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Geltungszeitraum von: 01.09.2023

Geltungszeitraum bis: 30.09.2024

Rechtsverordnung über die Besoldungstabellen
für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Gemeindepädagoginnen und -pädagogen im Entsendungsdienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz (Besoldungsrechtsverordnung)

Vom 18. November 2016 (KABl. S. 223)1#; zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 7. Juli 2023

(KABl. Nr. 100 S. 189)

Die Kirchenleitung hat aufgrund der §§ 6, 7 und 10 der Pfarrbesoldungsordnung vom 31. März 1993 (KABl.-EKiBB S. 175), der §§ 6, 10 und 13 der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung vom 31. März 1993 (KABl.-EKiBB S. 179), beide zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 5), sowie der §§ 4, 6, 9 und 10 des Kirchengesetzes betreffend die Änderung der Bestimmungen über die Pfarrbesoldung und die Kirchenbeamtenbesoldung sowie über das Versorgungsrecht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 12. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 27) beschlossen:
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§ 1

Für die Besoldungsordnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt § 11 der Rechtsverordnung über die Besoldungstabellen für Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamte für die Jahre 1987 bis 1990 vom 27. Februar 1990 (KABl.-EKiBB S. 34), zuletzt geändert durch § 1 der Rechtsverordnung vom 30. April 2010 (KABl. S. 113), auch für den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung.
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§ 2

Mit Wirkung ab 1. August 2016 erhalten die Besoldungstabellen folgende Fassung:
  1. Besoldungstabelle für ab dem 1. Juli 2010 erstmalig in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufene Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Entsendungsdienst
    1.1
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 1.
    1.2
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
    1.3
    Die Ephoralzulage nach § 7 Absatz 2 der Pfarrbesoldungsordnung beträgt 1.095,37 Euro.
    1.4
    Stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten kann auf Antrag eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, wenn über die Abwesenheitsvertretung hinaus der Kreiskirchenrat in einer Dienstordnung eigene ständige Zuständigkeitsbereiche vorsieht und ein entsprechender Stellenanteil im Stellenplan ausgewiesen wird. Die Zulage beträgt 365,12 Euro, im Fall von zwei Personen in der Stellvertretung 182,56 Euro.
  2. Besoldungstabelle für ab dem 1. Juli 2010 erstmalig in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufene Predigerinnen und Prediger
    2.1
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 2.
    2.2
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
  3. Besoldungstabelle für ab dem 1. Juli 2010 erstmalig in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufene Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
    3.1
    Besoldungsordnung A
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 3.
    3.2
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
    3.3
    Die sonstigen Amts- und Stellenzulagen nach § 1 der Rechtsverordnung über die Besoldungstabellen vom 27. Februar 1990 (KABl.-EKiBB S. 34), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 30. April 2010 (KABl. S. 113), betragen:
    Dem Grunde nach geregelt in
    Beträge in Euro
    (Monatsbeträge)
    Besoldungsordnungen
    Vorbemerkungen
    Nummer 4
    Absatz 1
    44,48
    Absatz 2
    74,14
    Nummer 5
    Absatz 1
    Die Zulage beträgt für Beamte
    des mittleren Dienstes
    44,48
    des gehobenen Dienstes
    74,14
    Nummer 7
    Absatz 1
    51,13
    Absatz 2
    76,69
    Besoldungsgruppen
    Fußnote
    A 12
    2
    189,53
    A 13
    2, 3
    189,53
    4
    126,36
    5
    315,87
    A 14
    3
    189,53
    4
    221,14
    5
    189,53
    A 15
    3
    350,47
    5, 6
    189,53
    7
    189,53
    Besoldungsordnungen C und H
    Nummern 2aa und 3
    84,58
  4. Überleitungstabelle für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Entsendungsdienst
    4.1
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 4.
    4.2
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
    4.3
    Die Ephoralzulage nach § 7 Absatz 2 der Pfarrbesoldungsordnung beträgt 1.095,37 Euro.
  5. Überleitungstabelle für Predigerinnen und Prediger (frühere Region West)
    5.1
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 5.
    5.2
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
  6. Überleitungstabelle für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
    6.1
    Besoldungsordnung A
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 6.
    6.2
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
  7. Besoldungstabellen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Besoldungsordnungen B, C, H, N, W
    7.1
    7.1 Besoldungsordnung B
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 7.
    7.2
    Besoldungsordnungen C und H
    Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus den Anlagen 8 und 8a.
    7.3
    Besoldungsordnung W
    Die Grundgehaltssätze betragen monatlich:
    Besoldungsgruppe
    Grundgehalt
    (Monatsbeträge in Euro)
    W 1
    4.103,82
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    W 2
    5.098,39
    5.398,29
    5.698,21
    W 3
    5.698,21
    6.098,07
    6.497,95
    7.4
    Besoldungsordnung N
    Die Besoldung für nebenamtliche Mitglieder des Konsistoriums, soweit eine solche zugesagt ist, beträgt 376,61 Euro.
    7.5
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
  8. Vorbereitungsdienst
    8.1
    Vikarinnen und Vikare, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Vorbereitungsdienst, soweit sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 1.292,31 Euro.
    8.2
    Die Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 9.
  9. Dienstwohnungsregelungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
    9.1
    Hat ein Pfarrehepaar eine Dienstwohnung inne, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer, deren oder dessen Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung zugewiesen hat, Besoldung nach der jeweiligen Besoldungstabelle mit Dienstwohnung. Bei einem eingeschränkten Dienstverhältnis dieser Pfarrerin oder dieses Pfarrers wird die Besoldung gemäß Nummer 9.2 gekürzt. Wenn beide in einer Kirchengemeinde tätig sind, erhält dieoder derjenige mit dem höheren Dienstumfang Besoldung nach Besoldungstabelle mit Dienstwohnung. Bei gleichem Dienstumfang kann das Ehepaar einvernehmlich entscheiden, wer von beiden die Besoldung mit Dienstwohnung erhält, ansonsten entscheidet das Konsistorium. Lediglich bei einer Stellenteilung jeweils zur Hälfte (wenn beide jeweils nicht mehr als zur Hälfte beschäftigt sind) gemäß § 32 Pfarrdienstausführungsgesetz gilt Satz 1 für beide. Die Versteuerung der Dienstwohnung erfolgt bei der- oder demjenigen, die oder der Besoldung mit Dienstwohnung erhält. Bei einer Stellenteilung nach Satz 5 erfolgt die Versteuerung bei beiden jeweils zur Hälfte. Im Falle von Beurlaubung oder Elternzeit der Pfarrerin oder des Pfarrers, deren oder dessen Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung zugewiesen hat, ist die Nutzungsentschädigung gemäß § 6 Absatz 4 Pfarrdienstwohnungsverordnung zu zahlen. Bei Zuweisung einer Dienstwohnung erhalten beide Ehepartner keinen Familienzuschlag der Stufe 1. Dies gilt auch, wenn eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger mit einer Dienstwohnungsinhaberin oder einem Dienstwohnungsinhaber verheiratet ist. 10 Diese Regelungen gelten entsprechend für Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
    9.2
    Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienstverhältnis, die eine Dienstwohnung innehaben, wird die Besoldung neben dem Dienstwohnungsabschlag um einen Betrag gekürzt, der sich aus § 14 Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung unter Berücksichtigung des Anteils, um den die Vollbeschäftigung eingeschränkt ist, ergibt, höchstens jedoch um den entsprechenden Anteilsbetrag des tatsächlichen Mietwertes der Dienstwohnung. Diese Kürzung kann das Konsistorium auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers oder des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft ganz oder teilweise aufheben. Vor der Entscheidung sind die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Kreiskirchenrat, zu hören. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass ein angemessener Lebensunterhalt der Pfarrerin oder des Pfarrers nicht gewährleistet ist, weil insbesondere das Familien- oder Haushaltseinkommen zu gering ist. Dabei erfolgt eine Orientierung an 200 % des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach denselben Grundsätzen ist eine Kürzung der Nutzungsentschädigung während einer Elternzeit ohne Dienstbezüge möglich.
  10. Zulagen
    10.1
    Die Zulagen nach § 7 Absatz 3 Pfarrbesoldungsordnung und § 10 Absatz 2 Kirchenbeamtenbesoldung ergeben sich aus der Anlage 10.
    10.2
    Werden einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, einer Gemeindepädagogin oder einem Gemeindepädagogen bzw. einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält sie oder er nach Ablauf von drei Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Grundgehalt und dem Grundgehalt des höherwertigen Amtes. Falls die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht am ersten Tag eines Monats erfolgt, beginnt die Frist am ersten Tag des Folgemonats. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend auch für die Zahlung der Ephoralzulage.
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§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besoldungsrechtsverordnung vom 10. Juli 2015 (KABl. S.131) außer Kraft.
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Anlagen 1-9

