin, der Kirchengemeinde Tüchen, der Kirchengemeinde Groß Welle, der Kirchengemeinde Garz und der Kirchengemeinde Kunow zum Pfarrsprengel Lindenberg-Buchholz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Lindenberg-Buchholz werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeinde Döllen wird aus dem Pfarrsprengel Glöwen-Schönhagen ausgegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Glöwen-Schönhagen besteht aus den Kirchengemeinden Glöwen, Netzow, Groß Leppin, Bendelin, Schrepkow, Schönhagen, Görike, Söllenthin und Vehlin.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 15. November 2024
Az.: 1002-01:0740
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 218U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang,
Kirchenkreis Falkensee,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Brieselang, Zeestow und Bredow
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Brieselang vom 15. Oktober 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Zeestow vom 14. Oktober 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Bredow vom 15. Oktober 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Kirchenkreises Falkensee vom 14. November 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Kirchengemeinde Brieselang, die Kirchengemeinde Zeestow und die Kirchengemeinde Bredow, sämtlich Kirchenkreis Falkensee, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Brieselang, der Kirchengemeinde Zee-stow und der Kirchengemeinde Bredow zum Pfarrsprengel Brieselang wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Brieselang werden auf die Evangelische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2024
Az.: 1002-01:0738
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 219Berichtigung der Urkunde über die Vereinigung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und
der Kirchengemeinde Münchhausen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz

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Im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 6/2024 wird die Urkunde Nr. 85 (S. 172) über die Vereinigung der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und der Kirchengemeinde Münchhausen, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, durch die folgende Urkunde ersetzt:

U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und
der Kirchengemeinde Münchhausen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und die Kirchengemeinde Münchhausen, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Der Pfarrsprengel Finsterwalde besteht aus der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde und der Evangelischen Katharinenkirchengemeinde Finsterwalde und Umland.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2024
Az.: 1002-01:0736
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin
Berlin, den 3. Dezember 2024
Az.: 1002-01:0736
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Für das Konsistorium
Dr. Martin Richter
Oberkonsistorialrat

Nr. 220Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe

Vom 10. Juli 2024

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Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
1
ist aus den Kirchengemeinden Ferbitz, Lanz, Lenzerwische, Mödlich, Seedorf und Wustrow hervorgegangen.
Für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe wurde gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben und die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in der jeweiligen Ortskirche und im gemeinsamen Pfarrsprengel haben sich die Christen in den Ortschaften in den im § 2 benannten Ortskirchen, die zum gemeinsamen Pfarrsprengel Lenzen-Lanz-Seedorf gehören, zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe zusammengeschlossen.
Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zusammenzuwirken und zusammen im Glauben an Jesus Christus zu wachsen.
Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für alle Gemeindeglieder und Menschen in den Orten des gemeinsamen Pfarrsprengels und damit der Kirche Jesu Christi auf Erden zu wirken.
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe“. Sie hat ihren Sitz in Lanz.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der o. g. Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
Ortskirche Ferbitz-Wustrow,
Ortskirche Lanz,
Ortskirche Mödlich-Lenzerwische,
Ortskirche Seedorf (inklusive Görnitz).
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde wird der bisherige Gemeindekirchenrat der ehemaligen Kirchengemeinde Lanz zum Ortskirchenrat Lanz, der bisherige gemeinsame Gemeindekirchenrat der ehemaligen Kirchengemeinden Ferbitz und Wustrow zum Ortskirchenrat Ferbitz-Wustrow sowie der bisherige gemeinsame Gemeindekirchenrat der ehemaligen Kirchengemeinden Mödlich und Lenzerwische zum Ortskirchenrat Mödlich-Lenzerwische.
Die Vertreter der Kirchengemeinde Seedorf im bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenrat Bochin-Seedorf bilden die Ortskirche Seedorf und werden zu Ortskirchenräten.
Sollte ein Ortskirchenrat danach weniger als vier Mitglieder haben, bestimmt der Kreiskirchenrat die Mitglieder dieses Ortskirchenrates, bis jeder Ortskirchenrat vier Mitglieder hat.
( 2 ) Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat:
Ortskirchenrat Seedorf: ein Mitglied,
Ortskirchenrat Ferbitz-Wustrow: zwei Mitglieder,
Ortskirchenrat Lanz: zwei Mitglieder,
Ortskirchenrat Mödlich-Lenzerwische: drei Mitglieder.
Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat entsprechend stellvertretende Mitglieder, die die vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieder bei Verhinderung vertreten.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
2
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten. In diesem Fall haben stellvertretende Mitglieder Gastrecht.
( 5 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung von Mitteln, die der Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zur Ausführung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden,
  4. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben, inklusive Bescheiderstellung und Nutzungsrechtzuweisung.
( 6 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
  4. der Mittel der Friedhofskassen der jeweiligen Ortskirche im Hinblick auf § 3 Absatz 5 Nr. 4 dieser Satzung.
( 7 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung, die Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
( 8 ) Die Ortskirchen sind darüber hinaus vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen. Davon sind insbesondere Pflege-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten, Instandhaltung und Vermietung von Gebäuden betroffen, sowie Rechtsgeschäfte und Aufträge, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 9 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiter im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen der Ortskirchenräte mit Antrags- und Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören aus dem
Ortskirchenrat Seedorf: ein Mitglied,
Ortskirchenrat Ferbitz-Wustrow: zwei Mitglieder,
Ortskirchenrat Lanz: zwei Mitglieder,
Ortskirchenrat Mödlich-Lenzerwische: drei Mitglieder
an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die gewählten Ältesten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen sind. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte sind nach den Bestimmungen dieser Satzung entsprechend einzubeziehen.
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§ 5
Geschäftsordnung

Der Gemeindekirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der terminliche Zeiträume, Festlegungen für Sitzungen und Fristen, konkrete Arbeitsverfahren und -modalitäten etc. geregelt sind.
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§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Name der Gesamtkirchengemeinde im Satzungstext wurde entsprechend der Beschlüsse der Gemeindekirchenräte vom 24./29. Oktober/9. November 2024 zur Festlegung des Namens der Gesamtkirchengemeinde angepasst.2. In § 3 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:„Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat pro Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das die vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieder bei Verhinderung vertritt.“
3

Nr. 221Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord

Vom 24. September 2024

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Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Joachimsthal, Althüttendorf und Golzow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord“. Sie hat ihren Sitz in Joachimsthal.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Joachimsthal, Althüttendorf und Golzow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Joachimsthal“, „Althüttendorf“ und „Golzow“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrates fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel. Sofern es der vom KVA bereitgestellte Haushalt es erlaubt, werden die Pacht- und Mieteinnahmen aus dem Bereich der einzelnen Ortskirchen denselben zugewiesen,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor folgenden Beschlüssen des Gemeindekirchenrates sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören:
  1. Mietverträge,
  2. in Personal und Baufragen des evangelischen Waldkindergartens der Ortskirche Joachimsthal.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören vier Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Althüttendorf und Golzow wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat Joachimsthal wählt zwei Mitglieder. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1

Nr. 222Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Heilig-Geist-Nordprignitz

Vom 3. Juli 2024

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Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Meyenburg/Frehne, Freyenstein, Niemerlang, Schmolde, der Bevollmächtigtenausschuss der Kirchengemeinde Penzlin und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Brügge und Halenbeck haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich Christinnen und Christen der oben genannten Kirchengemeinden mit den dazugehörigen Ortschaften zusammengeschlossen.
Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen und in ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region wirken.
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§ 1
Name und Sitz

Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: „Heilig-Geist-Nordprignitz“
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
1
. Sie hat ihren Sitz in Meyenburg.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Brügge, Frehne, Freyenstein, Halenbeck, Meyenburg, Niemerlang, Penzlin und Schmolde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilig-Geist-Nordprignitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Freyenstein“, „Niemerlang“, „Halenbeck-Brügge“, „Meyenburg-Frehne“ und „Schmolde-Penzlin“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für die Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
    2
    .
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt, aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 5 ) Die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirchen erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrates. Einvernehmen muss hergestellt werden.
( 6 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
3
. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Der Ortskirchenrat Freyenstein wählt zwei Mitglieder und eine Stellvertretung, die Ortskirchenräte von Halenbeck-Brügge und Schmolde-Penzlin wählen je ein Mitglied und eine Stellvertretung, der Ortskirchenrat Meyenburg-Frehne wählt drei Mitglieder (dabei eines aus Frehne) und zwei Stellvertretungen und der Ortskirchenrat Niemerlang wählt ein Mitglied und eine Stellvertretung.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 der Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
4
sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Name der Gesamtkirchengemeinde wurde im Satzungstext entsprechend des Beschlusses des Kollegiums zur Urkunde über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde vom 3. Dezember 2024 angepasst.2. § 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:„– ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung“.3. In § 3 Absatz 6 wird Satz 1 wie folgt gefasst:„Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Freyenstein, Niemerlang, Meyenburg/Frehne und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Brügge und Halenbeck zu Ortskirchenräten; der bisherige Bevollmächtigtenausschuss für die Kirchengemeinde Penzlin bildet mit dem bisherigen Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schmolde eine Ortskirche.“4. In § 5 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ ein Komma, ein Leerzeichen und die Wörter „der Zustimmung des Kreiskirchenrates“ eingefügt.
5

Nr. 223Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau

Vom 1./7. Oktober 2024

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Förstgen, Gebelzig und Groß Radisch haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau“. Sie hat ihren Sitz in 02906 Mücka OT Förstgen.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangeli­schen Kirchengemeinden Förstgen, Gebelzig und Groß Radisch entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Ge­bietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Ortskirche Förstgen, Ortskirche Gebelzig und Ortskirche Groß Radisch.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensord­nung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seel­sorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde be­reitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
  7. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche be­findlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung, Verpachtung und die Belas­tung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Förstgen, Gebelzig und Groß Radisch wählen je drei Mitglieder und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskir­che. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenauf­sichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1

Nr. 224Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland

Vom 11./17./18./24./30. September/1. Oktober 2024

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Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die evangelischen Kirchengemeinden Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken. Wir sehen uns als Glieder an dem einen Leib Jesu Christi und gestalten das Leben in den Ortskirchen im Bewusstsein dieser Einheit unter Achtung dessen, was an gemeindlichem Leben vorfindlich ist, und in dem Vertrauen, dass unser Herr auch in den veränderten Strukturen seine Verheißungen zum Ziel führt.
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland“. Sie hat den Sitz in 01968 Senftenberg.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Altdöbern wird zur Ortskirche Altdöbern.
Die ehemalige Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Brieske wird zur Ortskirche Brieske.
Die ehemalige Kirchengemeinde Freienhufen wird zur Ortskirche Freienhufen.
Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Gräbendorfer See wird zur Ortskirche Gräbendorfer See.
Die ehemalige Kirchengemeinde Großkoschen wird zur Ortskirche Großkoschen.
Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Großräschen wird zur Ortskirche Großräschen.
Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Klettwitz wird zur Ortskirche Klettwitz.
Die ehemalige Kirchengemeinde Saalhausen wird zur Ortskirche Saalhausen.
Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Sedlitz wird zur Ortskirche Sedlitz.
Die ehemalige Kirchengemeinde Senftenberg wird zur Ortskirche Senftenberg.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Bereich der Ortskirche vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung der sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
  6. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirchen befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
( 5 ) Der Haushaltsplan der Gesamtkirchengemeinde wird im Benehmen mit den Ortskirchgemeinden aufgestellt.
( 6 ) Die Ortskirchenräte können bezüglich der Kirchgeldeingänge aus ihrer Region Einsichtnahme in das Gemeindekirchgeldkonto verlangen.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirche Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertreter pro Ortskirchengemeinde wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Nr. 225Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk

Vom 20./25. September/1./6. Oktober 2024

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Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Betten, Deutsch-Lieskau, Dollenchen, Sallgast, Göllnitz, Lipten und Wormlage haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk“. Sie hat ihren Sitz im Pfarramt Massen, Dorfstraße 51, 03238 Massen Niederlausitz.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Betten, Deutsch-Lieskau, Dollenchen, Sallgast, Göllnitz, Lipten und Wormlage entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Betten“, „Dollenchen“, „Sallgast“ und „Wormlage“.
Die Kirchengemeinde „Deutsch-Lieskau“ bildet in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit dem Namen „Lieskau“.
Die Kirchengemeinden „Göllnitz“ und „Lipten“ bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit dem Namen „Göllnitz-Lipten“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Betten“, „Lieskau“, „Dollenchen“, „Göllnitz-Lipten“, „Sallgast“ und „Wormlage“ wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche beträgt eine.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates und der Zustimmung des Kreiskirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Nr. 226Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land

Vom 15. November 2024

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Im Ergebnis des durch die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) verabschiedeten Kirchengemeindestrukturgesetzes stehen unsere Ortskirchen vor enormen Veränderungen. Gewohnte Strukturen vor Ort verändern sich, Entscheidungsprozesse müssen durch den Zusammenschluss der Ortskirchen neu geordnet werden.
Dieser Herausforderung stellen wir uns im Bewusstsein unserer gemeinsamen christlichen Werte und dem Wunsch, die Gemeinschaft unter den Gläubigen zu stärken. Die Kirchengemeinden Kunow, Lindenberg, Groß Welle, Kehrberg, Reckenthin, Tüchen, Vettin, Garz, die Evangelische Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz sowie der Kreiskirchenrat mit Wirkung für die Kirchengemeinde Döllen (gemäß § 2 Absatz 2 Mindestmitgliederzahlgesetz) haben beschlossen, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land zu bilden.
In gegenseitiger Achtung und im Vertrauen auf Gottes Segen verpflichten wir uns, gemeinsam auf dem Weg des Glaubens zu gehen und solidarisch unsere Kräfte zu bündeln.
Gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz wird folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land“. Sie hat ihren Sitz in 16928 Lindenberg.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Lindenberg, Groß Welle, Kehrberg, Garz, Reckenthin, Vettin, Tüchen, Kunow, Döllen und der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert und bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die folgenden Ortskirchen:
  • Kunow und Döllen,
  • Buchholz,
  • Reckenthin und Tüchen,
  • Vettin und Kehrberg,
  • Lindenberg, Garz-Hoppenrade und Groß Welle.
( 2 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Kunow und Döllen zum Ortskirchenrat Kunow und Döllen, die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Reckenthin und Tüchen zum Ortskirchenrat Reckenthin und Tüchen, die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Vettin und Kehrberg zum Ortskirchenrat Vettin und Kehrberg und die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Lindenberg, Garz und Groß Welle zum Ortskirchenrat Lindenberg, Garz-Hoppenrade und Groß Welle. Der bisherige Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz wird zum Ortskirchenrat Buchholz. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten wird vom Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde in Abstimmung mit dem jeweiligen Ortskirchenrat festgelegt.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und Stellvertretungen in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Verpachtung, Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
( 5 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der unter § 2 Absatz 1 genannten Ortskirchen wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
( 6 ) Bei Bedarf werden Ausschüsse gebildet, welche dem Gemeindekirchenrat z. B. in Bauangelegenheiten oder Pachtfragen zuarbeiten. Die Ausschussmitglieder werden vom Gemeindekirchenrat bestimmt.
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§ 5
Veränderung oder Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 15. November 2024 von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Nr. 227Satzung für die Evangelische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang

Vom 14./15. Oktober 2024

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Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Brieselang, Bredow und Zeestow haben gemäß § 4 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich Christen der evangelischen Kirchengemeinden Brieselang, Bredow und Zeestow zur Evangelischen Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang zusammengeschlossen.
Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Name und Sitz

