.

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin

Vom 18. November 2023

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin hat am 18. November 2023 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in den jeweils gültigen Fassungen die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####

§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 80 Prozent der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
#

§ 2
Klimaschutzfonds

( 1 ) Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt.
( 2 ) Hiervon tragen die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis nach dem Verursacherprinzip 100 %. Die Beträge werden einmal jährlich nach dem Bescheid des Konsistoriums erhoben.
#

§ 3
Pfarrdienstwohnungen

Im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises werden den Kirchengemeinden, die Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorhalten, Dienstwohnungsentschädigungen bis zu 6.000,00 € pro Jahr zugewiesen.
#

§ 4
Anzurechnende Einnahmen

( 1 ) Der Kirchenkreis erhebt Einnahmen aus dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises nach dem Finanzgesetz und der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Dem Finanzausgleich unterliegen lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 (Pachten) und Nummer 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) der Finanzverordnung, die im Vorjahr tatsächlich erzielt wurden.
( 3 ) Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen. Die Höhe des Finanzausgleichs wird jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung durch Beschluss (einfache Mehrheit) festgelegt.
( 4 ) Von den Einnahmen aus Gartenpachten der Gesamtkirchengemeinde Ruppin werden die Personalkosten der dafür erforderlichen Verwaltungskraft abgesetzt. Von den Einnahmen aller Kirchengemeinden aus Solar-, Photovoltaik-, Windkraftanlagen etc. werden auch die ertragsabhängigen Einnahmen herangezogen und die Finanzierungskosten der Anlagen, sofern sie durch die Kirchengemeinden getragen werden, abgesetzt.
#

§ 5
Zuordnung von Personalkostenanteilen

Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. Es wird ein gemeinsamer Kreiskirchlicher Stellenplan beschlossen.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin außer Kraft.

#
1 ↑ Die Finanzsatzung wurde am 26. Februar 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.