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Ausführungsbestimmung zum Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren zur Leitung des Abendmahls durch Lektorinnen und Lektoren

Vom 30. Juli 2024

Das Konsistorium hat aufgrund von § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren vom 28. Oktober 2017 (KABl. S. 226) die folgende Ausführungsbestimmung erlassen:
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1. Voraussetzung

Stellt der Kreiskirchenrat fest, dass der Bedarf an Abendmahlsfeiern im Kirchenkreis größer ist, als er durch ordinierte oder für die Sakramentsverwaltung beauftragte Personen (Prädikantinnen und Prädikanten) gedeckt werden kann, können eigens dafür weitergebildete und beauftragte Lektorinnen und Lektoren im erweiterten Lektorendienst die Feier des Abendmahls leiten.
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2. Beauftragung – Rücknahme der Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten für eine oder mehrere Kirchengemeinden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Gemeindekirchenrat bzw. den jeweiligen Gemeindekirchenräten. Die Beauftragung erfolgt punktuell anlassbezogen. Die Beauftragung muss dem Konsistorium zur Kenntnis gegeben werden. Die Superintendentin oder der Superintendent oder das Konsistorium kann die Beauftragung aus wichtigem Grund zurücknehmen, insbesondere wenn Lebensführung und Verkündigung in eklatantem Widerspruch stehen. Die Rücknahme ist zu begründen.
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3. Qualifikationsmaßnahme

Voraussetzung für eine Beauftragung ist die vorhergehende Teilnahme an einer geeigneten Qualifikationsmaßnahme (Zusatzausbildung). Die Zusatzausbildung wird durch die Kirchenkreise zur Verfügung gestellt. In der Erarbeitung der Konzeption der Zusatzausbildung werden die Kirchenkreise durch das Amt für Kirchliche Dienste fachlich beraten. Die Zusatzausbildung hat einen zeitlichen Umfang von nicht weniger als zehn Unterrichtsstunden. Das Konsistorium muss der Konzeption zustimmen.
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4. Gewinnung von Prädikantinnen und Prädikanten

Kirchenkreise, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, entwickeln und verstärken in Absprache mit dem Amt für Kirchliche Dienste geeignete Maßnahmen zur Gewinnung von Prädikantinnen und Prädikanten.
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5. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. August 2024 in Kraft.