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#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#
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####
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Nr. 8-9Berlin, den 20. September 2023
I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
Nr. 99Beschluss der Kirchenleitung zur Änderung
der Geschäftsordnung des Konsistoriums
der Geschäftsordnung des Konsistoriums
Vom 26. Februar 2021
#In § 4 Absatz 2 Geschäftsordnung des Konsistoriums (Stand vom 1. Februar 2017, KABl. S. 26) werden die Wörter „und den von der Kirchenleitung berufenen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern“ ersetzt durch die Wörter „sowie den von der Kirchenleitung berufenen Mitgliedern“.
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2021 in Kraft.
Nr. 100Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die
Besoldungstabellen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen
und -pädagogen, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer
sowie Gemeindepädagoginnen und -pädagogen im Entsendungsdienst,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Besoldungsrechtsverordnung)
vom 18. November 2016
Besoldungstabellen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen
und -pädagogen, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer
sowie Gemeindepädagoginnen und -pädagogen im Entsendungsdienst,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Besoldungsrechtsverordnung)
vom 18. November 2016
Vom 7. Juli 2023
#Die Kirchenleitung hat auf Grund der §§ 6, 7 und 10 der Pfarrbesoldungsordnung vom 31. März 1993 (KABl.-EKiBB S. 175), der §§ 6, 10 und 13 der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung vom 31. März 1993 (KABl.-EKiBB S. 179), beide zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 5), sowie der §§ 4, 6, 9 und 10 des Kirchengesetzes betreffend die Änderung der Bestimmungen über die Pfarrbesoldung und die Kirchenbeamtenbesoldung sowie über das Versorgungsrecht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 12. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 27) beschlossen:
###§ 1
Anlage 10 der Besoldungsrechtsverordnung vom 17. Mai 2019 (KABl. S. 114), die gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG) vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 56) fortgilt, wird wie folgt geändert:
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- Der Text des dritten Spiegelstrichs „die Pfarrerin/der Pfarrer für Aus- und Fortbildung in der Seelsorge," wird gestrichen.
- Der Text des vierten Spiegelstrichs „die Pfarrerin/der Pfarrer im Amt für kirchliche Dienste: Pfarrerfortbildung/Pastoralkolleg," wird gestrichen.
- Nummer 6a wird wie folgt gefasst:„Pfarrerinnen und Pfarrer als Mitglieder des Kollegiums des Amtes für kirchliche Dienste erhalten eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 10 % der Ephoralzulage."
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2023 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 101Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für die Ephorale Leitung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost (StrErpVO EphL Berlin Nord-Ost)
Vom 7. Juli 2023
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75) hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
Grundsatz
(
1
)
Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost kann das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten (ephorale Leitung) abweichend von den Artikeln 51 bis 57 der Grundordnung von zwei Personen wahrgenommen werden, die sich die Stelle hälftig teilen. Die Ephoralzulage wird jeweils in Höhe von 50 % gezahlt und ist auch zu diesem Prozentsatz ruhegehaltfähig. Jede Person muss die Voraussetzungen für das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten erfüllen.
(
2
)
Diese Verordnung regelt die Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder der ephoralen Leitung. Wählt die Kreissynode eine Einzelperson, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen.
(
3
)
Artikel 57 der Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 2
Wahl und Amtszeit
(
1
)
Der Wahlvorschlag kann sowohl Einzelpersonen als auch zwei Personen enthalten. Letztere können nur gemeinsam gewählt werden nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 5 der Grundordnung.
(
2
)
Die Amtszeit der ephoralen Leitung endet mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung.
(
3
)
Endet die Amtszeit eines Mitglieds der ephoralen Leitung vorzeitig, wählt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrates, der die Zustimmung der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten bedarf, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Die Kreissynode kann auch beschließen, stattdessen eine Einzelperson gemäß Artikel 55 Absatz 2 Grundordnung zu wählen; in diesem Fall endet die Amtszeit des anderen Mitglieds der ephoralen Leitung mit dem Beginn der Amtszeit der oder des Neugewählten.
#§ 3
Rechtsstellung im Kirchenkreis
(
1
)
Beide Mitglieder der ephoralen Leitung sind Mitglieder des Kreiskirchenrats und der Kreissynode. Der Vorsitz im Kreiskirchenrat wird in der Geschäftsordnung nach Absatz 2 bestimmt. Ein turnusmäßiger Wechsel ist möglich.
(
2
)
Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Kreiskirchenrat auf Vorschlag der Mitglieder der ephoralen Leitung beschließt. Die Geschäftsordnung soll auch die Einbindung der Stellvertretung regeln.
(
3
)
Die Stellvertretung nimmt abweichend von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 3 der Grundordnung an den Sitzungen des Kreiskirchenrats mit beratender Stimme teil, im Abwesenheitsfall eines Mitglieds der ephoralen Leitung (Vertretungsfall) mit Stimmrecht.
#§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr
Abweichend von Artikel 51 der Grundordnung vertreten anstelle der oder des Vorsitzenden des Kreiskirchenrats beide Mitglieder der ephoralen Leitung den Kirchenkreis jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. In der Geschäftsordnung wird geregelt, in welchen Fragen im Innenverhältnis das Einvernehmen beider Mitglieder erforderlich ist Im Übrigen bleibt Artikel 51 unberührt.
#§ 5
Inkraftttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2023 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
II. Bekanntmachungen
Nr. 102U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf,
Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost
#über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf,
Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf“.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 2023 | ||
Az.: 1000-01:37/017 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Anke Poersch | |
mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin als Behördenleiterin beauftragt |
Nr. 103U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Wustermark und Dyrotz
und der Kirchengemeinden Hoppenrade, Elstal, Wernitz, Priort
und Buchow-Karpzow,
sämtlich Kirchenkreis Falkensee,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Wustermark und Dyrotz
und der Kirchengemeinden Hoppenrade, Elstal und Wernitz,
sämtlich Kirchenkreis Falkensee,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Kartzow und Priort,
beide Kirchenkreis Falkensee,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Wustermark und Dyrotz
und der Kirchengemeinden Hoppenrade, Elstal, Wernitz, Priort
und Buchow-Karpzow,
sämtlich Kirchenkreis Falkensee,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Wustermark und Dyrotz
und der Kirchengemeinden Hoppenrade, Elstal und Wernitz,
sämtlich Kirchenkreis Falkensee,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Kartzow und Priort,
beide Kirchenkreis Falkensee,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Wustermark, die Evangelische Kirchengemeinde Dyrotz, die Kirchengemeinde Hoppenrade, die Kirchengemeinde Elstal, die Kirchengemeinde Wernitz, die Kirchengemeinde Priort und die Kirchengemeinde Buchow-Karpzow, sämtlich Kirchenkreis Falkensee, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Wustermark“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Wustermark, der Evangelischen Kirchengemeinde Dyrotz, der Kirchengemeinde Hoppenrade, der Kirchengemeinde Elstal und der Kirchengemeinde Wernitz, sämtlich Kirchenkreis Falkensee, zum Pfarrsprengel Wustermark wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Wustermark wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Wustermark übertragen.
#§ 3
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Kartzow und der Kirchengemeinde Priort, beide Kirchenkreis Falkensee, zum Pfarrsprengel Kartzow wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Kartzow wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Wustermark übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. August 2023 | ||
Az.: 1002-01:0644 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 104U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Borkheide-Borkwalde,
der Evangelischen St. Marien-Klosterkirchengemeinde Lehnin
und der Kirchengemeinde Rädel,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Borkheide-Borkwalde,
der Evangelischen St. Marien-Klosterkirchengemeinde Lehnin
und der Kirchengemeinde Rädel,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Borkheide-Borkwalde, die Evangelische St. Marien-Klosterkirchengemeinde Lehnin und die Kirchengemeinde Rädel, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kloster- und Waldkirchengemeinde Lehnin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. August 2023 | ||
Az.: 1002-01:0671 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 105U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Plaue/Havel und
der Kirchengemeinden Kirchmöser und Woltersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Plaue/Havel und
der Kirchengemeinden Kirchmöser und Woltersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Plaue/Havel und
der Kirchengemeinden Kirchmöser und Woltersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Plaue/Havel und
der Kirchengemeinden Kirchmöser und Woltersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Plaue/Havel, die Kirchengemeinde Kirchmöser und die Kirchengemeinde Woltersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Plaue-Kirchmöser-Woltersdorf“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Plaue/Havel, der Kirchengemeinde Kirchmöser und der Kirchengemeinde Woltersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Brandenburg-West wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Brandenburg-West werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Plaue-Kirchmöser-Woltersdorf übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. August 2023 | ||
Az.: 1002-01:0669 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 106U r k u n d e
über die Vereinigung
der Domkirchengemeinde Brandenburg und der
Evangelischen Kirchengemeinde Klein Kreutz-Saaringen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg
#über die Vereinigung
der Domkirchengemeinde Brandenburg und der
Evangelischen Kirchengemeinde Klein Kreutz-Saaringen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Domkirchengemeinde Brandenburg und die Evangelische Kirchengemeinde Klein Kreutz-Saaringen, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Domgemeinde Brandenburg“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. August 2023 | ||
Az.: 1002-01:0672 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 107U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Marwitz und Velten,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Marwitz und Velten,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Marwitz und Velten,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Marwitz und Velten,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Kirchengemeinde Marwitz und die Kirchengemeinde Velten, beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Marwitz-Velten“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Marwitz und der Kirchengemeinde Velten, beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Velten wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Velten werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Marwitz-Velten übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2023 | ||
Az.: 1002-01:0642 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Anke Poersch | |
mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin als Behördenleiterin beauftragt |
Nr. 108U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Müllrose und
der Evangelischen Kirchengemeinde Fünfeichen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Müllrose und
der Evangelischen Kirchengemeinde Fünfeichen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Müllrose und die Evangelische Kirchengemeinde Fünfeichen, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde im Schlaubetal“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinde.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 8. August 2023 | ||
Az.: 1002-01:0658 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 109U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen St. Marien-St. Laurentius Gemeinde Havelberg
und der Kirchengemeinde Nitzow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen St. Marien-St. Laurentius Gemeinde Havelberg
und der Kirchengemeinde Nitzow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen St. Marien-St. Laurentius Gemeinde Havelberg
und der Kirchengemeinde Nitzow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen St. Marien-St. Laurentius Gemeinde Havelberg
und der Kirchengemeinde Nitzow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische St. Marien-St. Laurentius Gemeinde Havelberg und die Kirchengemeinde Nitzow, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Domgemeinde Havelberg-Nitzow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen St. Marien-St. Laurentius Gemeinde Havelberg und der Kirchengemeinde Nitzow, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Havelberg wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Havelberg werden auf die Evangelische Domgemeinde Havelberg-Nitzow übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. August 2023 | ||
Az.: 1002-01:0680 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 110U r k u n d e
über die dauernde Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Luchleben und
der Evangelischen Mariengemeinde Ostprignitz
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
#über die dauernde Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Luchleben und
der Evangelischen Mariengemeinde Ostprignitz
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Luchleben und die Evangelische Mariengemeinde Ostprignitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden dauernd zum Pfarrsprengel Kyritz-Land verbunden.
