.Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis
Oderland-Spree
Vom 26. März 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree hat am 26. März 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz1# in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 12 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 % nach folgendem Maßstab: nach der Bruttogrundfläche (m²) nach DIN 277 des kirchengemeindlichen Zweckvermögens. 3 Zum Zweckvermögen gehören insbesondere Kirchen, zugewiesene Pfarrdienstwohnungen sowie durch den Kreiskirchenrat anerkannte Gemeindehäuser, Gemeinderäume und Gemeindezentren. 4 Die Ermittlung der Bruttogrundfläche des Zweckvermögens erfolgt für den Zeitraum von jeweils drei Jahren.
(
3
)
1 Für Sachausgaben werden 11 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %. 2 Sie werden auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden weitergeleitet.
(
4
)
1 Zur Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Frankfurt (Oder) werden 2 % der Finanzanteile verwendet. 2 Nicht in Anspruch genommene Finanzanteile sind nach Haushaltsbeschluss an den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden auszuschütten. 3 40 % des sich ergebenden Betrags verbleibt im Kirchenkreis, 60 % werden auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden weitergeleitet.
#§ 2
Klimaschutzfonds2#
1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2 Die nach Kirchengesetz vorgesehene kreiskirchliche Zuführung zum Klimaschutzfonds erfolgt aus dem verbleibenden kreiskirchlichen Anteil für Bau und Bauunterhaltung.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
Die Kirchengemeinden eines pfarramtlichen Dienstbereichs sind verpflichtet, jährlich eine Zuführung zur Rücklage für die bauliche Unterhaltung der Pfarrdienstwohnungen zu veranschlagen.
#§ 4
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden
(
1
)
Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen) werden im Rahmen des § 4 Finanzverordnung für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises in Anspruch genommen.
(
2
)
Zu den Fixkosten, die nach § 4 Nummer 1 Finanzverordnung vor Inanspruchnahme der eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden abzusetzen sind, gehören auch die Kosten der Kirchlichen Waldgemeinschaften sowie die Drittkosten, die durch die Beitreibung von Pachtaußenständen verursacht werden.
#§ 5
Zuordnung von Personalkostenanteilen
Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz3# in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 15. März 2014 außer Kraft.
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1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521
1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521