.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Stiftung St. Spiritus-Hospital zu Kyritz
Vom 17. Oktober 2024
(KABl. 2025 Nr. 6 S. 7)
####Präambel
1 Die Evangelische Stiftung St. Spiritus geht historisch betrachtet auf das Mittelalter zurück. 2 Seit ihren Anfängen war die Stiftung für die Versorgung von notleidenden Kyritzer Bürgern zuständig. 3 Diese wurden im Laufe der Jahrhunderte in unterschiedlichen Gebäuden versorgt und durch die Einnahmen aus den Ländereien beköstigt. 4 Der Begriff Hospital leitet sich von dem lateinischen Wort hospitalis ab und bedeutet gastfreundlich. 5 Seit dem 4. Jahrhundert bezeichneten christliche Hospitäler Pilgerherbergen und später auch Krankenhäuser. 6 In diesem Sinne verpflichtet sich unsere Stiftung fürsorgende Hilfe für bedürftige Menschen zu leisten. 7 Diese Hilfe vollzieht sich in Wort und Tat. 8 Sie gründet sich im Dienst Jesu Christi und ist auf das Zeugnis der Heiligen Schrift gewiesen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen St. Spiritus-Hospital zu Kyritz.
(
2
)
Der Sitz der Stiftung ist Kyritz.
(
3
)
Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Kinder- und Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens. 2 Die Stiftung fördert auch kirchliche Zwecke.
(
2
)
1 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der Altenhilfe, zur Förderung kirchlicher Zwecke und des Wohlfahrtswesens, zur Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe sowie zur Förderung der Volks- und Berufsbildung. 2 Projekte der Altenarbeit, Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche und andere diakonische Projekte der Evangelischen Mariengemeinde Ostprignitz oder deren Rechtsnachfolgerin stehen dabei im Vordergrund.
(
3
)
1 Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung nicht zu. 2 Auch eine bereits erfolgte Gewährung von Stiftungsmitteln oder das bloße „In-Aussicht-Stellen“ führt nicht zu einem Leistungsanspruch.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Vermögen
(
1
)
1 Das Grundstockvermögen (anfängliches Stiftungsvermögen und die Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. 2 Es ist von anderem Vermögen der Stiftung getrennt zu halten. 3 Es kann zum Zwecke der Werterhaltung oder zur Stärkung seiner Ertragskraft unter Beachtung von Satz 1 umgeschichtet werden.
(
2
)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus den Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dazu bestimmt wurden, das Grundstockvermögen zu stärken.
(
3
)
Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Regelungen der Abgabenordnung Rücklagen zu bilden.
#§ 5
Stiftungsorgan
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen angemessenen Aufwendungen.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
#§ 6
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus vier, höchstens sechs Mitgliedern, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören sollen, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss:
- vier Mitglieder werden vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Mariengemeinde Ostprignitz oder ihrer Rechtsnachfolgerin gewählt, davon muss mindestens ein Mitglied dem Gemeindekirchenrat angehören,
- aus den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der Evangelischen Mariengemeinde Ostprignitz oder deren Rechtsnachfolgerin bestimmt der Gemeindekirchenrat ein Mitglied qua Amt, sofern eine Pfarrstelle entsprechend besetzt ist.
2 Die Stadt Kyritz oder ihre Rechtsnachfolgerin kann außerdem ein Mitglied ihrer Stadtverordnetenversammlung als Mitglied des Vorstands bestimmen.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. 2 Wiederwahl und Wiederbestimmung sind zulässig. 3 Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch jederzeit mögliche Niederlegung. 2 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestellen die übrigen Mitglieder dessen Nachfolger. 3 Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.
#§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(
1
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. 2 Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu verwirklichen. 2 Sie sind zur gewissenhaften, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(
3
)
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen oder Sachverständige hinzuziehen, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert.
#§ 8
Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands
(
1
)
Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich; im Übrigen nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangen.
(
2
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. 2 Die Sitzungen können in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenzen oder auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder abgehalten werden. 3 Die Entscheidung darüber trifft die- oder derjenige, die oder der über Ort und Zeit der Sitzung bestimmt. 4 Ausnahmsweise und außer in den Fällen des § 9 dieser Satzung, ist die Beschlussfassung durch Abstimmung in Textform mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
(
3
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von sieben Tagen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt.
(
4
)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
5
)
1 Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 2 Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. 3 Die Abstimmungen sind diesem beizufügen.
(
6
)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 9
Satzungsändernde Beschlüsse, Auflösung der Stiftung
(
1
)
Änderungen der Satzung kann der Vorstand einstimmig beschließen, wenn diese nicht den Stiftungszweck berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(
2
)
1 Änderungen des Zwecks, die Zulegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. 2 Solche Beschlüsse sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
(
3
)
1 Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. 2 Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen; die Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
#§ 10
Geschäftsjahr, Kassen- und Buchprüfung, Prüfung der Jahresrechnung
(
1
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
1 Zum Ende jeden Geschäftsjahres sind vom Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. 2 Der Vorstand kann dazu eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. 3 Der Auftrag muss sich in diesem Fall auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und Zuwendungen erstrecken. 4 Dies ist der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
#§ 11
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Altenhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Kinder- und Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie kirchlicher Zwecke.
#§ 12
Rechtsaufsicht
(
1
)
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
(
2
)
Der Vorstand ist verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Stiftungsorgane und jede Änderung innerhalb der Stiftungsorgane einschließlich der Verteilung der Ämter anzuzeigen und die Anschrift der Stiftung und der Mitglieder der Stiftungsorgane mitzuteilen.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen, frühestens aber am 1. November 2024, in Kraft.1#