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Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz – KiStiftG)

Vom 5. November 2005 (KABl. S. 196); zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 25. Oktober 2018

(KABl. S. 203)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die evangelischen kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben. Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtlich selbstständige Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Rechtlich unselbstständige Stiftungen sind nur erfasst, sofern dieses Kirchengesetz dies ausdrücklich regelt.
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§ 2
Kirchliche Stiftungen

( 1 ) Eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne dieses Kirchengesetzes ist eine selbstständige, staatlich anerkannte oder genehmigte Stiftung, die
  1. kirchlichen Aufgaben dient,
  2. nach dem Stifterwillen von der Kirche beaufsichtigt oder verwaltet wird und
  3. von der Kirche als kirchliche Stiftung anerkannt ist.
( 2 ) Die Zustimmung zur staatlichen Anerkennung einer kirchlichen Stiftung des privaten Rechts erteilt die Kirchenleitung. Die Zustimmung der Kirchenleitung beinhaltet die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 3.
( 3 ) Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne dieses Kirchengesetzes ist eine selbstständige, staatlich genehmigte Stiftung, die durch Kirchengesetz (stiftungsgründendes Kirchengesetz) unter Beachtung der geltenden staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen errichtet wird. Das stiftungsgründende Kirchengesetz muss Angaben über
  1. den Namen,
  2. den Sitz,
  3. den Zweck,
  4. das Vermögen und
  5. die Organe
der kirchlichen Stiftung enthalten.
( 4 ) Kirchliche Stiftungen müssen eine Satzung haben, die mindestens die Bestimmungen des Stiftungsgeschäfts zusammenfasst und Regelungen trifft über
  1. die Organe der Stiftung, deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse,
  2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und, falls dieses Vermögen selbst für den Stiftungszweck verwendet werden darf, die Voraussetzungen hierfür,
  3. die Auflösung der Stiftung und
  4. den Anfall des Vermögens der Stiftung.
Sie soll ferner Regelungen enthalten über die Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Amtsdauer und Abberufung sowie die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane, die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten, die Änderung der Stiftungssatzung sowie die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse.
( 5 ) Die Satzung einer kirchlichen Stiftung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht.
( 6 ) Die Kirchenleitung kann auf Vorschlag der kirchlichen Stiftungsaufsicht die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 3 insbesondere dann entziehen, wenn durch Satzungsänderung der kirchliche Zweck entfällt. Vor Entziehung der Anerkennung ist die Stiftung zu hören. Die Entziehung der Anerkennung wird der Stiftung und der zuständigen staatlichen Stelle bekannt gegeben.
( 7 ) Sofern durch den Stifterwillen nicht anders bestimmt, sollen die Mitglieder der Stiftungsorgane einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit in einem verantwortlichen Organ einer Mitgliedskirche der EKD angehört; dabei muss in einem verantwortlichen Organ mindestens ein Mitglied
  • entweder von einer Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, bestellt oder
  • in einem verantwortlichen Organ einer solchen Körperschaft Mitglied sein oder
  • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst einer Gliedkirche der EKD oder Diakonin oder Diakon in einem Anstellungsverhältnis zu einer verfasstkirchlichen Körperschaft einer Gliedkirche der EKD sein.
( 8 ) Die Errichtung einer kirchlichen Stiftung und ihre Satzung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsaufsicht führt ein Stiftungsverzeichnis über die rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftungen. In das Stiftungsverzeichnis sind eingetragen
  1. Name,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vertretungsberechtigte und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
  5. Zeitpunkt der Anerkennung oder Genehmigung durch die staatliche Stiftungsbehörde,
  6. Anschrift der Stiftung.
( 2 ) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs haben der kirchlichen Stiftungsaufsicht jede Änderung der einzutragenden Angaben mitzuteilen und gegebenenfalls durch die Vorlage von Sitzungsniederschriften zu belegen. Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit.
( 3 ) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
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Abschnitt II
Verwaltung der kirchlichen Stiftung

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§ 4
Allgemeine Vorschrift über die Verwaltung der kirchlichen Stiftung

Die Stiftungsorgane verwalten die Stiftung unter Beachtung des Stifterwillens oder des Stiftungszwecks nach den Vorschriften des staatlichen Rechts und dieses Kirchengesetzes.
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§ 5
Erhaltung des Stiftungsvermögens

