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Satzung der Stiftung Diakonie Libera

Vom 21. Oktober 2021

(KABl. 2024 Nr. 90 S. 178)

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Präambel

Die Stiftung, errichtet vom Stifterverein Diakoniewerk-Lausitz e. V. im Jahr 1999, versteht sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der Evangelischen Kirche. Sie hat Anteil am Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Da Heil und Wohl des Menschen untrennbar zusammengehören, ist sie bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben, die der besonderen Förderung, Hilfe, Pflege und Begleitung bedürfen.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Diakonie Libera".
( 2 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts kraft Anerkennung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und kraft der durch den Freistaat Sachsen erteilten Genehmigung.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Görlitz.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe, der Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung des Wohlfahrtswesens und Gesundheitswesens. Ein weiterer Zweck der Stiftung ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Zur Umsetzung des in der Präambel ausgeführten Selbstverständnisses verfolgt die Stiftung kirchliche Zwecke.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie ambulante Hilfeleistungen, auch in Form von Leistungen zur Bildung und Unterstützung eines Ernährungsbewusstseins und zum Erlernen entsprechender gesundheitsfördernder Kochfertigkeiten,
  2. den Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe,
  3. den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe, sowie ambulanten Diensten und Tages- und Kurzzeitpflegeplätzen,
  4. die Entwicklung und die Betreibung sozialer Hilfsangebote, therapeutischer und sozialpädagogischer Aktivitäten für bedürftige Menschen,
  5. Angebote der Suchtkrankenhilfe; insbesondere für Drogenabhängige und entsprechender ambulanter Hilfeleistungen,
  6. Angebote für die Diakonie förderlicher Aus-, Fort- und Weiterbildungen,
  7. Angebote zur Förderung des Gesundheitswesens,
  8. Beratungsangebote und Einrichtungen für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Zivilbeschädigte,
  9. Durchführung und Begleitung von Gottesdiensten,
  10. Unterstützung der Kirchgemeinden vor Ort durch allgemeine soziale Beratungsangebote für bedürftige Personen und Personen, die von sozialen Härten bedroht sind,
  11. Beteiligung, Errichtung und Führung integrativer/inklusiver Betriebe für Menschen im Sinne des § 53 AO, gegebenenfalls als Unternehmensgegenstand einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung auch Kooperation mit anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege eingehen, ihrerseits Gesellschaften, Stiftungen oder Einrichtungen gründen, sich mit anderen Stiftungen im Wege der Zulegung oder Zusammenlegung verbinden oder zugelegte Stiftungen aufnehmen, weitere stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste aufnehmen, um damit den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen. Sie kann sich auch an diakonischen und missionarischen Aktivitäten und Arbeitszweigen mit gleicher Zielrichtung beteiligen, solche Unternehmungen und Einrichtungen übernehmen, verwalten bzw. in anderer Weise mit ihnen zusammenarbeiten.
( 4 ) Die Stiftung ist verpflichtet, die vom Diakonie-Sozialwerk e. V. zum Zeitpunkt ihrer Errichtung übernommenen Aufgaben weiterzuentwickeln.
( 5 ) Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und gleichrangig verwirklicht werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen (Stammvermögen) besteht aus den dem Satzungszweck dienenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und den Gebäuden mit der dazu erforderlichen Ausstattung an Sachgütern und Finanzmitteln.
( 2 ) Der Stiftung wurde das Vermögen des Diakonie-Sozialwerk e. V. mit allen Rechten und Pflichten mit dem Wert übertragen, den es ausweislich des geprüften Abschlusses vom 30. Juni 1999 hatte.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
( 4 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen nach Maßgabe des Zuwendungsgebers sowie Spenden und Vermächtnisse anzunehmen. Sie darf für Spenden werben.
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§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 5
Der Dienst in der Diakonie Libera

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich um die glaubwürdige Gestaltung einer christlichen Gemeinschaft innerhalb der Mitarbeiterschaft und im Verhältnis zu den Klienten. Sie achten aus christlicher Motivation die Würde der ihnen anvertrauten hilfsbedürftigen Menschen.
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§ 6
Zuordnung und Mitgliedschaft

( 1 ) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Die Stiftung ist Mitglied im „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.“ und dadurch dem „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 7
Organe

