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Rechtsverordnung zur Regelung von Zahlungen von Ehrenamts- und Übungsleitendenpauschalen

Vom 14. Juni 2024

(KABl. Nr. 79 S.163)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 38 Absatz 2 Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§1
Grundsatz

( 1 ) Kirchliche Körperschaften und rechtlich selbstständige Einrichtungen können ehrenamtlichen Mitarbeitenden eine Anerkennung für ihren Einsatz in Form einer Zahlung nach Maßgabe der folgenden Regelungen zukommen lassen.
( 2 ) Ehrenamtliche können zusätzlich die ihnen in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Kosten durch Nachweis geltend machen und Auslagenersatz gemäß Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 Grundordnung erhalten. Auf den Auslagenersatz kann im Ehrenamtsvertrag verzichtet werden.
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§ 2
Ehrenamtsvertrag

( 1 ) Zahlungen an Ehrenamtliche gemäß dieser Rechtsverordnung dürfen nur aufgrund eines Ehrenamtsvertrages geleistet werden, der im jeweils zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt bearbeitet wird und dem vom Konsistorium vorgegebenen Muster entspricht.
( 2 ) Zahlungen ohne Ehrenamtsvertrag oder unter Verwendung anderer Muster sind nicht zulässig.
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§ 3
Ausschluss von Zahlungen

( 1 ) Jede oder jeder Ehrenamtliche kann pro Jahr in Summe maximal Zahlungen in Höhe des in § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz vorgegebenen Betrages erhalten.
( 2 ) Für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten ist eine finanzielle Anerkennung ausgeschlossen:
  • Mitgliedschaft im Ortskirchenrat, Gemeindekirchenrat, Kreiskirchenrat, in der Kreissynode oder Landessynode,
  • Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz von Ortskirchenrat, Gemeindekirchenrat, Kreiskirchenrat, Kreissynode oder Landessynode,
  • Vorsitz oder Mitgliedschaft in Ausschüssen kirchlicher Körperschaften,
  • Mitwirkung in Chor, Bläser- oder Instrumental-Ensembles von Kirchengemeinden,
  • Vorsitz oder Mitwirkung in Vorständen und Vertreterversammlungen von Kirchengemeinde- oder Kirchenkreisverbänden,
  • Beauftragungen oder Tätigkeiten, die ein Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat für eines seiner Mitglieder beschließt. Ausnahme: Es liegt eine Zustimmung zur finanziellen Anerkennung dieser Tätigkeit oder Beauftragung durch den Kreiskirchenrat bzw. die Kirchenleitung vor.
( 3 ) Für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich von Kirchengemeinden ist für Zahlungen die Zustimmung des Kreiskirchenrats, die dieser durch Beschluss übertragen kann auf den Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamts oder die Person oder Personen, die das Superintendentenamt ausüben, erforderlich:
  • Verwaltungstätigkeiten im Gemeindebüro,
  • Tätigkeiten, die in der Regel hauptamtlich übernommen werden, insbesondere Gestaltung und Begleitung von Kindergottesdiensten, Konfirmandenunterricht, Angeboten der offenen Jugendarbeit.
Die Kirchenleitung kann eine Übersicht beschließen, aus der sich die ausgeschlossenen Tätigkeiten bei Ehrenamtsverträgen ergeben.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Übersicht gemäß § 3 Absatz 2 und 3
Rechtsverordnung zur Regelung von Ehrenamtsverträgen

Von der Kirchenleitung am 14. Juni 2024 beschlossen:
Für folgende Tätigkeiten ist die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausgeschlossen:
Tätigkeit
Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder Mitgliedschaft
  • im Ortskirchenkirchenrat oder Gemeindekirchenrat,
  • in der Kreissynode, Landessynode,
  • im Kreiskirchenrat oder in der Kirchenleitung
Vorsitz oder Mitgliedschaft in Ausschüssen von
  • Kirchengemeinden,
  • Kirchenkreisen,
  • der Landeskirche
Teilnehmende an musikalischen Gruppen
Vorstand/stellvertretender Vorstand oder Mitwirkung in Vorständen oder Vertreterversammlungen von Gemeindeverband oder Kirchenkreisverband

Für folgende Tätigkeiten kann der Gemeindekirchenrat/der Kreiskirchenrat eine finanzielle Anerkennung nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrats/der Kirchenleitung beschließen:
Beauftragte des Gemeinde- oder Kreiskirchenrats für Arbeitsbereiche (z. B. für Ökumene, Umwelt, Personal, Kita, Bau, Datenschutz, IT-Sicherheit, Ehrenamt, Öffentlichkeitsarbeit), sofern die Beauftragung an ein Mitglied erfolgt.
Leitung Kindergottesdienst
Leitung Konfirmandenarbeit
Leitung offene Jugendarbeit
Verwaltung (Einsatz im Gemeindebüro)
Dienste in der Kirchengemeinde, die in der Regel beruflich wahrgenommen werden