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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 89Rechtsverordnung über die Wahrnehmung der ephoralen Leitung
durch zwei Personen

Vom 14. März 2025

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 7 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Stellenteilung

( 1 ) Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten (ephorale Leitung) kann durch zwei Personen wahrgenommen werden, die sich die Stelle hälftig teilen. Die Ephoralzulage wird jeweils in Höhe von 50 % gezahlt und ist auch zu diesem Prozentsatz ruhegehaltfähig. Jede Person muss die Voraussetzungen für das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten erfüllen.
( 2 ) Die Entscheidung für die Zulassung der Möglichkeit der Stellenteilung trifft der Kreiskirchenrat rechtzeitig vor einer Neubesetzung.
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§ 2
Wahl und Amtszeit

( 1 ) Der Wahlvorschlag kann sowohl Einzelpersonen als auch zwei Personen enthalten. Letztere können nur gemeinsam gewählt werden, nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 5 der Grundordnung.
( 2 ) Endet die Amtszeit eines Mitglieds der ephoralen Leitung vorzeitig, wählt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrates, der der Zustimmung der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten bedarf, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat kann der Kreissynode abweichend von Absatz 2 vorschlagen, dass das verbleibende Mitglied für den Rest der Amtszeit die Stelle ungeteilt wahrnimmt. Ein solcher Vorschlag bedarf der Einwilligung des verbleibenden Mitglieds. Wird diese nicht erteilt, wird das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten neu besetzt; in diesem Fall endet die Amtszeit des anderen Mitglieds der ephoralen Leitung spätestens mit dem Beginn der Amtszeit der oder des Neugewählten.
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§ 3
Rechtsstellung im Kirchenkreis

( 1 ) Beide Mitglieder der ephoralen Leitung sind Mitglieder des Kreiskirchenrats und der Kreissynode. Der Vorsitz im Kreiskirchenrat wird in der Geschäftsordnung nach Absatz 2 bestimmt. Ein turnusmäßiger Wechsel ist möglich.
( 2 ) Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Kreiskirchenrat in der Regel auf Vorschlag der Mitglieder der ephoralen Leitung beschließt. In der Geschäftsordnung wird geregelt, bei welchen Rechtsgeschäften im Innenverhältnis das Einvernehmen beider Mitglieder erforderlich ist. Die Geschäftsordnung soll auch die Stellung der Stellvertretung regeln.
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§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

Abweichend von Artikel 51 der Grundordnung vertreten anstelle der oder des Vorsitzenden des Kreiskirchenrats beide Mitglieder der ephoralen Leitung den Kirchenkreis jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen bleibt Artikel 51 der Grundordnung unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung, frühestens aber am 1. Juni 2025 in Kraft. Das Konsistorium veranlasst die Verkündung der Rechtsverordnung, nachdem die Bundesländer nach den Kirchenverträgen beteiligt wurden.
( 2 ) Für ephorale Leitungen, die auf der Grundlage von Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnungen gewählt wurden, bleibt es bei den Regelungen der jeweiligen Verordnung.
Berlin, den 14. März 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

II. Bekanntmachungen

Nr. 90U r k u n d e
über die Veränderung pfarramtlicher Verbindungen
im Pfarrsprengel Lindenberg,
Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
sowie
über die Veränderung
des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost
und des Evangelischen Kirchenkreises Barnim
sowie
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bernau
und der Kirchengemeinde Birkholz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Barnim

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat die Kirchenleitung aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Birkholz wird aus dem Pfarrsprengel Lindenberg ausgegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Lindenberg besteht aus der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg und der Kirchengemeinde Schwanebeck.
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§ 2

Die Kirchengemeinde Birkholz wird aus dem Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ausgegliedert und in den Evangelischen Kirchenkreis Barnim eingegliedert.
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§ 3

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Bernau und die Kirchengemeinde Birkholz, beide Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bernau“.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2025
Az.: 1403-00:044
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 91U r k u n d e
über die Errichtung der Herbert-Steinert-Stiftung

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I.

Hiermit wird unter Bezugnahme auf das Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Herbert-Steinert-Stiftung als kirchliche, rechtlich unselbstständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft und Verwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Sitz in Berlin errichtet.
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II.

Zweck der Stiftung: Die Stiftung fördert durch Auszahlungen gemeinnützige und mildtätige Zwecke an unschuldig in Not geratene Menschen, insbesondere an Kinder.
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III.

Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet, welches in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten ist:
Barvermögen: 3.000.000 EUR (drei Millionen Euro),
Immobilien:
lfd. Nr.
Postleitzahl
Ort
Anschrift
1.
13467
Berlin
Waldfriedenstraße 8
2.
12203
Berlin
Manteuffelstraße 6
3.
12203
Berlin
Manteuffelstraße 7
4.
12203
Berlin
Manteuffelstraße 20/21
5.
10711
Berlin
Karlsruherstraße 7
6.
10629
Berlin
Sybelstraße 67
7.
10625
Berlin
Goethestraße 71
8.
12163
Berlin
Herderstraße 27
9.
10707
Berlin
Bregenzer Straße 8
10.
14167
Berlin
Stubenrauchstraße 9
11.
01069
Dresden
Franklinstraße 23
12.
01187
Dresden
Hohe Straße 36
13.
01239
Dresden
Kautzscher Straße 13
14.
01239
Dresden
Kautzscher Straße 26
15.
01239
Dresden
Schönbergstraße 46
16.
01239
Dresden
Schönbergstraße 47
17.
01239
Dresden
Schönbergstraße 48
18.
01239
Dresden
Schönbergstraße 50
19.
01239
Dresden
Schönbergstraße 51
20.
01239
Dresden
Schönbergstraße 52
21.
01239
Dresden
Schönbergstraße 53
22.
01239
Dresden
Schönbergstraße 54
23.
01239
Dresden
Schönbergstraße 55
24.
01239
Dresden
Schönbergstraße 56
25.
01239
Dresden
Schönbergstraße 57
26.
01239
Dresden
Schönbergstraße 59
27.
01239
Dresden
Schönbergstraße 60
28.
01277
Dresden
Bodenbacher Straße 98a
29.
18375
Born
Grüner Winkel 3a
30.
16540
Hohen Neuendorf
Klarastraße 28.
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IV.

Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dem ersten Stiftungsrat gehören folgende Personen an:
  1. Frau Friederike Krippner (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 a der Stiftungssatzung),
  2. Herr Yannik Reckner (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 b der Stiftungssatzung),
  3. Frau Dr. Ursula Schoen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Stiftungssatzung),
  4. Herr Konrad Müller (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Stiftungssatzung),
  5. Herr Andreas Bodemann (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 der Stiftungssatzung),
  6. Frau Anja Siebert-Bright (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Stiftungssatzung),
  7. Herr Hartmut Fritz (§ 4 Absatz 2 Nummer 5 der Stiftungssatzung).
Weitere Einzelheiten über die Organisation der Stiftung und über die Verwirklichung des Stiftungszwecks sind in der Stiftungssatzung geregelt, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts ist.
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V.

Diese Urkunde tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Berlin, den 13. Juni 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 92Satzung der Herbert-Steinert-Stiftung