#§ 2
Die Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Luchleben und die Pfarrstellen der Evangelischen Mariengemeinde Ostprignitz werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Kyritz-Land übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2023 | ||
Az.: 1002-01:0677 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Anke Poersch | |
mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin als Behördenleiterin beauftragt |
Nr. 111U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd,
Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd,
Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Teschendorf vom 15. April 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Grüneberg vom 15. April 2023 und dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Löwenberg und der Kirchengemeinde Linde vom 2. Mai 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland vom 28. Juni 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Teschendorf, die Evangelische Kirchengemeinde Grüneberg, die Kirchengemeinde Löwenberg und die Kirchengemeinde Linde, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. August 2023 | ||
Az.: 1002-01:0651 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 112U r k u n d e
über die Errichtung des Evangelischen Kindertagesstätten-Gemeindeverbandes Oderland-Spree
#über die Errichtung des Evangelischen Kindertagesstätten-Gemeindeverbandes Oderland-Spree
Aufgrund von Artikel 34 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), hat das Konsistorium nach Anhörung der Beteiligten und Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Genezareth-Kirchengemeinde Erkner, die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt (Oder)-Lebus, die Evangelische Kirchengemeinde Müllrose, die Evangelische Kirchengemeinde Oberbarnim-Nikolai, die Evangelische Kirchengemeinde Seelow, die Evangelische Kirchengemeinde Storkower Land, die Evangelische Kirchengemeinde Woltersdorf und die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd bilden einen Gemeindeverband als Träger evangelischer Kindertageseinrichtungen.
(
2
)
Der Gemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Kindertagesstätten-Gemeindeverband Oderland-Spree“.
#§ 2
(
1
)
Der Gemeindeverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder).
(
2
)
Die von den Kirchengemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindekirchenräte beschlossene Satzung ist vom Konsistorium kirchenaufsichtlich genehmigt worden.
#§ 3
Als Tag der Errichtung des Gemeindeverbandes wird der 1. Oktober 2023 festgestellt.
Berlin, den 29. August 2023 | ||
Az.: 3211-01.02:16/008 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 113Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd
Vom 15. April/2. Mai 2023
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf und der Kirchengemeinden Löwenberg und Linde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. 5 Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf und der Kirchengemeinden Löwenberg und Linde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 4.
1 wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchenräte) gegliedert.
(
2
)
Die Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Grüneberg“ und „Ortskirche Teschendorf. Die Kirchengemeinden Löwenberg und Linde bilden gemeinsam eine Ortskirche mit dem Namen „Ortskirche Löwenberg-Linde".
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die bisherigen Gemeindekirchenräte werden zu Ortskirchenräten.
(
2
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude sowie über die Verwendung,
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
3
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem betroffenen Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrats im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
- neun Mitglieder der drei Ortskirchenräte,
- maximal zwei berufene Personen nach Artikel 18 GO sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Löwenberg-Linde, Grüneberg und Teschendorf wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eine Person festgelegt.
(
4
)
Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds seines Ortskirchenrats an den Sitzungen teil.
(
5
)
Die Zahl der nach Artikel 18 GO berufenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates wird auf zwei Personen begrenzt. Dabei müssen die berufenen Personen die Befähigung zum Ältestenamt besitzen und aus einer der Ortskirchengemeinden kommen.
(
6
)
Mitglieder der Ortskirchenräte, die nicht Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, haben das Recht als Gäste an Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen, sofern Tagesordnungspunkte die Ortsgemeinde betreffend verhandelt werden.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
2
(
7
)
Alle Mitglieder aller Ortskirchenräte haben das Recht, die Protokolle der Gemeindekirchenratssitzungen einzusehen.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
#Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
3 des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. § 5
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 29. August 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Süd“ die Wörter „mit Sitz in Löwenberger Land“ eingefügt.
2. In § 3 wird Absatz 6 gestrichen; Absatz 7 wird zu Absatz 6.
3. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.2. In § 3 wird Absatz 6 gestrichen; Absatz 7 wird zu Absatz 6.
3. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
Nr. 114Satzung des Evangelischen Kindertagesstätten-Gemeindeverbandes
Oderland-Spree
#Oderland-Spree
Präambel
…„… und er segnete sie.“ (Markus 10,16)
Auf den Kindern liegt der Segen Gottes. Als Evangelischer Kindertagesstätten-Gemeindeverband Oderland-Spree schaffen wir in unseren Ev. Kindertagesstätten Räume, in denen sich die Kinder und deren Familien als gesegnet erfahren können. Dafür fördern wir in unseren Einrichtungen eine Atmosphäre der gegenseitigen Fürsorge, der Achtung und des Respekts voreinander und vor der ganzen Schöpfung.
Die Kinder haben Raum, die Welt mit allen Sinnen zu entdecken und werden bei ihrer Antwortsuche auf die Fragen des Lebens begleitet.
Die Evangelischen Kitas sind offen für alle Kinder und werden durch die Vielfalt ihrer Religionen und Weltsichten und durch ihre unterschiedliche Herkunft bereichert.
Das Leben in den Einrichtungen ist mit dem Leben der örtlichen Kirchengemeinden verbunden. Der christliche Glaube soll auf diese Weise als lebensbejahende Orientierung für die Kinder und ihre Familien erfahrbar sein.
Die Mitarbeitenden sind wertschätzende Begleiterinnen und Begleiter der Kinder und ihrer Familien.
###§ 1
Name und Sitz
Der Gemeindeverband führt den Namen „Evangelischer Kindertagesstätten-Gemeindeverband Oderland-Spree“. Er ist ein Gemeindeverband nach Artikel 34 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S.7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257) in Verbindung mit § 11 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206). Sein Sitz ist Frankfurt (Oder).
#§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
(
1
)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung und der Religion.
(
2
)
Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Der Betrieb der Kindertageseinrichtungen ist Teil des Auftrages der christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen auszurichten. Der Verband unterstützt auch hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung auf ideelle und materielle Weise im Rahmen der Arbeit der Kindertageseinrichtungen.
(
3
)
Der Verband verwaltet und bewirtschaftet die ihm übertragenen Kindertagesstätten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Er kann auch neue Einrichtungen begründen.
(
4
)
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Mitglieder des Verbandes
Gründungsmitglieder des Verbandes sind:
- Evangelische Genezareth-Kirchengemeinde Erkner,
- Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt (Oder) – Lebus,
- Evangelische Kirchengemeinde Müllrose,
- Evangelische Kirchengemeinde Oberbarnim-Nikolai,
- Evangelische Kirchengemeinde Seelow,
- Evangelische Kirchengemeinde Storkower Land,
- Evangelische Kirchengemeinde Woltersdorf,
- Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde Süd.
Der Verband steht neuen Mitgliedern, bei denen es sich um Kirchengemeinden aus dem Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree oder aus benachbarten Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz handeln muss, offen.
#§ 4
Rechtsstellung des Verbandes
(
1
)
Der Verband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
Die von den Mitgliedskirchengemeinden als Träger von Kindertagesstätten wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen auf den Verband über. Dieser ist Träger der in den verbandsangehörigen Kirchengemeinden ansässigen Kindertagesstätten.
