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Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB)

Vom 25. März 2023

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Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz i. V. mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung wird folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für die Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für die Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet.
( 3 ) Für die Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten.
( 4 ) Der Kirchenkreis stellt haushaltsdeckende Zuschüsse zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Kirchlichen Verwaltungsamtes Potsdam-Brandenburg zur Verfügung.
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§ 2
Kreiskirchlicher Stellenplan

Der Kirchenkreis erstellt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Eine Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
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§ 3
Baukostenzuweisungen und Baupflege

( 1 ) Vor der Aufteilung der Bauzuweisungen zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug von 15 % zur Erhaltung der Pfarrhäuser.
( 2 ) Der Anteil der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung wird ab 2013 nach Kubatur (Kubikmeter umbauten Raumes) des Zweckvermögens verteilt.
( 3 ) Der Anteil des Kirchenkreises an der Baukostenzuweisung wird nach einer Vorlage der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen durch Beschluss des Kreiskirchenrates grundsätzlich als Darlehen ausgereicht. Ein Notfallfonds in Höhe von 10 % des jährlichen Anteils des Kirchenkreises für Beihilfen wird eingerichtet.
( 4 ) Für die Aufwendung der Baupflege wird eine Rücklage aus den Baukostenzuweisungen gebildet. Die Obergrenze der Rücklage darf die Höhe von 79.000 Euro nicht überschreiten.
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§ 4
Klimaschutzabgabe

Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds des EKMB wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. Hiervon tragen die Kirchengemeinden ihren Anteil nach dem Verursacherprinzip. In den Jahren 2023 und 2024 trägt der Kirchenkreis 100 % der von den Kirchengemeinden zuzuführenden Klimaschutzabgabe. Diese können aus Finanzanteilen für Bau und Bauunterhaltung finanziert werden.
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§ 5
Untergrenzen bei wirtschaftlicher Nutzung des Grundvermögens

Für nicht durch kirchliche Aufgaben genutztes Grundvermögen im Bereich Gewerbe und Wohnen kann der Kreiskirchenrat Untergrenzen für Vermietung und Verpachtung festlegen. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen möglich.
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§ 6
Eigene Einnahmen

Gemäß § 5 Absatz 2 der Finanzverordnung (FVO) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) gelten folgende Absetzungen von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden:
  1. 6.000,- Euro pauschal für jede dienstlich genutzte Pfarrdienstwohnung.
  2. Die jährlichen Rückzahlungen für Darlehen, die aus eigenen Einnahmen finanziert werden.
  3. Personalkosten der Kirchengemeinden, die ebenfalls aus eigenen Einnahmen finanziert werden und ggf. in einem Stellenplan der Kirchengemeinden festgestellt werden.
  4. Der Abzugsbetrag bei Mieteinnahmen beträgt pauschal für laufende Instandhaltungskosten 30 % und für die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage 20 % von den jeweils tatsächlichen Mieteinnahmen. Sollten die tatsächlichen Kosten für Instandsetzungen die Pauschale überschreiten, sind diese anwendbar, wenn die Ausgaben als unabwendbar nachgewiesen wurden.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Finanzsatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft, wenn sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# bekannt gemacht wurde. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 9. November 2013 außer Kraft.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 17. April 2023 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.