Vom 13. Juni 2025

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Präambel

Mit der Gründung der Herbert-Steinert-Stiftung setzt die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (nachstehend EKBO) den Erblasserwillen von Ursula und Herbert Steinert um, in dem der Nachlass der Eheleute für gemeinnützige und mildtätige Zwecke an unschuldig in Not geratenen Menschen, insbesondere Kindern, verwendet wird. Dabei soll Not in ihrer vielfältigen und sich verändernden Form Berücksichtigung und Linderung finden. Sie kann insbesondere körperliche und seelische Not- und Zwangssituationen umfassen. Die EKBO fühlt sich verpflichtet, mit den Mitteln des Nachlasses über konkrete Einzelfallhilfen hinaus auch Dritte zu unterstützen, die dem Anliegen der Erblasser in ihren jeweils konkreten Zusammenhängen gerecht werden oder Beratungs- und Bildungsangebote zur Sicherung und Verbesserung von persönlichen Lebenssituationen in Not geratener Menschen bereitstellen und ihnen eine zeitgemäße Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Herbert-Steinert-Stiftung“.
( 2 ) Sie ist eine kirchliche, rechtlich unselbstständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft und Verwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder ihrer Rechtsnachfolgerin. Die EKBO führt die Stiftung als Sondervermögen und handelt für diese im Rechtsverkehr.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Berlin.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung fördert durch Auszahlungen gemeinnützige und mildtätige Zwecke an unschuldig in Not geratene Menschen, insbesondere Kinder.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen
  • an Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen, die sich ihrerseits in ihren Satzungen und Statuten zur Linderung von persönlichen Notsituationen verpflichtet haben, sowie an die EKBO und ihre Untergliederungen,
  • an Initiativen zur Unterstützung von Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen sowie Krieg- und Krisensituationen in der Welt Zuflucht in Deutschland gesucht haben,
  • für die Unterstützung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche in prekären Lebensverhältnissen sowie an Organisationen, Einrichtungen und Institutionen, die Bildungsangebote für diese Personen vorhalten oder fördern,
  • für die Durchführung von Beratungsangeboten und die Förderung von Organisationen, Einrichtungen, Initiativen und Projekten zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Beeinträchtigungen ihrer seelischen Entwicklung nach kritischen Lebensereignissen oder traumatisierenden familiären Entwicklungen,
  • an Einzelpersonen in begründeten Einzelfällen.
Die Zuwendungsempfangenden sollen ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel auf dem Gebiet der EKBO haben.
( 3 ) Den in Absatz 2 Genannten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistung zu. Auch eine bereits erfolgte Gewährung von Stiftungsmitteln oder das bloße „In-Aussicht-Stellen“ führt nicht zu einem Leistungsanspruch.
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§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel

( 1 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus dem Teil des Anfangsvermögens, der im Errichtungsbeschluss der Kirchenleitung als Grundstockvermögen aufgeführt ist.
( 2 ) Der über das Grundstockvermögen hinausgehende Teil des Anfangsvermögens wird den Rücklagen der Stiftung zugeführt.
( 3 ) Das gesamte Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der EKBO als Sondervermögen zu verwalten.
( 4 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
( 5 ) Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 6 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 7 ) Zur Werterhaltung können Teile der jährlichen Erträge einer Rücklage insbesondere zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich zugeführt werden.
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§ 4
Stiftungsorgan

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus:
  1. den Personen, die in den Ständigen Ausschüssen der Landessynode
    1. Ökumene, Mission und Dialog sowie
    2. Kinder, Jugend und Bildung
    jeweils den Vorsitz innehaben,
  2. zwei vom Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu benennenden Personen,
  3. einer vom Evangelischen Zentralinstitut für Familienberatung (EZI) zu benennenden Person, insbesondere mit fachlicher Expertise in Entwicklungspsychologie und Psychotraumatisierung von Kindern und Jugendlichen,
  4. einem Mitglied der Kirchenleitung, das von dieser benannt wird,
  5. der Person, die Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes des landeskirchlichen Haushaltes ist.
Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes des landeskirchlichen Haushaltes oder eine von dieser Person zu benennende Stellvertretung. Die Personen nach Nummer 2 bis 4 werden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren benannt und von der Kirchenleitung berufen. Eine erneute Benennung und Berufung sind möglich.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern sind Nachfolgerinnen oder Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu bestellen und zu berufen. Die verbleibenden Mitglieder führen bis zu einer Berufung der Nachfolgerinnen oder Nachfolger die Aufgaben allein weiter. Die Kirchenleitung ist berechtigt, die Personen nach Nummer 2 bis 4 aus dem Stiftungsrat abzuberufen.
( 3 ) Für Geschäftsordnungsfragen einschließlich Beschlussfassungen gilt die Geschäftsordnung der Landessynode entsprechend, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
( 4 ) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur EKBO stehen. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
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§ 5
Aufgaben des Stiftungsrates, Auszahlungen

( 1 ) Aufgabe des Stiftungsrats ist die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat trifft seine Förderentscheidungen auf Vorschlag des Konsistoriums. Dabei ist der Wille der Erblasser so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
( 2 ) Die Geldmittel, über deren Einsatz der Stiftungsrat entschieden hat, sollen zweimal im Jahr ausgezahlt werden, und zwar zum 16. April und zum 4. Juli eines jeden Jahres.
( 3 ) In begründeten Einzelfällen können zur Erfüllung des Stiftungszwecks abweichend von Absatz 2 Zahlungen insbesondere an Einzelpersonen bis zu einer Höhe von 10.000 € durch die Person veranlasst werden, die den Vorsitz im Stiftungsrat innehat. Über diese Zahlungen ist dem Stiftungsrat auf seiner nächsten Sitzung zu berichten.
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§ 6
Stiftungsverwaltung

Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch das Konsistorium gemäß den kirchlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der vermögensrechtlichen Regelungen der EKBO, sofern in dieser Satzung nicht Abweichendes geregelt ist oder staatliches Recht entgegensteht.
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§ 7
Geschäftsführung und Hilfspersonal

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann das Konsistorium eine Geschäftsführung und sonstiges Hilfspersonal benennen, das bei der Landeskirche angestellt wird und der Dienst- und Fachaufsicht des Konsistoriums unterliegt. Die Geschäftsführung nimmt die Belange der Stiftung gegenüber Dritten wahr. Die Personalkosten sowie der Kosten für den Geschäftsbetrieb der Stiftung werden von der Stiftung getragen, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert. Der Stiftungsrat ist vor einer Anstellung von Personen anzuhören.
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§ 8
Satzungsänderung, Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse,
Auflösung und Vermögensanfall

( 1 ) Diese Satzung kann durch Beschluss der Kirchenleitung der EKBO geändert werden. Eine Änderung von § 2 Absatz 1 bedarf zusätzlich der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
( 2 ) Der Stiftungsrat und die Kirchenleitung der EKBO können mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die EKBO.
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§ 9
Inkraftkreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft
Vorstehende Satzung wurde von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 13. Juni 2025 beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Berlin, den 13. Juni 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 93Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ruppin

Vom 23. Mai 2025

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Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ruppin vom 29. Januar 2020 wird wie folgt geändert:
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§ 1

  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ruppin ist in fünf Ortskirchen gegliedert:
    • Alt Ruppin,
    • Krangen-Molchow,
    • Neuruppin-Treskow-Storbeck-Bechlin,
    • Wulkow,
    • Wuthenow.
  2. § 2 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „vier stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Neuruppin-Treskow-Storbeck-Bechlin, zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Alt Ruppin sowie je einem stimmberechtigten Mitglied aus den Ortskirchenräten Krangen-Molchow, Wuthenow und Wulkow, die auf deren Vorschlag von der Gemeindesynode gewählt werden,“
  3. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Gesamtkirchengemeindegesetz (GKGG)“ durch die Angabe „§ 6 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG)“ ersetzt.
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§ 2

Diese Satzung tritt am 1. November 2025 in Kraft
Vorstehende Satzung wurde am 26. Juni 2025 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit folgenden Maßgaben kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3 Gesamtkirchengemeindegesetz (GKGG)“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG)“ ersetzt.
  2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung der Gemeindesynode sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.“
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Nr. 94Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wittstock

Vom 6. Mai 2025

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Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wittstock vom 20. Februar 2013 wird wie folgt geändert:
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§ 1

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach jeder Ältestenwahl entsenden die Ortskirchenräte Wernikow und Wittstock drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat Biesen entsendet ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat.“
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§ 2

Diese Satzung tritt am 1. November 2025 in Kraft
Vorstehende Satzung wurde am 30. Juni 2025 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit folgender Maßgabe kirchenaufsichtlich genehmigt:§ 4 wird wie folgt gefasst:„Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.“
1
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Nr. 95Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Süd

Vom 30. Juni 2025

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§ 1
Kirchenkreisverband

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln und der Evangelische Kirchenkreis Zossen-Fläming bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Süd.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
( 3 ) Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
( 4 ) Der Verband führt ein Dienstsiegel.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd. Das Kirchliche Verwaltungsamt Süd nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die im VÄG genannten Körperschaften übernehmen. Dafür werden mit der jeweils verwalteten Einrichtung Entgelte vereinbart.
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§ 3
Grundsatz

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreisverband Süd leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem er einerseits Dienstleistungen für die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke erbringt und andererseits teilhat an der Aufsicht über diese kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt Süd nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen, Verbände und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitenden. Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird durch die Beratung und Unterstützung des Kirchlichen Verwaltungsamtes gestärkt.
( 3 ) Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
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§ 4
Organe des Verbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes Süd sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Er besteht aus bis zu drei Personen, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes sind. Die Berufung kann befristet werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Eine erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Die Gesamtverantwortung innerhalb des Vorstands liegt bei der Vorstandsvorsitzenden/beim Vorstandsvorsitzenden. Der Verwaltungsrat bestellt für die Vertretung der Vorstandsvorsitzenden/des Vorstandsvorsitzenden einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung auf Vorschlag der/des Vorstandsvorsitzenden andere Vorstandsmitglieder.
( 3 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der oder die Vorstandsvorsitzende sowie die Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein, Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterin oder des Vertreters im Einzelnen zu regeln.
( 4 ) Vor der Berufung eines jeden Vorstandsmitgliedes ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende Person herzustellen. Vor Herstellung des Einvernehmens darf eine Übertragung dieses Amtes nicht erfolgen. Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück.
( 5 ) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 6
Verwaltungsrat

