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Satzung Diakonie Libera

In der Fassung der Beschlussfassung des Stiftungsrates im Umlaufverfahren
im März 2020, geändert mit Beschluss vom 12. März 2020

(KABl. S. 158)

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Präambel

Die Stiftung versteht sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der Evangelischen Kirche. Sie hat Anteil am Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Da Heil und Wohl des Menschen untrennbar zusammengehören, ist sie bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben, die der besonderen Förderung, Hilfe, Pflege und Begleitung bedürfen.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Diakonie Libera“.
( 2 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, kraft Anerkennung durch die Evangelische Kirche der Schlesischen Oberlausitz und kraft der durch den Freistaat Sachsen erteilten Genehmigung.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Görlitz.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens, des Gesundheitswesens und der Hilfe für Flüchtlinge. Die Stiftung führt die bisher vom Diakonie-Sozialwerk e. V. wahrgenommen diakonischen Aufgaben fort. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  1. Einrichtungen der Altenhilfe sowie ambulante Hilfeleistungen,
  2. Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie ambulante Hilfeleistungen; insbesondere für die Personengruppe der Hilfsbedürftigen im Sinne des § 53 AO durch Angebote des BTHG (Bundesteilhabegesetz) wie
    • für Leistungen zum Lebensunterhalt,
    • für kombinierte Wohn- und Betreuungsangebote,
    • für die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Wohnraum,
  3. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie ambulante Hilfeleistungen; auch in Form von Leistungen zur Bildung und Unterstützung eines Ernährungsbewusstseins und zum Erlernen entsprechender gesundheitsfördernder Kochfertigkeiten,
  4. die Förderung und Hilfe zur Erziehung für Flüchtlinge, insbesondere durch Hilfen für Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nach §§ 42 a, 34 und 41 SGB VIII (vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, stationäre Hilfen für junge Volljährige (Heimerziehung) und Hilfen in sonstigen betreuten Wohnformen und deren Nachbetreuung),
  5. Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe; insbesondere für Drogenabhängige und entsprechende ambulante Hilfeleistungen,
  6. Entwicklung und Betrieb weiterer sozialer Hilfs- und Beratungsangebote, therapeutischer und sozialpädagogischer Aktivitäten für entsprechend bedürftige Menschen,
  7. die Förderung des Gesundheitswesens,
  8. Errichtung und Führung eines integrativen Betriebes für Menschen im Sinne des § 53 AO, gegebenenfalls als Unternehmensgegenstand einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft.
( 2 ) Die Stiftung ist verpflichtet, die vom Diakonie-Sozialwerk e. V. übernommenen Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung weiterzuentwickeln.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung auch Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an bereits Bestehenden beteiligen.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen (Stammvermögen) besteht aus den dem Satzungszweck dienenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und den Gebäuden mit der dazu erforderlichen Ausstattung an Sachgütern und Finanzmitteln.
( 2 ) Der Stiftung wurde das Vermögen des Diakonie-Sozialwerk e. V. mit allen Rechten und Pflichten mit dem Wert übertragen, den es ausweislich des geprüften Abschlusses vom 30.06.1999 hatte.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
( 4 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen nach Maßgabe des Zuwendungsgebers sowie Spenden und Vermächtnisse anzunehmen. Sie darf für Spenden werben.
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§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 5
Der Dienst in der Diakonie Libera

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich um die glaubwürdige Gestaltung einer christlichen Gemeinschaft innerhalb der Mitarbeiterschaft und im Verhältnis zu den Heimbewohnern und anderen Klienten. Sie achten aus christlicher Motivation die Würde der ihnen anvertrauten hilfsbedürftigen Menschen.
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§ 6
Zuordnung und Mitgliedschaft

( 1 ) Die Stiftung gehört zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und steht unter deren Schutz und Fürsorge.
( 2 ) Die Stiftung ist dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als amtlich anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 7
Organe