Die Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang“. Sie hat ihren Sitz in 14656 Brieselang.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Brieselang, Bredow und Zeestow entstehende Evangelische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • Brieselang,
  • Bredow,
  • Zeestow.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
( 4 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Dazu wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat eingeladen. Die Gemeindeversammlung wird als gemeinsame Versammlung aller Ortskirchen für die Gesamtkirchengemeinde durchgeführt.
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§ 3
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an. Er besteht aus:
  • vier stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Brieselang,
  • zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Bredow,
  • zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Zeestow,
die aus der Mitte des jeweiligen Ortskirchenrats gewählt worden sind, sowie der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde bzw. der dauerhaft in diese Stelle entsandten oder mit ihrer Verwaltung beauftragten Person (Mitarbeiterin/Mitarbeiter im ortsbezogenen Pfarrdienst).
( 2 ) Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eine festgelegt.
( 3 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Die Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  • Fragen des kirchlichen Lebens vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  • die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind, – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  • die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  • die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirche betreffen, und können Empfehlungen für die Beschlussfassung abgeben. Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung, die Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
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§ 5
Veränderung, Aufhebung

Die Veränderung dieser Satzung bedarf der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Nr. 228Gebührenordnung 2024 für den Evangelischen Kirchenkreisverband
Potsdam-Brandenburg

Vom 6. November 2024

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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) nimmt die Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und der ihnen angehörenden Kirchengemeinden seines Zuständigkeitsbereichs sowie den öffentlich-rechtlichen Verbänden seines Zuständigkeitsbereichs nach Maßgaben des Verwaltungsämtergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wahr. Darüber hinaus übernimmt das Kirchliche Verwaltungsamt nach Maßgabe der Gebührenordnung Aufgaben, soweit durch Kirchgesetz oder Rechtsverordnung ein Anspruch auf Ausführung besteht (verpflichtende Aufgaben). Die vorgenannten kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, ihre Verwaltungsaufgaben durch das Kirchliche Verwaltungsamt wahrnehmen zu lassen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist unzulässig.
( 2 ) Für die Inanspruchnahme der Verwaltung des Kirchlichen Verwaltungsamtes werden Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) und dieser Gebührenordnung erhoben.
( 3 ) Gebührenarten sind Gebühren nach Zeit und Pauschalbeträgen. Wird eine Gebühr nach Zeit erhoben, handelt es sich um einen Stundensatz, der auf 0,5 Stunden genau erfasst und berechnet wird.
( 4 ) War für die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe die Hinzuziehung Dritter erforderlich, so kann das Verwaltungsamt die hierfür entstandenen Auslagen gegen Nachweis als Gebühr festsetzen.
( 5 ) Alle weiteren Themen und Rückfragen, die nicht in § 3 bis § 5 enthalten sind, werden nach 0,5 Stundentakt genau erfasst und mit 64 € pro Stunde abgerechnet. Beispielsweise die Zuarbeit bei Unterstützung von Anträgen für Fördergelder. Diese zusätzlichen Themen werden mit dem Vorstand des KVA abgestimmt und können nur durchgeführt werden, wenn hierfür Kapazitäten vorhanden sind. Ist ein persönliches Erscheinen von Mitarbeitern oder der KVA-Leitung gewünscht, werden der Zeitaufwand der Anwesenheit als auch die Fahrtkosten dem Rechtsträger in Rechnung gestellt. Hiervon ausgenommen sind alle Termine und Tagungen der Kirchenkreise.
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§ 2
Änderung und Inkrafttreten

( 1 ) Änderungen der Gebührenordnung bedürfen neben der Schriftform eines Beschlusses des Verwaltungsrates des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg und der Genehmigung des Konsistoriums.
( 2 ) Diese Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die bisher gültige Beitragsordnung aus dem Jahr 2022.
Vorstehende Gebührenordnung wurde am 14. November 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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§ 3
Allgemeine Aufgaben des Verwaltungsamtes

Die folgenden Verwaltungsaufgaben sind Regelleistungen des Verwaltungsamtes (§ 1 Absatz 1 VÄG) und ergehen für Kirchenkreise und Gemeinden gebührenfrei, sofern diese nicht für Friedhöfe (§ 4 dieser Gebührenordnung) oder Kindertagesstätten (§ 5 dieser Gebührenordnung) erbracht werden:
  1. Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
  3. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften und Erstellung der damit verbundenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen,
  4. Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
  5. haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
  6. Führen von Baukassen,
  7. Verwaltung von Projekten im Sinne der DIN- und ISO-Normen in der jeweiligen geltenden Fassung,
  8. Immobilienverwaltung,
  9. Personalangelegenheiten,
  10. Bearbeitung,
  11. Erarbeitung des kirchlichen Meldewesens,
  12. Vertretung der kirchlichen Körperschaften gegenüber den Finanzbehörden, soweit die Angelegenheit mit der Tätigkeit der Nummern 1-11 zusammenhängt,
  13. Leistungen der Nummern 1-12 für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften, soweit die gesamten Leistungen an die jeweilige Körperschaft nicht ausschließlich für den Betrieb gewerblicher Art erbracht werden.
Hinweis: unter § 3 sind die Pflichtaufgaben des Verwaltungsamtes mit dem Stand vom 2. Oktober 2024 genannt. Es gilt immer die aktuelle Fassung des VÄG.
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§ 4
Gebühren für die Friedhofsverwaltung

  1. Bearbeitung von Ein- und Ausgangsrechnungen: 3,59 € pro Buchungsvorgang,
  2. Bearbeitung von Legaten: 7,69 € pro Neuanlage und jährlicher Bearbeitung je Legat,
  3. Erstellung eines Jahresabschlusses: 0,5 % der Ausgaben des Friedhofes des Jahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht (ohne Personalkosten),
  4. Bearbeitung von Baukassen für Gebäude innerhalb des Friedhofs:
    Baukassen sind zwingend zu führen, wenn das Bauvorhaben über mehrere Jahre geplant ist oder von erheblicher finanzieller Bedeutung.
    1. Eröffnung einer Baukasse und Erstellung eines Finanzierungsplanes mit der Haushaltsabteilung wird nach Arbeitsaufwand abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im 0,5 Stundentakt, zugrunde liegt der Kostensatz der Haushaltsabteilung,
    2. Bearbeitung von Ein- und Ausgangsrechnungen: 3,59 € pro Rechnung,
    3. Umbuchungen von Rechnungen aus dem Haushalt der Gemeinde in die Baukasse: 6,25 € pro Umbuchung.
  5. Personalangelegenheiten für Friedhofsangestellte:
    1. Anstellung eines Mitarbeiters im Bereich des Friedhofes: 25,57 € pro Vorgang,
    2. Kündigung eines Mitarbeiters im Bereich des Friedhofes: 25,57 € pro Vorgang,
    3. allgemeine Personalrückfragen und Bearbeitung, beispielweise Krankmeldungen, Änderung von Eingruppierungen, Beratung zu Beschlussvorlagen etc.: 12,79 € pro Vorgang.
Alle Aufgaben, die über die genannten Regelaufgaben und in „Friedhöfe“ genannten Themen hinausgehen, werden im 0,5 Stundentakt genau erfasst und abgerechnet. Hier wird eine Gebühr von 64 € pro Stunde zugrunde gelegt.
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§ 5
Gebühren für die Verwaltung von Kindertagesstätten