Die Anlagen 1 bis 9 werden hier nicht abgedruckt, da sie nicht mehr aktuell sind.
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Anlage 102#

Zulagen nach § 7 Absatz 3 Pfarrbesoldungsordnung und § 10 Absatz 2 Kirchenbeamtenbesoldungsordnung
1.
Die Besoldung der Bischöfin/des Bischofs richtet sich nach der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
2.
Die Besoldung der Generalsuperintendentinnen/Generalsuperintendenten richtet sich nach der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
3.
gestrichen
4.
Die Leiterin/der Leiter des Amtes für kirchliche Dienste erhält eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Pfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
5.
Die Referentin/der Referent der Bischöfin/des Bischofs kann nach Entscheidung der Kirchenleitung frühestens zwei Jahre nach der Berufung in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit und frühestens ein Jahr nach Übertragung der Tätigkeit als Referentin/Referent eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer/seiner Pfarrbesoldung und einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsgruppe A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten.
6.
Die Inhaberinnen und Inhaber folgender landeskirchlicher Pfarrstellen erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 20 % der Ephoralzulage3#:
  • die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Seelsorge im Krankenhaus,
  • die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Gefängnisseelsorge,
  • die Vertreterin oder der Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Berliner Missionswerkes.
6a.
Pfarrerinnen und Pfarrer als Mitglieder des Kollegiums des Amtes für Kirchliche Dienste erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 10 % der Ephoralzulage.
7.
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen 15 und 16 der Besoldungsordnung A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
8.
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in der Leitung des Konsistoriums erhält für die Dauer der Stellvertretung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 16 der Besoldungsordnung A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte und der Besoldungsgruppe B 3 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.

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1 ↑ Die Besoldung bemisst sich nach einem Prozentsatz der entsprechenden Bezüge nach dem Recht des Bundes. Das Konsistorium veröffentlicht nach jeder Änderung die neuen Beträge und Tabellen im Kirchlichen Amtsblatt. Einzelheiten ergeben sich aus § 6 AG-BVG (LZ 271).
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2 ↑ Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. September 2023
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3 ↑ Personengebundene Übergangsregelung:Abweichend von der obigen Regelung erhalten der ab dem 1. September 2013 berufene und der ab dem 1. Februar 2018 abgeordnete Leiter einer Arbeitsstelle für Religionsunterricht sowie die ab dem 16. Juni 2014 berufene Leiterin der Evangelischen Rundfunkseelsorge eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 20 % der Ephoralzulage.