( 1 ) Jeder Kirchenkreis, der Mitglied des Kirchenkreisverbandes Süd ist, entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
( 2 ) Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. Zusätzlich benennt jeder Kirchenkreis für ein weiteres Mitglied im Verwaltungsrat eine Vertretung.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich, aber mindestens einmal pro Halbjahr. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnis vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 5 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung über:
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Änderung der Verbandssatzung sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige weitere Standorte,
  5. Übernahme weiterer freiwilliger Auftragsaufgaben und Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Mitglieder als eigene,
  6. Bauvorhaben des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
  7. Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß VÄG in der jeweils gültigen Fassung,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
  10. Satzungen des Kirchenkreisverbandes,
  11. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat darf die Befugnis für Widersprüche in Angelegenheiten geringer Bedeutung an den Vorstand delegieren.
( 6 ) Der Verwaltungsrat wirkt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand darauf hin, dass zum Zwecke einer möglichst effizienten Arbeit des Verwaltungsamtes Arbeitsabläufe, Prozesse und andere Vorgänge in den beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sowie Einrichtungen, Verbänden und Werken, die die Zuständigkeit des Verbandes oder des Verwaltungsamtes berühren, so weit wie möglich unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Beteiligten angeglichen werden bzw. einheitlich erfolgen.
( 7 ) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes erhält als Grundfinanzierung Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts.
( 2 ) Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der verpflichtenden Auftragsaufgaben wird durch haushaltsdeckende Zuschüsse der Kirchenkreise finanziert. Diese werden vom Verwaltungsrat auf Grundlage des Haushaltsplanes/Haushaltsbuches festgestellt.
( 3 ) Die Verwaltung der Friedhöfe und Kindertagesstätten bzw. Friedhofs- und Kindertagesstättenverbände wird durch Gebühren gemäß der vom Verwaltungsrat beschlossenen Satzung über eine Gebührenordnung nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev.) finanziert.
( 4 ) Die Erledigung freiwilliger Auftragsaufgaben gemäß VÄG werden durch zu vereinbarende Entgelte finanziert, die dem Kostendeckungsprinzip des Gebührengesetzes ev. entsprechen müssen.
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§ 8
Wirtschaftsführung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, Kostenbeiträge, Gebühren und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
( 2 ) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 9
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaften in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
( 3 ) Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft darauf hin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 10
Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium zum 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Süd vom 1. Juni 2018 außer Kraft
Die Satzung wurde am 3. Mai 2018 beschlossen.
1
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Berlin, den 30. Juni 2025
Verwaltungsrat des
Evangelischen Kirchenkreisverbands Süd
Der Vorsitzende
(L. S.)
Dr. Christian Nottmeier
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 8. Juli 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Im Auftrag
Heike Koster
Oberkonsistorialrätin

Nr. 96Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:08/028
    Berlin, den 25. Juni 2025
    Die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Berlin-Spandau, Kirchenkreis Spandau, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Stern“, „Kreuz“, „Anker“ und „Herz“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. KIRCHENGEMEINDE ST. NIKOLAI BERLIN-SPANDAU“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:06/061
    Berlin, den 25. Juni 2025
    Die Evangelische Kirchengemeinde Samariter-Auferstehung, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen röm. „I“, „II“, „III“ und „IV“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Evang. Kirchengemeinde Samariter-Auferstehung“.
    Grafik
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:39/062
    Berlin, den 7. Juli 2025
    Die Evangelische Christophoruskirchengemeinde an der Mönchmühle, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Ev. Christophoruskirchengemeinde an der Mönchmühle“.
    Grafik

Nr. 97Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:08/028
    Berlin, den 25. Juni 2025
    Die bisherigen Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Berlin-Spandau mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE ST.-NIKOLAI IN BERLIN-SPANDAU“, Kirchenkreis Spandau, werden außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:06/061
    Berlin, den 25. Juni 2025
    Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Samariter-Auferstehung mit der Umschrift „Evang. Kirchengemeinde Samariter-Auferstehung“ ohne Beizeichen, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Galiläa-Samariter-Kirchengemeinde mit der Umschrift „EVANGELISCHE GALILÄA-SAMARITER-KIRCHENGEMEINDE“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Auferstehungs-Kirchengemeinde mit der Umschrift „EV. AUFERSTEHUNGS-KIRCHENGEMEINDE-BERLIN“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, werden außer Geltung gesetzt.
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:39/062
    Berlin, den 7. Juli 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenbeck mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MÜHLENBECK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Schildow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE SCHILDOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Berlin-Blankenfelde mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Blankenfelde“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Schönerlinde mit der Umschrift „Siegel der Evang. Kirchengemeinde Schönerlinde“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden außer Geltung gesetzt.

Nr. 98Berufung des Vorsitzenden der Kammer 2
des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seiner Stellvertretung

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Die Kirchenleitung hat am 13. Juni 2025 im Einvernehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften gemäß § 36 Absatz 4 des Tarifvertrags der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008 mit Wirkung vom 1. Juli 2025
erneut
zum Vorsitzenden der Kammer 2 des Schlichtungsausschusses
Herrn Stellvertretenden Schlichter der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Martin Dreßler
und
erneut
zur Stellvertreterin
Frau Präsidentin des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Dr. Andrea Baer
berufen.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Berlin, den 13. Juni 2025
Az.: Az. 2300-20:00
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