#§ 5
Trägerschaft der Kindertagesstätten
(
1
)
Der Verband nimmt die öffentlich rechtlichen Aufgaben als Träger von Kindertagesstätten für sämtliche Kindertagesstätten der Mitgliedskirchengemeinden wahr.
(
2
)
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Verband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den ihm in § 2 obliegenden Aufgaben steht.
(
3
)
Nach Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung kann der Verband Kindertagesstätten in Trägerschaft anderer juristischer Personen übernehmen; dies setzt die Zustimmung der örtlichen Kirchengemeinde und die Mitgliedschaft der Kirchengemeinde im Verband voraus.
#§ 6
Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung.
#§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über den Haushalt des Gemeindeverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die jährliche Umlage der Kirchengemeinden nach § 13 Absatz 2 dieser Satzung,
- Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- Bestellung und Abberufung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers,
- Wahrnehmung der Anhörungsrechte bei Änderung oder Aufhebung des Gemeindeverbandes,
- Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundstücken,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
- Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen über 20 000 €,
- Beschlussfassung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen, wobei die örtliche Kirchengemeinde der Übernahme zustimmen muss,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen,
- Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Hoheitsbetrieben in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger juristischer Personen,
- Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindeverband und den Mitgliedsgemeinden.
(
2
)
Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet je angefangene genehmigte 100 Plätze der Kindertageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet eine Person als ordentliches und eine Person als stellvertretendes Mitglieder in die Verbandsvertretung. Die oder der Entsandte muss Mitglied oder beruflich Mitarbeitende oder Mitarbeitender der entsendenden Kirchengemeinde sein, muss über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen und darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Gemeindeverband stehen. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Stimmberechtigt ist ein stellvertretendes Mitglied nur, soweit es das ordentliche Mitglied im Falle von dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt.
(
3
)
Die Amtszeit der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder in der Verbandsvertretung endet mit Ablauf des Tages der nächsten Ältestenwahl
(
4
)
Der Gemeindekirchenrat hat bei Ausscheiden eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds unverzüglich neue ordentliche oder stellvertretende Mitglieder zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die ausscheidende Person ordentliches oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsvertretung. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Wird ein bislang stellvertretendes Mitglied als ordentliches Mitglied entsandt, hat der Gemeindekirchenrat unverzüglich ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(
5
)
Im Falle einer Vereinigung von Mitgliedskirchengemeinden mit anderen Mitgliedskirchengemeinden bleiben die bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsvertretung im Amt.
#§ 8
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab.
(
2
)
Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder der Verbandsvertretung dies wünscht. Erweist sich die Verbandsvertretung trotz ordnungsgemäßer Ladung als beschlussunfähig, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter nochmaliger Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung laden, die als beschlussfähig gilt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
#§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Personen. Er wird von der Verbandsvertretung für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein. An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt als Gast eine vom Kreiskirchenrat benannte Vertretung beratend teil.
(
2
)
Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Verbandes und nimmt die den Trägern von Kindertagesstätten nach staatlichem und kirchlichem Recht obliegenden Aufgaben wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Artikel 24 der Grundordnung gilt entsprechend.
#§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 11
Aufgabenverteilung
(
1
)
Das Kirchliche Verwaltungsamt Frankfurt (Oder) nimmt die ihm nach § 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (VÄG) obliegenden Verwaltungsaufgaben des Gemeindeverbandes wahr. § 9 Absatz 3 VÄG bleibt unberührt.
(
2
)
Die Verbandsvertretung kann die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter durch Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf weder Mitglied der Verbandsvertretung noch Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung bleiben, soweit sie nicht der Verbandsvertretung obliegen, dem Verbandsvorstand vorbehalten. Die nähere Aufgabenverteilung wird durch die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.
(
3
)
Die Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erfolgt mittels Wahl durch die Verbandsvertretung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist bei der Führung der laufenden Geschäfte an diese Satzung und aufgrund dieser erlassenen Geschäftsordnungen sowie an höherrangiges Recht durch vertragliche Vereinbarung zu binden. Sie oder er kann durch mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschluss der Verbandsvertretung unbeschadet vertraglicher Ansprüche jederzeit abberufen werden.
(
4
)
Der Verbandsvorstand kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Verbandes die pädagogische Leitung übertragen. Die nähere Aufgabenverteilung regelt eine Dienstordnung, die vom Verbandsvorstand zu bestätigen ist
#§ 12
Vertragliche Regelungen
Mit Wirksamkeit der Errichtung dieses Verbandes und sodann mit Wirksamkeit der Angliederung einer Kirchengemeinde sind die verbandsangehörigen Kirchengemeinden verpflichtet, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vertraglich die Beziehungen zwischen Verband und Mitgliedskirchengemeinde festzuhalten. Dabei ist insbesondere zu regeln:
- die Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte an den Verband mit allen Rechten und Pflichten,
- die Übertragung des Eigentums sämtlicher Inventargegenstände an den Kitaverband,
- die Nutzungsverhältnisse an den betrieblich genutzten Räumen und Liegenschaften,
- die Übertragung der kitabezogenen Rücklagen auf den Verband,
- Verpflichtung zur Zahlung der durch die Verbandsvertretung festgelegten Umlage,
- Regelungen zur eventuellen Einstellung des Betriebs einer Kindertagesstätte,
- Regelungen über die Kooperation zwischen Kirchengemeinde und Verband, z. B. des religionspädagogischen Profils,
- die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten und im Rahmen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB die Übernahme der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
§ 13
Deckung des Finanzbedarfs und Finanzausgleich
(
1
)
Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt aus öffentlichen Zuschüssen und aus unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträgen, Zuzahlungen und zweckgebundenen Einnahmen sowie aus Zuschüssen kirchlicher Stellen.
(
2
)
Soweit die Einnahmen aus Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern eine jährliche Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Maßstab der Umlage ist die Anzahl der genehmigten KiTa-Plätze, die vom Verband im Gebiet der jeweiligen Kirchengemeinde vorgehalten werden.
(
3
)
Die Gesamthöhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil sind im Haushaltsbeschluss für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen. Die Umlage wird mit jeweils einem Viertel des Gesamtbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Haushaltsjahres fällig.
#§ 14
Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung des Gemeindeverbandes
und für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Kindertageseinrichtungen gehen einschließlich des damit verbundenen Vermögens auf die für diesen Bereich zuständige Kirchengemeinde im Ganzen über (Betriebsübergang), sofern nicht die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung auf einen anderen Träger übertragen wurde.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft eines der Mitglieder trifft das Konsistorium nach Anhörung des Kreiskirchenrats, des betroffenen Mitglieds und des Verbandes die maßgeblichen Anordnungen über die Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung.
#§ 15
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 16
Kirchenaufsichtliche Genehmigung und Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium
#Vorstehende Satzung wurde vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 29. August 2023 kirchenaufsichtlich genehmigt.
1 und werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Nr. 115Genehmigung von neuen Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:87/108Berlin, den 31. Juli 2023
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“, „Kelch“, „Fisch“ und „Stern“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE ANGERMÜNDER LAND“. - Konsistorium Az.: 1312-03:57/081Berlin, den 31. Juli 2023
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE BIESENTHAL-BARNIM“. - Konsistorium Az.: 1312-03:65/082Berlin, den 4. September 2023
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“ und „zwei Sterne“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE HOYERSWERDA-SPREEWITZ“. - Konsistorium Az.: 1312-03:57/076Berlin, den 25. August 2023
Die Evangelische Kirchengemeinde Groß Schönebeck-Zerpenschleuse-Eichhorst, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. KIRCHENGEMEINDE GROẞ SCHÖNEBECK-ZERPENSCHLEUSE-EICHHORST“. - Konsistorium Az.: 1312-04:15/087Berlin, den 29. August 2023
Der Evangelische Kirchenkreisverband Lausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „I“ und „II“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHER KIRCHENKREISVERBAND LAUSITZ“. - Konsistorium Az.: 1312-03:49/138Berlin, den 29. August 2023
Dîe Evangelische Kirchengemeinde Herzfelde-Rehfelde, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit dem Beizeichen „zwei Sterne“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. KIRCHENGEMEINDE HERZFELDE-REHFELDE“.
Nr. 116Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:87/108Berlin, den 31. Juli 2023
Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Angermünde mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ST. MARIEN ANGERMÜNDE“, das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde St. Annen Crussow mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE ST. ANNEN CRUSSOW“, das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Greiffenberg mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GREIFFENBERG“ und das Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Schönermark mit der Umschrift „ EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE SCHÖNERMARK“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:57/081Berlin, den 31. Juli 2023
Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE BIESENTHAL“, das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Danewitz mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE DANEWITZ“, das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Lanke mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE LANKE“ und das Siegel der Kirchengemeinde Rüdnitz mit der Umschrift „ EV. KIRCHENGEMEINDE RÜDNITZ“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:65/082Berlin, den 4. September 2023
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE HOYERSWERDA-NEUSTADT“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Spreewitz mit der Umschrift „Evang. Kirchengemeinde Spreewitz O/L“ wurden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:57/076Berlin, den 25. August 2023
Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Schönebeck mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE GROSS-SCHÖNEBECK (Mark)“, das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Zerpenschleuse mit der Umschrift „SIEGEL-DER-EV.-KIRCHE ZERPENSCHLEUSE“ und das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Eichhorst mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE EICHHORST“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-04:15/087Berlin, den 29. August 2023
Das bisherige Kirchensiegel des Kirchenkreisverbands Lausitz ohne Beizeichen mit der Umschrift „EVANGELISCHER KIRCHENKREISVERBAND LAUSITZ“ wird außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:71/147Berlin, den 25. August 2023
Das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Schäpe mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE SCHÄPE“, das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Schlunkendorf mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE SCHLUNKENDORF“ und das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Schönefeld mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE SCHÖNEFELD“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden außer Geltung gesetzt.
