.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung über die Verwendung der Finanzanteile und über die Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte (Finanzsatzung)
Vom 26. März 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte hat mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Finanzgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 75 vom Hundert der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 75 vom Hundert entsprechend der Gemeindegliederzahl erhalten.
(
2
)
1 Für Sachausgaben werden 11 v. H. der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden 69 v. H. an die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
(
3
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 12 v. H. der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden 65 v. H. an die Kirchengemeinden weitergeleitet. 3 Maßstab für die Verteilung auf die Kirchengemeinden ist die Kubatur (umbauter Raum) gewidmeter Gebäude.
(
4
)
1 2 v. H. der Finanzanteile werden zum Aufbau einer neuen Rücklage beim Kirchenkreis verwendet, welche der Bereinigung des Defizits in der Vermögensverwaltung (sogenanntes „Kassendefizit“) dient. 2 Ist dieses ausgeglichen und die Rücklage aufgelöst, werden bis zum Inkrafttreten einer neuen Finanzsatzung jeweils 1 v. H. der Finanzanteile zusätzlich für Sachmittel sowie Bau und Bauunterhaltung gemäß Absatz 2 und 3 verwendet.
#§ 2
Finanzausgleich
(
1
)
1 Die Kreissynode legt im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden fest. 2 Diese Abweichungen sollen so bemessen werden, dass Rückflüsse nach Absatz 2 Satz 3 vermieden werden.
(
2
)
1 Der Finanzausgleich wird für die Aufgaben und Verpflichtungen gemäß § 5 Absatz 2 der Finanzverordnung verwendet. 2 Die Kreissynode bestimmt im Haushaltsplan die aus dem Finanzausgleich zu finanzierenden Aufgaben und Verpflichtungen. 3 Die hierfür nicht benötigten Mittel werden im Rahmen des Jahresabschlusses an die einzahlenden Gemeinden im Verhältnis des Einzahlungsbetrages der jeweiligen Gemeinde zum Gesamtvolumen des Finanzausgleiches erstattet.
#§ 3
Klimaschutzabgabe
1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2 Hiervon tragen die Kirchengemeinden 80 % nach dem Verursacherprinzip. 3 Diese können aus Finanzanteilen für Bau und Bauunterhaltung finanziert werden.
#§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan
Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft1#. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 18. November 2017 außer Kraft.