III. Stellenausschreibungen

Nr. 99Ausschreibung von Superintendent:innenämtern

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine engagierte und verantwortungsbewusste Persönlichkeit als Superintendentin oder Superintendent mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren.
    Der Kirchenkreis Prignitz liegt im Nordwesten Brandenburgs und besticht durch weite Landschaft, eine Vielzahl kirchlicher Orte in Stadt und Land sowie eine enge Verbundenheit mit der Region, die durch die zentrale Lage zwischen Berlin und Hamburg geprägt ist.
    Die gut 50 hauptamtlichen Mitarbeitenden sowie zahlreiche Ehrenamtliche des Kirchenkreises freuen sich auf eine wertschätzende Begleitung und die Gestaltung guter, zukunftsfähiger Rahmenbedingungen für ihre Arbeit in ihren vielfältigen Formen und Möglichkeiten innerhalb der 39 Kirchengemeinden mit knapp 20.000 Gemeindegliedern (19 % der Gesamtbevölkerung).
    Ein Schwerpunkt liegt auf der Steuerung transformativer Vorhaben in den Bereichen der Kitas, der Friedhöfe und der wunderschönen Dorfkirchen. Zudem gilt es, in großer Offenheit innovative Projekte kirchlicher Arbeit zu ermöglichen und zu fördern. Durch die erfolgreiche Gründung einer Schule, durch ein Eltern-Kind-Zentrum, drei Kitas und ein breit aufgestelltes RU-Angebot ist „Evangelische Bildung“ als Querschnittsaufgabe für alle Arbeitsfelder und über alle Generationen hinweg fest verankert.
    Die bestehenden guten Kontakte zu zivilgesellschaftlichen Akteuren bieten wertvolle Anknüpfungspunkte.
    Die gleichzeitige Besetzung einer Superintendentur im zukünftigen Nachbarkirchenkreis Havelland eröffnet die Chance, dieses spannende, mit großer Gestaltungskraft ausgestattete Amt der mittleren Ebene in kollegialer Verbundenheit in räumlicher Nähe auszuüben.
    Aufgaben:
    • geistliche und seelsorgerliche Begleitung der Gemeinden und Mitarbeitenden,
    • Leitung und Koordination der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis,
    • Vertretung des Kirchenkreises nach außen und in die Landeskirche hinein,
    • Förderung des ökumenischen und gesellschaftlichen Dialogs,
    • Mitarbeit bei strategischen Entwicklungsprozessen und Zukunftsfragen im Kirchenkreis, im regionalen Verwaltungsbereich und im Sprengel Potsdam,
    • Unterstützung und Personalentwicklung von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden.
    Bewerber:innen
    • sind theologisch fundiert, sprachfähig und glaubwürdig,
    • verbinden mehrjährige Erfahrung in kirchlicher Arbeit mit Mut zum Wandel,
    • verfügen über eine ausgeprägte Leitungskompetenz, über Kommunikations- und Reflexionsfähigkeit, Empathie und Teamspirit,
    • haben die Gabe, Visionen zu entwickeln und zugleich wirtschaftlich zu denken,
    • verantworten mit Humor und Gelassenheit das kirchliche Leben im Kirchenkreis.
    Der Kirchenkreis bietet
    • eine verantwortungsvolle Leitungsposition in einem lebendigen Kirchenkreis mit 100 % Dienstumfang und entsprechender Ephoralzulage,
    • ein kompetentes Stellvertretungsteam mit insgesamt 50 % Dienstumfang,
    • ein engagiertes Team in der Superintendentur, bestehend aus einer Ephoralsekretärin, einer Öffentlichkeitsbeauftragten und einem Pfarrer für Gemeinschaftsaufgaben mit jeweils 100 % Dienstumfang,
    • Kreisbeauftragungen für alle zentralen Aufgaben im Verkündigungsdienst und der Präventionsarbeit,
    • gemeinschaftsstiftende Konventsarbeit,
    • eine sehr großzügige, attraktiv am Ufer der Stepenitz gelegene Dienstwohnung in Perleberg, der Kreisstadt des Landkreises Prignitz, mit umfassender Infrastruktur,
    • viel Gestaltungsspielraum für innovative Projekte mit einem entsprechend ausgestatteten Fonds,
    • ein gut unterstützendes Verwaltungsamt in Kyritz.
    Weitere Auskünfte erteilen der Generalsuperintendent für den Sprengel Potsdam Kristóf Bálint, E-Mail: k.balint@ekbo.de, die stellvertretenden Superintendenten Alexander Bothe, E-Mail: a.bothe@kirchenkreis-prignitz.de, und Holger Frehoff, E-Mail: h.frehoff@kirchenkreis-prignitz.de, sowie der Präses der Kreissynode Christian Kirsch, E-Mail: c.kirsch@kirchenkreis-prignitz.de.
    Bewerbungen von Personen, die sich angesprochen fühlen und die Zukunft der Kirche im ländlichen Raum innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aktiv mitgestalten möchten, werden bis zum 29. August 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Havelland sucht zum 1. März 2026 eine Superintendentin oder einen Superintendenten für die Dauer von zehn Jahren.
    Bewerbungen sind erbeten von Pfarrerinnen und Pfarrern, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) befinden.
    Der Evangelische Kirchenkreis Havelland, der zum 1. Januar 2026 aus den Kirchenkreisen Falkensee und Nauen-Rathenow gebildet wird, besteht aus 25 Pfarrämtern mit 27 Gemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden. Die Strukturveränderungen im Rahmen des Kirchengemeindestrukturgesetzes sind weitgehend abgeschlossen.
    Der Kirchenkreis zählt zur Zeit ca. 25.000 Gemeindeglieder. Der Kirchenkreis ist geographisch weitgehend mit dem Landkreis Havelland identisch, er erstreckt sich von der Stadt Falkensee an der Grenze zur Bundeshauptstadt Berlin im Osten bis nach Großwudicke an der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt im Westen. Im Kirchenkreis befinden sich die Mittelstädte Rathenow (Sitz des Landrats), Nauen und Falkensee. Einige Gemeinden gehören politisch zur Landeshauptstadt Potsdam sowie zu den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin.
    Der Kirchenkreis besteht sowohl aus Gemeinden, die sich im sogenannten Speckgürtel Berlins befinden, als auch aus vielen Landgemeinden. Das Havelland, von Theodor Fontane hymnisch besungen, bietet eine fast 1000-jährige, interessante Geschichte und eine abwechslungsreiche Landschaft mit Wäldern, Feldern, Flüssen und Seen. Die zahlreichen alten Dorfkirchen stellen einen Schatz dar, der immer wieder neu gehoben werden muss, weil er allen hier lebenden Menschen Identität bietet und zur religiösen, kulturellen, sozialen und touristischen Nutzung einlädt.
    Der Kirchenkreis zeichnet sich durch große Vielfalt an kirchlichem Leben aus, das sich sowohl in den Ortsgemeinden wie in gemeindlichen und kreiskirchlichen Projekten darstellt, z. B. dem Jugendhaus Oase in Rathenow, der Autobahn- und Radwegekirche Zeestow und dem Rüst- und Freizeitheim „Bei den Aposteln“ in Zeestow, einer ökumenischen Partnerschaft mit Ägypten, dem Diakonieverein in Falkensee oder der Seelsorge in den Havellandkliniken und in den Senior:innen- und Pflegeeinrichtungen.
    Mit dem Amt der Superintendentin bzw. des Superintendenten ist die Chance verbunden, das Zusammenwachsen der Altkirchenkreise Nauen-Rathenow und Falkensee, die bereits auf eine jahrzehntelange enge Kooperation zurückblicken, zu moderieren und zu lenken. Des Weiteren bietet es die Chance, zusammen mit zahlreichen hauptamtlichen, nebenamtlichen und ehrenamtlichen Akteurinnen und Akteuren im Bereich der Kirchenmusik, Gemeindepädagogik und Diakonik auch neue Wege zu suchen und kreative Modelle zu entwickeln, um den Wandel der Evangelischen Kirche in unserer Region in der Nachfolge Jesu Christi lebendig und fröhlich zu gestalten.
    Im Bereich der Verwaltung gibt es professionelle Unterstützung durch das Kirchliche Verwaltungsamt im Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin mit Sitz in Kyritz. Der Sprengelephorenkonvent ermöglicht theologischen, seelsorgerlichen und kollegialen Austausch.
    Der Dienstsitz der Superintendentur wird sich in Nauen befinden. Nauen liegt an der Bahnstrecke Berlin-Hamburg und ist mit den Regionalbahnen RE 2, RB 10 und RB 14 gut zu erreichen.
    Eine Dienstwohnung ist vorhanden. In Nauen und Umgebung gibt es eine Fülle von Grundschulen und weiterführenden Schulen.
    Mit dem Amt der Superintendentin bzw. des Superintendenten, für das eine Kreispfarrstelle mit 100 % Dienstumfang zur Verfügung steht, ist ein Predigtauftrag im Kirchenkreis verbunden. Der Superintendentin oder dem Superintendenten stehen zur Zeit noch zwei Ephoralsekretärinnen mit insgesamt 180 % BU zur Verfügung.
    Die Wahl der Superintendentin bzw. des Superintendenten erfolgt durch die Kreissynode am 28. Februar 2026.
    Der Kirchenkreis sucht eine Superintendentin oder einen Superintendenten mit ausgeprägten Führungsqualitäten, die oder der den kirchlichen Strukturwandel in der Region als Herausforderung begreift und annimmt, notwendige Veränderungen tatkräftig und besonnen in Angriff nimmt und gut kommuniziert.
    Sie oder er sollte dabei die folgenden Anforderungen erfüllen:
    • ein erkennbares theologisches Profil und die Bereitschaft, die Vielfalt theologischer und spiritueller Prägungen bei den Mitarbeitenden wahrzunehmen, anzuerkennen und zu fördern,
    • hohe seelsorgerliche Kompetenz, verbunden mit der Fähigkeit, sich selbst kritisch zu reflektieren und andere in der jeweiligen aktuellen Lebens- und Arbeitssituation sowie in den emotionalen, sozialen, kulturellen und spirituellen Bezügen wahrzunehmen, zu stärken und zu ermutigen,
    • die Gabe, berufliche und ehrenamtlich Mitarbeitende in ihrer Arbeit im Kirchenkreis und in den Gemeinden mit Wertschätzung zu begleiten und zu führen und sich auch um Nachwuchsgewinnung zu kümmern,
    • die Fähigkeit, auf gesellschaftliche und politische Fragestellungen aus der Perspektive des Glaubens und der Evangelischen Kirche einzugehen,
    • die Bereitschaft, den Kirchenkreis und seine Anliegen in Politik und Gesellschaft zu vertreten und sich um eine angemessene Präsenz in den verschiedenen Medien zu bemühen,
    • Leitungs- und Managementkompetenz in Haushalts- und Personalwesen sowie die Bereitschaft, sich in neue Arbeitsbereiche und Themen (Grundstücks- und Energiemanagement, Digitalisierung etc.) einzuarbeiten,
    • Integrationsvermögen und Konfliktfähigkeit,
    • den Willen und die Bereitschaft, die vorhandenen gemeindlichen Strukturen und Traditionen im neuen Kirchenkreis kennenzulernen, wertzuschätzen und weiterzuentwickeln, die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit im Kirchenkreis zu fördern und weiterführende Prozesse und Entwicklungen transparent und im Dialog mit den zuständigen Gremien zu gestalten.
    Weitere Auskünfte erteilen die Ephoren Superintendent Thomas Tutzschke, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, Telefon: 03321/49118, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de, und der Vorsitzende der Kollegialen Leitung Pfarrer Dr. Bernhard Schmidt, Kirchenkreis Falkensee, Telefon: 03322/127341, E-Mail: bernhard.schmidt@kirchenkreis-falkensee.de, die Präsides der Kreissynoden Jens Greulich, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, Telefon: 03385/516894, E-Mail: jens.greulich@gemeinsam.ekbo.de, und Christian Klimmt, Kirchenkreis Falkensee, Telefon: 030/54776837, E-Mail: christian.klimmt@gemeinsam.ekbo.de, sowie der Generalsuperintendent des Sprengels Potsdam Kristóf Bálint, Telefon: 0151/74458333, E-Mail: k.balint@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 29. August 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 100Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist ab 1. Juni 2026 die (2.) landeskirchliche Pfarrstelle für die Begleitung des Vorbereitungsdienstes in der EKBO im Umfang von 100 % für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Die Dienst- und Fachaufsicht liegt im Konsistorium (Abteilung 3) sowie bei der Direktorin des Predigerseminars Wittenberg.
    Die Inhaber:innen der beiden Pfarrstellen für den Vorbereitungsdienst verantworten die Lehr- und Lernprozesse innerhalb der zweiten Ausbildungsphase (Vorbereitungsdienst). Beide Pfarrstelleninhaber:innen kooperieren eng untereinander, mit dem Team der Studienleitenden in der Vikariatsausbildung in der EKBO sowie mit dem entsprechenden Team in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM). Der Vorbereitungsdienst wird zusammen mit den am Ausbildungsverbund des Vorbereitungsdienstes beteiligten Landeskirchen (EKM, Evangelische Landeskirche Anhalts und EKBO) am Standort des Predigerseminars Wittenberg durchgeführt.
    Der Vorbereitungsdienst ist als ein Bildungsprozess angelegt, der auf die Selbstbildung und das selbst verantwortete Lernen aller Beteiligten setzt. Dabei werden unterschiedliche Begabungen und individuelle Schwerpunktsetzungen der Vikare und Vikarinnen gefördert. Die im Ausbildungsverbund zusammengeschlossenen Einrichtungen und Ausbildungskirchen gestalten diesen Bildungsprozess zusammen mit den Vikarinnen und Vikaren, die sich im Sinne des personalen Lernens mit ihrer Geschichte, ihrer kirchlich-religiösen Prägung, ihren Studienschwerpunkten, ihrer Lebenserfahrung, ihren bereits vorhandenen Berufserfahrungen und Ausbildungen sowie mit ihrer Lebenssituation und ihren Lerninteressen einbringen.
    Aufgaben:
    • inhaltliche Planung und Organisation des Vorbereitungsdienstes,
    • Koordinierung, Vernetzung und Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren in den Ausbildungsebenen und -einrichtungen (Mentorinnen und Mentoren, Gemeinden, RPV, Seelsorgeinstitut, Konsistorium etc.),
    • inhaltliche, didaktische und methodische Konzeptionierung, Planung und Durchführung der nach Handlungsfeldern strukturierten Kurse am Predigerseminar,
    • Begleitung, Beratung und Coaching der Vikarinnen und Vikare während der Ausbildung, Besuche in den Ausbildungsgemeinden,
    • Begleitung und Beratung der Mentorinnen und Mentoren einschließlich Kurse zur Mentorinnen- und Mentorenqualifikation.
    Erwartungen:
    • Erste und Zweite Theologische bzw. Erste und Zweite Gemeindepädagogische Prüfung; Ordination und Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst in der EKBO,
    • Freude an der Arbeit mit jungen Erwachsenen,
    • theologische Diskursfähigkeit, verbunden mit Wahrnehmungsfähigkeit für gesellschaftliche Veränderungen und deren Folgen für kirchliche Handlungsfelder,
    • Bereitschaft zu Innovation und innovativem Denken,
    • Lust an der Mitarbeit im Überleitungs- und Reformprozess,
    • innovative Impulse für das Arbeitsfeld,
    • erkennbare pastorale Identität und Spiritualität,
    • ausgeprägte kommunikative Kompetenzen, Souveränität und Flexibilität in Gesprächs-, Konflikt- und Seelsorgesituationen,
    • ein hohes Maß an Reflexionsfähigkeit,
    • gute Planungs- und Steuerungskompetenz,
    • Fähigkeit zu systemischem Denken und Handeln,
    • Berufserfahrung im Gemeindepfarrdienst,
