.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg
Vom 18. November 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg hat am 18. November 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz1# in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung [AB INKRAFTTRETEN DES UMSATZSTEUERANPASSUNGSGESETZES :] mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
1 Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon erhalten die Kirchengemeinden 75 % entsprechend der Gemeindegliederzahl.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon erhalten die Kirchengemeinden 75 % entsprechend der Gemeindegliederzahl. 3 Vom verbleibenden Anteil erhält der Kirchenkreis ein Drittel für die Unterhaltung der Gebäude des Kirchenkreises, zwei Drittel dienen der Finanzierung des strategischen Immobilienmanagements. 4 Soweit der Anteil dafür nicht vollständig benötigt wird, wird der Rest in eine zweckgebundene Rücklage „strategisches Immobilienmanagement“ überführt, aus der künftig ggf. fehlende Mittel (z. B. wenn einmal die Zuweisung geringer als der Bedarf sein sollte) für diese Aufgabe bereit gestellt werden. 5 Über die Entnahme von Mitteln aus dieser zweckgebundenen Rücklage entscheidet der Kreiskirchenrat.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 64 % entsprechend der Gemeindegliederzahl.
(
4
)
Der haushaltsdeckende Zuschuss an den Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West wird über den Finanzausgleich geregelt.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2 Hiervon tragen der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden im Wege des Abzuges von ihren Finanzanteilen für Bau und Bauunterhaltung 100 % (Verursacherprinzip). 3 Über Grundsätze bzw. Vergabekriterien für die Verwendung der in Form einer gemeinsamen Rücklage im Klimaschutzfonds gesammelten Mittel entscheidet die Kreissynode spätestens in der Herbstsynode 2023 in einer separaten Beschlussvorlage; bis dahin verwaltet der Kirchenkreis die Mittel treuhänderisch für alle Rechtsträger des Kirchenkreises. 4 Nach Maßgabe dieser Grundsätze bzw. Vergabekriterien entscheidet der Kreiskirchenrat künftig über Anträge zur Mittelvergabe aus dem Klimaschutzfonds.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen/Religionsunterricht
(
1
)
1 Im Stellenplan des Kirchenkreises ist zusätzlich zu den Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto) unabhängig vom Dienstumfang für jede besetzte oder besetzbare Pfarrdienstwohnung ein Fixbetrag in Höhe von 200 Euro/Monat (2.400 Euro/Jahr) zu berücksichtigen. 2 Die Veranschlagung aller Fixbeträge – auch jener für gemeindliche Pfarrstellen – erfolgt ausschließlich im Stellenplan des Rechtsträgers Kirchenkreis. 3 Dieser Fixbetrag fließt der Pfarrdienstwohnungsrücklage des Kirchenkreises zu, deren Mittel auf Antrag der Kirchengemeinden zur Sanierung von Pfarrdienstwohnungen vom Kreiskirchenrat vergeben werden. 4 Über die Grundsätze bzw. Vergabekriterien für die Verwendung der in Form einer gemeinsamen Pfarrdienstwohnungsrücklage gesammelten Mittel entscheidet die Kreissynode spätestens in der Herbstsynode 2023 in einer separaten Beschlussvorlage; bis dahin verwaltet der Kirchenkreis die Mittel treuhänderisch für alle Rechtsträger des Kirchenkreises. 5 Nach Maßgabe dieser Grundsätze bzw. Vergabekriterien entscheidet der Kreiskirchenrat künftig über Anträge zur Mittelvergabe aus der Pfarrdienstwohnungsrücklage.
(
2
)
Die kreiskirchlichen Stellenanteile, die als Ausgleich für die Verpflichtung der in den Gemeinden eingesetzten Pfarrerinnen und Pfarrer für die Erteilung von Religionsunterricht benötigt werden, werden entsprechend der rechtlichen Grundlagen ermittelt und aus den jeweiligen Personalmittelzuweisungen der Gemeinden finanziert.
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
(
1
)
Dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises unterliegen gemäß § 5 Absatz 1 der Finanzverordnung die tatsächlichen anrechenbaren Einnahmen (vgl. Absatz 4) der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
- für die Jahre 2023 und 2024 jeweils zu 30 %,
- ab dem Jahr 2025 gemäß einer von der Kreissynode jeweils im Frühjahr des Vorjahres festzusetzenden Prozentsatzes (also erstmalig im Frühjahr 2024 für das Jahr 2025).
(
2
)
Die Kreissynode kann gemäß § 5 Absatz 2 Finanzverordnung im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen, soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
(
3
)
Der kreiskirchliche Finanzausgleich dient
- der Finanzierung kreiskirchlicher Aufgaben einschließlich solcher, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit durch den Kirchenkreis wahrgenommen werden, auch wenn es Aufgaben der Gemeinden sind, und
- der Finanzierung von Verwaltungsaufgaben insbesondere des haushaltsdeckenden Zuschusses des Kirchenkreises an den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West.
(
4
)
1 Angerechnet werden für 2023 und 2024 folgende Einnahmen:
- Pachten (abzüglich 10 % für Fixkosten wie Grundsteuer, Gebühren etc.),
- Mieten (abzüglich
- möglicher Tilgungsraten und ggf. Zinsen für Fremd- und/oder Innere Darlehen,
- 10 % für Fixkosten wie Grundsteuer, Gebühren etc.,
- Abzug von weiteren 30 % für die Substanzerhaltungsrücklage – SER – bei Gemeinde- und Pfarrhäusern bzw.
- Abzug der vollen SER bei vollständig vermieteten Gebäuden,
- pauschalierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens in Höhe von 1 %,
- wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern,
- sonstige Erträge, insbesondere solche aus langlaufenden Gestattungsverträgen für Solar-, Windenergie- und Mobilfunkanlagen, Leitungsrechte etc.
2 Die Bezugsbasis für die Einnahmen ist das jeweils vorvergangene Haushaltsjahr (also z. B. für 2023 das Haushaltsjahr 2021). 3 Ab dem Jahr 2025 kann gemäß einer von der Kreissynode jeweils im Frühjahr des Vorjahres festzusetzenden Änderung der Bestimmungen in den Buchstaben a) bis e) eine Anpassung der Anrechenbarkeit vorgenommen werden.
#§ 5
Satzungsänderungen
Diese Finanzsatzung kann nur durch einen Beschluss der Kreissynode mit der gesetzlich geregelten Mehrheit ihrer Mitglieder geändert werden.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium2# in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 1. Januar 2019 außer Kraft.
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1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 520, und Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021
1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 520, und Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021