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss.
( 3 ) Die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 86 BGB i. V. m. § 30 BGB) ist möglich. Mit der Berufung des besonderen Vertreters ist zugleich der Geschäftskreis festzulegen.
( 4 ) Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Organ, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere von Stiftungsrats- und Vorstandssitzungen sowie von den in Vorbereitung hierauf versandten Unterlagen und Informationen.
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§ 8
Der Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu neun Personen.
( 2 ) Ihm gehören an:
  1. bis zu drei von der Mitgliederversammlung des Diakonie-Sozialwerk e. V. berufene Personen; dies gilt, solange der Diakonie-Sozialwerk e. V. besteht,
  2. einer Person, die vom Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz oder deren Rechtsnachfolger berufen ist,
  3. einer Person, die durch das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen ist,
  4. bis zu vier Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung die Arbeit der Stiftung fachkundig begleiten können; sie werden vom Stiftungsrat berufen. Sollte der Diakonie-Sozialwerk e. V. nicht mehr bestehen, erhöht sich diese Zahl um weitere drei Personen.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann Ehrenmitglieder berufen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
( 4 ) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Konstitution des Stiftungsrates. Wiederberufung ist möglich. Der Stiftungsrat bleibt als Kollegium bis zum Beginn der Amtsperiode des nächsten Stiftungsrates im Amt.
( 5 ) Jedes Mitglied hat das Recht, sein Amt schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat niederzulegen. Legt ein berufenes Mitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer nieder, kann derjenige, der das Mitglied entsprechend Absatz 2 a) bis d) ursprünglich berufen hat, ein nachfolgendes Mitglied bis zum Ende der Amtsdauer berufen.
( 6 ) Keines der stimmberechtigten Mitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Einrichtung stehen, an der die Stiftung beteiligt ist.
( 7 ) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein, Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates.
( 8 ) Verletzt ein Mitglied des Stiftungsrates seine Pflichten gegenüber der Stiftung grob, kann es mit Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates von seinem Amt abberufen werden.
( 9 ) Der Stiftungsrat wählt für einen Zeitraum von vier Jahren aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 10 ) Der Stiftungsrat kann Ausschüsse einsetzen.
( 11 ) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 12 ) Die Arbeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Dessen ungeachtet haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, wenn der Stiftungsrat dies beschließt und sie dies beantragen. Solche Aufwendungen sind insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Vergleichbares.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrats

( 1 ) Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und führt die Aufsicht über den Vorstand. Er gibt Anregungen für die Arbeit des Vorstandes. Der Stiftungsrat greift nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein.
( 2 ) Der Stiftungsrat trifft die Entscheidung über Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge. Bei Abschluss der Dienstverträge wird die Stiftung durch die Stiftungsratsvorsitzende oder den Stiftungsratsvorsitzenden vertreten.
( 3 ) Der Stiftungsrat hat Anspruch auf die jederzeitige Unterrichtung über alle Angelegenheiten der Stiftung, Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung, gegebenenfalls durch Dritte.
( 4 ) Der Stiftungsrat beschließt die Verabschiedung des jährlichen Wirtschaftsplans der Stiftung.
( 5 ) Der Stiftungsrat beschließt über:
  1. die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers,
  2. den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
  4. Darlehensaufnahmen und Darlehensvergaben ab € 50.000,00 oder eines Gesamtkreditvolumens ab € 150.000,00 pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten ist,
  5. alle sonstigen Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammen genommen einen Betrag von € 150.000,00 übersteigen, soweit sie nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten sind,
  6. Übernahme von Bürgschaften,
  7. Aufnahme neuer oder Beendigung bestehender Arbeitszweige, deren Erweiterung, Einschränkung oder Veränderung sowie Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck der Stiftung von erheblicher Bedeutung sind oder sein können,
  8. Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Einrichtungen,
  9. Bau- und Investitionsmaßnahmen ab € 100.000,00, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
  10. Anlagerichtlinien,
  11. Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen oder die Aufnahme solcher durch Zulegung oder die Zulegung der Stiftung selbst (siehe § 16),
  12. Änderungen der Satzung (siehe § 15),
  13. Auflösung der Stiftung (siehe § 16).
( 6 ) Der Stiftungsrat beschließt über die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Vorstandes sowie die Zustimmung zu deren Änderung.
( 7 ) Der Stiftungsrat kann beschließen, dass bestimmte weitere Rechtsgeschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
( 8 ) Er kann vom Vorstand Vorlagen zur Beschlussfassung im Stiftungsrat erbitten.
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§ 10
Arbeitsweise des Stiftungsrats