III. Stellenausschreibungen
Nr. 117Ausschreibung eines Superintendent:innenamts (m/w/d)
Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ist zum 1. August 2024 das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren zu besetzen.
Es besteht die Möglichkeit, dass dieses Amt auch von zwei Personen wahrgenommen werden kann, die sich die Stelle hälftig teilen. In diesem Fall gilt eine Befristung bis zum 30. April 2029 (siehe Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für die Ephorale Leitung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost vom 7. Juli 2023).
Dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin oder den sich die Stelle teilenden Personen soll eine Kreispfarrstelle übertragen werden. Mit dieser kreiskirchlichen Pfarrstelle ist ein Predigtauftrag in einer Gemeinde des Kirchenkreises verbunden.
Zum Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost gehören 37 Kirchengemeinden, von denen 16 Gemeinden im Land Brandenburg liegen, 50 Kirchen und 35 Pfarrstellen mit ca. 61.000 Gemeindemitgliedern. Geographisch befindet er sich im Gebiet der Berliner Bezirke Pankow, Mitte, Lichtenberg und Marzahn sowie in den Landkreisen Oberhavel und Barnim.
Im Kirchenkreis und den dazugehörigen Kirchengemeinden sind etwa 270 Mitarbeitende hauptberuflich tätig, denen die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams wichtig ist.
Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ist durch eine große Vielfalt an Strukturen und Schwerpunktsetzungen in den Kirchengemeinden wie 15 Kindertagesstätten, Jugendhilfe, Christenlehre und Religionsunterricht, die Zusammenarbeit mit den Evangelischen Schulen im Gebiet des Kirchenkreises, Altersheime und viele Senior:innenwohnungen, Ausgabestellen der Berliner Tafel, Arbeit mit Geflüchteten sowie Fortbildungsangebote für Ehrenamtliche geprägt.
Im Kirchenkreis befinden sich zahlreiche diakonische Einrichtungen und Krankenhäuser unterschiedlicher Träger. Daher ist die Krankenhausseelsorge neben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit jeweils zwölf Stellen wichtiger Schwerpunkt der kreiskirchlichen Arbeit.
Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Nord-Ost bildet gemeinsam mit den Kirchenkreisen Reinickendorf und Berlin Stadtmitte den Kirchenkreisverband Mitte-Nord. Dieser ist Träger des Kirchlichen Verwaltungsamts und des Verbands für Kindertageseinrichtungen, von dem der große Teil der Kindertagesstätten getragen wird.
Die Superintendentur hat ihren Sitz noch im Kreiskirchlichen Zentrum in Berlin-Weißensee auf dem Gelände der Stephanus-Stiftung. Hier arbeiten auch die beiden stellvertretenden Superintendentinnen (insgesamt 0,8 VZÄ), die beiden Ephoralassistentinnen und acht hauptamtliche Referentinnen und Referenten des Kirchenkreises. Von hier aus beraten und unterstützen fast ein Dutzend Fachbereiche die Gemeinden in ihrer Arbeit.
Aktuell wird ein neues kreiskirchliches Zentrum in Berlin-Heinersdorf auf dem Gelände der dortigen Kirchengemeinde mit einem großen Garten errichtet.
Am Leopoldplatz steht eine Dienstwohnung zur Verfügung.
Der Kirchenkreis freut sich auf eine Persönlichkeit mit
- Erfahrung im Gemeindepfarramt mit theologischem Profil und seelsorgerlicher Kompetenz,
- Freude an innovativem Gestalten,
- Personalführungs- und Personalfürsorgekompetenz,
- Integrationsvermögen und Konfliktfähigkeit,
- Kompetenz im Verwaltungshandeln,
- Freude daran, die Evangelische Kirche im öffentlichen Leben zu positionieren.
Es erwarteten die neue Stelleninhaberin und/oder den neuen Stelleninhaber:
- engagierte haupt- und ehrenamtlich Arbeitende auf allen Ebenen,
- ein Pfarrkonvent mit rund 65 Mitgliedern, der sich durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auszeichnet,
- ein Kirchenkreis mit einem vielfältigen kirchenmusikalischen Leben,
- gut entwickelte und klare Strukturen der Zusammenarbeit.
Der Kirchenkreis möchte mit der neuen Stelleninhaberin und/oder dem neuen Stelleninhaber
- den Wandel der Kirche begleiten und gestalten,
- die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden weiterentwickeln,
- die Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit weiter ausbauen,
- die Vernetzung in den unterschiedlichen Sozialräumen unterstützen.
Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Dr. Anne-Kathrin Finke und Pfarrerin Katja Gabriel, stellvertretende Superintendentinnen, Telefon: 030/92378520, Christine Rieffel-Braune, Präses der Kreissynode, Telefon: 030/92378520, und Ulrike Trautwein, Generalsuperintendentin im Sprengel Berlin, Telefon: 030/2177422.
Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 ausschließlich per Mail in einer Datei erbeten an Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 118Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (2.) Pfarrstelle der Anstaltsgemeinde des Evangelischen Johannesstifts mit dem Auftrag zur Leitung des Wichern-Kollegs im Evangelischen Johannesstift ist mit 100 % Dienstumfang zum nächstmöglichen Zeitpunkt bis zunächst 28. Februar 2026 zu besetzen.Das Wichern-Kolleg bildet im Auftrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Diakoninnen und Diakone für die Arbeit in Diakonie, Kirche und Wohlfahrtspflege aus. Seit Oktober 2020 wird die Vollzeitausbildung gemeinsam mit der Evangelischen Hochschule Berlin als Bachelorstudiengang „Evangelische Religionspädagogik & Diakonik“ angeboten. Daneben richtet sich ein berufsbegleitender Kurs an Interessent:innen mit vorhandener sozialer oder pflegerischer Berufserfahrung.Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit Erfahrung in der Erwachsenenbildung und ausgeprägter praktisch-theologischer Kompetenz in den Bereichen Diakonie, Homiletik und Religionspädagogik. Berufserfahrung im diakonischen Kontext ist erwünscht. Grundsätzlich sollten die Bereitschaft und die Befähigung vorhanden sein, neue theologisch-diakonische Themengebiete zu erschließen und entsprechende Lehrangebote zu entwickeln.Die Leitung des Wichern-Kollegs umfasst folgende Aufgaben:
- Organisation sowie strategische und inhaltliche Weiterentwicklung der Ausbildungsangebote,
- Vertretung des Wichern-Kollegs nach innen und außen,
- Teamleitung,
- Mitarbeit in kirchlichen und diakonischen Gremien und Arbeitskreisen; Vernetzung des Wichern-Kollegs mit anderen Bildungsträgern und Kooperationspartnern,
- Lehrtätigkeit im Vorstudium Diakonik, im Studienschwerpunkt Diakonik des Studiengangs „Evangelische Religionspädagogik & Diakonik“ an der Evangelischen Hochschule Berlin und in der berufsbegleitenden Ausbildung,
- Mitgestaltung des geistlichen und gemeinschaftlichen Lebens im Wichern-Kolleg,
- Organisation und Mitarbeit des Ausbildungsteils „Studieren in Gemeinschaft“,
- Mitarbeit in der Öffentlichkeitsarbeit und der Bewerber:innen Akquise.
Im Wichern-Kolleg erwartet die neue Pfarrperson ein kompetentes Team, motivierte Schüler:innen und Studierende und ein professionelles Arbeitsumfeld in wunderschöner Umgebung. Neben den beschriebenen Aufgaben bietet die Stelle auch Raum für eigene Schwerpunktsetzungen. Bei Bedarf kann eine Dienstwohnung im Evangelischen Johannesstift zur Verfügung gestellt werden.Die Besoldung erfolgt gemäß Pfarrbesoldung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).Weitere Auskünfte erteilt Stiftsvorsteherin Pfarrerin Anne Hanhörster, Telefon: 030/336093390, E-Mail: anne.hanhoerster@jsd.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Nikolassee im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf ist ab dem 1. Oktober 2023 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.Die Gemeinde Nikolassee hat rund 2.700 Gemeindeglieder und liegt am südwestlichen Stadtrand von Berlin, mit ausgezeichneter städtischer Infrastruktur, die Berlin und Potsdam verbindet. Beide Stadtzentren sind über die S- bzw. Regionalbahnen in wenigen Minuten zu erreichen. Zum denkmalgeschützten Ensemble gehören neben der Kirche und dem ehemaligen (heute vermieteten) Pfarrhaus von 1911 ein gemeindeeigener Kirchhof und ein großzügiges Gemeindehaus mit angegliedertem integrativem Kindergarten (90 Plätze). Die aktive Bürgergemeinde mit über 100-jähriger Geschichte war die Heimat des Theologen und Dichters Jochen Klepper und Treffpunkt der Bekennenden Kirche. Weitere Informationen finden sich unter: www.gemeinde-nikolassee.deDie vergangenen Jahre waren bewegt und werden innerhalb der Gemeinde unterschiedlich beurteilt. Die lebendige und aufgeschlossene Gemeinde sucht eine engagierte Pfarrperson, die
- integrativ wirken und Brücken bauen kann,
- Fähigkeiten zur Teamarbeit hat,
- mit Freude und Überzeugungskraft die Verkündigung und Gemeindeentwicklung auf der Höhe der Zeit (inklusive digitaler Medien) gestaltet,
- über den Kirchturm hinausdenkt, d. h. gemeindliche Arbeit für den Sozialraum und im Verbund mit weiteren evangelischen Partnern (Nachbargemeinden, Kirchenkreis, diakonischen Trägern usw.) plant.
Die Gemeinde bietet:- vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem kompetenten Gemeindekirchenrat,
- einen aktiven Gemeindebeirat mit einer Vielzahl engagierter Ehrenamtlicher,
- die Arbeit in einem Team (Kreiskantorin mit 50 % RAZ, Küster 100 % RAZ, Kirchhof mit drei Mitarbeitern, je 100 % RAZ, Kirchhofsverwaltung 85 % RAZ, Jugendarbeit im Aufbau, Kita: Leitung und 19 Mitarbeitende),
- eine Pfarrwohnung im Gemeindehaus,
- ein dienstfreies Wochenende im Monat.
Der Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf versteht sich als Ebene, die berät, ermöglicht und Arbeit abnimmt. Er bietet allen beruflich Mitarbeitenden eine geförderte Teilhabe am Deutschlandticket, die Klarheit einer Struktur für Prävention und Krisenintervention, vielfältige Beratungsangebote in Personal- und Organisationsfragen und vieles andere mehr.Mehr Informationen hier: www.teltow-zehlendorf.de.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Christine Mehlhorn, Telefon: 0172/9231165, und Superintendent Johannes Krug, Telefon: 030/200094011.Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (22.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) in Fürstenwalde ist zum 1. Dezember 2023 mit 100 % Dienstumfang befristet bis zum Schuljahresende am 31. Juli 2030 zu besetzen.Die Tätigkeit umfasst die Erteilung von Religionsunterricht sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit der religionspädagogischen Arbeit in den Gemeinden und im Kirchenkreis. Der Schwerpunkt des Religionsunterrichts liegt in der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern an Grundschulen und kann mit Einsätzen an weiterführenden Schulen ergänzt werden.Gewünscht werden Bewerbungen von religionspädagogisch in dieser Weise qualifizierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die Freude am Unterrichten und an der aktiven Gestaltung des schulischen Lebens haben; die Bereitschaft zur (Mit-) Gestaltung von Höhepunkten im Schuljahr und Schulprojekten ist besonders hilfreich.Weitere Auskünfte erteilt der Beauftragte für Evangelischen Religionsunterricht in der ARU Fürstenwalde Kevin Fischer, Telefon: 03361/37680-74, oder der zuständige Referatsleiter im Konsistorium Oberkonsistorialrat Dr. Dieter Altmannsperger, Telefon: 030/24344-344.Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ist ab 1. April 2024 mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Stelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Dienstort ist das HELIOS Klinikum Buch, ein Krankenhaus der Maximalversorgung mit über 1.000 Betten im Nordosten Berlins (mit verschiedenen hochspezialisierten Zentren, einem großen Palliativbereich und einer erweiterten geriatrischen Abteilung mit Frührehabilitation).Von dem Bewerber oder der Bewerberin wird erwartet:
- eine Ausbildung nach den Richtlinien für Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) von 2015 oder eine vergleichbare Qualifikation,
- theologische Fach- und Feldkompetenz in der Seelsorge.
Der Auftrag umfasst- Seelsorge bei Patientinnen und Patienten sowie deren An- und Zugehörigen, ebenso bei den Mitarbeitenden,
- die Bereitschaft zur Arbeit im ökumenischen Team,
- die Bereitschaft, sich auf das System Krankenhaus und seine Arbeitsweise einzustellen,
- die Bereitschaft zur interdisziplinären Arbeit in ausgewählten Teams (z. B. der Palliativstation oder Intensivstation),
- Angebote von liturgischen Formen, von geistlicher und ritueller Begleitung,
- eine regelhafte Präsenz (dem Stellenumfang entsprechend), verbunden mit einer zuverlässigen Erreichbarkeit,
- Teilnahme an kreiskirchlichen und landeskirchlichen Vernetzungsangeboten: Pfarrkonvent im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost; Regionalkonvent Seelsorge Nord-Ost; Landeskirchliche Fachtagungen des Gesamtkonvents,
- Öffentlichkeitsarbeit der Krankenhausseelsorge nach innen durch Fortbildungsangebote zu seelsorgerlichen und ethischen Themen (z. B. Inhouse-Schulung zu Palliativcare),
- Mitarbeit im Klinischen Ethikkomitee.
Die Kolleginnen vor Ort wünschen sich einen teamfähigen Mitmenschen, der sich auf die Vielfalt der Arbeitsbereiche und Begegnungen einlassen möchte.Weitere Auskünfte erteilen Krankenhausseelsorgerin Ines Frentz, Telefon: 030/940151145, die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, und Superintendent Martin Kirchner, Telefon: 030/923785211.Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 119Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die landeskirchliche Pfarrstelle für Ökumene und Weltmission im Berliner Missionswerk ist ab sofort für die Dauer von zunächst sechs Jahren zu besetzen.Zu den Aufgaben gehören:
- die Gestaltung ökumenischer Beziehungen der Landeskirche zu Kirchen schwerpunktmäßig in Westeuropa, den USA und Ostasien. Dazu gehören u. a. die Beratung und Begleitung landeskirchlicher Beiräte und Arbeitskreise für diese Beziehungen, die länderspezifische Begleitung der Freiwilligen des Berliner Missionswerks in diesen geographischen Bereichen sowie die Durchführung von Begegnungsveranstaltungen,
- die Vorbereitung und Durchführung von bzw. Mitwirkung an Gottesdiensten, Seminaren und Bildungsveranstaltungen zu Themen der interkonfessionellen und weltweiten Ökumene, Unterstützung von ökumenischen Vorhaben in Gemeinden und Kirchenkreisen, die fachliche Begleitung der lokalen Ökumene und der Ökumenebeauftragten der Kirchenkreise,
- die Gestaltung der Zusammenarbeit mit der römisch-katholischen Kirche im geographischen Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) (Catholicafragen),
- die Mitarbeit im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg und Zusammenarbeit mit dessen Mitgliedskirchen,
- die Förderung und Beratung internationaler Gemeinden im Bereich der Landeskirche, insbesondere solcher, mit deren Heimatkirchen Kooperationsvereinbarungen bestehen,
- die Leitung der Abteilung für Ökumene, interreligiösen Dialog, Migration/Integration und missionarischen Dienst im Berliner Missionswerk, dem Ökumenischen Zentrum der EKBO und der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
- die Verwaltung der ökumenischen Mitarbeiterhilfe,
- die Koordination ökumenischer Begegnungen.
Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der EKBO, die oder der:- Interesse an und Erfahrungen mit ökumenisch-theologischen Themen hat und über gemeindliche Erfahrungen mit ihrer Umsetzung verfügt,
- mit Leitungserfahrung und Leitungskompetenz ausgestattet ist,
- ausgeprägte Kommunikations- und Teamfähigkeit aufweist,
- über sehr gute Englischkenntnisse verfügt,
- sicher mit der Microsoft Office Suite (Word, Excel, PowerPoint, Outlook/E-Mail) umgehen kann,
- eine Pkw-Fahrerlaubnis hat,
- Reisefähigkeit und -bereitschaft und
- Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeit auch an Abenden und Wochenenden mitbringt.
Geboten wird:- ein sehr interessantes und vielfältiges Tätigkeitsfeld mit spannenden Leitungs- und Gestaltungsaufgaben,
- die Möglichkeit zu eigenverantwortlicher und zugleich kooperativer Arbeit im Team,
- ein kollegiales Umfeld und eine sehr gute Arbeitsatmosphäre im Ökumenischen Zentrum,
- Vergütung gemäß Pfarrbesoldung der EKBO,
- die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten gemäß der geltenden Dienstvereinbarung im Berliner Missionswerk.