Leistungsbeschreibung:
  1. Beratung des Trägers und der Kita-Leitung,
  2. Übernahme der Betreuungsverträge/Erstellung und Pflege der Stammdaten,
  3. Festlegung der Elternbeiträge,
  4. Schriftwechsel mit den Eltern,
  5. Bearbeitung von Widersprüchen,
  6. Mahnwesen,
  7. quartalsweise Erarbeitung der Belegungsstatistik/Personal-Soll- und -Ist-Abgleich,
  8. Verhandlung mit Kommunen,
  9. quartalsweise Beantragung und Abrechnung der Zuschüsse der öffentlichen Hand,
  10. quartalsweise Beantragung und Abrechnung erhöhter Zuschüsse der öffentlichen Hand,
  11. Rechnungsbearbeitung,
  12. Buchhaltung,
  13. Zuarbeit zur Haushaltsplanung,
  14. Erstellen der Unterlagen zur Jahresrechnung,
  15. Personalsachbearbeitung (Erstellen der Arbeitsverträge, Zahlbarmachung der Vergütungen, Gehaltsbescheinigungen),
  16. Personalplanung (Zuarbeit zur Haushaltsplanung).
Kostenbeitrag:
  1. 203,55 € pro Platz pro Jahr,
  2. verminderter Kostenbeitrag wenn nur die Aufgaben von n) bis o) durchgeführt werden. Die Gebühr beträgt dann 93,49 € pro Platz pro Jahr,
  3. für alle weiteren Rückfragen, die nicht von § 5 abgedeckt werden, wird ein Kostensatz von 64 € pro Stunde zugrunde gelegt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 229Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die (5.) landeskirchliche Pfarrstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Bewerbungen sind zugelassen von Pfarrerinnen und Pfarrern, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD befinden.
    Darum geht es:
    Mit einem kreativen Team aus beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen:
    • die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in unserer Landeskirche innovativ zu entwickeln,
    • Kinder und Jugendliche in der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EJBO) bei ihrer Interessenvertretung zu unterstützen,
    • der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein Gesicht zu geben.
    Geboten werden:
    • spannende Herausforderungen der Gestaltung einer theologisch und pädagogisch begründeten und an den Interessen und Bedarfen von Kindern und Jugendlichen ausgerichteten Praxis,
    • motivierte und engagierte Haupt- und Ehrenamtliche in der EJBO, in den Kirchenkreisen und weiteren arbeitsbezogenen Netzwerken,
    • ein inspirierendes, mehrperspektivisches Team im AKD, das gerade einen Organisationsentwicklungs-Prozess begonnen hat, in dem die Aufgaben und Verantwortlichkeiten neu bestimmt und definiert werden.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • Theologie und pastorale Aufgaben im Arbeitsfeld Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen und Jugendlichen,
    • kooperativ-konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeit und der damit verbundenen (5.) landeskirchlichen Pfarrstelle im Rahmen des oben genannten Organisationsentwicklungs-Prozesses,
    • Koordination des Teams im AKD-Aufgabenschwerpunkt und fachliche Beratung der Mitarbeitenden,
    • Vertretung kinder- und jugendpolitischer Interessen in Kirche und Gesellschaft,
    • Engagement bei besonderen Projekten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
    Gewünscht werden:
    • Freude an theologisch-pädagogischer Arbeit, in der Begleitung beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter:innen, an Teamarbeit und beteiligungsorientierter Organisationsentwicklung,
    • wertschätzenden, empathischen, achtsamen Zugang zu anderen Menschen,
    • Praxiserfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Interesse an zeitgemäßen kinder- und jugendkulturellen Entwicklungen,
    • Methoden- und Leitungskompetenz.
    Erwartet werden:
    • Zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung, Ordination,
    • Umsetzung des Konzepts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und des Verhaltenskodex' der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) für einen grenzwahrenden Umgang und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
    • Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Pfarrbesoldung.
    Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienste in 10625 Berlin-Charlottenburg, Goethestraße 26-30.
    Weitere Auskünfte erteilen Oberkonsistorialrat Dr. Clemens W. Bethge, E-Mail: c.bethge@ekbo.de, und Direktorin Dr. Kristina Augst, Amt für kirchliche Dienste, E-Mail: direktorin@akd-ekbo.de.
    Vielfalt wird wertgeschätzt und Bewerbungen unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität werden begrüßt.
    Bewerbungen werden bis zum 27. Januar 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus für das Klinikum Frankfurt (Oder)-Markendorf sowie die (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus für das Evangelische Krankenhaus Lutherstift Frankfurt (Oder) im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree sind ab sofort mit jeweils 50 % Dienstumfang oder gemeinsam die (3.) Kreispfarrstelle mit 100 % wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle(n) erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Das Klinikum Frankfurt (Oder)-Markendorf gehört zur Rhön-AG, hat 600 Betten und bietet medizinische Maximalversorgung von der Geburtshilfestation über die Psychiatrie/Psychosomatik bis hin zur Palliativstation an. Die Seelsorge ist im Haus gut verankert und hat die volle Unterstützung der Krankenhausleitung.
    Gesucht wird eine Seelsorgerin bzw. ein Seelsorger, die bzw. der sich mit Herz und Verstand auf die Arbeit in einem großen Klinikum einlässt und Lust hat, selbständig zu arbeiten, eigenständig Schwerpunkte zu setzen und mit der in Teamarbeit erprobten Kollegin (50 % Dienstumfang) zusammen zu wirken.
    Zu den gemeinsamen Aufgaben gehören neben den Seelsorgebesuchen am Patientenbett und der Begleitung von Angehörigen:
    • Gottesdienste/Andachten,
    • Kontakte mit Mitarbeitenden in verschiedenen Bereichen pflegen und Kooperationen (auch ökumenisch) ausbauen,
    • Neugeborenensegnungen und Sternenkinderbestattungen,
    • Mitarbeit im Ethikkomitee,
    • Unterricht in der Pflegeschule (auf Anfrage).
    Das Evangelische Krankenhaus Lutherstift Frankfurt (Oder) ist ein Fachkrankenhaus für Geriatrie mit 92 Betten und 19 tagesklinischen Plätzen. Die Verweildauer der stationären Patientinnen und Patienten beträgt zwei bis drei Wochen, sodass eine etwas längere seelsorgerliche Begleitung möglich ist.
    Mit der Krankenhausseelsorge ist die Seelsorge in einer stationären Pflegeeinrichtung (Theodor-Fliedner-Haus) und in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung (Hanna-Keller-Haus) verbunden. Krankenhaus und Einrichtungen gehören zum Unternehmensverbund Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin.
    Zu den Aufgaben in dieser Stelle gehören:
    • Seelsorge an Patientinnen/Patienten und Bewohnerinnen/Bewohnern,
    • Seelsorge an Angehörigen und an Mitarbeitenden,
    • die Gestaltung von Andachten, Gottesdiensten und Aussegnungen,
    • Unterstützung der Krankenhausleitung bei der Stärkung des diakonischen Profils,
    • die Mitwirkung an der diakonisch-ethischen Fortbildung von Mitarbeitenden.
    Der Evangelische Kirchenkreis und das Lutherstift freuen sich auf engagierte Pfarrpersonen, der die Seelsorge eine Herzenssache ist und denen es Freude bereitet, im Bereich von Kirche bzw. Diakonie tätig zu sein.
    Gewünscht wird:
    • eine zwölfwöchige pastoralpsychologische Weiterbildung (KSA) oder gleichwertige Ausbildung (entsprechend den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenheimseelsorge im Bereich der EKBO vom 8. September 2023 (KABl. Nr. 124 S. 226),
    • gute kommunikative Fähigkeiten, emotionale Kompetenz, psychische Belastbarkeit,
    • Fähigkeit, auf Menschen zuzugehen, die mit Kirche u. Diakonie wenig Erfahrungen haben.
    Geboten wird:
    • ein interessantes und abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld,
    • Gestaltungsräume, in denen eigenständig Schwerpunkte gesetzt werden können,
    • Unterstützung bei der Suche von Wohnraum in der kulturell interessanten, landschaftlich reizvoll gelegenen und verkehrsmäßig gut angebundenen lebendigen Universitätsstadt Frankfurt (Oder).
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24233232, Pfarrerin Ulrike Lindstädt, Telefon: 0335/5483985, Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de, sowie zur Pfarrstelle im Lutherstift der Theologische Vorstand des EDBTL Pfarrer Matthias Blume, Telefon: 03328/433433.
    Weitere Informationen auch unter www.diakonissenhaus.de.
    Bewerbungen werden bis zum 27. Januar 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 230Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Mitarbeiter/in im gemeindepädagogischen Dienst (m/w/d) für die evangelische Jugendarbeit in der Region Senftenberg.
Gesucht wird eine offene und kontaktfreudige Person, die Jugendliche in den Gemeinden begleitet und der Jugendliche am Herzen liegen.
Aufgaben und Einsatzfelder:
  • Entwicklung von Angeboten für Jugendliche in der Region Senftenberg und im Kirchenkreis,
  • Begleitung der Jugendarbeit in der Region Calau-Lübbenau-Vetschau,
  • Planung und Durchführung von Jugendfreizeiten und -projekten sowie von Jugendfahrten und -veranstaltungen gemeinsam mit Jugendmitarbeitenden im Kirchenkreis,
  • gemeinsame Ausgestaltung der regional organisierten Konfirmand:innenarbeit.
  • Gewinnung, Begleitung und Anleitung von Teamer:innen und Ehrenamtlichen,
  • Interesse an Pfadfinder:innenarbeit.
Geboten werden:
  • Gestaltungsspielraum für die Umsetzung eigener Ideen
  • eine aufgeschlossene Kirchengemeinde und eine engagierte Junge Gemeinde
  • Arbeiten im Team von Jugendlichen und Jugendmitarbeitenden im Kirchenkreis
  • Fachberatung, Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Supervision, regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO
  • Leben und Arbeiten in einer attraktiven Stadt mit guter Infrastruktur (Grundschulen, weiterführende Schulen, Musikschule, mehrere Kitas, Krankenhaus, gute Verkehrsanbindung, kulturelle und kulinarische Einrichtungen, Naherholungsgebiet Lausitzer Seenland)
Erwartet werden:
  • Offenheit für Lebens- und Glaubensfragen von Jugendlichen,
  • einen ungetrübten Blick auf die Lebenswirklichkeit von Jugendlichen,
  • Freude an innovativen Wegen der Gemeindearbeit,
  • selbstverantwortliches Arbeiten und Teamfähigkeit,
  • eine abgeschlossene Ausbildung im gemeinde-/religionspädagogischen oder einem vergleichbaren Bereich,
  • Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche (ACK),
  • Führerschein der Klasse B und eigener Pkw.
Stellenumfang und Vergütung:
  • der Stellenumfang beträgt 100 % Regelarbeitszeit,
  • die Stelle ist unbefristet,
  • die Vergütung und Zusatzversorgung erfolgt nach TV-EKBO.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, und der Kreisbeauftragte für die Jugendarbeit Alexander Sidon, Telefon: 0176/42744837, E-Mail: jugend@kirchenkreis-niederlausitz.de.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen mit Frist bis zum 31. Januar 2025 werden vorzugsweise digital erbeten an: suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de, oder postalisch an: Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, Superintendentur, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben.

Nr. 231Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz besetzt drei Kirchenmusikstellen im Norden des Kirchenkreises neu. Gewünscht ist eine Zusammenarbeit in einem Teamkantorat.
    In der Region Luckau wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/ein Kirchenmusiker/in (m/w/d) mit Schwerpunkt musikalische Arbeit mit Kindern und Erwachsenen (Stellenumfang: 100 %, KM 1-Stelle) gesucht.
    Luckau ist ein Mittelzentrum mit historischem Stadtkern am Rand des Spreewalds mit ca. 9.500 Einwohner:innen. Kindertagesstätten, Grundschule, Oberschule, Gymnasium und drei Musikschulen finden sich in der Stadt. Schon von weitem kann man die beiden Türme der großen gotischen Hallenkirche erkennen. Die Nikolaikirche gehört zu den fünf wichtigsten Kirchenbauten des Mittelalters in Berlin und Brandenburg. Es besteht eine gute Autobahnanbindung über die A13 nach Berlin und Dresden.
    In der Luckauer Nikolaikirche steht eine bedeutsame Orgel (III/P/44, mech. Schleifladen), die auf Christoph Donat (1673) zurückgeht und von Schuke (Potsdam) im Jahr 1978 erneuert wurde. Zur Region Luckau gehören Kirchengemeinden in und um Luckau, betreut von zwei Pfarrerinnen und einem Pfarrer. In der Nikolaikirche befindet sich ein bedeutsames Archiv mit Notenhandschriften des 17. und 18. Jahrhunderts. Die Kirchengemeinde wünscht, dass Kompositionen aus diesem Archiv gelegentlich in der Nikolaikirche aufgeführt werden.
    Gewünscht werden:
    • Team- und Kommunikationsfähigkeit, besonders in Hinblick auf ein Teamkantorat,
    • eine kreative Persönlichkeit mit Motivationskraft, die den Dienst als wesentlichen Bestandteil des Gemeindelebens und der Verkündigung versteht.
    Aufgaben sind:
    • die musikalisch lebendige Gestaltung der Gottesdienste in der Region Luckau (in der Regel zwei Gottesdienste am Wochenende),
    • die Leitung einer kleinen Kantorei in Luckau,
    • die Leitung eines kleinen Posaunenchores in enger Zusammenarbeit mit dem Lübbener Posaunenchor,
    • die musikalische Arbeit mit Kindergartenkindern,
    • die organisatorische und musikalische Leitung eines Projektchores im Kirchenkreis, der in der Vergangenheit Oratorien und Messen aufgeführt hat,
    • die Planung und Durchführung von Konzerten in der Luckauer Nikolaikirche,
    • die Leitung der traditionellen Christmette am 25. Dezember,
    • Erteilung von Orgelunterricht zur Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt nach der Stellenbesetzung unter Mitwirkung der künftigen Stelleninhaberin/des künftigen Stelleninhabers auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler (Lübben), Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, Pfarrer Martin Meyer (Luckau), Telefon: 03544/2764, E-Mail: pfarramt-luckau@ekbo.de, Kreiskantor KMD Andreas Jaeger, Telefon: 035322/181160, E-Mail: andreas.jaeger@gemeinsam.ekbo.de.
    Die Bewerbung mit den üblichen Unterlagen ist bitte bis zum 31. Januar 2025 bei der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz, z. Hd. Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, einzureichen.
    Die Vorstellung erfolgt voraussichtlich am Freitag, 28. März 2025, in Luckau.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz besetzt drei Kirchenmusikstellen im Norden des Kirchenkreises neu. Gewünscht ist eine Zusammenarbeit in einem Teamkantorat.
    In der Region Lübbenau/Spreewald wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/ein Kirchenmusiker/in (m/w/d) mit Schwerpunkt musikalische Arbeit mit Kindern und Erwachsenen (Stellenumfang: 100 %, KM 1-Stelle) gesucht.
    Die Kleinstadt Lübbenau mit mehreren eingemeindeten Dörfern liegt im Spreewald mit sehr guter verkehrstechnischer Anbindung an Berlin (A13, RB und RE), Dresden (A13), Cottbus und Breslau/Polen (A15, RE, EC). Der Flughafen Berlin-Brandenburg-International (BER) ist in einer Stunde zu erreichen. Aufgrund der Lage im UNESCO-Biosphärenreservat Spreewald wird die Stadt Lübbenau besonders im Sommer sehr stark touristisch frequentiert. In der barocken Nikolaikirche steht eine Jehmlich-Orgel von 1984 im Prospekt von 1741. Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland wird von einer Pfarrerin betreut.
    Gewünscht werden:
    • Team- und Kommunikationsfähigkeit, besonders in Hinblick auf ein Teamkantorat,
    • eine kreative Persönlichkeit mit Motivationskraft, die den Dienst als wesentlichen Bestandteil des Gemeindelebens und der Verkündigung versteht.
    Aufgaben sind:
    • die musikalisch lebendige Gestaltung der Gottesdienste in der Region Lübbenau (in der Regel zwei Gottesdienste am Wochenende),
    • der Neuaufbau eines Kirchenchores in Lübbenau,
    • die Leitung eines weiteren Kirchenchores in Lübben mit ca. 30 Mitgliedern,
    • die musikalische Arbeit mit Kindern,
    • die musikalische Leitung der jährlich stattfindenden Kindermusicalfreizeit des Kirchenkreises,
    • die Leitung des Lübbenauer Posaunenchores in enger Zusammenarbeit mit dem Lübbener Posaunenchor,
    • die künstlerische und organisatorische Leitung der traditionellen Lübbenauer Sommermusiken,
    • Erteilung von Orgelunterricht zur Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt nach der Stellenbesetzung unter Mitwirkung der künftigen Stelleninhaberin/des künftigen Stelleninhabers auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler (Lübben), Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, Pfarrerin Ulrike Garve (Lübbenau), Telefon: 03542/2678, E-Mail: pfarramt@kirche-luebbenau.de, Kreiskantor KMD Andreas Jaeger, Telefon: 035322/181160, E-Mail: andreas.jaeger@gemeinsam.ekbo.de.
    Die Bewerbung mit den üblichen Unterlagen ist bitte bis zum 31. Januar 2025 bei der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz, z. Hd. Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben, E-Mail:superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, einzureichen.
    Die Vorstellung erfolgt voraussichtlich am Samstag, 1. März 2025, in Lübbenau.
  3. Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg (EKMB) ist eine B-Kirchenmusikstelle (KM 1 50 %) in Treuenbrietzen (Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz) und Niemegk (Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming) zum 1. April 2025 mit einer Kirchenmusikerin/einem Kirchenmusiker (m/w/d) mit dem Schwerpunkt künstlerisches Orgelspiel neu zu besetzen.
    Kirchenmusik hat im EKMB einen hohen Stellenwert. Die ausgeschriebene Stelle ist Teil des neuen Kirchenmusikstellenplankonzepts des EKMB. Dienstsitz der zu besetzenden Stelle ist die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz in Treuenbrietzen. Einen zweiten Schwerpunkt hat die zu besetzende Kirchenmusikstelle an der Stadtkirche St. Johannis in Niemegk. Treuenbrietzen ist an das Regionalbahnnetz angeschlossen. Niemegk ist in das Regiobus-System des Landkreises sehr gut integriert.
    Geboten wird:
    • St. Marienkirche Treuenbrietzen (erbaut im 13. Jahrhundert) mit einer frisch restaurierten Orgel von Joachim Wagner (1741) mit 30 Registern,
    • Stadtkirche St. Johannis Niemegk (erbaut 1853 von Friedrich August Stüler) mit einer frisch restaurierten Orgel von Gottfried Wilhelm Baer (1854) mit 30 Registern.
    Der Evangelische Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sucht für die ausgeschriebene Stelle eine/n Kirchenmusiker/in (m/w/d) mit abgeschlossenem Kirchenmusikstudium (B oder Bachelor). Gesucht wird eine Persönlichkeit mit einem besonderen künstlerischen Profil im Orgelspiel. Die beiden historischen Orgeln der Mittelstädte Niemegk und Treuenbrietzen sollen durch die Stellenbesetzung ins öffentliche Bewusstsein der Region gestellt werden.
    Zu den Aufgaben und gewünschten Qualifikationen gehören:
    • Spiel eines Gottesdienstes oder eines Konzerts wöchentlich im Wechsel in Treuenbrietzen und Niemegk,
    • vier große Orgelkonzerte jährlich, jeweils zwei an beiden historischen Orgeln,
    • gelegentlich Spiel zu besonderen Anlässen an anderen Orgeln der beiden Pfarrbereiche,
    • Unterricht von drei Orgelschüler:innen in den Pfarrbereichen,
    • Kooperation mit den hauptberuflichen Stelleninhaber:innen im EKMB in Michendorf, Bad Belzig, Kloster Lehnin, Werder und Brandenburg an der Havel.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit dem/der gewählten Bewerber:in (m/w/d) bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Wisch, Telefon: 03382/291, E-Mail: suptur.lehnin@ekmb.de, Landeskirchenmusikdirektor Prof. Dr. Gunter Kennel, Telefon: 030/24344474, E-Mail: lkmd@ekbo.de, Kreiskantor KMD Gerhard Oppelt, Telefon: 030/80908070, E-Mail: oppelt.gerhard@ekmb.
    Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sind ausschließlich per E-Mail (alle Unterlagen in einer einzigen pdf) bis zum 31. Januar 2025 zu richten an die Superintendentur des EKMB, Klosterkirchplatz 20, 14797 Kloster Lehnin, E-Mail:suptur.lehnin@ekmb.de.
    Die Wahlproben finden am 25. Februar 2025 statt.
  4. Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte sucht zum 1. Mai 2025 eine/n Kirchenmusiker:in (m/w/d) für die Gemeinde Samariter-Auferstehung (Region Friedrichshain) mit einem Stellenumfang von 50 % KM 1 (befristet für zwei Jahre).
    In der Gemeinde kommt der Musik eine herausragende Rolle in der Verkündigung zu. Die Gemeinde ist offen für alle Menschen und gestaltet innovative Gottesdienstformen, wie z. B. Jugendgottesdienste. Die Zusammenarbeit mit internationalen Gemeinden und der interreligiöse Dialog liegt ihr am Herzen. Neben der Orgelmusik und einer lebendigen Chor- und Kinderchorarbeit bereichern verschiedene Konzertformate das Gemeindeleben.
    Ein motiviertes, zugewandtes Team freut sich auf Verstärkung.
    Geboten wird:
    • eine lebendige und aufgeschlossene Gemeinde im Herzen von Berlin,
    • zwei Kirchen, in denen Gottesdienste und Andachten stattfinden,
    • zwei Orgeln (Eule 35, III/P und A. Schuke 7, I/P) in der Auferstehungskirche und eine A. Schuke-Orgel (26, II/P) in der Samariterkirche,
    • gute Probenmöglichkeiten in unterschiedlichsten Räumlichkeiten,
    • etablierte Orgel-Konzertformate und eine lebendige Chor- und Kinderchorarbeit,
    • vielfältige Entfaltungs- und Gestaltungsmöglichkeiten,
    • ein junges, offenes und motiviertes Team.
    Aufgaben sind:
    • regelmäßiges liturgisches Orgelspiel in Gottesdiensten der Gemeinde,
    • Leitung des Kammerchores,
    • Gestaltung von Gottesdiensten und Konzerten mit dem Kammerchor,
    • musikalische Gestaltung von vielfältigen Veranstaltungsformaten,
    • Förderung des musikalischen Potenzials der Gemeinde und des Gemeindegesangs,
    • Pflege und fachliche Betreuung der Orgeln.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Erwartet wird:
    • stilistisch breit gefächertes Repertoire, sowohl traditionell als auch zeitgenössisch,
    • Initiativen für die lebendige musikalische Gestaltung von Gottesdiensten, Konzerten und anderen Veranstaltungen der Gemeinde,
    • Teamfähigkeit in der Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen, Honorarkräften und Ehrenamtlichen,
    • Zusammenarbeit mit dem Regionalkantor der Region Friedrichshain,
    • mindestens Bachelor oder B-Prüfung Kirchenmusik,
    • Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Anstellungsträger ist der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte.
    Weitere Auskünfte erteilen Kreiskantor Christoph Ostendorf, Telefon: 0151/16528173, E-Mail: c.ostendorf@kkbs.de, und die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Sophie Kratzsch, Telefon: 0176/55611039, E-Mail: kratsch@ekfhn.de.
    Bewerbungen sind bis zum 15. Januar 2025 zu senden nur per E-Mail, in einem pdf-Dokument zusammengefasst, an: leitung@kkbs.de.
    Die praktische Vorstellung ist für Mittwoch, den 19. Februar 2025, geplant.
  5. Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte sucht zum 1. September 2025 eine/n Kantor:in/Kirchenmusiker:in (m/w/d) für die Gemeinde Kreuzberg mit einem Stellenumfang von 70 % KM 2.