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss. Die Entsender nach § 8 Absatz 2 lit. a) und lit. d) dürfen maximal eine Person entsenden, die nicht Mitglied einer Kirche im Sinne des Satzes 1 ist.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes sollen einer Mitgliedskirche der EKD angehören.
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§ 8
Der Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus neun Personen.
( 2 ) Ihm gehören an:
  1. vier von der Mitgliederversammlung des Diakonie-Sozialwerk e. V. entsandte Personen,
  2. eine Person, die vom Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz oder deren Rechtsnachfolger bestellt ist,
  3. ein Vertreter des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  4. drei Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung die Arbeit der Stiftung fachkundig begleiten können. Sie werden von den anderen Mitgliedern des Stiftungsrates auf Vorschlag des Vorstandes berufen.
Die Amtsperiode des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit dem Tag, an dem der Stifter die von ihm entsandten Stiftungsratsmitglieder der Stiftung anzeigt. Jedes Stiftungsratsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates vorzeitig niederlegen. Wiederberufung oder -entsendung ist möglich.
( 3 ) Keines der Mitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis
  • zur Stiftung, zu einem Sondervermögen, einer Person oder Personenmehrheit, an der die Stiftung beteiligt ist oder
  • zu einem anderen Träger, Dach- oder Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege
stehen.
Entsteht einer der in Satz 1 Spiegelstrich 1 Alternative 2, 3 oder 4 oder Spiegelstrich 2 genannten Fälle nach Beginn einer Amtsperiode, oder besteht die Vermutung, dass einer dieser Fälle nach Beginn einer Amtsperiode entstanden ist, entscheidet der Stiftungsrat auf Antrag eines Mitgliedes darüber, ob ein Loyalitätskonflikt entstehen kann und deshalb die weitere Ratsmitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes mit den Interessen der Stiftung nicht vereinbar ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied in einer bezahlten Beschäftigung zu einem anderen Träger der freien Wohlfahrtspflege steht.
( 4 ) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein, Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Vorstandseigenschaft. Mitglied im Stiftungsrat kann auch nicht sein, wer bei einem anderen Träger Mitglied eines Leitungsorganes ist.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind an Weisungen nicht gebunden.
( 6 ) Der Stiftungsrat bleibt als Kollegium bis zum Beginn der Amtsperiode des nächsten Stiftungsrates im Amt.
( 7 ) Verletzt ein Mitglied des Stiftungsrates seine Pflichten gegenüber der Stiftung grob, kann er mit einer Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates von seinem Amt abberufen werden. Die Stimme des abzuberufenden Mitgliedes wird hierbei nicht gezählt. Eine Rücknahme der Entsendung nach § 8 Absatz 2 a) bis c) durch den Entsendeberechtigten ist ausgeschlossen.
( 8 ) Der Stiftungsrat wählt für einen Zeitraum von vier Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und – für den Fall, dass der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert ist – einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheiden der Vorsitzenden oder sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, endet ihre Amtsstellung auch insoweit. Ein Stiftungsratsmitglied kann mehrfach zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gewählt werden.
( 9 ) Der Stiftungsrat nimmt seine Aufgaben als Kollegium wahr. Er kann im Einzelfall Ausschüsse einsetzen und auf diese seine Zuständigkeiten delegieren. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 10 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen werden ihnen in angemessener Höhe erstattet.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und führt die Aufsicht über den Vorstand. Er gibt Anregungen für die Arbeit des Vorstandes. Der Stiftungsrat greift nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein.
( 2 ) Weitere Aufgaben und Rechte des Stiftungsrates sind:
  1. Entscheidung über Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Bei Abschluss der Anstellungsverträge wird die Stiftung durch den Stiftungsratsvorsitzenden vertreten,
  2. jederzeitige Unterrichtung über alle Angelegenheiten der Stiftung, Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung, gegebenenfalls durch Dritte,
  3. Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates,
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
  5. Zustimmung zu
    1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
    2. Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften ab 50.000,00 € oder eines Volumens ab 150.000,00 € pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten ist,
    3. alle sonstigen Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammen genommen einen Betrag von 150.000,00 € übersteigen, soweit sie nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten sind,
    4. Aufnahme neuer oder Beendigung bestehender Arbeitszweige, deren Erweiterung, Einschränkung oder Veränderung sowie Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck der Stiftung von erheblicher Bedeutung sind oder sein können,
    5. Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Einrichtungen,
    6. größere Bau- und Investitionsmaßnahmen; soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
    7. Änderungen der Satzung (siehe § 15),
    8. Auflösung der Stiftung (siehe § 16) oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
  6. Verabschiedung der Geschäftsordnung des Vorstandes sowie Zustimmung zu deren Änderung.
  7. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass bestimmte weitere Rechtsgeschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
  8. Er kann vom Vorstand Vorlagen zur Beschlussfassung im Stiftungsrat erbitten.
  9. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern, soweit diese nicht lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen.
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§ 10
Arbeitsweise des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies fordern. Die Sitzungen werden durch den Vorstand vorbereitet, insbesondere die Einladungen versandt.
( 2 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes besagt. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende für den Stiftungsrat allein entscheiden. Wenn der Vorsitzende des Stiftungsrates verhindert ist, gilt Satz 2 für den Stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend. Die Entscheidung ist den übrigen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Sitzung vom Stiftungsrat zu bestätigen.
( 4 ) Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
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§ 11
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren hauptamtlich tätigen Mitgliedern. Das erste Vorstandsmitglied wird vom Stifter bestellt, weitere Bestellungen nimmt der Stiftungsrat vor.
( 2 ) Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden.
( 3 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß §§ 86, 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
( 4 ) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit Rechtsgeschäfte mit steuerbegünstigten Organisationen betroffen sind, solange nicht der Stiftungsrat eine Beschränkung dieser Befreiung beschließt. Daneben kann jedes Vorstandsmitglied für ein einzelnes Rechtsgeschäft durch Beschluss des Stiftungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, solange die Vorschriften dieser Satzung dem nicht entgegenstehen.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Anstellungsvertrags oder einer besonderen Vereinbarung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Im Übrigen werden ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen in angemessener Höhe erstattet.
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§ 12
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Recht, sowie den Bestimmungen dieser Satzung.
( 2 ) Der Vorstand bedarf zu den in § 9 Absatz 2 Ziffer 5 aufgeführten Geschäften der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
( 3 ) Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Stiftung.
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§ 13
Arbeitsweise des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand tritt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
( 2 ) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan, die beide der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen.
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§ 14
Mittelverwendung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Pflegegeldern, Tagessätzen, Leistungsentgelten, Zuschüssen, der Aufnahme von Darlehen sowie den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden, Vermächtnisse).
( 2 ) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.
( 3 ) Nicht alsbald benötigte Mittel können zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks einer Rücklage zugeführt werden. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Stehen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 62 AO gebildet werden.
( 4 ) Die Verwendung eventueller Überschüsse bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 15
Änderung der Satzung

( 1 ) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates.
( 2 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde,
  2. mindestens sechs Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und
  3. mindestens fünf Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
( 3 ) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde sowie – solange dieser existiert – des Stifters. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.
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§ 16
Auflösung der Stiftung

( 1 ) Den Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann der Stiftungsrat nur fassen,
wenn
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Auflösung der Stiftung hingewiesen wurde,
  2. mindestens acht Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und
  3. mindestens sieben Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
( 2 ) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörden von Kirche und Staat sowie – solange dieser existiert – des Stifters. Er ist darüber hinaus dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Stiftung an den Diakonie-Sozialwerk e. V. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fällt es an das Diakonische Werk der Kirche, in deren Gebiet die Stiftung zu diesem Zeitpunkt ihren Sitz hat, und bei dessen Nichtbestehen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Die Begünstigte hat das verbliebene Vermögen im Sinn und Geist dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 17
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 18
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
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§ 19
Inkrafttreten1#

Diese Satzung tritt in Kraft mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörden von Kirche und Staat.

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1 ↑ Zeitpunkt des Inkrafttretens: 24. März 2020