( 1 ) Der Stiftungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies fordern.
( 2 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes besagt. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates können als:
  1. Präsenzsitzungen,
  2. Video-Online-Sitzungen,
  3. Telefon- Audiokonferenz,
  4. hybride Sitzung, d. h. Mix der Varianten a), b) und/oder c)
stattfinden.
( 4 ) In dringenden Fällen hat die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Dringend in diesem Sinne sind nur solche Angelegenheiten, in denen der Stiftungsrat handeln muss, ohne dass die Einladungsfrist gewahrt werden kann, und der Stiftung ansonsten erheblicher Schaden entstünde. Die Entscheidung ist den übrigen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Sitzung vom Stiftungsrat zu bestätigen.
( 5 ) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht in den Sitzungen des Stiftungsrates.
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§ 11
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren hauptamtlich tätigen Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat berufen.
( 2 ) Sind mehrere Vorstände berufen, so soll ein Vorstandsmitglied nach Möglichkeit ordinierter Theologe einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
( 3 ) Mitglieder des Vorstands können mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden.
( 4 ) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
( 5 ) Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Stiftung.
( 6 ) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit Rechtsgeschäfte mit steuerbegünstigten Organisationen betroffen sind, solange nicht der Stiftungsrat eine Beschränkung dieser Befreiung beschließt. Daneben kann jedes Vorstandsmitglied für ein einzelnes Rechtsgeschäft durch Beschluss des Stiftungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, solange die Vorschriften dieser Satzung dem nicht entgegenstehen.
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§ 12
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Ist nur ein Vorstand berufen, vertritt dieser die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstände berufen, vertreten stets zwei der berufenen Vorstände gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Recht, den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Beschlüssen des Stiftungsrates.
( 4 ) Der Vorstand bedarf zu den in § 9 aufgeführten Geschäften der Zustimmung des Stiftungsrates.
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§ 13
Arbeitsweise des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand tritt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen.
( 2 ) Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
( 3 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erarbeitet einen Geschäftsverteilungsplan. Diese bedürfen zur Inkraftsetzung der Zustimmung durch den Stiftungsrat.
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§ 14
Mittelverwendung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Pflegegeldern, Tagessätzen, Leistungsentgelten, Zuschüssen sowie den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (z. B. Spenden, Vermächtnisse).
( 2 ) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.
( 3 ) Nicht alsbald benötigte Mittel können zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks einer Rücklage zugeführt werden, die Bestandteil des Stiftungsvermögens ist.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 15
Änderungen der Satzung

( 1 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn:
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde und
  2. mindestens drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung teilnehmen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates der Satzungsänderung zustimmen.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde.
( 3 ) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.
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§ 16
Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung mit anderen Stiftungen

( 1 ) Den Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn:
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Auflösung der Stiftung hingewiesen wurde,
  2. mindestens drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung teilnehmen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates der Auflösung zustimmen.
( 2 ) Vor der Entscheidung über die Auflösung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
( 3 ) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die kirchliche und die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist darüber hinaus dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Stiftung an den Diakonie-Sozialwerk e. V. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fällt es an das Diakonische Werk der Kirche, in deren Gebiet die Stiftung zu diesem Zeitpunkt ihren Sitz hat, und bei dessen Nichtbestehen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Der oder die Begünstigte hat das verbliebene Vermögen im Sinn und Geist dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
( 5 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen kirchlichen Stiftung entsprechend. Die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung ist nur zulässig, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und die Zusammenlegung oder Zulegung dazu dient, den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen. Das Vorstehende gilt auch für die Aufnahme einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung.
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§ 17
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde von Kirche und Staat.1#

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1 ↑ Vorstehende Neufassung der Satzung wurde vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 29. Juni 2022 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Landesdirektion Sachsen hat die Neufassung am 19. Juli 2022 genehmigt.