( 1 ) Stiftungsvermögen sind alle Sachen, Liegenschaften, Rechte an ihnen, Forderungen, Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmungen, Geld und Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte, die durch das Stiftungsgeschäft der Stiftung übertragen wurden.
( 2 ) Stiftungsvermögen werden auch die Vermögenswerte, die nach Gründung der Stiftung dieser mit der ausdrücklichen Bestimmung zufließen, dass sie dem Stiftungsvermögen zugerechnet werden sollen.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist, sofern die Satzung der Stiftung nichts anderes bestimmt, in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn der Stifterwille nicht anders verwirklicht werden kann und der Bestand der Stiftung dadurch nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht, die zuvor einzuholen ist.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
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§ 6
Vermögensverwaltung

Die Stiftungsverwaltung hat sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu erfolgen, um die dauernde und nachhaltige Erreichung des Stiftungszweckes sicherzustellen.
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§ 7
Erträge des Stiftungsvermögens

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen an die Stiftung sind entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden.
( 2 ) Erträge und Zuwendungen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, ohne eine etwa bestehende Gemeinnützigkeit der Stiftung zu gefährden, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit
  1. sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden,
  2. sie zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert angezeigt sind oder
  3. die Satzung es vorsieht.
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§ 8
Buchführung, Jahresabschluss

Die kirchliche Stiftung ist zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungsjahr das Kalenderjahr.
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Abschnitt III
Beendigung der Stiftung

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§ 9
Erlöschen

Die kirchliche Stiftung erlischt in den Fällen
  1. der Auflösung der Stiftung,
  2. des Zusammenschlusses oder der Zusammenlegung oder
  3. der Aufhebung des stiftungsgründenden Kirchengesetzes.
Die Auflösung oder der Beschluss über den Zusammenschluss oder die Zusammenlegung der kirchlichen Stiftung bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung. Das Erlöschen einer kirchlichen Stiftung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 10
Vermögensanfall

Sind in der Satzung der Stiftung für den Fall des Erlöschens der Stiftung durch Auflösung oder Aufhebung weder Anfallsberechtigte bestimmt noch einem bestimmten Organ der Stiftung die Bestimmung der Anfallsberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die das Stiftungsvermögen in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden hat.
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Abschnitt IV
Stiftungsaufsicht

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§ 11
Rechtsaufsicht, Aufgaben der Rechtsaufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsicht. Diese nimmt die Aufsicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wahr.
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsaufsicht wacht darüber, dass
  1. der Stiftung das ihr zustehende Vermögen zufließt und
  2. das Stiftungsvermögen und seine Erträge in Übereinstimmung mit diesem Kirchengesetz, dem kirchlichen und staatlichen Recht und dem in der Stiftungssatzung wiedergegebenen Stifterwillen oder dem im stiftungsgründenden Kirchengesetz festgelegten Stiftungszweck verwaltet und verwendet werden.
( 3 ) Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsaufsicht jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
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§ 12
Vorlage des Jahresabschlusses

( 1 ) Die Stiftung hat der kirchlichen Stiftungsaufsicht eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Die kirchliche Stiftungsaufsicht kann Verwaltungsvorschriften erlassen, in der die Anforderungen an die Jahresabrechnung und die Vermögensübersicht festgelegt werden.
( 2 ) Wird eine Stiftung vom Kirchlichen Rechnungshof, von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht vorzulegen.
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§ 13
Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht

Die kirchliche Stiftungsaufsicht kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung jederzeit unterrichten, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern. Die kirchliche Stiftungsaufsicht kann auch Einsicht in die Akten und Bücher der Stiftung nehmen, die das Vermögen, die Erträge und die Erfüllung des Zwecks der Stiftung betreffen.
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§ 14
Anordnungsrecht

( 1 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine gesetzlich oder nach dem Stifterwillen, der Stiftungssatzung oder dem stiftungsgründenden Kirchengesetz gebotene Maßnahme, so kann die kirchliche Stiftungsaufsicht anordnen, dass das Stiftungsorgan die erforderlichen Maßnahmen trifft. Die kirchliche Stiftungsaufsicht hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.
( 2 ) Kommt das Stiftungsorgan der Anordnung nicht nach, so kann die kirchliche Stiftungsaufsicht nach Fristsetzung und Androhung die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.
( 3 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig, kann die kirchliche Stiftungsaufsicht die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen Mitglieds anordnen. Die kirchliche Stiftungsaufsicht kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.
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§ 15
Sachwalterin oder Sachwalter

Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsaufsicht nach den §§ 12 bis 14 nicht aus, eine geordnete Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann sie eine Sachwalterin oder einen Sachwalter bestellen, die oder der alle oder bestimmte Aufgaben eines Stiftungsorgans oder mehrerer Stiftungsorgane wahrnimmt. Aufgabenbereich, Vollmacht und Vergütung sind von der kirchlichen Stiftungsaufsicht in einer Bestellungsurkunde festzulegen. Vor Bestellung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters sollen die Stiftungsorgane, deren Befugnisse übernommen werden sollen, gehört werden. Die mit der Sachwaltung verbundenen Kosten hat die kirchliche Stiftung zu tragen.
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§ 16
Notverwaltung

Soweit einem anderen Stiftungsorgan als dem Vorstand die erforderlichen Mitglieder fehlen oder diese nicht handlungsfähig sind, kann die kirchliche Stiftungsaufsicht in dringenden Fällen die notwendigen Mitglieder bis zur Behebung des Mangels bestellen. Vorstandsmitglieder können unter den Voraussetzungen des Satz 1 nur für die Zeit bestellt werden, bis das zuständige Amtsgericht die notwendige Bestellung vorgenommen hat.
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§ 17
Sicherung von Ersatzansprüchen gegen Stiftungsorgane

Erlangt die kirchliche Stiftungsaufsicht von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen kann, so kann sie für die Stiftung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen. § 15 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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Abschnitt V
Rechtlich unselbstständige kirchliche Stiftung

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§ 18
Begriff der rechtlich unselbstständigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Eine rechtlich unselbstständige kirchliche Stiftung ist ein Vermögen, das von einer Stifterin oder einem Stifter für einen von dieser oder diesem festgelegten Zweck einem kirchlichen Träger treuhänderisch übereignet worden ist oder das von einem kirchlichen Träger durch Beschluss zu einem Zweck gewidmet worden ist.
( 2 ) Kirchliche Träger können sein:
  1. die Landeskirche, Kirchenkreise, Kirchengemeinden, Kirchenkreis- und Gemeindeverbände und
  2. kirchliche rechtsfähige Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
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§ 19
Errichtung der rechtlich unselbstständigen Stiftung

( 1 ) Die Stifterin oder der Stifter oder der kirchliche Träger gibt der Stiftung eine Satzung. § 2 Abs. 4, 5 und 8 dieses Kirchengesetzes gilt entsprechend. Die Errichtung erfolgt mit der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht.
( 2 ) Soll eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband Träger einer unselbstständigen Stiftung sein, bedarf die Errichtung der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat des betroffenen Kirchenkreises.
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§ 20
Vermögensverwaltung, Aufsicht

( 1 ) Die Vermögensverwaltung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung hat bei kirchlichen Trägern gemäß § 18 Abs. 2 N.r 1 gemäß den kirchlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen.
( 2 ) Die Aufsicht über die Stiftung obliegt, unbeschadet der allgemeinen Rechtsaufsicht des Konsistoriums, dem Leitungsorgan des kirchlichen Trägers.
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Abschnitt VI
Schlussvorschriften

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§ 21
Besondere Aufsicht über die Stiftung „Kloster Stift Zum Heiligengrabe“

Die Aufsicht über die Stiftung „Kloster Stift Zum Heiligengrabe“ nimmt die Kirchenkanzlei der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
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§ 22
Aufsicht über Stiftungen des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, wird mit Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes ausgeübt. Entscheidungen der kirchlichen Stiftungsaufsicht, die solche Stiftungen betreffen, sollen in den nachfolgenden Fällen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes ergehen:
  1. bei Maßnahmen betreffend Zweckänderung oder Auflösung,
  2. bei Ablehnung von Anträgen der Stiftungsorgane auf Maßnahmen nach Nummer 1,
  3. bei Maßnahmen betreffend die Beanstandung von Maßnahmen der Stiftungsorgane.
( 2 ) Richtet sich eine Aufsichtsmaßnahme gegen eine Stiftung, die Mitglied des Landesausschusses für Innere Mission ist, gibt die kirchliche Stiftungsaufsicht vor Erlass der Maßnahme dem Landesausschuss für Innere Mission Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 23
Ausübung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsaufsicht wird durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ausgeübt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann abweichend von Absatz 1 durch Vereinbarung die kirchliche Stiftungsaufsicht auch einer anderen Landeskirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss übertragen.
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§ 24
Verwaltungsrechtsweg

Gegen die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 und 6 und §§ 14 bis 17 und 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 dieses Kirchengesetzes steht der kirchliche Verwaltungsrechtsweg offen. Klagen gegen die vorgenannten Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen findet eine gerichtliche Überprüfung nicht statt.
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§ 25
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB 1997 S. 5) und das Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 22. Oktober 1995 (ABl. EKsOL 3/1995 S. 1) geändert durch Kirchengesetz vom 23. März 1996 (ABl. EKsOl 2/1996 S. 1) außer Kraft.