    • Nachweis über qualifizierte Weiterbildung(en) im Seelsorge- und/oder Beratungsbereich (z. B. KSA, geistliche Begleitung, Pastoralpsychologie, Gemeindeberatung oder vergleichbare Qualifikationen) sind erwünscht,
    • Bereitschaft zu beruflicher Fort- und Weiterbildung,
    • Bereitschaft zur Reisetätigkeit (Führerschein Klasse B bzw. Bereitschaft zum Erwerb ist Voraussetzung).
    Angebot:
    • ein motiviertes Team der Studienleitungen aus den am Ausbildungsverbund beteiligten Landeskirchen,
    • ein attraktiver Arbeitsplatz und gut ausgestattete Seminarräume in der obersten Schlossetage des Schlosskirchenensembles in der Lutherstadt Wittenberg,
    • ein Predigtauftrag an der Schlosskirche,
    • ein vielfältiger und verantwortungsvoller Aufgabenbereich,
    • zugleich eine Einbindung in die Arbeit der Abteilung „Pfarrpersonal, Religionsunterricht, Prüfungsamt, Bildung“ des Konsistoriums der EKBO (Abteilung 3),
    • bedarfsorientierte Möglichkeiten zu Fort- und Weiterbildungen.
    Die Berufung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren, eine Verlängerung der Berufung ist möglich.
    Die Besoldung richtet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem in der EKBO geltenden Besoldungsrecht (A 13). Dienstort sind das Predigerseminar Wittenberg in Lutherstadt Wittenberg sowie das Konsistorium. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Es wird jedoch erwartet, dass die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber erreichbar zum Dienstort wohnt.
    Die derzeit mit Aufgaben der Begleitung des Vorbereitungsdienstes beauftragte Pfarrerin wird sich bewerben.
    Weitere Auskünfte erteilt Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel, Abteilung „Pfarrpersonal, Religionsunterricht, Prüfungsamt, Bildung“, Georgenkirchstraße 69, 10240 Berlin, Telefon: 030/24344-513, E-Mail: c.vogel@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 29. August 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ist die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus mit 100 % Dienstumfang zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Dienstort ist das Universitätsklinikum Charité, Campus Virchowklinikum, ein Universitätskrankenhaus der Maximalversorgung mit 1.230 Betten und medizinischen Schwerpunkten wie Gynäkologie, Kinder- und Jugendmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Onkologie sowie Kardiologie.
    Das Angebot der Seelsorge gilt grundsätzlich allen erkrankten Menschen, ihren An- und Zugehörigen und auch den Mitarbeitenden, unabhängig von Glauben, Religion und Weltanschauung. Die Sorge um spirituelle Themen, Nöte, Fragen und Ressourcen prägt das Selbstverständnis dieser Arbeit.
    Der Kirchenkreis freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der teamorientiert und ausstrahlungsstark ist, Kenntnisse in medizinethischen Fragestellungen mitbringt und mit großer Freude am interprofessionellen Dialog neue Impulse setzt.
    Zu den Aufgaben gehören u. a.
    • die Begleitung von Familien mit Fehl- und Totgeburten,
    • regelmäßige Stillgeborenen-/Sternenkinderbestattungen,
    • ggf. Angebot einer Trauergruppe,
    • das Engagement für die offene ökumenische Kapelle und
    • die Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten und Aussegnungen,
    • Einbindung und Vernetzung in Krankenhausstrukturen (z. B. Psychoonkologie, interdisziplinäres Palliativteam, Ethikkommission),
    • ggf. innerbetriebliche Fortbildungen,
    • Vernetzung mit umliegenden Gemeinden, Kirchenkreis, Landeskirche (z. B. AG Stillgeborene),
    • Öffentlichkeitsarbeit.
    Zum seelsorglichen Team gehören zwei Seelsorgerinnen, die ihren Schwerpunkt in der Kinderkrankenhausseelsorge haben, und ein Seelsorger, der dem Herzzentrum zugeordnet ist. Die Seelsorge im Krankenhaus wird in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der katholischen Seelsorgerin wahrgenommen.
    Bewerbungsvoraussetzung ist die klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023.
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, und die Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost Almut Bellmann, Telefon: 030/9237852-0.
    Bewerbungen werden bis zum 5. September 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Birkenwerder, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 50 % Dienstumfang durch den Gemeindekirchenrat wieder zu besetzen
    Die Gemeinde:
    Die Evangelische Kirchengemeinde Birkenwerder liegt in einem landschaftlich reizvollen Ort, der vom Briesewald umgeben ist und gleichzeitig durch die S-Bahn optimal an das Berliner Verkehrsnetz angeschlossen ist. Hier trifft idyllische Ruhe auf buntes Treiben – und genau diese Vielfalt spiegelt sich auch in der rund 1.000 Mitglieder starken Gemeinde wider.
    Neben den wöchentlichen Gottesdiensten gestaltet die Gemeinde mit viel Engagement Gruppen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senior:innen – getragen von einem motivierten Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen. Diese Angebote sollen Menschen auf unterschiedliche Weise berühren – im Herzen, im Glauben, in der Gemeinschaft. Denn die Gemeinde glaubt: Eine Beziehung zu Gott wächst auf vielfältige Weise. Dafür braucht es Offenheit, Anpassungsfähigkeit, Struktur und Traditionsbewusstsein – Werte, die sich die Gemeinde auch von der zukünftigen Pfarrperson wünscht.
    Was der Gemeinde wichtig ist:
    Die Gemeinde sucht eine Person, die:
    • zugewandt und beständig ist – auch in herausfordernden Zeiten,
    • kleine wie große Gottesdienste mit Freude gestaltet – von modernen Familiengottesdiensten bis hin zu traditionellen Formen,
    • mit kühlem Kopf der eigenen Intuition und Gottes Wort folgt, auch wenn schnelle Entscheidungen nötig sind,
    • Krisen managen kann und Konflikte nicht scheut, sondern konstruktiv begleitet,
    • Kritikfähigkeit besitzt – und sie als Teil eines lebendigen Miteinanders versteht,
    • Lust hat, ein vielfältiges Gemeindeleben aktiv zu begleiten und weiterzuentwickeln,
    • wertschätzt, dass die Gemeinde gern feiert – auch gemeinsam mit der politischen Gemeinde.
    Das erwartet die neue Pfarrperson:
    Ein buntes, motiviertes Team von Haupt- und Ehrenamtlichen:
    • zwei Gemeindepädagog:innen gestalten engagiert die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien,
    • Prädikant:innen und pensionierte Pfarrer:innen unterstützen regelmäßig im gottesdienstlichen Dienst,
    • eine Bürofachkraft sorgt in vertrauensvoller Kooperation mit Ehrenamtlichen für die Verwaltung und die Koordination des Gemeindebüros, um das tägliche Leben in der Gemeinde reibungslos zu gestalten,
    • Haus und Hof werden vom Hausmeisterteam und einer Reinigungskraft liebevoll gepflegt,
    • ab Sommer 2025 wird die Stelle der Kirchenmusik (50 % Stelle) neu besetzt,
    • überregionale Zusammenarbeit, beispielsweise bei Gottesdiensten, der Konfirmand:innenarbeit und Festen.
    Was die Gemeinde bietet:
    • eine offene Gemeinde mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten,
    • Zusammenarbeit auf Augenhöhe in einem engagierten Team,
    • Dienstwohnung im Gemeindehaus (optional),
    • vielfältige Möglichkeiten zur Weiterbildung und Supervision,
    • eine Gemeinde zwischen Großstadtnähe und Naturidylle.
    Weitere Auskünfte erteilt die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Nicole Herbert, E-Mail: gkr@kirche-birkenwerder.de, sowie die Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost Almut Bellmann, Telefon: 030/9237852-0, E-Mail: a.bellmann@kirche-berlin-nordost.de.
    Bewerbungen werden bis zum 5. September 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, ist ab 1. Oktober 2025 mit 50 % Dienstumfang durch den Gemeindekirchenrat wieder zu besetzen. Es besteht die Option, den Dienstumfang auf bis zu 75 % zu erhöhen.
    Zur Gemeinde gehören ca. 4.700 Gemeindeglieder. Sie umfasst die Stadtteile Fennpfuhl und Alt-Lichtenberg im Bezirk Lichtenberg, unmittelbar an den S-Bahn-Ring angrenzend. Durch U-Bahn, Tram und S-Bahn ist das Gebiet sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Bei aller Zentrumsnähe ist das Gemeindegebiet mit Fennpfuhlpark, Stadtpark Lichtenberg und Landschaftspark Herzberge grün.
    Zur Gemeinde gehören junge, oft neu zugezogene Familien genauso wie Alteingesessene. Die Heterogenität spiegelt sich in den Kiezen – DDR-Neubau (Fennpfuhl, Frankfurter Allee Süd), Gründerzeit (Frankfurter Allee Nord) und Eigenheimsiedlungen.
    Zum Dienst gehört die Erteilung von zwei Stunden Religionsunterricht.
    Die Gemeinde freut sich auf eine:n Pfarrer:in bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen (m/w/d), die oder der gern im Pfarrteam zusammenarbeiten möchte.
    Zum Team gehören außerdem eine Mitarbeiterin für die Arbeit mit Kindern (75 %), eine Kirchenmusikerin (100 %), ein Küster/Büroleiter (80 %), und mehrere in Teilzeit beschäftigte Menschen, die sich um Reinigung und technische Belange kümmern.
    Die Gemeinde wünscht sich eine Person mit:
    • Freude daran, neue Gemeindeformate zu entwickeln und kreative gemeindepädagogische Konzepte umzusetzen – mit Blick auf die Menschen im Kiez und auf gesellschaftliche Entwicklungen insgesamt,
    • Interesse an der Gestaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Gottesdienstformen,
    • Offenheit für die Zusammenarbeit mit anderen Akteur:innen im Sozialraum,
    • einem Gespür für das Potenzial digitaler sozialer Medien und der Fähigkeit, diese gewinnbringend für die Gemeindearbeit einzusetzen.
    Die Gemeinde bietet:
    • eine Dienstwohnung und Pfarrgarten,
    • Raum zur Entfaltung eigener Fähigkeiten, Stärken, Gaben und Ideen,
    • eine offene Gemeinde, die bereit ist, Neues auszuprobieren und weiterzuentwickeln,
    • sozial-diakonische Projekte, die von der Gemeinde initiiert und begleitet werden (u. a. Laib und Seele, offene Jugendarbeit),
    • eine Kindertagesstätte mit engagierter Leitung und Mitarbeitenden, mit denen die Gemeinde in enger Verbindung steht,
    • zwei Predigtstätten mit vielfältig nutzbaren Räumen: eine alte Dorfkirche sowie ein Gemeindezentrum aus den 1980er-Jahren im Fennpfuhlpark,
    • einen breiten Kreis Ehrenamtlicher sowie
    • einen engagierten Gemeindekirchenrat, der konstruktiv und lösungsorientiert arbeitet.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Meik Schmidt, Telefon: 0163/4095763, E-Mail: meik.schmidt@gemeinsam.ekbo.de, und der derzeitige Stelleninhaber (bis Juli 2025) Pfarrer Sebastian Fuhrmann, E-Mail: sebastian.fuhrmann@kilib.de, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Jens Galley, E-Mail: jens.galley@kilib.de, sowie Superintendent Hans-Georg Furian, E-Mail: suptur@ekbso.de.
    Bewerbungen werden bis zum 29. August 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung für das Projekt „Segensbüro“ in der Genezarethkirche (Berlin-Neukölln) mit 100 % DU zu besetzen.
    Die Genezarethkirche mitten im Schillerkiez auf dem Herrfurthplatz im Norden Berlin-Neuköllns hat sich seit 2021 zu einem etablierten, kreativen, dynamischen Ort entwickelt.
    So ist ein Freiraum entstanden, an dem sich Menschen zusammenfinden, um geistlich neu aufzubrechen – ein Experimentierfeld für neue Formen von Kirche, Spiritualität, Kunst und Politik. Von den dort ansässigen Projekten Startbahn, Spirit & Soul und dem Segensbüro gehen spirituelle, gesellschaftspolitische und kulturelle Impulse in Kirchen und Gesellschaft aus.
    Das Segensbüro ist ein Innovationslabor zur Stärkung der kirchlichen Kasualkultur. Es zielt auf barrierearme Zugänglichkeit für Menschen mit Kasualwünschen ab, egal, ob sie kirchlich distanziert oder kirchenfern sind. Ob Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen, persönliche Segensrituale oder neuere Kasualanlässe und Segensfeste – die Arbeit im Segensbüro verbindet menschenfreundliche, zeitgemäße Theologie mit den Segensbedürfnissen der Menschen. Etabliert sind bundesweit wahrgenommene Projekte wie Pop-up-Taufen und Segenshochzeiten. Hinzu kommen die Entwicklung und Erprobung neuer Segensformate. Somit ist das Segensbüro ein Ort kasualpraktischer Innnovation und zugleich zentral für Fortbildungen für alle, die an einer vielfältigen und reflektierten Kasual- und Segenspraxis interessiert sind.
    Das Segensbüro versteht sich als ergänzendes Angebot zu den Kirchengemeinden im Kirchenkreis, da es sich vor allem an Menschen richtet, die keinen Anschluss mehr an eine Ortsgemeinde haben. Oft ist das Segensbüro der Erstkontakt für Menschen, die nach einer Segenshandlung fragen.
    So gehört zu den Aufgaben unter anderem:
    • die Beratung und Vermittlung sowie Unterstützung bei der Planung bei Kasualanfragen,
    • die Durchführung von Kasualien,
    • das Konzipieren und Durchführen projektbezogener Segensfeste für neue Kasualanlässe,
    • die Vermittlung innovativer Impulse innerhalb der Kirche durch Seminare und Workshops,
    • die Organisation von besonderen Segensfeiern wie beispielsweise Tauffesten, Hochzeits-Pop-up-Festivals und weiteren Formaten (z. B. zum Ewigkeitssonntag am Standort Genezareth und ggf. weiteren Orten).
    Der Kirchenkreis sucht deshalb für das Segensbüroteam mit einer weiteren Pfarrkollegin (100 % DU) und einer voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 besetzten Entsendungsdienststelle (50 % DU) eine offene, innovationsfreudige, teamfähige und kommunikative Person, die in der Lage ist, Menschen zu begleiten, die sich in kirchlicher Struktur und Sprache nicht zurechtfinden. Das gilt sowohl im persönlichen Kontakt als auch in der liturgischen Form.
    Es bietet sich die Möglichkeit, Kirche innovativ mitzugestalten, projektbezogen eng in einem engagierten Segensteam aus Kolleginnen und Kollegen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und in Kooperation mit den weiteren Projekten in der Genzarethkirche zu arbeiten. Unterstützt wird die Arbeit durch verschiedene Arbeitsbereiche des Kirchenkreises wie die Öffentlichkeitsarbeit, Popularmusik, Organisationsberatung/Supervision und Gemeindeberatung.
    In der Arbeit spielt die EKD-weite Vernetzung mit kirchlichen Akteur:innen eine wichtige Rolle.
    Weitere Informationen finden sich unter https://segensbuero-berlin.de/, https://www.neukoelln-evangelisch.de/glauben-segnen/startbahn, https://startbahn.berlin/.
    Weitere Auskünfte erteilt Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de.
    Bewerbungen werden bis zum 29. August 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 101Erneute Ausschreibung einer Pfarrstelle

Die Pfarrstelle House of One, als (5.) Pfarrstelle zur besonderen Verfügung beim Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte angesiedelt, ist ab sofort durch den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte unter Berücksichtigung der Voten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Friedrichswerder und der Stiftung House of One – Bet- und Lehrhaus Berlin zu besetzen.
Das House of One ist ein neuartiges Sakralgebäude, das im historischen Zentrum in den kommenden vier bis fünf Jahren errichtet werden soll. Unter einem Dach werden sich darin eine Synagoge, eine Kirche und eine Moschee befinden sowie in ihrer Mitte ein zentraler Kuppelsaal für die Begegnung untereinander und mit Menschen anderer Religionen und Weltanschauungen.
Die Stiftung als Trägerin und Bauherrin des Projekts arbeitet seit fast 15 Jahren neben der baulichen an der inhaltlichen Entwicklung, Erprobung und Ausgestaltung eines interreligiösen Miteinanders. Religionen und Glaube werden so in offensiver Weise in die Mitte der Gesellschaft, mitten hinein in Debatten und Diskussionen, mitten hinein in das repräsentativ-kulturelle Erbe unseres Landes getragen.
Im Zentrum der Aufgabe steht die gelebte Glaubenspraxis der eigenen christlich-evangelischen Religion in ihrer Vielfalt und in einladender Offenheit für Menschen, die anderen Glaubens sind.
Gesucht wird daher eine theologisch qualifizierte, evangelische Pfarrperson mit ausreichender Berufserfahrung, die das House of One, das sich der Friedensarbeit in besonderer Weise verpflichtet sieht, geistlich-theologisch mit steuert und liturgisch-theologisch mit verantwortet. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit VertreterInnen anderer Religionen sind Erfahrungen im Umgang mit anderen Religionen und Weltanschauungen und/ oder im interreligiösen Kontext wünschenswert.
In der Öffentlichkeit wird die House of One-Pfarrperson als Stimme der christlichen Kirchen wahrgenommen. Mit dieser Erwartung ist verantwortungsbewusst und sensibel umzugehen.
Das theologische Nachdenken und die Beratung
  • über die Gesamtstrategie, die Programmplanung,
  • über Gottesdienste, Veranstaltungen und Formen der Zusammenarbeit im Haus,
  • über die jeweilige Glaubenspraxis und
  • die Erprobung von gemeinsamen Formaten im Kasualbereich und in der Verkündigung
erfordern Aufmerksamkeit und große Sorgfalt. Hervorragende kommunikative Fähigkeiten sind erwünscht. Das House of One erfreut sich zudem großer Aufmerksamkeit im In- und Ausland. Daher ist Erfahrung im Umgang mit Medien und im Bereich social media notwendig.
Der Kirchenkreis wünscht sich eine Pfarrperson mit Teamfähigkeit, Reformmut, Lernlust, Entscheidungsfreude, Konfliktstärke, Koordinierungsklarheit, Humor und Phantasie.
Der Stiftungsrat wird von einem Präsidium, bestehend aus drei Geistlichen, geführt, die in einem turnusmäßigen Wechsel den Vorsitzenden des Stiftungsrats stellen. Die inhaltlich-religiöse Arbeit ist stets mit den beiden Kollegen im Präsidium, mit Rabbiner Dr. Andreas Nachama und Imam Kadir Sanci, in einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zu koordinieren.
Konzeptionell kommt den drei Gründergemeinden der Stiftung House of One eine besondere Aufgabe zu. Sie bilden die spirituell-religiöse Trägergruppe des House of One. Die Pfarrperson kooperiert mit dem Pfarrteam der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Friedrichswerder und ist darüber an die christliche Gründergemeinde angebunden.
Neben der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Friedrichswerder stimmt die Pfarrperson ihre Arbeit zudem mit dem Kirchenkreis und der Landeskirche ab.
Stiftungsrat, Präsidium und Verwaltungsdirektorium, die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen freuen sich auf eine inspirierende Zusammenarbeit in einem familienfreundlichen Team.
Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Der Kirchenkreis unterstützt nach Möglichkeit bei der Suche.
Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 100 % für sechs Jahre ausgeschrieben.
Weitere Auskünfte erteilen die ephorale Leitung des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte Dr. Silke Radosh-Hinder und Matthias Lohenner, Telefon: 030/258185100, E-Mail: leitung@kkbs.de, und der Verwaltungsdirektor der Stiftung House of One Roland Stolte, Telefon: 0176/10213140. Die Mitglieder des Präsidiums Rabbiner Dr. Nachama und Imam K. Sanci sind ebenfalls ansprechbar.
Bewerbungen werden bis zum 8. September 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Dr. Katrin Rudolph, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Die Bewerbungsgespräche finden am 30. September 2025 in der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte, Klosterstraße 66, 10179 Berlin statt.