Dienstsitz ist das Berliner Missionswerk Georgenkirchstraße 70, 10249 Berlin.Die Berufung erfolgt durch die Kirchenleitung der EKBO im Benehmen mit dem Missionsrat des Berliner Missionswerks. Die Arbeit geschieht in enger Abstimmung mit dem Direktor des Berliner Missionswerks bzw. Beauftragten der EKBO für Ökumene, Weltmission und Mission. Dieser führt die Dienst- und Fachaufsicht. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist Mitglied des Kollegiums im Berliner Missionswerk.Weitere Auskünfte erteilt Direktor Dr. Theilemann, Telefon: 030/24344-148, E-Mail: c.theilemann@bmw.ekbo.de.Bewerbungen mit Bewerbungsschreiben, tabellarischem Lebenslauf, Lichtbild, beispielhaften Predigten oder anderen Texte zu Themen der Ökumene, Zeugnisse und Referenzen werden bis zum 16. Oktober 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (8.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang befristet für die Dauer von fünf Jahren für den ausschließlichen Dienst in der Martha-Kirchengemeinde in Berlin-Kreuzberg zu besetzen.In der Martha-Gemeinde sind feministische und geschlechterbewusste Theologien verwurzelt und eine Inspiration. In der gut vernetzten Gemeinde werden Spiritualität, Empowerment und Sorge für das Gemeinwohl verbunden. Zusammen mit der weltweiten ökumenischen Gemeinschaft ist die Gemeinde auf dem Weg zu Frieden, Klimagerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Daher wird Wert auf ein liebe- und respektvolles persönliches Miteinander, die Pflege von Kunst, Kultur und Schönheit, interreligiöse Offenheit und einen wertschätzenden Umgang mit allen Ressourcen gelegt. Der Sonntagvormittag ist für das Gemeindeleben wesentlich und geht mit Gottesdienst, Kirchencafé und Gesprächsrunde von 9.30 bis 13.00 Uhr. Ein großes Team von Lektor:innen, Kirchenmusiker:innen und Pfarrer:innen gestaltet das gottesdienstliche und spirituelle Leben.Im unteren Teil der horizontal geteilten Kirche ist die offene interkulturelle Jugendarbeit Martha mit vier vom Bezirk finanzierten diakonisch-sozialpädagogischen Stellen beheimatet. Der Verein Frau und Beruf e. V. und ein Kindergarten sind ebenfalls Kooperationspartner unter einem Dach. Das Familiencafé – meistens im wunderschönen Martha-Garten – ist eine sinnenfreudige, lebendige und sehr gut besuchte Möglichkeit für Menschen aller Altersstufen, um durchzuatmen und sich zu begegnen.Die Kirchengemeinde ist in die kirchliche und gesellschaftliche Öffentlichkeit hinein weit vernetzt, beispielsweise mit Asyl in der Kirche, der Frauenarbeit und Familienbildung im Amt für Kirchliche Dienste (AKD) und der weltweiten Klima- und Friedensbewegung. Die Zusammenarbeit mit der benachbarten Tabor-Gemeinde ist stärkend und intensiv und soll vertieft werden. Gemeinsam gestalten die Gemeinden die Zeitschrift MUT, Konfirmand:innenarbeit, Abende für Konfirmierte und spirituelle Angebote in der Fasten- und der Adventszeit.Da die Gemeinde mit aktuell knapp 900 Mitgliedern sehr klein ist, gilt es mit den Kirchensteuern klug und kreativ zu wirtschaften und auch die reichen Ressourcen außerhalb von Kirchensteuern zu nutzen.Vieles ist da und ist lebendig. Zugleich ist weiter Raum für das, was der neuen Pfarrperson darüber hinaus Herzensanliegen ist.Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrperson, die
- sich von dem Profil angesprochen fühlt und es mit ihrer theologischen Kompetenz und dem, was sie zu schenken hat, verbindet,
- gemeinsam mit einem engagierten Gemeindekirchenrat das Gemeindeleben und die Kooperationen weiterentwickelt,
- Freude daran hat, die Sonntagvormittage zu einem Schwerpunkt werden zu lassen,
- Lust auf ein Arbeiten in Teams, auf Priester:innentum aller Gläubigen und eine flache Hierarchie hat,
- gern verborgene spirituelle Bedürfnisse von Menschen aufspürt und
- die sich gemeinsam mit vielen anderen auf einen Weg einlässt, dem Reich der Lebendigen in vielfältiger Weise ein Willkommen zu bereiten.
Eine schöne und geräumige Dienstwohnung im weinumrankten Martha-Gebäudeensemble steht zur Verfügung.Weitere Auskünfte erteilen der Superintendent Matthias Lohenner, E-Mail: m.lohenner@kkbs.de, oder die Superintendentin Dr. Silke Radosh-Hinder, E-Mail: s.radosh-hinder@kkbs.de, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, Telefon: 030/258185-100, sowie die Älteste und Synodalin Gundula Lembke, Telefon: 0159/03027062, E-Mail: gundellembke@gmail.com.Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (12.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte ist ab sofort befristet für die Dauer von fünf Jahren mit 75 % Dienstumfang für den ausschließlichen Dienst in der Evangelischen Immanuel-Kirchengemeinde zu besetzen.Erklimmt man mit dem Rad von der Innenstadt kommend die Prenzlauer Allee, reckt sich der Turm der Immanuelkirche aus dem Häusermeer wie ein Fingerzeig gen Himmel. Die Kirchengemeinde mit ihren ca. 2.700 Gemeindegliedern um die denkmalgeschützte Immanuelkirche, die schon als Filmkulisse zum Einsatz kam, ist besonders geprägt durch die Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen sowie durch eine weit über die Gemeindegrenzen ausstrahlende Kirchenmusik.Der Gemeindekirchenrat leitet engagiert und selbstbewusst. Er ist mit der Gemeinde derzeit auf der Suche nach Wegen der Nachhaltigkeit und sucht nach einer neuen Pfarrperson, die diesen geschichtsträchtigen Ort im urbanen und lebendigen Kiez weiterentwickeln und zum Strahlen bringen möchte. Die Zukunft der Kirchengemeinde liegt in einer Fusion mit den Nachbargemeinden.Auf gute Zusammenarbeit mit der Pfarrperson freuen sich die Gemeinde und die hauptamtlich Beschäftigten – in der Kirchenmusik, im gemeindepädagogischen Dienst, in der Arbeit mit Jugendlichen und Konfirmand:innen, im Gemeindebüro – und alle ehrenamtlich Engagierten.Die Gemeinde sucht eine Pfarrperson, die
- Freude an der Gestaltung lebendiger Gottesdienste und Kindergottesdienste (mit Team) hat,
- sich in die Kita einbringt (Kita-Gottesdienste, Familiengottesdienste, Begleitung der Mitarbeitenden u. a. m.),
- Verantwortung für die Arbeit mit vielen zu Konfirmierenden mitbringt,
- Ideen für die Belebung der Arbeit mit der mittleren Generation entwickelt,
- Gefühl für seelsorgliche Arbeit und die leisen Töne des Miteinanders besitzt,
- aufgeschlossen mit allen Haupt- und Ehrenamtlichen zusammenwirkt sowie sich in die Arbeit des Kirchenkreises/der Region einbringt,
- sich um eine Neuaufstellung der Kirchengemeinde als Teil einer neuen fusionierten Gemeinde im Stadtteil bemüht.
Im Gegenzug bietet die Gemeinde:- Dienstwohnung,
- eine urbane, weltoffene und internationale Gemeinde im Herzen der Hauptstadt,
- sehr gute ÖPNV-Anbindung in die Berliner Innenstadt,
- eine gemeindeeigene Kita mit 80 Plätzen,
- große Konfirmand:innengruppen, Teamer:innen und eine aktive Junge Gemeinde,
- engagierte Flüchtlingshilfe,
- eine etablierte Zusammenarbeit mit dem ortsnahen Bezirksmuseum Pankow.
Weitere Auskünfte erteilen die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte Dr. Silke Radosh-Hinder, E-Mail: s.radosh-hinder@kkbs.de, oder Matthias Lohenner, E-Mail: m.lohenner@kkbs.de, und die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Uta Motschmann, E-Mail: uta.motschmann@immanuelgemeinde.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Erlöserkirchengemeinde Potsdam, Kirchenkreis Potsdam, mit dem Dienstsitz an der Erlöserkirche, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang mit einer Pfarrperson bzw. einer ordinierten Gemeindepädagogin oder einem ordinierten Gemeindepädagogen durch das Konsistorium zu besetzen.Die Erlöserkirchengemeinde hat derzeit ca. 2.350 Gemeindeglieder und verfügt nach der Vereinigung mit der vormals eigenständigen Heilig Kreuz Gemeinde über zwei Predigtstätten.Die Gemeinde umfasst den Gemeindebereich Erlöser in der Brandenburger Vorstadt direkt am Weltkulturerbe Schloss und Park Sanssouci und den Gemeindebereich Heilig Kreuz im Stadtzentrum von Potsdam.Das Wohnviertel rund um die Erlöserkirche gilt als eines der kinderreichsten Stadtviertel Deutschlands. Die Gemeinde ist Trägerin von zwei Kindergärten mit insgesamt ca. 125 Plätzen. Die Übertragung der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben auf einen in Gründung befindlichen Trägerverband ist geplant und in Vorbereitung. Im unmittelbaren Gemeindegebiet liegen das Evangelische Senior:innenzentrum Hasenheyer-Stift und das Johanniterquartier mit engen Kontakten zur Gemeinde.Kirchenmusik auf hohem Niveau hat in der Erlösergemeinde eine lange Tradition, mehr als 250 Sängerinnen und Sänger aller Altersgruppen treffen sich hier regelmäßig in verschiedenen Chören. Die Musik an der Erlöserkirche wird von einem Verein getragen.Das Heilig Kreuz Haus im Zentrum von Potsdam eröffnet Möglichkeiten für neue Ideen und Konzepte auch im interreligiösen Dialog.Eine Pfarrerin (100 % DU) und weitere vier hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unterschiedlich großen Anstellungsverhältnissen und eine Vielzahl von engagierten Ehrenamtlichen freuen sich auf eine zukünftige Zusammenarbeit mit neuen Ideen und einer guten Balance zwischen Beständigkeit und Erneuerung.Die Gemeinde wünscht sich eine Persönlichkeit, die die Gemeinde seelsorgerlich begleitet, in ihr theologische Impulse setzt, sie in praktischen und finanziellen Fragen zu leiten bereit ist sowie
- mit Freude Gottesdienste feiert und gern predigt,
- offen auf Menschen zugeht, seien es Gemeindeglieder oder Kirchenfremde, Alteingesessene oder neu Zugezogene, und sie zur Teilnahme am Gemeindeleben ermuntert,
- Angebote für junge Familien weiterentwickelt,
- Gemeindegruppen generationsübergreifend stärkt und begleitet,
- Erfahrung mit kreativer und zeitgemäßer Öffentlichkeitsarbeit hat,
- über Erfahrung in der Leitung und Geschäftsführung einer Gemeinde verfügt und alle nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
- Freude an der Zusammenarbeit mit Haupt- und Ehrenamtlichen hat,
- offen für die Arbeit mit Geflüchteten ist und
- die Zusammenarbeit mit den anderen Innenstadtgemeinden vorantreibt und das Gemeindeleben in den Stadtteil hinein lebendig werden lässt.
Bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung sind der Gemeindekirchenrat und der Kirchenkreis gern behilflich.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Erlöserkirchengemeinde Hans-Martin Meckel, Telefon: 0331/9791114, Pfarrerin Mechthild Metzner, Telefon: 0331/9512717, oder Superintendentin Angelika Zädow, Telefon: 0331/901169.Bewerbungen werden bis zum 16. Oktober 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
Nr. 120Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle
Der Evangelische Kirchenkreis Cottbus möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine B- Kirchenmusikerstelle (KM1-Stelle) mit einem Stellenanteil von bis zu 50 % in der Kirchengemeinde Peitz besetzen.
Der Pfarrsprengel Peitz und die künftige Kirchengemeinde Jänschwalde bilden im Bereich der Region Cottbus ein starkes ländliches Gebiet mit der Stadt Peitz im Mittelpunkt. Bundesstraßen und Eisenbahn bringen einen schnellen Anschluss an die Stadt Cottbus. Industrie und Landwirtschaft prägen ein Gebiet im sich entwickelnden Strukturwandel. Besonders bei den Festen sind auf den Dörfern die wendischen Einflüsse noch prägend, mit Jazz-Festivals und Konzerten, den Museen und Kulturstätten lockt die Stadt Peitz Touristen an. Die Kirchen stehen zwischen Tradition und Neuanfang, setzen auf Bewährtes und Neues. Die Kirchengemeinden wollen den Menschen und dem Glauben Heimat geben.
Die Kirchenmusik hat in der Kirchengemeinde einen hohen Stellenwert. Konzerte finden regelmäßig in der Peitzer Kirche in Zusammenarbeit mit der Stadt Peitz statt (z. B. Neujahrskonzert, Jazzwerkstatt Peitz, Senior:innenkonzert). Organist:innen aus der Region übernehmen regelmäßig Dienste. Unter eigener Regie musiziert in der Kirchengemeinde ein Pop-Ensemble, im Nachbarort gibt es einen Bläser:innenchor.
Die Peitzer Kirche verfügt über eine dreimanualige Kemper-Orgel, zwei Flügel, ein Cembalo und eine weitere Orgel in der Winterkirche.
Mögliche Anknüpfungspunkte für die musikalische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind die Evangelische Kita Peitz und die Mosaik-Grundschule.
Die Stelle umfasst folgende Aufgaben:
- Orgelspiel und die kirchenmusikalische Gestaltung von je zwei sonntäglichen Gottesdiensten im Monat an jeweils zwei Orten (in den Bereichen Peitz und Jänschwalde),
- Aufbau und Leitung einer Erwachsenenkantorei in Peitz,
- Projektarbeit mit Kindern (ein Musical und eine weihnachtliche Aufführung),
- Zusammenarbeit mit dem Kreiskantor und dem Konvent der kirchenmusikalischen Mitarbeiter:innen des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), die Anstellung erfolgt beim Evangelischen Kirchenkreis Cottbus.
Bewerbungen werden bis zum 10. Oktober 2023 erbeten an den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus, Gertraudtenstraße 1, 03046 Cottbus; gern als PDF-Datei an E-Mail: Suptur-Cottbus@ekbo.de.
Als Vorstellungstermin ist der 30. Oktober 2023 vorgesehen.
Weitere Auskünfte erteilen Kreiskantor Peter Wingrich, Telefon: 0179/2182248, E-Mail: kirchenmusik@st-nikolai-cottbus.de, und Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0355/24763, E-Mail: Suptur-Cottbus@ekbo.de.
Weitere Informationen über die Kirchengemeinden finden sich unter: www.evkirchenkreis-cottbus.de.
Nr. 121Erneute Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle
Im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz ist eine B-Musikerstelle mit 100 % Dienstumfang (KM1-Stelle) zu besetzen. Die Anstellung ist unbefristet.
Der Dienstsitz und Schwerpunkt der Arbeit liegen in der Stadt Perleberg, aber auch die umliegende Region mit ihren Dörfern schätzt Kirchenmusik sehr und wünscht sich in ihren Dorfkirchen musikalisch liebevoll gestaltete Gottesdienste.
Zu den Aufgaben in Perleberg und in der Region gehören:
- musikalische Gestaltung von Gottesdiensten (in der Regel zwei sonntägliche in Perleberg und in den Dorfkirchen der Region),
- Leitung des Posaunenchors Perleberg, Verantwortung für die Bläser:innenarbeit in der Region und Weiterführung der Arbeit mit Jungbläser:innen,
- Leitung des Singkreises in Berge (ca. 20 Mitglieder S, A, T, B),
- daran anknüpfend, Entwicklung von stilistisch unterschiedlichen, gemeindeaufbauenden Projekten für Erwachsene und/oder Kinder,
- Organisation und Durchführung von Konzerten,
- ggf. Orgelunterricht innerhalb des Projekts „Orgelklang Prignitz“ des Kirchenkreises.
Geboten wird:
- Leben und Arbeiten in der landschaftlich reizvollen Prignitz auf halbem Wege zwischen Hamburg und Berlin; die Kreisstadt Perleberg hält Kitas, Grundschulen, weiterführende Schulen, eine Musikschule sowie ein Krankenhaus vor,
- eine vielseitige und eigenverantwortliche Arbeit,
- musikalisches Potenzial in einer evangelischen Kita, mehreren Christenlehregruppen, einer Gitarrengruppe u. a. m.,
- Weiterbildungsmöglichkeiten, Fachkonvente und ein kollegiales Miteinander im Kirchenkreis,
- eine drei-manualige Jehmlich-Orgel (https://kirchenkreis-prignitz.de/nachrichten-lesen/bericht-ueber-die-orgelsanierung-in-der-st-jacobi-kirche-perleberg.html),
- verschiedene historische Orgeln auf den Dörfern.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
Der Kirchenkreis ist dafür offen, dass sich Interessent:innen erst aktuell einer professionellen Bläser:innenausbildung widmen (bitte ggf. nachweisen) und im Kirchenkreis Prignitz in die Bläser:innenarbeit hineinwachsen.
Bewerbungen werden bis zum 4. Dezember 2023 erbeten an den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz, Superintendentur, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg.
Am Dienstag, den 9. Januar 2024, sind geeignete Bewerber:innen eingeladen, sich vorzustellen.
Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Valentin Kwaschik, Telefon: 0151/64594451, E-Mail: v.kwaschik@kirchenkreis-prignitz.de, Kreiskantorin Susanne Krau, Telefon: 03877/5677551, E-Mail: s.krau@kirchenkreis-prignitz.de, und Superintendentin Eva-Maria Menard, Telefon: 03876/306810, E-Mail: em.menard@kirchenkreis-prignitz.de.
IV. Personalnachrichten
Nr. 122Nachrichten und Personalien
Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Marula Richter als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. August 2023.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Henriette Förster mit Wirkung vom 1. September 2023,
Pfarrerin Luping Huang mit Wirkung vom 1. September 2023,
Pfarrer Lukas Martin Pellio mit Wirkung vom 1. September 2023,
Pfarrer Dr. Lennart Hermann Schirr mit Wirkung vom 1. September 2023,
Pfarrerin Elisabeth Schulze mit Wirkung vom 1. September 2023,
Pfarrerin Dr. Miriam Wojakowska mit Wirkung vom 1. August 2023.
Berufen wurde:
Pfarrer Matthias Lohenner zum Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte mit Wirkung vom 1. September 2023 bis zum Eintritt in den Ruhestand, längstens bis zum 30. April 2028. Er übt das Amt gemeinsam mit Superintendentin Dr. Silke Radosh-Hinder aus.
Pfarrerin Dr. Silke Radosh-Hinder zur Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte mit Wirkung vom 1. September 2023 bis zum 30. April 2028. Sie übt das Amt gemeinsam mit Superintendent Lohenner aus.
Pfarrer Daniel Schmidt zum Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. August 2023 für die Dauer von zehn Jahren.
Übertragen wurde:
der Pfarrerin Cornelia Behrmann die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels St. Marien-Domgemeinde Fürstenwalde (Spree) und Umland, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Wirkung vom 1. September 2023,
dem Pfarrer Ralph Döring-Schleusener die (1.) landeskirchliche Pfarrstelle der Evangelischen Berufsschularbeit mit Wirkung vom 1. August 2023 für die Dauer von sechs Jahren,
der Pfarrerin Henriette Förster die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Michael-Kirchengemeinde Spremberg, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Johanna Friese die (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 16. August 2023 für die Dauer von sechs Jahren,
dem Pfarrer Christian Albert Guth die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels St. Markus-Boxhagen-Stralau, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Luping Huang die Kreisschulpfarrstelle im Kirchenkreis Reinickendorf mit Wirkung vom 1.September 2023 bis zum Ablauf des Monats Juli 2029,
dem Pfarrer Michael Kösling die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Friedrichswerder, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Barbara Neubert die landeskirchliche Pfarrstelle für den Kirchlichen Entwicklungsdienst mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von sechs Jahren,
der Pfarrerin Dr. Silke Radosh-Hinder und dem Pfarrer Matthias Lohenner die Kreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer der gemeinsamen Versorgung jeweils im eingeschränkten Dienstverhältnis mit 50 % Dienstumfang,
dem Pfarrer Lukas Martin Pellio die (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von sechs Jahren,
dem Pfarrer Dr. Lennart Hermann Schirr die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von zehn Jahren,
dem Pfarrer Daniel Schmidt die Kreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. August 2023 für die Dauer der Berufung zum Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz,
der Pfarrerin Elisabeth Schulze die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Spremberg, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Stefanie Sippel die Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg mit Wirkung vom 1. September 2023,
dem Pfarrer Frank-Michael Theuer die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Caputh-Geltow, Kirchenkreis Potsdam, mit Wirkung vom 1. September 2023,
der Pfarrerin Monique Tinney die (10.) landeskirchliche Pfarrstelle im Amt für Kirchliche Dienste mit der Aufgabe der Studienleitung für die Seelsorge Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Wirkung vom 1. September 2023 für die Dauer von sechs Jahren,
der Pfarrerin Dr. Miriam Wojakowska die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Ludwigsfelde, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. August 2023 für die Dauer von zehn Jahren.
Einen Auftrag hat erhalten:
Pfarrerin Kathrin Herrmann zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost mit Wirkung vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025,
Pfarrer Johannes Reiff zur Wahrnehmung von Vertretungsdiensten im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. September 2023 bis zum 31. März 2025.
Beauftragt wurde:
Pfarrerin Stefanie Sippel mit der Wahrnehmung von Vertretungsdiensten in der Apostel-Paulus-Kirchengemeinde in Berlin-Schöneberg, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. September 2023,
Pfarrer i. R. Thomas Triebler mit der Vakanzverwaltung der (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Kremmen, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Wirkung vom 1. August 2023 für die Dauer eines Jahres.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der Kreispfarrstelle für Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Uckermark auf den Pfarrer Falko Becker über den 31. August 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2023,
der Zeitraum der Übertragung der (7.) landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste auf den Pfarrer Holger Bentele über den 31. August 2023 hinaus bis zum 31. August 2029,
das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz von Pfarrerin Anne Heimendahl über den 31. August 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand, gleichzeitig wurde der Zeitraum der landeskirchlichen Pfarrstelle für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge über den 31. August 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängert,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg auf den Pfarrer Alexander Höner über den 31. August 2023 hinaus bis zum 31. August 2029,
der Zeitraum der Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle der persönlichen Referentin des Bischofs auf die Pfarrerin Barbara Hustedt über den 31. August 2023 hinaus bis zum 31. August 2025,
der Zeitraum der Übertragung der (4.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln auf den Pfarrer Dr. Reinhard Kees über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2023,
der Zeitraum der Übertragung der Kreispfarrstelle für pfarramtliche Dienste im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost auf die Pfarrerin Renate Kersten über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum 31. August 2026,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Potsdam auf die Pfarrerin Elisabeth Koopmann über den 31. August 2023 hinaus bis zum 31. August 2024,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreisschulpfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Süd-Ost auf die Pfarrerin Astrid-Cornelia Hannelore Kuhna über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum 31. Juli 2029,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Martin-Luther-Genezareth, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, auf den Pfarrer Alexander Pabst über den 31. August 2023 hinaus bis zum 31. August 2033,
der Zeitraum der Übertragung der (7.) landeskirchlichen Pfarrstelle der Evangelischen Berufsschularbeit im Land Brandenburg im Bereich der Arbeitsstelle für Religionsunterricht Neuruppin auf den Pfarrer Christian Reich über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2030,
der Zeitraum der Übertragung der (23.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Charlottenburg-Wilmersdorf auf die Pfarrerin Katharina Reinhardt über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum 31. Juli 2024,
der Zeitraum der Übertragung der (34.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Neuruppin auf den Pfarrer Christian Thomas über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum 31. Juli 2029,
der Zeitraum der Übertragung der (6.) landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste mit dem Auftrag als Studienleiter für Konfirmand:innenarbeit auf den Pfarrer Jeremias Treu über den 31. August 2023 hinaus bis zum 31. August 2029,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Kirchhain, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, auf den Pfarrer Frank Wendel über den 15. September 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März 2031,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Finsterwalde, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, auf die Pfarrerin Uta Wendel über den 15. September 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2030,
der Zeitraum der Übertragung der (8.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Fürstenwalde auf die Pfarrerin Marianne Wewerke über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Januar 2032.
In den Wartestand ist getreten:
Pfarrerin Dagmar Kelle, zuletzt Leiterin des Wichern-Kollegs im Evangelischen Johannesstift, mit Ablauf des Monats Juli 2023,
Pfarrer Frank-Michael Theuer, zuletzt beurlaubt für einen Dienst beim Gemeinschaftswerk für Evangelische Publizistik mit Ablauf des Monats Juli 2023.
Beurlaubt wurde:
Pfarrer Stephan Magirius für ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit als Pfarrer bei der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Wirkung vom 1. September 2023 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Entlassen wurde:
Pfarrer Thomas Thieme, zuletzt beurlaubt, mit Ablauf des Monats August 2023.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Utz Berlin, zuletzt Inhaber der Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Barnim, mit Ablauf des Monats Juli 2023,
Pfarrer Martin von Essen, zuletzt beurlaubt für den Dienst als Geschäftsführender Vorstand des Paul Gerhardt Stifts, mit Ablauf des Monats Juli 2023,
Superintendent Dr. Bertold Höcker, zuletzt Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte und Inhaber der Kreispfarrstelle für den Superintendenten, mit Ablauf des Monats August 2023,
Pfarrer Dr. Reinhard Kees, zuletzt Auftrag zur Verwaltung der (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Löwenberger Land, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Ablauf des Monats August 2023,
Pfarrerin Monika Matthias, zuletzt Pfarrerin der Martha-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Ablauf des Monats Juli 2023,
Pfarrer Uwe Moldenhauer, zuletzt Pfarrer im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des Monats August 2023,
Pfarrer Albrecht Winterhager, zuletzt Inhaber der Kreisschulpfarrstelle im Kirchenkreis Reinickendorf, mit Ablauf des Monats Juli 2023,
Pfarrer Thomas Triebler, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Kremmen, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Ablauf des Monats Juli 2023,
Pfarrerin Dr. Petra Zimmermann, zuletzt Dompredigerin der Oberpfarr- und Domkirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Ablauf des Monats August 2023.
Nr. 123Todesfälle
„Von Seiner Fülle haben wir alle genommen Gnade um Gnade“ |
(Johannes 1,16) |
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Peter Krüger, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des ehemaligen Pfarrsprengels Leuthen-Wintdorf, jetzt Pfarrsprengel Cottbus-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, am 12. Juni 2023,
Superintendent i. R. Herbert Lorenz, zuletzt Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Wilmersdorf und Pfarrer der ehemaligen Kreuz-Kirchengemeinde, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf und Evangelische Kirchengemeinde Schmargendorf, am 5. Juli 2023,
Pfarrer i. R. Jürgen Petereit, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Wünsdorf, ehemaliger Evangelischer Kirchenkreis Zossen, jetzt Pfarrsprengel Sperenberg-Wünsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, am 20. Juli 2023,
Pfarrer i. R. Dietrich Rönisch, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Rudow, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Rudow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, am 25. August 2023,
Pfarrer i. R. Volkhard Schliski-Schultke, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord, ehemals Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, am 12. Juni 2023,
Pfarrer i. R. Christoph Sprenger, zuletzt freigestellt für einen Dienst in der Stephanus-Stiftung, am 23. Juni 2023.
V. Mitteilungen
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 10) erscheint am 25. Oktober 2023. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 9. Oktober 2023. |
Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin |