.

Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln

Vom 12. März 2022

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln hat am 12. März 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####

§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Die Personalkostenanteile verbleiben gemäß § 10 der Finanzordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 %.
( 4 ) Der Kirchenkreis stellt Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben und zur Deckung der Sachkosten des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd dem Evangelischen Kirchenkreisverband Süd zur Verfügung, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen des Kirchenkreises bemisst. Die Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises bemessen und vereinbart.
( 5 ) Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. eines entsprechenden Nachtragshaushalts. Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden.
#

§ 2
Klimaschutzfonds

Der Kirchenkreis bildet einen Klimaschutzfonds. Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. Die Vergabe der Mittel regelt eine vom Kirchenkreis beschlossen Richtlinie.
#

§ 3
Pfarrdienstwohnungen

Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die von Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 Finanzverordnung).
#

§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen die folgenden Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich:
98 % der Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse sollen der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Pflichtrücklage zugeführt werden. Somit werden 2 % der Mieteinnahmen bzw. der Mietüberschüsse der Anrechnungspflicht zugeführt.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die am 11.März 2017 beschlossene und seit 1. Januar 2018 gültige Finanzsatzung außer Kraft.

#
1 ↑ Vorstehende Finanzsatzung wurde am 5. Mai 2022 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.