.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd
Vom 12./18./21./27. März 2024
(KABl. Nr. 88 S. 175)
Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Cottbus-Süd, Groß Gaglow, Hänchen und Leuthen-Schorbus haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd. 2 “ Sie hat ihren Sitz im Pfarramt Alte Poststraße 7, 03050 Cottbus.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Cottbus-Süd, Groß Gaglow, Hänchen und Leuthen-Schorbus entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Cottbus-Süd wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
1 Die evangelische Kirchengemeinde Groß Gaglow, die evangelische Kirchengemeinde Hänchen und die Evangelische Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Groß Gaglow“, „Hänchen“ und „Leuthen-Schorbus“. 2 Die evangelische Kirchengemeinde Cottbus-Süd bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche „Madlow“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei den Ältestenwahlen werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
(
5
)
Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrats im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten, Beendigung oder Begründung von Trägerschaften (z. B. Kita oder Friedhof) sowie den Erwerb von Grundstücken sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Die Stellvertretungen regeln die Ortskirchenräte. 3 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Der Ortskirchenrat der Ortskirche Madlow wählt fünf Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Groß Gaglow wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Hänchen wählt zwei Mitglieder und der Ortskirchenrat der Ortskirche Leuthen-Schorbus wählt drei Mitglieder.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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