.Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens
Vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32);
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
Anlage zu § 1 Absatz 3 Finanzverordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung)
Vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32);
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Kirchengesetzes
vom 12. November 2022
(KABl. Nr. 154 S. 207, 222, ber. KABl. 2023 Nr. 1 S. 2)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgende Finanzverordnung erlassen:
#####I. Grundsätze der Verteilung der Einnahmen
#§ 1
Anteilsrahmen
(
1
)
Die Höhe der Finanzanteile, nämlich der Anteile für Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Pfarrer, Gemeindepädagogen, Gemeindehelfer, Katecheten im Gemeindedienst, Diakone und andere Mitarbeiter im diakonischen, sozialen und pädagogischen Dienst, für Kirchenmusiker sowie Haus- und Kirchwarte (Personalkostenanteile), der Sachaufgaben sowie der Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise richtet sich nach einem auf der Gemeindegliederzahl beruhenden Schlüssel.
(
2
)
1 Der Finanzanteil für die Kirchengemeinden und -kreise berechnet sich zu 25 % entsprechend der Gemeindegliederzahl. 2 Bei der Bemessung der weiteren 75 % findet ein Solidarausgleich zwischen Stadt und Land sowie in Abhängigkeit zum Anteil der Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (evangelischen Christen) an der Gesamtbevölkerung statt. 3 Dabei können besondere Aufgaben einzelner Kirchengemeinden berücksichtigt werden.
(
3
)
1 Die 75 % des Finanzanteiles nach Abs. 2 Satz 2 werden nach folgenden Grundsätzen verteilt.
2 Je ein Finanzanteil wird gewährt für:
- Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christenan der Gesamtbevölkerung— für je 800 Gemeindeglieder,
- Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christenan der Gesamtbevölkerung— für je 725 Gemeindeglieder,
- Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam— für je 500 bis 675 Gemeindeglieder in Abhängigkeit zum Vorhandensein von städtischen Zentren bzw. einer ländlichen Prägung,
- Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis— für je 500 Gemeindeglieder.
3 Die Zuordnung der Kirchenkreise im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Verordnung ist.
(
4
)
Die Zuordnung wird alle 5 Jahre überprüft.
#§ 2
Zuordnung der Finanzanteile
(
1
)
1 Durch Finanzsatzung nach § 14 regelt die Kreissynode die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden. 2 Dabei können für Personalausgaben im Sprengel Berlin höchstens 75 % und in den Sprengeln Görlitz und Potsdam bis zu 80 % der Finanzanteile vorgesehen werden. 3 Die Kirchengemeinde oder der Pfarrsprengel erhält entsprechend der Gemeindegliederzahl 75 % des sich ergebenden Betrages. 4 Für kreiskirchliche und übergemeindliche Planstellen sowie für Vertretungskosten und zum zwischengemeindlichen Ausgleich behält der Kirchenkreis 25 % der Personalkostenanteile. 5 Abweichend von Satz 3 werden im Kirchenkreis Potsdam die Finanzanteile vor der Verteilung an die Kirchengemeinden befristet bis zum 31. Dezember 2023 um einen Betrag in Höhe von 27.000 € jährlich zugunsten des Kirchenkreises Potsdam vermindert.
(
2
)
1 Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, hinsichtlich der Baulast Vorsorge zu treffen, indem die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung festlegt. 2 Die Kirchenkreise geben mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauausgaben nach einem auf die Baulast bezogenen Maßstab oder entsprechend der Gemeindegliederzahl an die Kirchengemeinden weiter. 3 Näheres wird in der Finanzsatzung gemäß § 14 geregelt. 4 Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für Bauaufgaben und zur baulichen Unterhaltung, insbesondere zur Vorsorge hinsichtlich der bestehenden Baulast.
(
3
)
1 Darüber hinaus legt die Kreissynode in der Finanzsatzung gemäß § 14 einen entsprechenden Finanzanteil für Sachausgaben fest. 2 Die Kirchenkreise geben mindestens 60 % der Anteile für Sachausgaben an die Kirchengemeinden weiter. 3 Die Festlegung eines geringeren Anteils bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. 4 Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für übergemeindliche Aktivitäten und Projekte sowie für den zwischengemeindlichen Ausgleich und seinen eigenen Bereich.
(
4
)
1 Durch Finanzsatzung gemäß § 14 kann die Kreissynode einen entsprechenden, höchstens jedoch 2 % betragenden Anteil für die Finanzierung des haushaltdeckenden Zuschusses an den Kirchenkreisverband als Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes festlegen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich das Kirchliche Verwaltungsamt in unmittelbarer Trägerschaft des Kirchenkreises befindet.
#§ 3
Finanzausgleich
(
1
)
Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen), die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Finanzgesetz für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen in Anspruch genommen werden, werden alle fünf Jahre vom Konsistorium überprüft.
(
2
)
1 Bei der Bemessung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden soll bei der Zuweisung einer Dienstwohnung der zuweisenden Kirchengemeinde für die damit verbundene Baulast ein Ausgleich gewährt werden. 2 Der gewährte Betrag ist für den Unterhalt und die Sicherung der Pfarrdienstwohnung zu verwenden.
#§ 4
Anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise
Folgende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise unterliegen dem Finanzausgleich:
- Pachten (abzüglich der Fixkosten, nämlich Beiträge zu Boden- und Wasserverbänden, Grundsteuern, Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser sowie Gebühren und Entgelte des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes für die Grundstücksverwaltung),
- Mieten (abzüglich pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit oder Gebäude Kosten der laufenden Instandhaltung, Verwaltungskosten, Aufwendungen für die Bedienung von Darlehen, Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage),
- pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens in Höhe von 1,0 % (ehemals Allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung),
- wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie
- sonstige Erträge, insbesondere einmalige und wiederkehrende Entgelte aus Gestattungsverträgen für Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen, ausgenommen einmalige Entgelte für die Bestellung von Leitungsrechten.
§ 5
Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises
(
1
)
1 Dem Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises jeweils bis zu einer Höhe von 50.000,00 € zu 40 % und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 70 %. 2 Sie sind in den Finanzausgleich des Kirchenkreises einzubeziehen. 3 Überschreitet bei Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden, die sich ab dem 1. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2025 vereinigen, die Höhe der Einnahmen den in Satz 1 genannten Betrag, erfolgt die Ermittlung der Einnahmen, die in den Finanzausgleich einzubeziehen sind, nach den Grundsätzen der Berechnung, die für die einzelnen Kirchengemeinden gelten würde, wenn die Vereinigung nicht erfolgt wäre. 4 Die Regelung in Satz 3 ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
(
2
)
Die Kreissynode kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 zugunsten der Kirchengemeinden in der Finanzsatzung gemäß § 14 abweichende Bestimmungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen (§ 6 Absatz 2 Finanzgesetz) gedeckt ist.
#§ 6
Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen
(
1
)
Der Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 1.100.000 € geht von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises gemäß § 4 aus.
(
2
)
1 Das Gesamtvolumen gemäß Absatz 1 wird um einen Teilbetrag in Höhe von 40.000 € jährlich für die in Absatz 3b) genannten Anstalts- und Personalgemeinden sowie Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung verringert. 2 Bemessungsgrundlage für die Verteilung sind die Gemeindeglieder- und Einwohnerzahlen des Kirchenkreises zu jeweils 40 % sowie die Anzahl der Kirchengebäude des Kirchenkreises zu 20 %.
(
3
)
Folgende jährliche feste Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen werden bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 festgesetzt:
- Einzahlende Kirchenkreise:Barnim 156.270 €, Berlin Nord-Ost 89.830 €, Berlin Stadtmitte 49.760 €, Falkensee 12.520 €, Lichtenberg-Oberspree 170.090 €, Neukölln 216.300 €, Spandau 86.850 €, Uckermark 61.470 € und Zossen-Fläming 171.340 €.
- Empfangende Kirchenkreise und Körperschaften:Charlottenburg-Wilmersdorf 121.090 €, Cottbus 103.310 €, Mittelmark-Brandenburg 34.960 €, Nauen-Rathenow 14.780 €, Niederlausitz 112.120 €, Oberes Havelland 52.960 €, Oderland-Spree 8.600 €, Potsdam 64.340 €, Prignitz 53.730 €, Reinickendorf 48.570 €, Steglitz 91.900 €, Schlesische Oberlausitz 109.500 €, Teltow-Zehlendorf 45.040 €, Tempelhof-Schöneberg 100.350 €, Wittstock-Ruppin 13.180 € und die Anstalts- und Personalgemeinden Berliner Domgemeinde 3.700 €, Hoffbauer-Stiftung 300 €, Lazarus 900 €, Lobetal 2.500 € und Diakonissenhaus Teltow 600 € sowie die Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung für folgende Kirchen: Dom Brandenburg 4.000 €, Dom Fürstenwalde 4.000 €, Gertraud-Marien-Kirche Frankfurt/Oder 4.000 €, Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche 4.000 €, Oberkirche St. Nikolai/Cottbus 4.000 €, St. Marien-Kirche Berlin 4.000 €, Französische Friedrichstadtkirche 4.000 €, Peterskirche Görlitz 4.000 €.
§ 7
Anrechnungsfreie Einnahmen
(
1
)
Nicht anzurechnen sind insbesondere:
- Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld,
- zweckbezogene Einnahmen und freiwillige Gaben einschließlich ihrer Erträge,
- Erträge aus sonstigem Zweckvermögen, Sonder- und Treuhandvermögen,
- Zinserträge der Rücklagen und
- Zinserträge des Kassenbestandes, die den Rechtsträgern zuzuordnen sind.
(
2
)
Freiwillige Gaben sind Zuwendungen, die ohne Rechtsverpflichtung geleistet werden und bei denen ein Verwendungszweck durch die Gebenden (Einzelgaben, Einzelspenden, Opfer) oder durch den Sammelzweck (Kollekten, Sammlungen, Sammelopfer) bestimmt ist.
#§ 8
Verwendung der Einnahmen, die den Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen verbleiben
(
1
)
Die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach §§ 6 und 7 verbleibenden Einnahmen einschließlich der Mittel aus dem Finanzausgleich werden bei Kirchenkreisen, die über keinen genehmigten Stellenplan nach § 8 Finanzgesetz verfügen, zur Finanzierung der Ist-Personalkosten der jeweiligen Körperschaften herangezogen.
(
2
)
1 Mindestens 15 % der im Kirchenkreis nach dem Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verbleibenden Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt. 2 Mit der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises wird die Bauunterhaltung von Gebäuden von Kirchengemeinden und des Kirchenkreises unterstützt.
(
3
)
1 Das Konsistorium kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss abweichende Regelungen treffen. 2 Personalkostenverpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn ihre Erfüllung nach Maßgabe des § 10 Finanzgesetz abgesichert ist.
#§ 9
Verwendung nicht ausgegebener Finanzanteile
(
1
)
1 Nicht ausgegebene Personalkostenanteile werden den Personalkostenrücklagen zugeführt. 2 Für den Fall, dass die Rücklagen, die nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz geforderte Höhe erreicht haben und die Mittel nicht als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt werden, können diese für Sachkosten oder für Bauausgaben und Bauunterhaltung verwendet werden.
(
2
)
1 Nicht ausgegebene Sachmittel können, soweit sie nicht zur Deckung der Ist-Personalkosten erforderlich sind oder als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt oder zweckbestimmten Rücklagen zugeführt werden, für Bauaufgaben und Bauunterhaltung verwendet werden. 2 Ihre Verwendung für Honorarkosten, geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten und befristete Arbeitsverträge für besondere Projekte ist zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche entstehen.
(
3
)
Nicht ausgegebene Baumittel sind der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. 2 Wenn die vorgeschriebene Höhe der Substanzerhaltungsrücklage erreicht ist, können sie zur Deckung der Ist-Personalkosten verwendet werden.
#II. Stellenplanung und -besetzung
#§ 10
Kreiskirchliche Stellenpläne
(
1
)
Für den Fall, dass ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt wird, kann in der Finanzsatzung bestimmt werden, dass die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt.
(
2
)
Bei der Aufstellung des Stellenplanes ist im Maß der Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch für den Dienst an Kindern und Jugendlichen, den kirchenmusikalischen sowie den diakonisch-sozialpädagogischen Dienst Stellen vorhanden sind.
#§ 11
Stellen bzw. Stellenanteile für die Leitung des Kirchenkreises
Für die Leitung im Kirchenkreis (Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten oder für die kollegiale Leitungsform) sind Stellenanteile von mindestens 75 % auszuweisen.
