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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark

Vom 1./15. Februar 2024

(KABl. Nr. 49 S. 91)

Die Gemeindesynode der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark und die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Schönermark und der Kirchengemeinde Naugarten haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region und in Übereinstimmung mit dem Mindestmitgliederzahlgesetz vom 13. November 2021 vereinigen sich die Evangelische Kirchengemeinde Schönermark und die Kirchengemeinde Naugarten mit der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark. Sie hat ihren Sitz in 17268 Boitzenburger Land, OT Boitzenburg.
( 2 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark ist in acht Ortskirchen mit den entsprechenden Ortsteilen gegliedert:
  1. Boitzenburg-Berkholz-Gollmitz,
  2. Hardenbeck,
  3. Klaushagen,
  4. Naugarten,
  5. Rosenow,
  6. Schönermark,
  7. Thomsdorf,
  8. Wichmannsdorf.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
( 4 ) Die Gremien der Gesamtkirchengemeinde sind der Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte und die Gemeindesynode. Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
( 5 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen. Sie kann getrennt für die einzelnen Ortskirchen oder als gemeinsame Versammlung der Gesamtkirchengemeinde einberufen werden.
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§ 2
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten oder der Gemeindesynode übertragen sind. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte sind nach § 3 entsprechend einzubeziehen.
( 3 ) Die Veräußerung und die Belastung von einzelnen oder allen Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedarf des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen über Gegenstände, die insbesondere Pflege, Instandhaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Grundstücken betreffen, ist der betroffene Ortskirchenrat anzuhören, dabei ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist.
( 5 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 gewählte Mitglieder und die zuständige Pfarrerin bzw. der zuständige Pfarrer an.
( 6 ) Die Anzahl der Mitglieder setzt sich zusammen aus den jeweiligen von den Ortskirchenräten nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 vorgeschlagenen und von der Gemeindesynode gewählten zehn Mitgliedern und aus von der Gemeindesynode nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 aufzufüllenden vier Mitgliedern.
( 7 ) Bis zur nächsten Ältestenwahl 2025 bleibt die Anzahl der gewählten Mitglieder im Gemeindekirchenrat der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark bestehen. Aus den Gemeindekirchenräten der ehemaligen Kirchengemeinden Schönermark und Naugarten kommen jeweils zwei Mitglieder hinzu.
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§ 3
Die Ortskirchenräte

I. Zusammensetzung der Ortskirchenräte1#
( 1 ) Die durch die Ältestenwahl 2019 gewählten Gemeindekirchenräte Schönermark und Naugarten werden ab 1. Mai 2024 zu Ortskirchenräten.
( 2 ) Die Mitglieder der Ortskirchenräte werden in Zukunft nach § 6 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz durch die Gemeindeglieder, die im Bereich der Ortskirche wohnen oder bei Umgemeindung diesem zugeordnet sind, gewählt. Anwendung finden auch die entsprechenden Artikel der Grundordnung und des Ältestenwahlgesetzes. Jede Ortskirche – mit Ausnahme der Ortskirche Boitzenburg-Berkholz-Gollmitz, wo ein ortsbezogener Wahlbezirk eingerichtet wird – entspricht einem Wahlbezirk2#. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortskirchenrates beträgt vier.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat vor, mit Ausnahme des Ortskirchenrates Boitzenburg-Berkholz-Gollmitz. Dieser schlägt aus seiner Mitte drei Mitglieder vor. Jeder Ortskirchenrat schlägt jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter vor, die oder der bei Verhinderung mit gleichen Rechten an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnimmt.
( 4 ) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. Der oder die Vorsitzende ist für Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Vorsitz und Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat müssen nicht deckungsgleich sein.
( 5 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
II. Aufgaben und Arbeitsweise der Ortskirchenräte3#
( 6 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung, über kirchliche Amtshandlungen, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung von Mitteln aus dem Verfügungsfond für die jeweiligen Ortskirchen, der dem Ortskirchenrat im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde in Anlehnung der Anzahl der Gemeindeglieder zur Ausführung seiner Aufgaben jährlich neu bereitgestellt wird. Entstehen der Ortskirche besondere, unvorhersehbare Aufgaben, die über die bewilligten Mittel nicht abzudecken sind, kann der Ortskirchenrat Sondermittel beim Gemeindekirchenrat beantragen.
  4. die Verwendung folgender Finanzmittel, in Rücksprache mit dem Gemeindekirchenrat:
    1. die für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
    2. die Spenden für Gebäude und zweckgebundenen Projekte innerhalb der Ortskirche,
    3. die Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
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§ 4
Gemeindesynode

( 1 ) Es wird eine Gemeindesynode gemäß § 8 Absatz 1 des Kirchengemeindestrukturgesetzes gebildet. Zur Gemeindesynode gehören die Gesamtheit der Mitglieder der Ortskirchenräte sowie die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst.
( 2 ) Die Gemeindesynode wählt aus ihrer Mitte die 14 Mitglieder des Gemeindekirchenrates:
  1. die von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen zehn Mitglieder (s. § 3 Absatz 3),
  2. die von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen zehn Stellvertreterinnen und Stellvertreter (s. § 3 Absatz 3),
  3. die von der Gemeindesynode aufzufüllenden vier Mitglieder, nach Möglichkeit sollten dabei je einer aus den Ortskirchenräten Schönermark und Naugarten kommen,
  4. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die in Nummer 3 aufzufüllenden vier Mitglieder.
( 3 ) Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates einberufen und geleitet. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Ortskirchenrat dies beantragt.
( 4 ) Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien und Regeln für deren Arbeit. Weiterhin entscheidet sie über:
  1. die Höhe des Verfügungsfonds für die Ortskirchenräte nach der Anzahl der Gemeindeglieder,
  2. die Zahl der Mitglieder der Ortskirchenräte für die jeweils nächste Wahlperiode,
  3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe des kreiskirchlichen Rechts,
  4. die Änderung oder Aufhebung der Gemeindesatzung.
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§ 5
Veränderung und Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Beschlussfassung der Gemeindesynode sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.4#
( 2 ) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark vom 20. Juni 2019 außer Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 19. März 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 3 werden die Gliederungsebenen I. und II. gestrichen.2. § 3 Absatz 2 Satz 3 lautet wie folgt: „Jede Ortskirche entspricht einem Wahlbezirk.“