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Kirchengesetz über die Erhebung von Gebühren
in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.)

Vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 227)

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Soweit kirchengesetzlich angeordnet, können die Kirchenbehörden der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer jeweiligen Zusammenschlüsse, der Landeskirche sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Landeskirche die Aufsicht führt, für ihre öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erheben.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die von kirchlichen Gerichten erhoben werden, oder die Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Kirchenbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben im Rahmen der Ausübung öffentlich-rechtlicher Gewalt erledigt.
( 2 ) Eine öffentliche Leistung ist die besondere Verwaltungstätigkeit und die Gestattung der Benutzung von Einrichtungen und Anlagen der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchenbehörden, die diese im Rahmen der Ausübung öffentlich-rechtlicher Gewalt erbringen und bereitstellen.
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§ 3
Gebührenordnungen

( 1 ) Die Kirchenbehörden haben für die von ihnen erbrachten öffentlichen Leistungen Gebührenordnungen zu erlassen, in denen die erhobenen Gebühren- und Auslagenarten sowie die Gebührensätze bestimmt werden.
( 2 ) Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebührenordnungen durch Veröffentlichung
  1. ihres vollständigen Wortlauts oder
  2. eines Hinweises auf ihren Gegenstand und Ort und Dauer des Aushangs ihres vollständigen Wortlauts in einem amtlichen Verkündungsblatt im Einzugsbereich der Kirchenbehörde oder im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. Der der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Satz 1 Nr. 2 nachfolgende Aushang muss den vollständigen Wortlaut der Gebührenordnung umfassen und an ortsüblicher öffentlich zugänglicher Stelle für die Dauer von mindestens einem Monat erfolgen. Bei der Berechnung des Aushangs werden der Tag des Beginns des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.
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§ 4
Gebührenarten

( 1 ) Gebühren werden erhoben als
  1. Verwaltungsgebühren für die besondere Verwaltungstätigkeit der Kirchenbehörden,
  2. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen der Kirchenbehörden.
( 2 ) Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender öffentlicher Leistungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren erhoben werden.
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§ 5
Gebührenbemessung

( 1 ) Die Höhe der Gebühren ist auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. Die Gebühren sollen dabei so bemessen werden, dass
  1. zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung der Kirchenbehörde andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip),
  2. die mit der Leistung verbundenen Kosten der Kirchenbehörde gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip),
  3. der voraussichtliche Aufwand nicht überschritten wird (Kostenüberschreitungsverbot) und
  4. die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens drei Jahre umfassen soll (Periodizität).
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, wenn dies schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Beachtung des Äquivalenzprinzips gemäß Satz 2 Nr. 1 zu ermitteln.
( 2 ) Die Höhe der Gebühren ist alle drei Jahre zu überprüfen und unter Beachtung der Maßgaben des Absatzes 1 den geänderten Kosten anzupassen. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen Kosten von den kalkulierten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.
( 3 ) Kosten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der anteilig auf die Leistungen entfallenden Leitungs- und sonstigen Gemeinkosten, der Abschreibungen, rechtlich gebotener Rückstellungen und Substanzerhaltungsrücklagen sowie einer angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen. Abschreibung und Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zu berechnen, wobei der aus Zuschüssen Dritter erbrachte Anteil außer Betracht bleibt. Sofern die Wertermittlung schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Abschreibungen und Verzinsungen auf der Grundlage pauschalisierter Bewertungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausstattungsstandards ermittelt werden.
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§ 6
Auslagen

In der Gebührenordnung benannte Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (Auslagen), sind von der Schuldnerin oder dem Schuldner zu erstatten.
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§ 7
Entstehen der Gebührenpflicht

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entsteht
  1. die Verwaltungsgebühr bei öffentlichen Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, mit Eingang des Antrages, ansonsten mit dem Beginn der Leistungserbringung,
  2. die Benutzungsgebühr mit der Gestattung, spätestens mit dem Beginn der Benutzung,
  3. die Pauschgebühr mit Beginn des Zeitraumes, für den die Gebühr erhoben wird,
  4. der Auslagenerstattungsanspruch mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, in deren Zusammenhang die Aufwendung steht.
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§ 8
Gläubigerin oder Gläubiger der Gebühren und der Auslagenerstattung

Gläubigerin oder Gläubiger der Gebühr und der Auslagenerstattung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Kirchenbehörde die öffentliche Leistung erbracht hat.
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§ 9
Schuldnerin oder Schuldner der Gebühr und der Auslagenerstattung

( 1 ) Schuldnerin oder Schuldner der Verwaltungsgebühr ist, wer die besondere Verwaltungstätigkeit veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
( 2 ) Schuldnerin oder Schuldner der Benutzungsgebühr ist, wer
  1. die Einrichtung oder Anlage benutzt,
  2. die Benutzung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst oder
  3. wem die Nutzung zugute kommt.
( 3 ) Die Schuldnerschaft für Pauschgebühr und Auslagenerstattung richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenart, auf die sich die Pauschgebühr bezieht oder in deren Zusammenhang die Aufwendung steht.
( 4 ) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 10
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren und Auslagen werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt.
( 2 ) Aus dem Gebührenbescheid müssen mindestens hervorgehen
  1. die erhebende Kirchenbehörde,
  2. die Schuldnerin oder der Schuldner der Gebühren und Auslagen
  3. die gebührenpflichtige öffentliche Leistung
  4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
  5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,
  6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung.
( 3 ) Der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Die Gebühren sind mit ihrer Entstehung zu Zahlung fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Gebührenbescheides. In dem Gebührenbescheid kann eine abweichende Fälligkeitsbestimmung getroffen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs bzw. der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto an.
( 5 ) Werden bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser 50 Euro übersteigt und es sich dabei nicht um rückständige Säumniszuschläge handelt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet. In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jeder und jedem säumigen Gesamtschuldnerin und Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als erwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einer Gesamtschuldnerin oder einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
( 6 ) Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung rückständiger Gebühren sowie eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühr und Auslagenerstattung abhängig gemacht werden, soweit dem ein besonderes öffentliches oder kirchliches Interesse oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Sicherheitsleistung zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
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§ 11
Verjährung

( 1 ) Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
( 2 ) Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
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§ 12
Erlass, Stundung, Niederschlagung

( 1 ) Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann Gebühren auf Antrag
  1. ganz oder teilweise erlassen, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre,
  2. stunden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner verbunden ist,
  3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
( 2 ) Im Falle der Stundung gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden Zinsen in Höhe von 0,5 % des jeweils gestundeten Betrages für jeden Monat erhoben, wobei nur volle Monate Berücksichtigung finden. Die Zinsfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann mit der Stundung verbunden werden. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die festgesetzten Zinsen mit der letzten Rate zur Zahlung fällig. Zinsen unter 10,00 Euro werden nicht erhoben.
( 3 ) Auf die Säumniszuschläge nach § 10 Absatz 5 sowie die Zinsen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder der Verzicht aus kirchlichen Erwägungen geboten erscheint.
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§ 13
Beitreibung

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beitreibung bestandskräftig festgesetzter Gebühren- und Auslagenerstattungsforderungen gegenüber kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wege der Ersatzvornahme durch das Konsistorium gemäß Artikel 92 Absatz 4 Grundordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 14
Subsidiarität

Soweit durch Kirchengesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden, gehen sie den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes vor.