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Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz

Vom 18. März 2023

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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für haushaltsdeckende Zuschüsse an den Kirchenkreisverband Süd-West werden 2 % der zugewiesenen Finanzanteile im Vorwegabzug verwendet.
( 2 ) Die verbleibenden Finanzanteile werden wie folgt aufgeteilt:
  1. für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet,
  2. für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Anlagevermögens im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte vorbehaltlich eines Abzugs nach § 2 dieser Satzung zugewiesen,
  3. Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Kirchengemeinden weitergegeben.
( 3 ) Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
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§ 2
Klimaschutzfonds

Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführungen zum Klimaschutzfonds wird unter Berücksichtigung einer CO-Bepreisung von 125 €/Tonne CO nach dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. Hiervon tragen die jeweiligen Kirchengemeinden nach dem Verursacherprinzip 50 % im Wege des Abzuges von ihren Finanzanteilen für Bau und Bauunterhaltung. Der Kirchenkreis zahlt neben den eigenen Kompensationskosten die übrigen 50 % für die Gemeinden.
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§ 3
Pfarrdienstwohnungen

Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt (§ 3 Absatz 2 Finanzverordnung).
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§ 4
Finanzausgleich

Dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises (§ 6 Finanzgesetz in Verbindung mit §§ 3 - 5 Finanzverordnung) unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden jeweils bis zu einer Höhe von 50.000 € zu 30 % und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 60 %.
Folgende Einnahmen unterliegen dem Finanzausgleich:
  1. Pachten (abzüglich der Fixkosten, nämlich Beiträge zu Boden- und Wasserverbänden, Grundsteuern, Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser sowie Gebühren und Entgelte des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes für die Grundstücksverwaltung),
  2. Mieten (abzüglich pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit oder Gebäude Kosten der laufenden Instandhaltung, Verwaltungskosten, Aufwendungen für die Bedienung von Darlehen, Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage),
  3. pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens in Höhe von 1,0 % (ehemals Allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung),
  4. wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie
  5. sonstige Erträge, insbesondere einmalige und wiederkehrende Entgelte aus Gestattungsverträgen für Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen, ausgenommen einmalige Entgelte für die Bestellung von Leitungsrechten.
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§ 5
Übergangsklausel

Für bisher von den Kirchengemeinden als Selbstabschließer verwaltete Anlageimmobilien gilt für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2022 vorhandenen Rücklagen folgende Regelung:
  1. in den Haushalt der Kirchengemeinde einfließende Entnahmen aus den Rücklagen der Anlageimmobilien unterliegen nur zu 50 % der Anrechnung zum Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises (§ 6 Finanzgesetz in Verbindung mit § 5 Finanzverordnung),
  2. Entnahmen, die ausschließlich für Baumaßnahmen an gewidmeten Gebäuden im Sinne des Kirchenbaugesetzes verwendet werden, unterliegen nicht dem Finanzausgleich. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die zu diesen Zwecken aufgenommen werden,
  3. Gemeinden, die im Vertrauen auf die Fortgeltung der bis 31. Dezember 2022 befristeten Finanzsatzung weiterhin bestehende Verbindlichkeiten eingegangen sind, deren Erfüllung auch unter Berücksichtigung ihres sonstigen Vermögens nicht realisierbar ist, können auf Antrag ganz oder teilweise vom Finanzausgleich gemäß § 4 ausgenommen werden.
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§ 6
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen

( 1 ) Grundlage der Stellenplanung in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
( 2 ) Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
( 3 ) Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
( 4 ) Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
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§ 7
Kindertagesstätten

( 1 ) Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich Kostenblatt.
( 2 ) Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft. In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt. Diesen regelt der Kreiskirchenrat.
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§ 8
Zuwendungsempfänger

( 1 ) Das Diakonische Werk Steglitz-Teltow-Zehlendorf erhält mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen. Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband Süd-West erhält für den Betrieb des Verwaltungsamtes kostendeckende Zuwendungen durch die Kirchenkreise Steglitz und Teltow-Zehlendorf.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überprüfung

Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung1# durch das Konsistorium in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 16. November 2019 außer Kraft. Bis zum 31. Dezember 2024 hat eine Überprüfung ihrer Regelungen zu erfolgen.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 5. Mai 2023 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz genehmigt.