Nr. 102Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine:n Mitarbeiter:in (m/w/d) im gemeindepädagogischen Dienst für die Arbeit mit Kindern und Familien in Kirchengemeinden der Region Lübben.
Lübben ist die Kreisstadt des Landkreises Dahme-Spreewald und ist etwa 70 km südlich von Berlin gelegen. Die Stadt hat eine sehr gute Verkehrsanbindung an die Hauptstadt Berlin. Regionalbahnen verkehren zweimal stündlich. Das Leben in der Stadt mit 14.000 Einwohner:innen wird besonders im Sommer durch den Tourismus im Herzen des Spreewalds geprägt.
Erwartet werden:
  • Offenheit und Kommunikationsfreude,
  • Freude daran, Kinder für den Glauben zu begeistern,
  • selbstverantwortliches und selbstorganisiertes Arbeiten,
  • ausgeprägte Teamfähigkeit,
  • eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bzw. Diakonin oder Diakon (FS/FH) oder ein vergleichbarer Abschluss,
  • bei einem fehlenden theologischen bzw. pädagogischen Abschluss, die Bereitschaft die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben,
  • Führerschein der Klasse B mit eigenem Pkw,
  • Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche (ACK).
Die Aufgaben sind:
  • eigenverantwortliche Gestaltung und Leitung von Angeboten für Vor- und Grundschulkinder,
  • Organisation von Freizeiten und Projekten,
  • Gestaltung von Familien- und Kindergottesdiensten gemeinsam mit einem Team Ehren- und Hauptamtlicher,
  • Begleitung und Schulung von ehrenamtlich Mitarbeitenden im Arbeitsbereich Kinder und Familien.
Geboten werden:
  • ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (100 %) mit einer Vergütung nach TV-EKBO,
  • Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung,
  • Kinder- und Jugendräume in Lübben sowie Gemeinderäume in der Region,
  • aufgeschlossene Kirchengemeinden und ein junges Team Hauptamtlicher,
  • Fachberatung, Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Supervision, regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente,
  • Leben und Arbeiten im Herzen des Spreewalds mit allen Vorteilen einer Kreisstadt, (Grundschulen, weiterführende Schulen, Musikschule, mehrere Kitas, eine evangelische Grundschule und Kita, zwei Krankenhäuser),
  • Hilfe bei der Wohnungssuche,
  • eine kulinarische Kahnfahrt zusammen mit den neuen Kolleginnen und Kollegen.
Bewerbungen werden bis zum 22. September 2025, vorzugsweise digital, erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz, z. Hd. Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, sowie die Kreisbeauftragte für die gemeindliche Arbeit mit Kindern und Familien Angela Wiesner, Telefon: 0162/4383651, E-Mail: amk@kirchenkreis-niederlausitz.de.