    Mit ca. 8.500 Mitgliedern zählt Kreuzberg zu den größten Gemeinden des Kirchenkreises. Auf die/den Stelleninhaber:in wartet eine bunte fusionierte Kirchengemeinde mit den Kirchen St. Thomas, St. Jacobi, Melanchthon, Emmaus und Ölberg. Die Gemeindeleitung arbeitet aktiv an einem Wandel der Strukturen. Die Ursprungsgemeinden haben sowohl liturgische Traditionen als auch eine große Offenheit für neue Formen kirchlichen Lebens mitgebracht. Der Kirchenkreis will in Kreuzberg als Kommunikator des Evangeliums wahrgenommen werden.
    Kirchenmusikalisch gibt es langjährige Traditionen und gut etablierte Ensembles und Konzertformate. Aber so vielfältig der Kiez, so offen ist die Gemeinde für neue Gestaltungsideen und Initiativen.
    Geboten wird:
    • eine lebendige und aufgeschlossene Gemeinde im Herzen von Berlin,
    • fünf Kirchen (davon ein regelmäßiger Gottesdienstort; die anderen Räume stehen für kulturelle Veranstaltungen, Proben und Konzerte zur Verfügung),
    • ein reichhaltiges Instrumentarium an Orgeln, Positiven, Cembali und Flügeln,
    • gute Probenmöglichkeiten in unterschiedlichsten Räumlichkeiten,
    • etablierte Orgel-Konzertformate und eine lebendige Chorarbeit,
    • vielfältige Entfaltungs- und Gestaltungsmöglichkeiten,
    • motivierende Zusammenarbeit mit dem Pfarrteam und allen weiteren Mitarbeitenden,
    • eine Mietwohnung in einer Immobilie der Gemeinde.
    Aufgaben sind:
    • regelmäßiges liturgisches Orgelspiel in Gottesdiensten der Gemeinde,
    • Leitung des Ölbergchores (ca. 90 Mitglieder mit einem aktiven Leitungsteam; i. d. R. drei chorsinfonische Konzerte jährlich; Probenwochenenden, Stimmproben und Stimmbildung sind etabliert),
    • Gestaltung von Gottesdiensten und Konzerten mit dem Ölbergchor,
    • musikalische Gestaltung von vielfältigen Veranstaltungsformaten,
    • Förderung des musikalischen Potenzials der Gemeinde und des Gemeindegesangs.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Erwartet wird:
    • stilistisch breit gefächertes Repertoire, sowohl traditionell als auch zeitgenössisch,
    • Offenheit für geistliche Popularmusik,
    • Initiativen für die lebendige musikalische Gestaltung von Gottesdiensten, Konzerten und anderen Veranstaltungen der Gemeinde,
    • Teamfähigkeit in der Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen, Honorarkräften und Ehrenamtlichen,
    • enge Zusammenarbeit mit dem Kollegen vor Ort (Kreiskantor),
    • mindestens Bachelor oder B-Prüfung Kirchenmusik,
    • Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Anstellungsträger ist der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte.
    Weitere Auskünfte erteilen Kreiskantor Christoph Ostendorf, Telefon: 0151/16528173, E-Mail: c.ostendorf@kkbs.de, und der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Martin Fiebig, Telefon: 0172/9971139, E-Mail: m.fiebig@evkgk.de.
    Bewerbungen sind bis zum 31. März 2025 zu senden nur per E-Mail, in einem pdf-Dokument zusammengefasst, an: leitung@kkbs.de.
    Die praktische Vorstellung ist für Donnerstag, den 15. Mai 2025, geplant.
  6. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz besetzt drei Kirchenmusikstellen im Norden des Kirchenkreises neu. Gewünscht ist eine Zusammenarbeit in einem Teamkantorat.
    In der Region Lübben/Spreewald wird eine/ein Kirchenmusiker/in (m/w/d) mit Schwerpunkt Popularmusik und Bläser:innenausbildung (Stellenumfang: 100 %, KM 1-Stelle) ab dem 1. September 2025 gesucht.
    Dienstort ist die Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lübben. Lübben ist die Kreisstadt des Landkreises Dahme-Spreewald und ca. 70 km südlich von Berlin gelegen. Die Stadt hat eine gute Verkehrsanbindung an die Hauptstadt Berlin. Das Leben in der Stadt mit 14.000 Einwohner:innen wird besonders im Sommer durch den Tourismus geprägt. Die Stadt bietet eine gute Infrastruktur. Es sind alle Schulformen vorhanden.
    Die Paul-Gerhardt-Kirche ist die letzte Wirkungsstätte des Theologen und Kirchenlieddichters Paul Gerhardt (1607–1676). In der Kirche befindet sich eine spätromantische Schuke-Orgel mit 29 Registern.
    Zur Region Lübben gehören Kirchengemeinden in und um Lübben.
    Erwartet werden:
    • Team- und Kommunikationsfähigkeit, besonders in Hinblick auf ein Teamkantorat,
    • eine kreative Persönlichkeit mit Motivationskraft, die den Dienst als wesentlichen Bestandteil des Gemeindelebens und der Verkündigung versteht,
    • Begeisterung und Offenheit für neues Liedgut.
    Aufgaben sind:
    • die musikalisch lebendige Gestaltung der Gottesdienste (gerne auch auf dem Piano) in der Region Lübben (in der Regel zwei Gottesdienste am Wochenende),
    • Entwicklung eines neuen Chorformates,
    • Aufbau von Bandarbeit zur Begleitung des Chores und der musikalischen Gestaltung der Gottesdienste,
    • die Leitung des Lübbener Posaunenchores (ca. 20 Mitglieder),
    • die Ausbildung von Bläser:innenachwuchs in der Nordregion,
    • die Organisation von Konzerten, insbesondere der Sommermusiken in der Paul-Gerhardt-Kirche,
    • die Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von jährlichen Paul-Gerhardt-Wochen in Lübben.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt nach der Stellenbesetzung unter Mitwirkung der künftigen Stelleninhaberin/des künftigen Stelleninhabers auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler (Lübben), Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, Pfarrer Martin Liedtke (Lübben), Telefon: 03546/7347, E-Mail: pfarramt@paul-gerhardt-luebben.de, und Kreiskantor KMD Andreas Jaeger, Telefon: 035322/181160, E-Mail: andreas.jaeger@gemeinsam.ekbo.de.
    Die Bewerbung mit den üblichen Unterlagen ist bitte bis zum 31. Januar 2025 bei der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz, z. Hd. Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, einzureichen.
    Die Vorstellung erfolgt voraussichtlich am Freitag, 28. Februar 2025, in Lübben.

