.

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln

Vom 15. März 2025

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln hat am 15. März 2025 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl ihrer Mitglieder, gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Finanzverordnung in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####

§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Die Personalkostenanteile verbleiben gemäß § 10 der Finanzverordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 %.
( 4 ) Der Kirchenkreis stellt Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben und zur Deckung der Sachkosten des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd zur Verfügung, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen des Kirchenkreises bemisst. Diese Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises bemessen und vereinbart.
( 5 ) Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. eines entsprechenden Nachtragshaushalts. Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden
#

§ 2
Klimaschutzfonds

Der Kirchenkreis bildet einen Klimaschutzfonds. Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. Die Vergabe der Mittel regelt eine vom Kirchenkreis beschlossene Richtlinie.
#

§ 3
Pfarrdienstwohnungen

Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die von Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 Finanzverordnung Absatz 2 Sätze 1 und 2).
#

§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen die folgenden Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich: 98 % der Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse sollen der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage bis max. zur Höhe der gesetzlichen Pflichtrücklage zugeführt werden. Somit werden 2 % der Mieteinnahmen bzw. der Mietüberschüsse der Anrechnungspflicht zugeführt.
#

§ 5
Verzinsung Allgemeines Vermögen

Zur Deckung des Finanzbedarfs des Kirchenkreises werden die Zinserträge des allgemeinen Vermögens bis zur tatsächlichen Höhe dem Finanzausgleich zugeführt. Die Höhe des Zinssatzes wird durch den Anlageausschuss des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Süd einmal jährlich festgestellt und beschlossen.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2026 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 12. März 2022 außer Kraft.

#
1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. April 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER