.Kirchengesetz über die Bevollmächtigung des Konsistoriums zur Stellung von Anträgen
§ 1
#§ 2
Kirchengesetz über die Bevollmächtigung des Konsistoriums zur Stellung von Anträgen
bei steuerrelevanten Sachverhalten (Antragsbevollmächtigungsgesetz – AntrBevG)
Vom 11. November 2021
(KABl. Nr. 162 S. 265)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Antragstellung
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1
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1 Der Antrag
- zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
- auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung
kann auch vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die mit ihrer/seiner Stellvertretung beauftragte Person gestellt werden. 2 Die Antragstellung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften.
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2
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1 Das Konsistorium wird von dem Antragsrecht nach Absatz 1 nur Gebrauch machen, soweit damit eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden kann. 2 Bei Anträgen nach Absatz 1 Buchstabe b) ist dies insbesondere der Fall, wenn der nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung relevante Sachverhalt steuerrechtliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben kann. 3 Die Feststellung darüber obliegt dem Konsistorium. 4 Macht es von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch, obliegt das Antragsrecht den kirchlichen Körperschaften.
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3
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Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- Kirchengemeinden,
- Gemeindeverbände,
- Kirchenkreise,
- Kirchenkreisverbände,
- die Landeskirche,
- die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- das Domstift Brandenburg.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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