Nr. 232Stellenangebote

  1. Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr hat darum gebeten, das folgende Stellenangebot zu veröffentlichen:
    Im Bereich des Evangelischen Militärdekanats (EMilD) Mitte ist der mit der Besoldungsgruppe A 13/14 gemäß Bundesbesoldungsordnung, Teil A, bewertete Dienstposten „Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter“ des Evangelischen Militärpfarramtes Potsdam zum 1. September 2025 neu zu besetzen.
    Nach einer in der Regel dreimonatigen Probezeit im Arbeitsverhältnis werden Sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zunächst sechs Jahren berufen.
    Der Pfarrdienst in der Militärseelsorge erlaubt Ihnen, Ihre Arbeit auf pastorale Kernaufgaben zu konzentrieren. Sie werden in Ihrem Militärpfarramt als Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin eingesetzt und sind dienstwohnungsberechtigt (bedarfsgerechte Anmietung).
    Sie werden in der Havellandkaserne in Potsdam unterstützt durch
    • eine Pfarrhelferin mit diakonischer Zusatzqualifikation, die Sie von Verwaltungsaufgaben entlastet und in Ihrer Abwesenheit die erste Anlaufstelle für alle Anliegen der Soldatinnen und Soldaten ist.
    Ihnen stehen zur Verfügung:
    • ein Büro
    • ein Besprechungsraum
    • ein Andachtsraum
    • ein Dienstwagen.
    Aufgabengebiet:
    • Sie stellen die seelsorgliche Begleitung von Soldatinnen und Soldaten in Beelitz, Berlin-Gatow (General-Steinhoff-Kaserne), Brück und Potsdam sicher.
    • Sie führen Lebenskundlichen Unterricht und Lebenskundliche Seminare für Soldatinnen und Soldaten durch.
    • Sie halten regelmäßig Standortgottesdienste und Andachten.
    • Sie veranstalten Rüstzeiten für Soldatinnen und Soldaten, Soldatenpaare und Soldatenfamilien.
    • Sie nehmen an mehrtägigen Konventen des EMilD Mitte teil.
    • Sie arbeiten mit den benachbarten Militärgeistlichen (auch ökumenisch und interreligiös) zusammen.
    • Sie begleiten Soldatinnen und Soldaten bei internationalen Einsätzen der Bundeswehr und im Übungsbetrieb.
    Qualifikationserfordernisse:
    Zwingend:
    • Sie sind evangelische Theologin oder evangelischer Theologe und verfügen über die Ordination einer Gliedkirche der EKD (Landeskirche).
    • Sie werden von Ihrer Landeskirche für den Dienst in der Militärseelsorge freigestellt.
    • Sie verfügen über Gleichstellungskompetenz.
    Erwünscht:
    • Sie verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Kirchengemeinde.
    • Sie verfügen über Erfahrung im Unterrichten und Kenntnisse in Methodik und Didaktik.
    • Sie verfügen über Team- und Kommunikationsfähigkeit.
    Ergänzende Informationen:
    • Sie arbeiten in Vollzeit oder in Teilzeit.
    • Aufgrund der spezifischen pastoralen Prägung und der wahrzunehmenden Leitungsfunktion ist der Dienstposten grundsätzlich an den Standorten im Seelsorgebereich wahrzunehmen. In Absprache mit dem EMilD Mitte ist Mobiles Arbeiten mit Einschränkungen möglich. Die Ansprechbarkeit ist für die Aufgaben-wahrnehmung zu gewährleisten.
    • Die Bereitschaft zum Fahren des Dienst-Kfz sowie zum Erwerb der Bundeswehrfahrerlaubnis B, zur Durchführung von – auch mehrtägigen und ggf. kurzfristigen – Dienstreisen und darüber hinaus zur seelsorglichen Einsatzbegleitung im Ausland in Vollzeit sowie zur ökumenischen und interreligiösen Zusammenarbeit wird vorausgesetzt.
    • Für die seelsorgliche Einsatzbegleitung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü2 nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) erforderlich.
    • Die Bundeswehr fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und begrüßt deshalb besonders Bewerbungen von Frauen.
    • Nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes begrüßen wir ausdrücklich Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen; hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen erfolgt eine individuelle Betrachtung.
    Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit einem lückenlosen tabellarischen Lebenslauf unter Angabe und Beifügung der von Ihnen erworbenen Qualifikationen und der Einwilligung zur Einsicht in Ihre Personalakte schriftlich oder per E-Mail (EKAReferatI@bundeswehr.org) an
    Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA)
    Referat I
    Jebensstraße 3
    10623 Berlin
    unter zumindest nachrichtlicher Beteiligung des landeskirchlichen Dienstweges und der personalbearbeitenden Dienststelle Ihrer Landeskirche bis spätestens 17. Januar 2025.
    Für Rückfragen stehen der Leiter des Referats I (Personal, Organisation, Einsatz, Aus- und Fortbildung) im EKA, Direktor beim EKA Burkhardt (Telefon: 030/310181170), und die Leiterin des Evangelischen Militärdekanats Mitte, Leitende Militärdekanin Prof. Dr. Lammer (Telefon: 030/30877975000), gerne zur Verfügung.
  2. Das Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik gGmbH hat darum gebeten, das folgende Stellenangebot zu veröffentlichen:
    Das Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sucht zum 1. September 2025 einen Senderbeauftragten für das ZDF (m/w/d) befristet für die Dauer von sechs Jahren in Vollzeit.
    Ihre Kernaufgaben:
    • Begleitung, Verantwortung, Recherche und Planung der evangelischen Gottesdienstübertragungen,
    • Verlässliche und konstruktive Kommunikation mit der Redaktion und den Mitarbeitenden des ZDF sowie mit den Kirchengemeinden,
    • Strategische Mitarbeit im Team der Medienbeauftragten und in den Gremien der evangelischen Rundfunkarbeit,
    • Entwicklung digitaler Konzepte für die Verkündigungssendungen.
    Ihr Profil:
    • 1. und 2. theologisches Examen mit Ordination in einer Gliedkirche der EKD,
    • starke homiletische und liturgische Kompetenz sowie journalistisches Know-how,
    • Kreativität und Innovationsgeist zur zeitgemäßen Fortentwicklung der Formate,
    • versierter Umgang mit Social Media und digitalen Plattformen,
    • hohe zeitliche Flexibilität und Reisebereitschaft (Führerschein Klasse b),
    • hohe soziale und organisatorische Kompetenz.
    Unser Angebot:
    • eine eigenverantwortliche und kreative Tätigkeit,
    • eine Beschäftigung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die Dauer von sechs Jahren) im Rahmen einer Beurlaubung durch eine Gliedkirche der EKD oder im Angestelltenverhältnis,
    • eine Besoldung nach Besoldungsgruppe Gruppe A 13 oder Vergütung nach TVöD DVO.EKD 14 (bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen).
    Bereit, evangelische Medienarbeit mitzugestalten?
    Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung bis zum 30. Dezember 2024.
    Fragen beantworten Ihnen gerne:
    • Dr. Thomas Dörken-Kucharz (thomas.doerken@gep.de)
    • Dr. Stefanie Schardien (stefanie.schardien@gep.de)
    Mehr Infos: www.rundfunk.evangelisch.de
    Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte an:
    Daniela Prüssing, Emil-von-Behring-Straße 3, 60439 Frankfurt am Main
    Telefon: 069/58098-195, E-Mail: dpruessing@gep.de

IV. Personalnachrichten

Nr. 233Nachrichten und Personalien

Berufen wurde
Superintendent Frank Schürer-Behrmann erneut zum Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Martin Rohde mit Wirkung vom 1. Dezember 2024.
Übertragen wurde:
Pfarrer Martin Rohde die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Kyritz-Land, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Elisa Sgraja die (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Beate Violet die (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Potsdam mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Verlängert wurde:
die Beurlaubung von Pfarrerin Susanne Fischer-Kremer für einen Dienst in der Johannesstift Diakonie gAG über den 30. November 2024 hinaus bis zum 30. November 2029,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Heilige-Geist-Kirchengemeinde im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte auf die Pfarrerin Katrin Rebiger über den 30. November 2024 hinaus bis zum 28. Februar 2025,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Frohnau im Kirchenkreis Reinickendorf auf den Pfarrer Dr. Ulrich Eberhard Schöntube über den 30. November 2024 hinaus unbefristet.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Volkhart Spitzner, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde St. Nikolai Putlitz, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Ablauf des Monats November 2024.

Nr. 234Theologische Prüfungen

Die Zweite Theologische bzw. Gemeindepädagogische Prüfung im Jahr 2024 haben folgende Vikarinnen und Vikare abgelegt und bestanden:

Theolog:innen
Marie-Christin Barleben
Louisa Braeuer
Sabrina Fabian
Jennifer Felser
Heiner Georgi-Gerdes
Vera Hahn
Ezequiel Hanke
Kristina Hofmann
Anna Jakob
Annegret Kaufmann
Miriam Keller
Theodor Langkabel
Oliver Matri
Johanna Moser
Dirk Palm
Adrian Reinfeld
Franz Sczotok
Jakob Simon
Luisa-Theres Sinate

Gemeindepädagog:innen
Johannes Herzer
Kevin Houghton

Nr. 235Todesfälle

„Du aber bist ein Gott, der vergibt, voll Liebe und Erbarmen bist du, voll Geduld und beständiger Treue“
(Nehemia 9,17)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Dr. Christian Bunners, zuletzt Dozent am Theologischen Seminar Paulinum, am 5. November 2024,
Pfarrerin i. R. Christine Wolfram, zuletzt Pfarrerin der ehemaligen Kirchengemeinde Rathenow, ehemaliger Kirchenkreis Rathenow, jetzt Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Andreas Rathenow, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, am 19. Oktober 2024.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 1) erscheint am 22. Januar 2025. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 6. Januar 2025; zu veröffentlichende Texte bitte an: Amtsblatt@ekbo.de.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin