.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung Stiftung Brandenburger Dom
Vom 18. Mai 2018
(KABl. Nr. 24 S. 41)
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Brandenburger Dom“.
(
2
)
Der Sitz der Stiftung ist Brandenburg an der Havel.
(
3
)
1 Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg und des § 2 des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 2
Stiftungszwecke
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt kirchliche und gemeinnützige Zwecke. 2 Diese sind:
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- die Förderung der Religion,
- die Förderung von Kunst und Kultur,
- die Förderung von Erziehung und Bildung,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist insbesondere als Förderkörperschaft tätig und verwirklicht ihre Zwecke überwiegend durch die ideelle und finanzielle Förderung des Domstifts Brandenburg, einer Einrichtung der Evangelischen Kirche und Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Brandenburg an der Havel. 2 Die Stiftung darf Mittel an das Domstift Brandenburg nur für steuerbegünstigte Zwecke weiterleiten. 3 Die Förderung des Domstifts Brandenburg wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Zuwendungen sowie aus Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen, wie kulturelle Veranstaltungen (z. B. Konzerte) oder religionsbezogene Veranstaltungen (z. B. Rüsttage).
(
3
)
Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklichen:
- Beschaffen und Zurverfügungstellung von Mitteln zur Unterhaltung des Brandenburger Doms, der Petri-Kapelle und des Gemeindehauses der Evangelischen Domgemeinde Brandenburg an der Havel sowie der zugehörigen Einrichtung und Ausstattung, einschließlich der Kunstgüter,
- Unterstützung der Aus- und Fortbildungstätigkeit des Amts für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) am Brandenburger Dom z. B. dadurch, dass sie dem AKD Mittel zur Unterbringung ihrer Kursteilnehmenden auf dem Domareal, zur Anmietung von Räumlichkeiten oder zur Beschaffung von Kursmaterialien zur Verfügung stellt,
- Zusammenarbeit mit der Stiftung St. Matthäus der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Sitz am Brandenburger Dom,
- Erhalt der denkmalgeschützten Anlagen des Domstifts Brandenburg,
- Anschaffung, Pflege und Erhalt von Kulturgütern,
- Durchführung kultureller Veranstaltungen am Brandenburger Dom, z. B. Symposien, Workshops und Vortragsveranstaltungen auch zu religiösen Fragen, Kirchenkonzerte und Ausstellungen,
- Auslobung von Preisen und Stipendien mit Bezug zum Domstift Brandenburg,
- Förderung der wissenschaftlichen Arbeit im Domstiftsarchiv und im Domstiftsmuseum, etwa durch die Vergabe von Forschungsstipendien,
- Herausgabe von Publikationen im Zusammenhang mit dem Domstift Brandenburg.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 4
Stiftungsvermögen, Mittel der Stiftung
(
1
)
Die Höhe des anfänglichen Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(
2
)
1 Das anfängliche Stiftungsvermögen und die Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung (Grundstockvermögen) sind grundsätzlich in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 In einzelnen Geschäftsjahren darf jedoch auf das Grundstockvermögen zurückgegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gewährleistet ist, die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig ist und das Kuratorium dies zuvor durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss festgestellt hat. 3 Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. 4 Diese Vermögensentnahme ist auf maximal 20 Prozent des Grundstockvermögens begrenzt. 5 Vermögenswerte aus dem Grundstockvermögen der Stiftung dürfen nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertige Vermögenswerte erworben werden. 6 Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. 7 Umschichtungsgewinne gelten als Teil des Verbrauchskapitals (Absatz 5).
(
3
)
1 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens, aus einem etwaigen Verbrauchskapital im Sinne des Absatz 5 sowie aus Zuwendungen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht Zustiftungen zum Grundstockvermögen sind. 2 Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen oder dem Verbrauchskapital gewidmet, so sind sie zeitnah für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.
(
4
)
1 Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden. 2 Steuerrechtlich wirksame Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen. 3 Das Recht, handelsrechtliche Rücklagen zu bilden, bleibt hiervon unberührt. 4 Durch Beschluss des Kuratoriums können freie Rücklagen und Zuwendungen, soweit sie der Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, einschließlich Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(
5
)
1 Der Vorstand kann zusätzlich zum Grundstockvermögen im Sinne der vorstehenden Absätze auch ein Verbrauchskapital anlegen. 2 Das Verbrauchskapital ist vom Grundstockvermögen getrennt zu halten. 3 Bei Zuwendungen, die nach dem Willen der oder des Zuwendenden nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, soll der Vorstand darauf achten, dass die oder der Zuwendende die Zuwendung ganz oder teilweise entweder dem Grundstockvermögen oder dem Verbrauchskapital zuwendet.
(
6
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifter und ihre Erben oder Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
7
)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
#§ 5
Stiftungsorgane
(
1
)
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
(
2
)
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(
3
)
Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
#§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums
(
1
)
1 Dem Kuratorium gehören mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder an. 2 Bei der Zusammensetzung des Kuratoriums sind die Vorgaben des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. 3 Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums bedarf der Zustimmung des Domkapitels des Domstifts Brandenburg.
(
2
)
1 Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden im Stiftungsgeschäft bestellt. 2 Das Kuratorium kann jederzeit bis zur Höchstzahl von neun Mitgliedern durch die Zuwahl weiterer Mitglieder ergänzt werden. 3 Die Zuwahl erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
(
3
)
1 Die jeweilige Kuratorin oder der jeweilige Kurator des Domstifts Brandenburg gehört dem Kuratorium von Amts wegen an. 2 Sie oder er wird für die Höchstzahl nach Absatz 1 Satz 1 mitgezählt.
(
4
)
1 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht bei der Bestellung eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. 2 Erneute Bestellung ist zulässig. 3 Sie erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
(
5
)
1 Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. 2 Dafür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. 3 Das betroffene Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; ihm ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 2 Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessenen entstandenen Auslagen.
(
7
)
1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2 Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer oder seiner Amtszeit als Mitglied des Kuratoriums. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
8
)
Das Kuratorium kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(
9
)
Die Kuratoriumsmitglieder können sich in ihrem Amt nicht vertreten lassen.
#§ 7
Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. 2 In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Sitzung statt. 3 Die Sitzungen werden durch die oder den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen in Textform einberufen. 4 Die Frist von 14 Tagen wird berechnet ab dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag und ohne den nicht mitzählenden Tag der Sitzung. 5 In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen und die Sitzung mündlich, fernmündlich oder in Textform einberufen. 6 Soweit das Kuratorium nichts anderes beschließt, nehmen die Mitglieder des Vorstands an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(
2
)
1 Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2 Eine Beschlussfassung kann auf Anordnung der oder des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung in Textform übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. 3 Eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen ist jedoch ausgeschlossen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluss mit anderen Stiftungen.
(
3
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
(
4
)
1 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2 Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Ist die oder der Vorsitzende nicht anwesend und ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(
5
)
1 Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Sie ist von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 4 Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen herbeigeführt werden, ist ein Protokoll zu fertigen, welches allen Mitgliedern des Kuratoriums zugesandt wird.
(
6
)
1 Das Kuratorium kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden und deren Kompetenzen und Aufgaben festlegen. 2 Dem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören; er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnehmen. 3 Auf die Beschlussfassung der Ausschüsse finden die Regelungen dieses § 7 entsprechende Anwendung.
#§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung durch den Vorstand und bestimmt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung. 2 Es hat ein umfassendes Informationsrecht. 3 Das Kuratorium vertritt die Stif-tung gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. 4 Es entscheidet insbesondere über:
- das Arbeits- und Entwicklungsprogramm der Stiftung,
- die organisatorische Gliederung der Stiftung,
- Grundsätze und Empfehlungen an den Vorstand für die Verwaltung und Erhöhung des Grundstockvermögens,
- Empfehlungen an den Vorstand für die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens,
- Empfehlungen an den Vorstand für die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens,
- die Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes,
- die Feststellung der Jahresrechnung, Billigung des Jahresberichts und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
- die Erteilung des Auftrages zur Prüfung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung der Stiftung oder deren Zusammenschluss mit anderen Stiftungen,
- den Erlass einer Geschäftsordnung für Vorstand und Kuratorium,
- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Beschlüsse gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2.
(
2
)
Das Kuratorium kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(
3
)
1 Sofern in Ausnahmefällen die vorherige Zustimmung des Kuratoriums ohne Nachteile für die Stiftung nicht eingeholt werden kann, ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden einzuholen. 2 Das Kuratorium ist in der nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.
#§ 9
Der Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. 2 Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Vorgaben des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(
2
)
1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne der §§ 86, 26 BGB. 3 Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, wird die Stiftung von zwei Vorständen gemeinsam vertreten. 4 Das Kuratorium kann den Vorständen Einzelvertretungsbefugnis erteilen und generell oder im Einzelfall Beschränkungen im Innenverhältnis beschließen. 5 Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann generell oder für den Einzelfall durch das Kuratorium erteilt werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Vorstands werden durch das Kuratorium für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt, soweit nicht bei der Bestellung eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. 2 Erneute Bestellung ist zulässig. 3 Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so bleibt das Vorstandsmitglied nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu ihrer oder seiner Wiederbestellung oder dem Amtsbeginn einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.
(
4
)
Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium auch ohne wichtigen Grund abberufen werden.
(
5
)
Die Mitglieder des ersten Vorstands werden im Stiftungsgeschäft berufen.
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6
)
1 Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung im Rahmen und in Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und der geltenden Gesetze. 2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausarbeitung, Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks,
- Verwaltung und Erhöhung des Stiftungsvermögens im Rahmen der vom Kuratorium aufgestellten Grundsätze,
- Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr,
- Bewirtschaftung des vom Kuratorium beschlossenen Haushaltes,
- Aufstellung eines Haushaltsplans und der Jahresrechnung sowie Erstellung des Jahresberichts,
- Unterrichtung des Kuratoriums über die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
(
7
)
1 Das Kuratorium kann Richtlinien für die Geschäftsführung erlassen und Weisungen erteilen sowie bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. 2 Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums Mitarbeiter anstellen.
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8
)
1 Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit notwendigen angemessenen entstandenen Aufwendungen. 3 Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögenswerte zugewandt werden. 4 Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß diesem Absatz sowie über die Höhe der Vergütung entscheidet das Kuratorium.
(
9
)
Sofern die Vermögenslage der Stiftung dies ermöglicht, stellt sie ihre Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis bei Haftungsansprüchen frei, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
#§ 10
Beirat
(
1
)
1 Das Kuratorium kann einen Beirat der Stiftung einrichten, dessen Zusammensetzung, Amtszeit und Kompetenzen festlegen und seine ehrenamtlichen Mitglieder bestellen und wieder abberufen. 2 Ein Mitglied des Beirats kann nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstands sein.
(
2
)
Die Mitglieder eines Beirats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit notwendigen angemessenen entstandenen Aufwendungen.
#§ 11
Satzungsändernde Beschlüsse, Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung, Zulegung
(
1
)
Satzungsändernde Beschlüsse werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums gefasst.
(
2
)
Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck der Stiftung betreffen, Beschlüsse über die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen sowie Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(
3
)
Beschlüsse nach den vorgenannten Absätzen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde, die Beschlüsse nach Absatz 2 darüber hinaus der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
#§ 12
Geschäftsjahr, Kassen- und Buchprüfung, Prüfung der Jahresrechnung
(
1
)
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
(
2
)
1 Zum Ende jeden Geschäftsjahres sind vom Vorstand Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (Jahresrechnung) auf der Grundlage des HGB sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresbericht) zu fertigen. 2 Der Vorstand kann damit auch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer, eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. 3 Wenn das Kuratorium das beschließt, sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. 4 Das Kuratorium kann auch beschließen, dass sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken soll.
(
3
)
Das Kuratorium stellt die Jahresrechnung fest und billigt den Jahresbericht.
(
4
)
1 Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Feststellung und Billigung durch das Kuratorium einzureichen. 2 Wird die Stiftung gemäß Absatz 2 geprüft, ist anstelle der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Prüfungsbericht vorzulegen.
#§ 13
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Domstift Brandenburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 14
Rechtsaufsicht
(
1
)
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
(
2
)
Der Vorstand ist verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Stiftungsorgane und jede Änderung innerhalb der Stiftungsorgane einschließlich der Verteilung der Ämter anzuzeigen und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder der Stiftungsorgane mitzuteilen.
#§ 15
lnkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde sowie nach Anerkennung der Stiftung als kirchliche Stiftung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Kraft.1#