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Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Süd

Vom 30. Juni 2025

(KABl. Nr. 95 S. 176)

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§ 1
Kirchenkreisverband

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln und der Evangelische Kirchenkreis Zossen-Fläming bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Süd.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
( 3 ) Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
( 4 ) Der Verband führt ein Dienstsiegel.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd. Das Kirchliche Verwaltungsamt Süd nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die im VÄG genannten Körperschaften übernehmen. Dafür werden mit der jeweils verwalteten Einrichtung Entgelte vereinbart.
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§ 3
Grundsatz

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreisverband Süd leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem er einerseits Dienstleistungen für die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke erbringt und andererseits teilhat an der Aufsicht über diese kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt Süd nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen, Verbände und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitenden. Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird durch die Beratung und Unterstützung des Kirchlichen Verwaltungsamtes gestärkt.
( 3 ) Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
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§ 4
Organe des Verbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes Süd sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Er besteht aus bis zu drei Personen, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes sind. Die Berufung kann befristet werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Eine erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Die Gesamtverantwortung innerhalb des Vorstands liegt bei der Vorstandsvorsitzenden/beim Vorstandsvorsitzenden. Der Verwaltungsrat bestellt für die Vertretung der Vorstandsvorsitzenden/des Vorstandsvorsitzenden einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung auf Vorschlag der/des Vorstandsvorsitzenden andere Vorstandsmitglieder.
( 3 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der oder die Vorstandsvorsitzende sowie die Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein, Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterin oder des Vertreters im Einzelnen zu regeln.
( 4 ) Vor der Berufung eines jeden Vorstandsmitgliedes ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende Person herzustellen. Vor Herstellung des Einvernehmens darf eine Übertragung dieses Amtes nicht erfolgen. Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück.
( 5 ) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 6
Verwaltungsrat

( 1 ) Jeder Kirchenkreis, der Mitglied des Kirchenkreisverbandes Süd ist, entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
( 2 ) Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. Zusätzlich benennt jeder Kirchenkreis für ein weiteres Mitglied im Verwaltungsrat eine Vertretung.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich, aber mindestens einmal pro Halbjahr. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnis vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 5 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung über:
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Änderung der Verbandssatzung sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige weitere Standorte,
  5. Übernahme weiterer freiwilliger Auftragsaufgaben und Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Mitglieder als eigene,
  6. Bauvorhaben des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
  7. Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß VÄG in der jeweils gültigen Fassung,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
  10. Satzungen des Kirchenkreisverbandes,
  11. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat darf die Befugnis für Widersprüche in Angelegenheiten geringer Bedeutung an den Vorstand delegieren.
( 6 ) Der Verwaltungsrat wirkt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand darauf hin, dass zum Zwecke einer möglichst effizienten Arbeit des Verwaltungsamtes Arbeitsabläufe, Prozesse und andere Vorgänge in den beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sowie Einrichtungen, Verbänden und Werken, die die Zuständigkeit des Verbandes oder des Verwaltungsamtes berühren, so weit wie möglich unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Beteiligten angeglichen werden bzw. einheitlich erfolgen.
( 7 ) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes erhält als Grundfinanzierung Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts.
( 2 ) Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der verpflichtenden Auftragsaufgaben wird durch haushaltsdeckende Zuschüsse der Kirchenkreise finanziert. Diese werden vom Verwaltungsrat auf Grundlage des Haushaltsplanes/Haushaltsbuches festgestellt.
( 3 ) Die Verwaltung der Friedhöfe und Kindertagesstätten bzw. Friedhofs- und Kindertagesstättenverbände wird durch Gebühren gemäß der vom Verwaltungsrat beschlossenen Satzung über eine Gebührenordnung nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev.) finanziert.
( 4 ) Die Erledigung freiwilliger Auftragsaufgaben gemäß VÄG werden durch zu vereinbarende Entgelte finanziert, die dem Kostendeckungsprinzip des Gebührengesetzes ev. entsprechen müssen.
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§ 8
Wirtschaftsführung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, Kostenbeiträge, Gebühren und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
( 2 ) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 9
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaften in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
( 3 ) Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft darauf hin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 10
Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium1# zum 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Süd vom 1. Juni 2018 außer Kraft2#.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 8. Juli 2025 kirchenaufsichtlich genehmigt.
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2 ↑ Die Satzung wurde am 3. Mai 2018 beschlossen.