.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin
Vom 18. November 2023
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin hat am 18. November 2023 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in den jeweils gültigen Fassungen die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 80 Prozent der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
#§ 2
Klimaschutzfonds
(
1
)
Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt.
(
2
)
1 Hiervon tragen die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis nach dem Verursacherprinzip 100 %. 2 Die Beträge werden einmal jährlich nach dem Bescheid des Konsistoriums erhoben.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
Im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises werden den Kirchengemeinden, die Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorhalten, Dienstwohnungsentschädigungen bis zu 6.000,00 € pro Jahr zugewiesen.
#§ 4
Anzurechnende Einnahmen
(
1
)
Der Kirchenkreis erhebt Einnahmen aus dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises nach dem Finanzgesetz und der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
(
2
)
Dem Finanzausgleich unterliegen lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 (Pachten) und Nummer 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) der Finanzverordnung, die im Vorjahr tatsächlich erzielt wurden.
(
3
)
1 Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen. 2 Die Höhe des Finanzausgleichs wird jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung durch Beschluss (einfache Mehrheit) festgelegt.
(
4
)
1 Von den Einnahmen aus Gartenpachten der Gesamtkirchengemeinde Ruppin werden die Personalkosten der dafür erforderlichen Verwaltungskraft abgesetzt. 2 Von den Einnahmen aller Kirchengemeinden aus Solar-, Photovoltaik-, Windkraftanlagen etc. werden auch die ertragsabhängigen Einnahmen herangezogen und die Finanzierungskosten der Anlagen, sofern sie durch die Kirchengemeinden getragen werden, abgesetzt.
#§ 5
Zuordnung von Personalkostenanteilen
1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2 Es wird ein gemeinsamer Kreiskirchlicher Stellenplan beschlossen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die vorherige Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin außer Kraft.