#§ 12
Personalkostengrenze
(
1
)
Bei der Personalkostengrenze können Mittel aus dem Finanzausgleich nach § 6
Abs. 2 nur für den Zeitraum bis zur nächsten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 herangezogen werden.
Abs. 2 nur für den Zeitraum bis zur nächsten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 herangezogen werden.
(
2
)
Bei der Personalkostengrenze für die Ist-Stellen können auch die Erträge der Rücklage nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz herangezogen werden.
#III. Finanzsatzungen, Verfahren, In-Kraft-Treten
#§ 13
Ausschuss zur Regelung von Einzelfällen
1 Die Amtszeit des Ausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenleitung. 2 Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung im Amt.
#§ 14
Finanzsatzungen
(
1
)
1 Die Kreissynode erlässt eine Finanzsatzung. 2 Der Beschluss bedarf der in Artikel 43 Abs. 4 Satz 1 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit. 3 Die Finanzsatzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
(
2
)
Die Finanzsatzung muss Regelungen treffen über
- die Vorsorge hinsichtlich der Baulast (§ 2 Abs. 2),
- den Finanzanteil für Sachausgaben (§ 2 Abs. 3).
(
3
)
Die Finanzsatzung kann Regelungen treffen über
- die Abweichung von den in § 5 Absatz 1 niedergelegten Bestimmungen (§ 5 Abs. 2),
- weitere Regelungen zur Finanzverteilung innerhalb des Kirchenkreises sowie
- zur Finanzierung weiterer Aufgaben des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
§ 15
Verfahren
(
1
)
1 Bei ab dem 1. Januar 2014 eintretenden Änderungen der Kirchenkreisgrenzen gelten für den neuen Kirchenkreis bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 diejenigen Regeln, die vor der Veränderung für die Mehrheit der Gemeindeglieder galten. 2 Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Sonderregelungen hinsichtlich des Schlüssels treffen.
(
2
)
Das Konsistorium verrechnet die Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen gemäß § 6 Abs. 2 mit den Überweisungsbeträgen der Finanzanteile.
#§ 16
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(
1
)
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 25. Mai 2007 (KABl.
S. 82) außer Kraft.
S. 82) außer Kraft.
(
2
)
Bis zum Erlass einer Finanzsatzung durch die Kreissynode gelten für die Zuordnung der Finanzanteile nach § 2 die bisherigen Vorschriften.
(
3
)
Abweichend von § 14 Satz 1 ist im Haushaltsjahr 2015 der Stichtag für die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen der 31. Oktober 2015.
Anlage
Zuordnung der Kirchenkreise nach § 1 Absatz 3
#Anlage zu § 1 Absatz 3 Finanzverordnung
(vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung gemäß § 15 Absatz 1)
1. | Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung | ||
Gemeindegliederschlüssel 800: | |||
Charlottenburg-Wilmersdorf | Steglitz | ||
Neukölln | Tempelhof-Schöneberg | ||
Reinickendorf | Teltow-Zehlendorf | ||
Spandau | |||
2. | Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung | ||
Gemeindegliederschlüssel 725: | |||
Berlin Stadtmitte | Berlin Nord-Ost | ||
Lichtenberg-Oberspree | |||
3. | Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam | ||
Gemeindegliederschlüssel 675: | Potsdam | ||
Gemeindegliederschlüssel 650: | Cottbus | ||
Gemeindegliederschlüssel 600: | Barnim | ||
Falkensee | |||
Nauen-Rathenow | |||
Schlesische Oberlausitz | |||
Gemeindegliederschlüssel 555: | Oderland-Spree | ||
Gemeindegliederschlüssel 550: | Niederlausitz | ||
Zossen-Fläming | |||
Gemeindegliederschlüssel 525: | Mittelmark-Brandenburg | ||
Gemeindegliederschlüssel 500: | Oberes Havelland | ||
Prignitz | |||
Uckermark | |||
Wittstock-Ruppin | |||
4. | Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis | ||
Gemeindegliederschlüssel 500: | Reformierter Kirchenkreis Berlin- Brandenburg | ||
Berliner Domgemeinde | |||
Hoffbauer-Stiftung | |||
Lazarus | |||
Lobetal | |||
Luise-Henrietten-Stift | |||
Diakonissenhaus Frankfurt/Oder | |||
Diakonissenhaus Teltow | |||
Oberlinhaus Potsdam |