Nr. 103Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. In der Evangelischen Weinbergkirchengemeinde Berlin-Spandau ist eine C-Kantor:innenstelle mit 50 % RAZ zum 1. November 2025 zu besetzen.
    Die Evangelische Weinbergkirchengemeinde Berlin-Spandau ist eine evangelische Gemeinde, die Freude am gemeinsamen Singen und an der Musik hat. Die musikalische Gestaltung der Gottesdienste ist für sie wesentlicher Bestandteil der Evangeliumsverkündigung und des Gemeindeaufbaus. Sonntags wird in der Gnadenkirche und Laurentiuskirche um 9:30 Uhr und 11:00 Uhr Gottesdienst gefeiert, davon einmal im Monat einen Familiengottesdienst.
    Die Kirchengemeinde freut sich über traditionelle und neue Lieder gleichermaßen. Einmal wöchentlich proben der Gemeindechor sowie der Kinderchor, die beide gern auch in Gottesdiensten singen. Mehrere Organistinnen und Organisten – teils Gemeindeglieder, teils von außerhalb –, ein Blockflötenkreis, die Lobpreis-Gruppe, eine Ukulelengruppe sowie ein Senior:innen-Singkreis sind in der Gemeinde aktiv und gestalten die Kirchenmusik mit. Die meisten der Gruppen sind zurzeit ehrenamtlich organisiert.
    Gesucht wird eine Person, die
    • Freude an schwungvoller und lebendiger musikalischer Gestaltung der Gottesdienste hat,
    • gern mit Jugendlichen und Kindern arbeitet,
    • den Gemeindechor und den Kinderchor in der Gemeinde nach Absprache leitet,
    • die Einsätze der Organistinnen und Organisten sowie der musikalischen Gruppen im Gottesdienst zuverlässig koordiniert,
    • kirchenmusikalische Veranstaltungen/Konzerte nach Absprache organisiert,
    • an den monatlichen Mitarbeitendenbesprechungen teilnimmt.
    Die genaue Festlegung der Aufgabenbereiche erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen.
    Geboten wird:
    • ein herzliches Gemeindeleben,
    • als Ausgangssituation eine Reihe von musikalischen Gruppen und Aktivitäten – mit viel ehrenamtlichem Engagement,
    • vielfältige Möglichkeiten, die Kinderarbeit mitzugestalten und auszubauen: Die Kirchengemeinde hat eine große Kindertagesstätte und eine Eltern-Kind-Gruppe, wochentags verschiedene Kindergottesdienste und Kinderkirche,
    • eine gute Ausstattung mit Instrumenten: In beiden Kirchen erklingt eine Walcker-Orgel, darüber hinaus gibt es ein Klavier, einen Bechstein-Flügel und ein Cembalo, sowie
    • einiges an Musiktechnik: unter anderem Mikrofone, Stagepiano/Keyboard, Boxen und Mischpulte.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
    Bewerbungen werden bis zum 22. August 2025 per E-Mail erbeten an info@weinberggemeinde.de oder postalisch an die Evangelische Weinbergkirchengemeinde, Heerstraße 367, 13593 Berlin.
    Ein Vorstellungstermin ist für den 5. September 2025 geplant.
    Weitere Informationen zur Kirchengemeinde sind über die Internetseite www.weinberggemeinde.de zu finden.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Christopher Piotrowski, Telefon: 0151/40774714, E-Mail: pfarrer@weinberggemeinde.de, sowie Kirchenmusikdirektor Bernhard Kruse (für das Kreiskantorat Spandau), Telefon: 0177/6430237, E-Mail: kreiskantorat@kirchenkreis-spandau.de.
  2. Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow ist ab sofort in der Region Rathenow (Premnitz/Milow) eine kreiskirchliche C-Kirchenmusikstelle mit einem Dienstumfang von 50 % neu zu besetzen.
    Dienstsitz ist die Evangelische Kirchengemeinde Premnitz, in der auch überwiegend die Dienste zu leisten sind.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • musikalische Gestaltung von Gottesdiensten in den Gemeinden der Region,
    • musikalische Gestaltung von regionalen Veranstaltungen,
    • Koordination und Gestaltung von musikalischen Veranstaltungen in den Gemeinden,
    • Leitung des Kirchenchors Premnitz.
    Die genaue Festlegung der Aufgabenbereiche erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der EG 6 oder 8 bei Vorhandensein einer abgeschlossenen C-Prüfung. Weitere Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche.
    Gegebenenfalls erhält die neue Stelleninhaberin bzw. der neue Stelleninhaber Gelegenheit zur Nachqualifikation innerhalb von zwei Jahren.
    Bewerbungen werden bis zum 21. September 2025 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow, Hamburger Straße 14, 14641 Nauen.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, und Kreiskantor Holger Wiesner, Telefon: 0151/55519701.

IV. Personalnachrichten

Nr. 104Nachrichten und Personalien

Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Luise Weber-Spanknebel mit Wirkung vom 1. Juli 2025.
Übertragen wurde:
Pfarrer Matthias Vogt die (11.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam mit Wirkung vom 1. Juli 2025,
Pfarrerin Luise Weber-Spanknebel die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Dorfkirchengemeinde Berlin-Britz, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. Juli 2025 für die Dauer von zehn Jahren.
Einen Auftrag hat erhalten:
Pfarrer Dr. Uwe Czubatynski im Rahmen des Wartestands zur Verwaltung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz mit Wirkung vom 1. Juli 2025,
Pfarrerin Katharina Ende für Vakanzvertretungen im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz nach Auftrag durch den Superintendenten mit Wirkung vom 1. Juli 2025 für die Dauer von zwei Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Spandau auf die Pfarrerin Stephanie-Elisabeth Hennings über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum 30. Juni 2031.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Peter Storck, zuletzt Inhaber der (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte mit Ablauf des Monats Juni 2025.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 8-9) erscheint am 24. September 2025. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 8. September 2025; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin